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Gerichtsverwaltungskommission

GVK-Newsletter 06/2020

Corona-Virus | Homeoffice, Vorabinformation bei Rechtsmittelfristen auslösenden Entscheiden, Akonto-Zahlungen bei URP / amtl. Verteidigung, Bescheinigungen im Falle eines Lockdowns

Die Gerichtsverwaltungskommission hat sich aufgrund der aktuellen COVID-19-Situation und den vom Bundesrat verschärften Massnahmen erneut mit der aktuellen Situation auseinander- gesetzt.

Weil aktuell viele Mitarbeitende der Gerichte zuhause im Home-Office arbeiten, hat die GVK beschlossen, die so geleistete Arbeitszeit einheitlich zu erfassen. Hierzu ist das Formular der kantonalen Verwaltung auszufüllen und regelmässig der vorgesetzten Person zuzustellen, da- mit die Arbeitsleistung im RT-Time nachgeführt werden kann.

Die Präsidentin des Anwaltsverbandes des Kantons Solothurn bat die GVK, dass Akontozahlun- gen für amtliche Vertretungen und für UP Mandate in noch hängigen Verfahren zugelassen werden, zumal mangels derzeitiger Durchführung von Verhandlungen die Fälle nicht abge- schlossen, die Kostennoten nicht eingereicht und das Honorar nicht eingefordert werden könne.

Schliesslich hat sich die GVK mit der Frage auseinandergesetzt, wer «Passierscheine» für dieje- nigen Mitarbeitenden ausstellt, die zwingend am Büroarbeitsplatz arbeiten müssen, falls der Bundesrat eine Ausgangssperre verhängen sollte. Diesfalls würde die GVK diese Kompetenz den Geschäftsleitungen der Gerichte delegieren.

Die GVK beschloss heute was folgt:

1. Mitarbeitende, die vorübergehend zuhause arbeiten (Homeoffice), erfassen die geleistete Arbeitszeit im Formular «Zeiterfassungs-Mutationsblatt-Homeoffice». Dieses ist der vorge- setzten Person jeden Montag bzw. spätestens am zweiten Arbeitstag eines neuen Monats mittels E-Mail zuzustellen, damit der / die RT-Time-Verantwortliche die geleistete Arbeits- zeit nachträglich im Zeiterfassungssystem erfassen kann.

2. Die Zustellung von Verfügungen, Beschlüsse und Entscheide, die Rechtsmittelfristen auslö- sen, sind den von einem Rechtsanwalt vertretenen Parteien im Sinne einer Dienstleistung ohne Rechtswirkungen telefonisch oder, wenn der Rechtsanwalt nicht erreicht wird, per E-Mail (mit Zustellbestätigung) anzukünden. Die erfolgten Vorankündigungen sind in ei- ner Aktennotiz zu dokumentieren. Sofern ein Rechtsanwalt trotz entsprechender Bemü- hungen telefonisch nicht erreicht wird und auf eine E-Mail nicht reagiert, ist die Zustel- lung trotzdem vorzunehmen (aufgehoben durch Beschluss vom 5.5.2020).

3. Den Gerichten wird empfohlen, Gesuche für Akonto-Zahlungen bei amtlichen Mandaten grosszügig zu behandeln und zu bewilligen. In der Regel sollen zwei Drittel des geltend gemachten Aufwandes nach einer summarischen Prüfung der Angemessenheit der Forde- rung entschädigt werden. Es sollen in der Regel nicht Beträge unter CHF 1'500.00 ausbe- zahlt werden. Bei offensichtlich stark übersetzten Zwischenrechnungen kann die Höhe der Akontozahlung bis auf die Hälfte des Rechnungsbetrages gekürzt werden (aufgeho- ben durch Beschluss vom 5.5.2020).

4. Falls der Bundesrat eine Ausgangssperre verhängt, delegiert die GVK die Kompetenz, Be- scheinigungen zur An- und Rückreise zwischen Wohn- und Arbeitsort, an die Richterämter und das Haftgericht.

Beilage

• Excel-Formular «Zeiterfassungs-Mutationsblatt-Homeoffice»

24. März 2020 / hta

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