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Gesetz über den deutschen Auslandsrundfunk

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Gesetz über den deutschen Auslandsrundfunk

RdFunkAuslG

Ausfertigungsdatum: 16.12.1997 Vollzitat:

"Gesetz über den deutschen Auslandsrundfunk vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3094)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 24.12.1997 +++)  Art. 1: DWG 2251-5

Art. 2 und 3: Änderungsvorschriften Art. 4: Übergangsregelung

Art. 5: Aufhebungsvorschrift Art. 6: Inkrafttreten

Inhaltsübersicht  

Artikel 1

Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle" (Deutsche-Welle-Gesetz - DWG) Artikel 2

Änderung personalvertretungsrechtlicher Bestimmungen Artikel 3

Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Artikel 4

Übergangsregelungen Artikel 5

Aufhebung des Gesetzes über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts Artikel 6

Inkrafttreten

Art 1

Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle" (Deutsche- Welle-Gesetz - DWG)

Art 2

Änderung personalvertretungsrechtlicher Bestimmungen

§§ 1 und 2 (weggefallen) -

§ 3 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

§ 51 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz kann auf Grund der Ermächtigung des § 115 Bundespersonalvertretungsgesetz durch Rechtsverordnung wieder geändert werden.

Art 3

 

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Art 4

Übergangsregelungen

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten die derzeitigen Amtszeiten der Gremien der Deutschen Welle als beendet.

(2) Der Rundfunkrat ist innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bilden. Artikel 1 § 29 Abs. 4 gilt entsprechend. Bis zum ersten Zusammentritt des neugebildeten Rundfunkrates nimmt der bisher bestehende Rundfunkrat die Aufgaben nach Artikel 1 mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten wahr.

(3) Die in Artikel 1 § 31 Abs. 2 genannten staatlichen Organe wählen oder benennen gemäß Artikel 1 § 36 Abs.

1 Nr. 1 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Mitglieder des Verwaltungsrates.

Der nach Absatz 2 Satz 1 neugebildete Rundfunkrat wählt gemäß Artikel 1 § 36 Abs. 1 Nr. 2 innerhalb von zwei Monaten nach seinem ersten Zusammentritt die Mitglieder des Verwaltungsrates. Artikel 1 § 29 Abs. 4 gilt entsprechend. Bis zum ersten Zusammentritt des neugebildeten Verwaltungsrates nimmt der bisher bestehende Verwaltungsrat die Aufgaben nach Artikel 1 mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten wahr.

(4) Bis zur erstmaligen Wahl der örtlichen Personalräte und des Gesamtpersonalrats nach § 90 des Bundespersonalvertretungsgesetzes bleiben die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Personalvertretungen im Amt. Entsprechendes gilt für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Jugend- und

Auszubildendenvertretungen. Die gemäß § 90 Nr. 2 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes erforderliche Mitwirkung obliegt dem zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes amtierenden Gesamtpersonalrat. Diesem obliegt auch die Bestellung aller Wahlvorstände und ihrer Vorsitzenden für die erstmaligen Wahlen im Sinne der Sätze 1 und 2.

Art 5

 

Art 6

Inkrafttreten

(1) Die Artikel 1 bis 5 treten bis auf Artikel 1 §§ 44 bis 57 am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 §§ 44 bis 57 tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

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