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Wir widmen uns aktuellen verfahrens- und anlagentechnischen sowie politischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Themen, soweit sie die Abfall- und Kreislaufwirtschaft und die Energie- und Rohstoffwirtschaft betreffen. Unsere Aufgabe sehen wir in der Kommunikation zwischen Politik, Verwaltung, Wirtschaft, Technik und Wissenschaft.

Zu wichtigen Themen veranstalten wir Konferenzen und Congresse – dazu geben wir Bücher heraus.

Stets sind wir auf der Suche nach interessanten Referenten, aktuellen Themen und spannenden Projekten um unser Angebot weiterzuentwickeln. Gern lassen wir uns von neuen Ideen inspirieren und diskutieren deren Realisierbarkeit.

Wir geben seit vierzig Jahren Fachbücher zu zahlreichen Themen des technischen Umweltschutzes heraus:

Unsere Konferenzen im Überblick:

• Berliner Abfallwirtschafts- und Energiekonferenz

• Berliner Recycling- und Rohstoffkonferenz

• Berliner Konferenz

Mineralische Nebenprodukte und Abfälle

• IRRC – Waste-to-Energy

• NEU: Berliner Klärschlammkonferenz (ab 2018)

• Thermische Abfallbehandlung & energetische Verwertung

• Dokumentation von Abfallverbrennungsanlagen

• MBA & Ersatzbrennstoffe

• Recycling & Rohstoffe

• Mineralische Nebenprodukte & Abfälle

• Strategie & Umweltrecht

• Immissionsschutz

• Biologische Abfallbehandlung...

Insgesamt sind bislang bei uns etwa zweitausend Fach- beiträge erschienen, die in ihrer Gesamtheit einen guten Überblick über technische, wirtschaftliche, rechtliche und politische Entwicklungen geben. Seit Kurzem stellen wir Ihnen einen großen Teil der Fachbeiträge kostenlos auf unserer Internetseite zur Verfügung.

Thomé-Kozmiensky + Goldmann Recycling und Rohstoffe Band 7

Thomé-Kozmiensky und Beckmann Energie aus Abfall 11 Thomé-Kozmiensky und Beckmann Energie aus Abfall 11

Thomé-Kozmiensky + Goldmann Recycling und Rohstoffe Band 5 Karl J. Thomé-Kozmiensky und Andrea Versteyl • Planung und Umweltrecht 6Karl J. Thomé-Kozmiensky und Andrea Versteyl • Planung und UmweltVersteyl • Planung und UmweltVrecht 6

IMMISSIONSSCHUTZ 2

Thomé-Kozmiensky Dombert,

Versteyl, Rota

rd, Appel

4K. J. Thomé-Kozmiensky & S. Thiel WASTE MANAGEMENT 4

K. J. Thomé-Kozmiensky & S. Thiel WASTE MANAGEMENT Karl J. Thomé-Kozmiensky Strategie Planung Umweltr echt 8

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Thomé-Kozmiensky + Goldmann Recycling und Rohstoffe Band 4

TK Verlag GmbH

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Rahmenbedingungen

Nach der Verabschiedung der novellierten AbfKlärV:

Einblicke in den Erwartungshorizont des BMU – Umsetzung der Vorgaben und Vollzugsfragen

Hans-Peter Ewens

1. Ausgangslage ...4

2. Zentrale Inhalte der novellierten Klärschlammverordnung ...5

2.1. Verpflichtungen zur Phosphorrückgewinnung...5

2.2. Ausnahmen von den Rückgewinnungspflichten ...6

2.3. Ökobilanzielle Aspekte und Kosten ...6

2.4. Anforderungen an eine Qualitätssicherung ...7

2.5. Abgrenzung zum Düngerecht und Einsatz von Polymeren ...7

3. Phosphorrückgewinnungspotential bei anderen organischen Stoffströmen ...8

4. Bodenbezogene Klärschlammverwertung noch eingeschränkt zulässig ...9

5. Ausblick und Erwartungshorizont...9

6. Literatur ...10

Obwohl die globalen Phosphorreserven (Rohphosphate) rechnerisch noch eine Reich- weite von mehreren hundert Jahren aufweisen, wächst national und international die Sorge, es könne mittelfristig zu Engpässen bei der Versorgung mit Phosphor kommen.

So hat die Europäische Kommission am 26. Mai 2014 eine Liste kritischer Rohstoffe vorgelegt, in der erstmals auch Phosphor (Phosphatgestein) enthalten ist. Bei minera- lischem Phosphor ist sowohl Deutschland als auch nahezu die gesamte EU vollständig von Importen abhängig, die überwiegend aus politisch instabilen Regionen bezogen werden. Rechnerisch kann der insgesamt in kommunalen Klärschlämmen bzw. Ab- wässern enthaltene Phosphor immerhin 50 bis 60 % des Bedarfs der Landwirtschaft an Mineraldüngerphosphor decken.

Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung die Neuordnung der Klärschlamm- verwertung eingeleitet, die mit Zustimmung des Bundeskabinetts, des Deutschen Bundestages und des Bundesrates am 3. Oktober 2017 in Kraft gesetzt wurde.

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Rahmenbedingungen

Die Novelle der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vollzieht eine Neuausrichtung der Klärschlammverwertung in Deutschland. Künftig wird die Rückgewinnung von Phos- phor aus Klärschlämmen integraler Bestandteil der Kreislaufwirtschaft. Zugleich wird die bisher praktizierte bodenbezogene Klärschlammverwertung deutlich eingeschränkt.

1. Ausgangslage

Im Dezember 2016 wurden durch das Statistische Bundesamt [1] die derzeit noch ak- tuellen Angaben zur Klärschlammentsorgung in Deutschland veröffentlicht. Demnach fielen im Kalenderjahr 2015 rund 1,8 Millionen Tonnen Klärschlamm (KS) – Trocken- substanz (TS) aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen an. Zur Nutzung der wertgebenden Inhaltsstoffe des Klärschlamms (Phosphor, Stickstoff, Spurenelemente sowie Humus bildende Kohlenstoffverbindungen) wurden nur noch rund 36 % der Klärschlämme in der Landwirtschaft und im Landschaftsbau zur Pflanzenernährung und Bodenverbesserung genutzt. Im Jahr 2000 wurden noch rund 60 % der kommunalen Klärschlämme bodenbezogen verwertet.

Mit rund 1,1 Millionen Tonnen wurden demgegenüber 64 % der Klärschlämme nach einer thermischen Behandlung auf Deponien abgelagert oder als Aschen z.B. im Straßenbau oder Bergversatz stofflich verwertet. Damit hat sich der seit längerem zu beobachtende Trend hin zur thermischen Klärschlammbehandlung und weg von der bodenbezogenen Verwertung fortgesetzt. Die Zahlen lassen auch erkennen, dass der un- mittelbare Einsatz von Klärschlämmen zu Düngezwecken allgemein weiter an Akzeptanz verliert, obwohl es durch Düngung mit Klärschlämmen bei Einhaltung der rechtlichen Vorgaben bislang nicht zu Schäden an Böden oder Feldfrüchten gekommen ist.

Die landwirtschaftliche Klärschlammverwertung wird bekanntermaßen seit langem kon- trovers diskutiert: Auslöser für Kritik waren zu Beginn die hohen Schwermetallgehalte.

Aktuell sind es die Gehalte organischer Schadstoffe wie Arzneimittelrückstände und Kosmetika. Problematische Schadstoffe (Cadmium, Quecksilber, Dioxine; offensichtlich auch PFC) in Klärschlämmen konnten in den beiden vergangenen Jahrzehnten deutlich um bis 95 % reduziert werden.

Obwohl die globalen Phosphorreserven (Rohphosphate) rechnerisch noch eine Reich- weite von mehreren hundert Jahren aufweisen, wächst national und international die Sorge, es könne mittelfristig zu Engpässen bei der Versorgung mit Phosphor kommen.

Bei mineralischem Phosphor ist sowohl Deutschland als auch nahezu die gesamte EU vollständig von Importen abhängig, die überwiegend aus politisch instabilen Regionen bezogen werden.

Eine zentrale Rolle bei der langfristigen Sicherung der Versorgung mit Phosphor spielt – auch im Sinne eines Wertstoffrecyclings entsprechend der gesetzlich vorgegebenen Abfallhierarchie – die Rückgewinnung von Phosphor aus Abwasser oder aus Klärschläm- men, da diese Stoffströme die wesentlichen Quellen für Sekundärphosphor darstellen.

Der insgesamt in kommunalen Klärschlämmen bzw. Abwässern enthaltene Phosphor (in der Regel als Phosphat vorliegend) könnte rechnerisch immerhin 50 bis 60 % des Bedarfs der Landwirtschaft an Mineraldüngerphosphor decken.

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Rahmenbedingungen

2. Zentrale Inhalte der novellierten Klärschlammverordnung

Bestandteil der Verordnung sind einerseits verschärfte Anforderungen für die während eines angemessenen Übergangszeitraumes noch generell zulässige bodenbezogene Klärschlammverwertung und andererseits verbindliche Regelungen zur Phosphorrück- gewinnung aus dem Klärschlamm oder aus den Aschen der Klärschlammverbrennung nach Ablauf einer zeitlich gestaffelten Übergangsfrist für größere Abwasserbehand- lungsanlagen.

2.1. Verpflichtungen zur Phosphorrückgewinnung

Nach den Verordnungsbestimmungen sind Klärschlämme aus Abwasserbehandlungs- anlagen mit einer Ausbaugröße von mehr als 100.000 Einwohnerwerten (EW) spätestens am 01.01.2029 (entspricht rund zwölf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung) und Klärschlämme aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von mehr als 50.000 EW spätestens am 01.01.2032 (entspricht rund 15 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung) dem Phosphorrecycling zuzuführen. Ausnahmen vom Phosphor- recycling sind bei diesen Abwasserbehandlungsanlagen nur dann zulässig, sofern die Klärschlämme dauerhaft einen niedrigen Phosphorgehalt aufweisen (weniger als 20 g P/kgTS KS). Die gestaffelten Übergangsfristen von 12 und 15 Jahren gehen mit einem Verbot der bodenbezogenen Klärschlammverwertung einher. Im Ergebnis bedeutet dies: nach Ablauf der 12-jährigen Übergangsfrist ist für Klärschlämme aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von mehr als 100.000 EW und nach Ablauf der 15-jährigen Übergangsfrist ist für Klärschlämme aus Abwasserbehand- lungsanlagen mit einer Ausbaugröße von mehr als 50.000 EW eine bodenbezogene Verwertung nicht mehr zulässig.

Die Verordnung schreibt keine technischen Verfahren zur Phosphorrückgewinnung vor. Die Regelungen sollen somit gewährleisten, dass sowohl Verfahren zur Phospho- rabtrennung aus Klärschlammverbrennungsaschen als auch kläranlagenbezogene Fällungsverfahren zur Phosphorrückgewinnung eingesetzt werden können.

Ausreichende Übergangsfristen für den flächendeckenden Einsatz der Phosphorrückge- winnungsverfahren sind unter anderem vor dem Hintergrund erforderlich, dass ein Teil der Verfahren zur Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlämmen (oder Abwasser) und aus Klärschlammaschen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nicht in großtechnischem Maßstab zur Verfügung stehen, sondern in den nächsten Jahren entwickelt und großtechnisch zur Anwendung kommen.

Die Phosphorrückgewinnung wird als jedes Verwertungsverfahren definiert, durch das Phosphor aus Klärschlamm oder aus der Verbrennungsasche des in einer Klär- schlammverbrennungsanlage oder in Klärschlamm-Mitverbrennungsanlagen einge- setzten Klärschlamms zurückgewonnen wird.

Recyclingphosphor dürfte zum größten Teil für Düngungszwecke verwendet oder zu Düngemittel weiterverarbeitet werden. Daneben befinden sich allerdings auch Recy- clingverfahren in der Entwicklung, bei denen Phosphorsäure anfällt, die für breitere Anwendungszwecke als zur Herstellung von Düngemitteln geeignet ist.

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Rahmenbedingungen

Sofern ein Fällungsverfahren vor einer Klärschlammmitverbrennung (z.B. im Kohlekraftwerk oder Zementwerk) zum Einsatz kommt, wird als Fällungsprodukt Magnesium-Ammonium-Phosphat (MAP) anfallen. Die Verordnung sieht hierbei vor, dass das Verfahren gewährleisten muss, dass der Phosphorgehalt des behandelten Klärschlamms auf weniger als 20 g/kgTS KS oder um mindestens 50 % reduziert wird.

Im Fall des Einsatzes des Klärschlammes in einer Monoverbrennungsanlage bzw. in einer der Monoverbrennung gleichgestellten Mitverbrennung müssen hingegen min- destens 80 % des enthaltenen Phosphors zurückgewonnen werden. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass bei thermischen Verfahren die Phosphorausbeute höher ist als bei Fällungsverfahren.

2.2. Ausnahmen von den Rückgewinnungspflichten

Von den Pflichten zur Phosphorrückgewinnung sind in der Verordnung zwei Ausnahmen formuliert. Dabei handelt es sich zum einen um die Regelung, dass es Betreibern von kleineren und mittleren Abwasserbehandlungsanlagen (bis zur Ausbaugröße von 50.000 EW) anstelle der Pflicht zur Phosphorrückgewinnung auch künftig und zunächst unbefristet möglich sein soll, nach Ablauf der Übergangsfrist eine bodenbezogene Klärschlammverwertung durchzuführen. Zum anderen entfällt die Pflicht zur Phosphorrückgewinnung auch bei Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße oberhalb von 50.000 EW, wenn ein Phosphorgehalt von weni- ger als 20 g/kg KS-TM dauerhaft nachgewiesen werden kann. Klärschlämme sind dann anderweitig zu entsorgen, eine bodenbezogene Verwertung ist nicht zulässig.

Eine bodenbezogene Verwertung scheidet jedoch auch bei Anlagen unterhalb von 50.000 EW aus, wenn vorher eine Phosphorrückgewinnung durchgeführt wurde.

Bereits im Jahr 2023 werden die Klärschlammerzeuger gemäß Artikel 4 dazu verpflich- tet, konkrete Informationen zu ihren Planungen zur Umsetzung der verpflichtenden Phosphorrückgewinnung der zuständigen Behörde darzulegen.

2.3. Ökobilanzielle Aspekte und Kosten

Angesichts des neuartigen Konzeptes zur Klärschlammnutzung stellte sich die Frage, wie die Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlamm im Verhältnis zur direkten Aufbringung von Klärschlamm auf den Boden u.a. zu Düngezwecken aus der Pers- pektive des Umwelt- und Ressourcenschutzes zu bewerten ist. Zur Klärung verschie- dener Fragestellungen zur Phosphorrückgewinnung wurde im Auftrag des BMU und des Umweltbundesamts eine Studie durchgeführt, bei der ermittelt wurde, dass die Phosphorrückgewinnung aus dem Klärschlamm im Vergleich zur herkömmlichen bodenbezogenen Klärschlammverwertung lediglich einen geringfügig höheren Ausstoß von CO2 nach sich zieht. Die Verwendung von Recyclingphosphor führt andererseits zur Verringerung von Schadstoffeinträgen in Böden im Vergleich zur Verwendung von Klärschlämmen als Düngemittel [2].

Bei dem zusätzlich durchgeführten Vergleich der Nutzung von Recyclingphosphor mit herkömmlichen phosphorhaltigen Mineraldüngern sind demgegenüber Entlastungen

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Rahmenbedingungen

beim Treibhausgasausstoß und auch beim Eintrag von Schadstoffen in den Boden (z.B.

von Cadmium und Uran) zu erwarten, wenn der Abbau der Rohphosphate, deren Trans- port und deren Verarbeitung in eine ökobilanzielle Betrachtung einbezogen werden.

Ökobilanzielle Gründe sprechen demnach nicht gegen das Konzept eines Phosphor- recyclings aus Klärschlämmen.

Als Umsetzungskosten des Konzeptes in den kommenden 12 bis 15 Jahren wurden insgesamt etwa 400 Millionen EUR im Rahmen der Ermittlung des sogenannten Er- füllungsaufwandes der Verordnung geschätzt. Die Investitionen für den Zubau von Verbrennungsanlagen dürften in der Größenordnung von etwa 100 Millionen EUR liegen, während für die Errichtung der Phosphorrückgewinnungsinfrastruktur von etwa 300 Millionen EUR auszugehen ist.

2.4. Anforderungen an eine Qualitätssicherung

Die Novelle der Klärschlammverordnung enthält des Weiteren, aufbauend auf der neuen Ermächtigungsgrundlage des § 12 KrWG, erstmals spezifische Regelungen für die Verwertung eines qualitätsgesicherten Klärschlamms, Klärschlammgemischs und Klärschlammkomposts einschließlich der Vorgaben für die Träger der Quali- tätssicherung und für die Nutzer des von den Trägern vergebenen Qualitätszeichens (Qualitätszeichennehmer). Das Konzept der rechtlichen Etablierung eines Systems zur regelmäßigen Qualitätssicherung für Klärschlämme durch unabhängige Dritte basiert auf den positiven Erfahrungen in zahlreichen anderen Bereichen, wie im Rahmen der Bioabfallverwertung, in denen mittlerweile zur Flankierung der behördlichen Überwa- chung Güte- oder Qualitätssicherungsinstrumente eingesetzt werden. Um die freiwillige Teilnahme an der Qualitätssicherung zu fördern, werden den Qualitätszeichennehmern einzelne Erleichterungen gewährt. Im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens sind hier von den Ländern jedoch noch Änderungen vorgenommen worden.

2.5. Abgrenzung zum Düngerecht und Einsatz von Polymeren

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz von 2012 enthält einen grundsätzlichen Vorrang des Düngerechts gegenüber abfallrechtlichen Vorschriften (§ 11 Abs. 2 Satz 3 KrWG) bei Klärschlämmen und Bioabfällen.

Seit 1. Januar 2015 gelten daher uneingeschränkt die Schadstoffgrenzwerte der Dünge- mittelverordnung auch bei der bodenbezogenen Klärschlammverwertung. Aufgrund des abfallspezifischen Gefahrenpotentials des Klärschlamms ist es geboten, zusätzlich zu den in der Düngemittelverordnung geregelten Schadstoffparametern ergänzende klärschlammspezifische Grenzwerte in der Klärschlammverordnung festzulegen. So erfordert eine schadlose Klärschlammverwertung auch eine Einhaltung der Grenzwerte für polychlorierte Biphenyle (PCB) sowie die Summe der organischen Halogenver- bindungen (AOX) und neuerdings die Einhaltung eines Grenzwertes für den Gehalt an Benzo(a)pyren (B(a)P) als Leitsubstanz der Polyzyklischen Aromatischen Koh- lenwasserstoffe (PAK). Neben den Regelungen zu organischen Schadstoffparametern sind mit Blick auf die Vorgaben der europäischen Klärschlammrichtlinie auch künftig

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Rahmenbedingungen

Grenzwertregelungen für die Schwermetalle Kupfer und Zink erforderlich. Da die Düngemittelverordnung keinen generell gültigen Grenzwert für diese Parameter in der Liste der geregelten Schadstoffe enthält und lediglich bei Spurennährstoffdüngern eine entsprechende Begrenzung vorliegt, wird in der novellierten Klärschlammver- ordnung auf die Begrenzung der Düngemittelverordnung für den entsprechenden Kupfer- Spurennährstoffdünger Bezug genommen. Für Zink wird durch die AbfKlärV ein Grenzwert von 4.000 mg/kgTS KS verbindlich festgelegt.

Zudem nimmt die Verordnung eine weitere bedeutende Neuerung zur Angleichung abfallrechtlicher an düngerechtliche Vorgaben in Bezug auf die Untersuchung von Klärschlämmen, Klärschlammgemischen und Klärschlammkomposten vor. Zukünftig werden die auf der Grundlage des Düngerechts durchgeführten Schadstoffuntersuchun- gen als gleichwertig zu den auf der Grundlage der Bestimmungen der Klärschlamm- verordnung durchzuführenden Untersuchungen anerkannt. Damit werden Doppel- untersuchungen nach abfallrechtlichen Vorgaben einerseits und düngerechtlichen Vorgaben andererseits vermieden.

Durch Bundesratsbeschluss wird zudem die generelle Pflicht zur Untersuchung der Aufbringungsflächen auf PCB und Benzo(a)pyren verbindlich. Diese Untersuchung ist im Abstand von 10 Jahren zu wiederholen.

Durch eine Änderung der nationalen Düngemittelverordnung wurde mittlerweile auch Klarheit hinsichtlich des Einsatzes synthetischer Polymere bei der Entwässerung von Klärschlämmen, die bodenbezogen verwertet werden, geschaffen. Die bislang geltende Fassung der Düngemittelverordnung enthielt noch die Vorgabe, dass mit Wirkung vom 1. Januar 2017 nur noch Polymere bei der Abwasserbehandlung (Entwässerung) einge- setzt werden dürfen, für die ein biologischer Abbau um mindestens 20 % (innerhalb von 2 Jahren) nachgewiesen werden kann. Mit dieser Bestimmung sollte die Entwicklung vollständig oder weitgehend biologisch abbaubarer Fällungsmittel angestoßen werden.

Dieses Ziel konnte offensichtlich bislang nicht vollständig erreicht oder zumindest belegt werden. Auf der Grundlage einer Empfehlung des Wissenschaftlichen Beirates für Düngungsfragen hat mittlerweile das BMEL nach erfolgter Abstimmung mit den Bundesressorts und erfolgter Notifizierung bei der EU-Kommission die Düngemit- telverordnung novelliert. Diese sieht den mengenmäßig zunächst nicht beschränkten Einsatz herkömmlicher Polymere bis Ende 2018 vor. Ab 2019 dürfen Polymere, für die kein biologischer Abbau um mindestens 20 % nachgewiesen wurde, nur noch in begrenzter Menge verwendet werden. Durch Klärschlammaufbringung darf es nicht zu einer jährlichen Zufuhr von mehr als 15 kg je Hektar kommen. Für biologisch teil- weise oder vollständig abbaubare Polymere gelten diese Mengenbeschränkungen nicht.

3. Phosphorrückgewinnungspotential bei anderen organischen Stoffströmen

Im Zuge der Erstellung des Berichtes an die Umweltministerkonferenz (UMK) Ressourcen- schonung durch Phosphorrückgewinnung durch eine LAGA ad-hoc- AG wurden auch die Ansatzpunkte für eine Phosphorrückgewinnung bei verschiedenen organischen

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Rahmenbedingungen

Eine Rückgewinnung von Phosphor ist demnach technisch in ähnlicher Weise wie bei Klärschlämmen auch bei flüssigen landwirtschaftlichen Wirtschaftsdüngern (Gülle) theoretisch möglich. Hierdurch könnten die Düngeüberschussprobleme in Regionen mit sehr hohen Nutztierbeständen gelöst werden. Insbesondere nach Ausfällung der in Gülle enthaltenen Pflanzennährstoffe könnten diese in Regionen mit Defiziten an Pflanzennährstoffen verbracht werden.

Daneben kommen für eine Phosphorrückgewinnung einzelne Schlämme/Abwässer aus der Nahrungsmittelindustrie, insbesondere aber tierische Nebenprodukte (Tier- mehl oder Fleisch- und Knochenmehle) nach thermischer Vorbehandlung in Frage.

Grundsätzlich wäre eine Phosphorrückgewinnung auch bei tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 nach erfolgter thermischer Behandlung bei hohen Verbrennungstem- peraturen sinnvoll und technisch möglich. Dies ist aber nicht mit den Vorgaben der EU-Bestimmungen zu Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte vereinbar (EU – Verordnungen 1069/2009 und 142/2011).

Für Bioabfälle zeichnet sich ein sinnvoller Einsatz derartiger Aufbereitungs- und Nähr- stoffrückgewinnungsverfahren nicht ab. Bei Bioabfällen kommt zudem das Humus- argument stärker als bei Klärschlamm und Gülle zum Tragen.

4. Bodenbezogene Klärschlammverwertung noch eingeschränkt zulässig

Wenngleich die Neuausrichtung der Klärschlammverwertung in Deutschland auf der Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlämmen als integraler Bestandteil der Kreislaufwirtschaft liegt, enthält die novellierte AbfKlärV ergänzende Regelungen zu der bodenbezogenen Klärschlammverwertung, die noch bis Ende 2028 uneingeschränkt für alle Abwasserbehandlungsanlagen möglich ist. Insbesondere sind folgende Vor- gaben zu nennen:

1. Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Verordnung auch auf Maßnahmen des Landschaftsbaus und eine freiwilligen Qualitätssicherung,

2. Ausdehnung der Untersuchungen der für eine Klärschlammaufbringung vorgese- henen Böden sowie der Klärschlämme auf weitere Parameter,

3. Verschärfung bestehender und Einführung neuer Schadstoffgrenzwerte für Böden und Klärschlämme,

4. Möglichkeit der Anordnung einer Klärschlammrückstellprobe,

5. Verbot der Verwertung von Klärschlamm aus der Behandlung von Abwasser aus der industriellen Kartoffelverarbeitung und

6. kein Klärschlammeinsatz jetzt auch in Wasserschutzgebietszone III.

5. Ausblick und Erwartungshorizont

Mit der Novelle der Klärschlammverordnung soll ein Beitrag für die langfristige Versorgungssicherheit mit Phosphor aus der Kreislaufwirtschaft geschaffen werden.

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Rahmenbedingungen

Hierfür sind adäquate Übergangsfristen vorgesehen. Gleichzeitig werden kleine und mittlere Kläranlagen zumindest zunächst von der Pflicht zur Phosphorabtrennung aus Abwasser oder Klärschlamm ausgenommen.

Für eine Verwirklichung der Ziele der Klärschlammverordnung sind zwei Elemente von Bedeutung:

1. bundeseinheitliche Umsetzung und Auslegung der Anforderungen im Vollzug und 2. zügige Weiterentwicklung und Umsetzung der Phosphorrückgewinnungsverfahren.

Mit der Novelle wird die Klärschlammverwertung grundlegend geändert, wenn zwar mit Übergangsfristen, aber mit Inhalten, die in dieser Form neu sind. Dies wirft in den Vollzugsbehörden Fragen zur Umsetzung auf, die berechtigt sind und dringend einer Beantwortung und Auslegung bedürfen.

Dem Wunsch der Länder und auch betroffener Verbände sowie der Betreiber von Anlagen eine Vollzugshilfe zu erarbeiten, wird zwischenzeitlich nachgegangen. Die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) wird noch im nächsten Jahr eine Vollzugs- hilfe vorlegen, die die ersten drängendsten Fragen zu beantworten versucht, um einen bundeseinheitlichen Vollzug zu ermöglichen.

Ebenso wichtig wird die Weiterentwicklung der Verfahren und Anlagen zur Rück- gewinnung von Phosphor sein. Dieser Punkt wird auch für die Betreiber von Abwasser- behandlungsanlagen und Verbrennungsanlagen entscheidend sein. Richtungsweisende Überlegungen und Festlegungen werden bis 2023 getroffen sein müssen. Bereits im Jahr 2023 werden die Klärschlammerzeuger dazu verpflichtet, über ihre geplanten und ein- geleiteten Maßnahmen zur Phosphorrückgewinnung, zur bodenbezogenen Verwertung oder zur sonstigen Klärschlammentsorgung der zuständigen Behörde zu berichten.

6. Literatur

[1] Destatis: Wasserwirtschaft: Klärschlammentsorgung aus der öffentlichen Abwasserbehand- lung 2016. Online abrufbar //www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesamtwirtschaftUmwelt/

Umwelt/ UmweltstatistischeErhebungen/Wasserwirtschaft/Tabellen/TabellenKlaerschlamm- verwertungsart.html

[2] UBA-Texte 98/2015: Bewertung konkreter Maßnahmen einer weitergehenden Phosphorrück- gewinnung aus relevanten Stoffströmen sowie zum effizienten Phosphoreinsatz)

Ansprechpartner

Dipl.-Wirtsch.-Ing., Dipl.-Umweltwissenschaftler Hans-Peter Ewens Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz

und nukleare Sicherheit

WR – Wasserwirtschaft und Ressourcenschutz Leiter des Referates Bewirtschaftung von Abfällen Robert-Schuman-Platz

53175 Bonn, Deutschland +49 228 99305 2583

hans-peter.ewens@bmu.bund.de

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Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de abrufbar

Olaf Holm, Elisabeth Thomé-Kozmiensky, Peter Quicker, Stefan Kopp-Assenmacher (Hrsg.):

Verwertung von Klärschlamm

ISBN 978-3-944310-43-5 Thomé-Kozmiensky Verlag GmbH

Copyright: Elisabeth Thomé-Kozmiensky, M.Sc., Dr.-Ing. Olaf Holm Alle Rechte vorbehalten

Verlag: Thomé-Kozmiensky Verlag GmbH • Neuruppin 2018 Redaktion und Lektorat: Dr.-Ing. Olaf Holm, Elisabeth Thomé-Kozmiensky, M.Sc.

Erfassung und Layout: Janin Burbott-Seidel, Ginette Teske, Roland Richter, Sarah Pietsch, Cordula Müller, Gabi Spiegel

Druck: Beltz Grafische Betriebe GmbH, Bad Langensalza

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