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Sicherungsmaßnahme (Art. 87 BayEUG)

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(1)

Fallbeispiel

Ein Schüler, von dem das Gerücht geht, „dass man bei dem alles kriegen kann“, hat einem Mitschüler in der

Pause einen „Joint“ verkauft. Nach Befragung der Schüler und Einschalten der Polizei sind beide Schüler geständig.

Der Verkäufer behauptet jedoch, nur eine harmlose

Kräutermischung verkauft zu haben. Der „Joint“ wird von der Polizei untersucht, was ein paar Tage benötigt. Nach Gesprächen mit den Eltern am selben Tag verhängen Sie nach Art. 87 Abs. 1 BayEUG einen Ausschluss bis zur

Entscheidung des Disziplinarausschusses.

(2)

Sicherungsmaßnahme (Art. 87 BayEUG)

(1) 1Eine Schülerin oder ein Schüler kann auch bei bestehender Schulpflicht vorläufig vom Besuch der Schule bzw. der

praktischen Ausbildung ausgeschlossen werden, wenn ihr bzw.

sein Verhalten das Leben oder in erheblicher Weise die Gesundheit gefährdet von

1. Schülerinnen bzw. Schülern, 2. Lehrkräften,

3. sonstigem an der Schule tätigem Personal oder

4. anderen Personen im Rahmen ihrer schulischen oder praktischen Ausbildung

und die Gefahr nicht anders abwendbar ist.

(3)

Definition

Gefahr

„nach Ort, Zeit, Handlung, Zustand von Personen oder Sachen bzw. nach den tatsächlichen

Umstände bestimmte Sachlage, die für einen durchschnittlichen Betrachter bei

ungehindertem Ablauf des objektiv zu

erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung führt“

(Gallwas/ Lindner/ Wolff, Bayerisches Polizei- und Sicherheitsrecht, 2004)

(4)

Weiter:

Definition

erhebliche Gefährdung

physische und/ oder psychische Gefährdung hinreichende Wahrscheinlichkeit

basierend auf den Erfahrungen der Schulleitung

gegen Personen

nicht gegen Sachen ( Hausrecht)

(5)

Sicherungsmaßnahme (Art. 87 BayEUG)

2Der vorläufige Ausschluss endet spätestens mit der Vollziehbarkeit der Entscheidung über schulische

Ordnungsmaßnahmen, über die Überweisung an eine Förderschule oder über eine Aufnahme in eine Schule für Kranke oder in eine andere Einrichtung, an der die Schulpflicht erfüllt werden kann. 3Der vorläufige

Ausschluss soll auf wegen desselben Sachverhalts später gegebenenfalls nach Art. 86 verhängte

Ausschlussmaßnahmen angerechnet werden.

(6)

Zuständigkeit und Verfahren (Art. 88 BayEUG)

(2) Über Sicherungsmaßnahmen entscheidet in den Fällen des Art. 87 1. Abs. 1 die Schulleiterin bzw. der Schulleiter:

• unmittelbar nach Feststellung der Gefahr

• unverzüglich (zuerst telefonisch und dann auch noch schriftlich)

• i.d.R. gekoppelt mit Aufnahme eines Disziplinarverfahrens nach Art. 86

(7)

Unterrichtung

(Art. 88 BayEUG)

(4) 1Über getroffene Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen sind zu unterrichten 1. die Schülerin oder der Schüler,

2. die Erziehungsberechtigten,

3. die früheren Erziehungsberechtigten bei Maßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 3 bis 12 und Art. 87, solange die Schülerin oder der Schüler noch nicht das 21. Lebensjahr

vollendet hat,

5. die Schulaufsichtsbehörde, die Polizei, der örtliche Träger der Jugendhilfe und die Beratungslehrkräfte bzw. Schulpsychologen bei Sicherungsmaßnahmen nach

Art. 87 Abs. 1.

2Die Erziehungsberechtigten sind in den Fällen des Art. 86 Abs. 2 Nr. 4 bis 12 vor dem Vollzug rechtzeitig und schriftlich unter Angabe des zugrunde liegenden Sachverhalts zu unterrichten; für Erziehungsmaßnahmen des Art. 86 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Im Übrigen kann die Unterrichtung nach Vollzug erfolgen.

(8)

Weiter:

Art. 88 BayEUG

(6) Eingeleitete Ausschluss- oder Entlassungsverfahren werden durch einen späteren Schulwechsel nicht berührt. Bis zum Abschluss des Verfahrens gilt die Schülerin oder der Schüler in Bezug auf dieses Verfahren auch bei einem Schulwechsel als Angehöriger derjenigen Schule, die das Verfahren eingeleitet hat.

(7) Die Anordnung von Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Ordnungs- und

Sicherungsmaßnahmen nach den Art. 86 Abs. 2 sowie Art. 87 haben keine aufschiebende Wirkung.

(9)

Fallbeispiel: Der „Klassiker“

in Abwandlungen

Ein Schüler, von dem das Gerücht geht, „dass man bei dem alles kriegen kann“, hat einem Mitschüler in der Pause einen „Joint“

verkauft. Nach Befragung der Schüler sind beide Schüler

geständig. Der Verkäufer behauptet jedoch, nur eine harmlose Kräutermischung verkauft zu haben. Sie übergeben den „Joint“

der Polizei, mit der Bitte die Probe untersuchen zu lassen, was ein paar Tage benötigt. Nach vier Tagen erhalten Sie das Ergebnis,

dass es sich um ein Cannabisprodukt handelt. Sie verhängen ohne weitere Gespräche nach Art. 87 Abs. 1 BayEUG einen Ausschluss bis zur Entscheidung des Disziplinarausschusses.

(10)

Fallbeispiel: Der „Klassiker“

in Abwandlungen

Ein Schüler, von dem das Gerücht geht, „dass man bei dem alles kriegen kann“, hat einem Mitschüler in der Pause einen

„Joint“ verkauft. Nach Befragung der Schüler und Einschalten der Polizei sind beide Schüler geständig. Der Verkäufer

behauptet jedoch, nur eine harmlose Kräutermischung verkauft zu haben. Die Polizei vermutet vor Ort ebenfalls, dass es sich um eine Küchengewürzmischung handelt, lässt die Probe aber untersuchen, was ein paar Tage benötigt. Sie verhängen trotzdem am selben Tag nach Art. 87 Abs. 1 einen Ausschluss bis zur Entscheidung des Disziplinarausschusses.

(11)

Diskussion:

(in Gruppen)

+ Muster für Schreiben „Sicherungsmaßnahme“

(wird auch auf der BRN-Seite unter Formulare im geschützten Bereich eingestellt werden)

„Gefahr nicht anders abwendbar“

Was gäbe es für Möglichkeiten/ Maßnahmen?

(empfehlenswerte Beispiele werden auch eingestellt werden)

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