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Umsetzung von Greening im Landkreis OPR aus verschiedenen Aspekten

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Academic year: 2021

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Fachbereich Agrarwirtschaft und Lebensmittelwissenschaften Studiengang: Agrarwirtschaft

Fachgebiet: Agrarpolitik Prof. Dr.sc.arg. Fock

Studienarbeit zur Erlangung des akademischen Grades Bachelor of Science

„Umsetzung von Greening im Landkreis OPR

aus verschiedenen Aspekten

urn: nbn: de: gbv: 519-thesis 2014-0451-7

von

Carolin Gaschler

1. Prüfer: Professor Dr. sc. arg. Theodor Fock 2. Prüfer: Professor Dr. Michael Harth

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II Inhaltsverzeichnis Tabellenverzeichnis ... III Abbildungsverzeichnis ... IV Abkürzungsverzeichnis ... V 1 Einleitung ... - 6 - 1.1 Problemstellung ... - 6 - 1.2 Zielstellung ... - 7 -

1.3 Vorgehensweise und Methoden ... - 7 -

2 Hintergrund ... - 8 -

3 Die neue Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) 2014-2020 ... - 11 -

4 Greening ... - 16 -

4.1.1 Die Greening-Maßnahmen ... - 16 -

4.1.2 Diskussion zwischen Landwirtschaft und Politik ... - 22 -

5 Ökologische Sichtweise von Greening ... - 25 -

5.1 Umwelteffekte von Greening ... - 25 -

5.2 Situation in OPR ... - 32 -

6 Ökonomische Sichtweise von Greening ... - 36 -

6.1 Landwirtschaft im Landkreis Ostprignitz-Ruppin ... - 37 -

6.2 Agrargenossenschaft „Milchquelle“ in Stüdenitz- Schönermark ... - 40 -

6.2.1 Betriebsbeschreibung ... - 40 -

6.2.2 Umsetzung des Greenings ... - 40 -

6.2.3 Mögliche Probleme ... - 42 -

6.3 Wittstocker Bauernhof GmbH ... - 43 -

6.3.1 Betriebsbeschreibung ... - 43 -

6.3.2 Umsetzung des Greenings ... - 43 -

6.3.3 Mögliche Probleme ... - 44 -

6.4 Rhinmilch GmbH Agrargesellschaft ... - 45 -

6.4.1 Betriebsbeschreibung ... - 45 -

6.4.2 Umsetzung des Greenings ... - 46 -

6.4.3 Mögliche Probleme ... - 47 -

7 Ausblick und mögliche Probleme ... - 48 -

8 Fazit ... - 49 -

9 Literaturverzeichnis ... - 51 -

10 Anhang ... - 57 -

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TABELLENVERZEICHNIS

III Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Vorschriften zur Anbaudiversifizierung ... - 17 - Tabelle 2: Die in Deutschland vorhandenen Flächen, die als ÖVF anrechenbar sind ... - 28 - Tabelle 3: Zusammenhang Nutzung des Grünlandes und Artenvielfalt ... - 30 - Tabelle 4: Arthropodenbestände auf Grünland im Großtrappenschutzgebiet Havelländisches Luch ... - 34 - Tabelle 5: mögliche Varianten des Betriebes zur Ausweisung der ÖVF ... - 47 -

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IV Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Entwicklung des Dauergrünlandes ... - 9 -

Abbildung 2: Rückgang der Biodiversität ... - 10 -

Abbildung 3: Die Säulen der GAP ... - 11 -

Abbildung 4: Vergleich der aktuellen und zukünftigen Regelung zur Finanzierung der EU . - 15 - Abbildung 5: Komponente des Greening... - 16 -

Abbildung 6: Mögliche Anrechnung der Flächen als ÖVF mit deren Wertigkeit ... - 18 -

Abbildung 7: Naturschutzgebiete und FFH-Gebiete in OPR ... - 33 -

Abbildung 8: Flächennutzung im Landkreis OPR 2011 ... - 37 -

Abbildung 9: Erträge bestimmter Feldfrüchte in OPR ... - 38 -

Abbildung 10: Landkreis OPR mit kreisangehörigen Städten ... - 39 -

Abbildung 11: Fruchtfolgegestaltung der AG Stüdenitz ... - 40 -

Abbildung 12: Maximalanteile der Feldfrüchte in der AG Stüdenitz ... - 41 -

Abbildung 13: Fruchtfolgegestaltung der Wittstocker Bauernhof GmbH ... - 43 -

Abbildung 14: Maximalanteile der Feldfrüchte in der GmbH Wittstock ... - 44 -

Abbildung 15: Betriebszuordnung ... - 45 -

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ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

V Abkürzungsverzeichnis

AUM Agrarumweltmaßnahmen

AbL Arbeitsgemeinschaft bäuerlicher Landwirtschaft

AG Agrargenossenschaft

BfN Bundesamt für Naturschutz

BMEL Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

BB Berlin-Brandenburg

CC Cross Compliance

DBV Deutsche Bauernverband

D.I.B. Deutscher Imkerbund e.V.

DLV Deutscher Verband für Landschaftspflege DRV Deutsche Raiffeisenverband e.V.

EU Europäische Union

FFH Flora-Fauna-Habitat

GAP Gemeinsame Agrarpolitik

GmbH Genossenschaft mit beschränkter Haftung GV Großvieheinheit

IPCC Intergovernmental Panel on Climate Change KBU Kommission Bodenschutz beim Umweltbundesamt KULAP Kulturlandschaftsprogramm

KUP Kurzumtriebsplantage

LE Landschaftselement

LSG Landschaftsschutzgebiet

LN Landwirtschaftliche Nutzfläche LF Landwirtschaftlich genutzte Fläche

MV Mecklenburg-Vorpommern

NSG Naturschutzgebiet

NABU Naturschutzbund Deutschland e.V.

OPR Ostprignitz-Ruppin

ÖVF ökologische Vorrangfläche SPA Special Protection Area

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1.1 Problemstellung

Die Landwirtschaft ist ein bedeutender Wirtschaftssektor. Nicht nur die Erzeugung von Nah-rungsmitteln pflanzlicher und tierischer Herkunft gehört heute zum Erwerb der Landwirte, sondern auch die zunehmende Produktion von erneuerbaren Energien, die eine klimafreund-liche und zukunftsfähige Variante darstellen. Ebenso nehmen die Landwirte die Natur- und Landschaftspflege sowie andere Ökosystem-Dienstleistungen wahr. Die Agrarlandschaften bieten zudem Erholung für den Menschen. Somit gilt der Landwirt heute nicht nur als Welter-nährer sondern zum Teil auch als Klima- und Naturschützer. Allerdings ist in den Medien zunehmend von „industrieller Landwirtschaft“ und der dazu gehörenden „Massentierproduk-tion“ die Rede, die mit negativen Auswirkungen auf Weltmarktorientierung und Ökologie in Kritik steht. Wird eine einzelne Funktion der Landwirtschaft wie z.B. die Nahrungs-, Futtermit-tel- und Bioenergieproduktion optimiert, hängt das meist mit negativen Wirkungen der öko-logisch erbrachten Leistungen der Landwirte zusammen. Dabei bestehen bereits heute zahl-reiche Ge- und Verbote, Ausweisungen von Schutzgebieten, Vertragsnaturschutz und Agra-rumweltprogramme, die zum Schutz und Erhalt der Natur und Artenvielfalt dienen. Dennoch herrschen aktuell Umweltprobleme und ein Schwund an Biodiversität in Europa. Das diese zum großen Teil mit der Landwirtschaft in Verbindung gebracht werden, ist nicht verwunder-lich. Denn die Landwirtschaft gilt als größter Flächennutzer. Demzufolge stehen Böden, Ge-wässer, Klima, Luft und die biologische Vielfalt unter starkem Einfluss. Die Schuld an dieser Situation ist nicht nur den Landwirten allein anzurechnen. Die Agrarpolitik bildet durch die gesetzlichen Vorschriften der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) den Rahmen für das Han-deln der Landwirte. Die GAP drängte in den letzten Jahrzehnten die Landwirtschaft zu mehr Effizienz, d.h. immer mehr und immer billiger zu produzieren. Auch das Einkaufsverhalten von Verbrauchern förderte diese Entwicklung, da oft die Nachfrage nach billigem aber den-noch einwandfreien Produkten besteht. Vor diesem Hintergrund hat die Gemeinsame Agrar-politik (GAP) den Rahmen für die künftige Ausgestaltung der Reform geschaffen. Die aktuel-le Förderperiode hält neue Verordnungen für die Landwirtschaft bereit und möchte die Landwirtschaft künftig noch mehr in den Umwelt- und Klimaschutz einbinden. Die entschei-dende Veränderung in der neuen GAP ist das sogenannte Greening, welches bestimmte Umweltleistungen beinhaltet. Die betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe werden somit ab 2015 vor neuen Aufgaben gestellt.

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EINLEITUNG

- 7 - 1.2 Zielstellung

Ziel dieser Arbeit ist, die Umsetzung des Greening in dem Landkreis Ostprignitz-Ruppin an-hand unterschiedlicher Sichtweisen darzustellen. Die Arbeit soll einen umfassenden Über-blick zu den aktuell politischen Greening Vorschriften liefern, sowie fortan klären, ob das Greening einen ökologischen Nutzen haben wird und wie die landwirtschaftlichen Betriebe mit den neuen Regelungen umgehen werden.

1.3 Vorgehensweise und Methoden

Zu Beginn der Arbeit werden die aktuellen Auswirkungen der Landwirtschaftsmethoden auf Natur und Artenvielfalt beleuchtet und besonders auf die Problematik eingegangen. An-schließend erfolgt eine Vorstellung der wichtigen neuen Regelungen der Agrarreform, wobei die Änderungen der ersten Säule der GAP detailliert genannt wird. Insbesondere werden die einzelnen Greening Bestandteile und deren mögliche Umsetzung im Land Brandenburg vor-gestellt. Dazu wird der Konflikt zwischen Landwirtschaft und Politik zu diesem Thema darge-legt. Des Weiteren erfolgt eine naturschutzfachliche Betrachtungsweise des Themas, bei denen denkbare ökologische Effekte behandelt werden, Expertenmeinungen einfließen und etwas näher auf die Situation in OPR eingegangen wird. Nachfolgend wird es eine ökonomi-sche Sichtweise des Greening geben. Dazu wird speziell die Landwirtschaft im Landkreis Ostprignitz-Ruppin (OPR) näher erläutert. Anhand von drei ausgewählten landwirtschaftli-chen Betrieben in OPR wird die betriebsindividuelle Umsetzung des Greening beschrieben. Zum Schluss werden die daraus resultierenden möglichen Probleme für die Landwirte auf-gezeigt. Aufgrund der hohen Präsenz des Themas Greening und der noch fehlenden Fachli-teratur, wurde fast nur mit aktuellen Internetrecherchen gearbeitet. Mit Hilfe von Interviews mit den jeweiligen Geschäftsführern der landwirtschaftlichen Betriebe wurden die ökonomi-schen Aspekte (Umsetzung vom Greening) beleuchtet. Durch Befragungen eines Sachbear-beiters der Unteren Naturschutzbehörde in OPR wurde die ökologische Sichtweise betrach-tet.

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- 8 - 2 Hintergrund

In den vergangenen Jahren haben sich die Art der Flächennutzung, die Strukturen der Agrar-landschaften und die Landschaftsbilder stark verändert. Vor 150 Jahren trug die Landwirt-schaft noch zu einer Förderung der biologischen Vielfalt bei, bis ein Wandel einsetzte, der zu einer Verarmung der Landschaften geführt hat. Die Schläge wurden zunehmend größer, einheitlicher und maschinengerechter. Auch Hecken, Feldgehölze und Randstreifen wurden beseitigt und Habitate zerstört. Die verbesserte Produktionstechnik, Mechanisierung und der technische Fortschritt ermöglichten eine Steigerung der Erntemengen u.a. durch den intensi-ven, großflächigen Einsatz von chemisch-synthetischen Düngemitteln. Der hohe Düngeauf-wand stellt ein weiteres Umweltproblem dar, der den Naturhaushaltes, d.h. freilebender Tie-re, Wildpflanzen und Mikroorganismen beeinträchtigen kann. Besonders Überdüngung führt zu Einträge von Nährstoffen in Grund- und Oberflächengewässer. Vor allem Nitrat (NO3) und Phosphat (PO4) begünstigen die Entstehung von Gewässereutrophierung, die das Algen- und Cyanobakteriumwachstum fördern und zuletzt das Fischsterben resultieren kann. Auch die Nutzung von Klärschlämmen als Dünger ist bedenklich, da diese kritische Gehalte an Schwermetallen und organische Schadstoffe enthalten.

Die Landwirtschaft wurde im Laufe der Zeit vielflächig intensiviert mit einhergehenden engen, vereinfachten Fruchtfolgen, was eine einseitige Beanspruchung von Böden zur Folge hat. Das führt zu einer Anhäufung von spezifischen Unkräutern, Schädlingen sowie Krankheiten und bietet diesen beste Lebensbedingungen zur Vermehrung. Die Nachfrage nach pflanzli-cher Rohstoffe ist in den letzten Jahrzehnten gestiegen und die Verwertung von Biomasse gewann zunehmend an Bedeutung. Daher kam es u.a. auch zur Nutzung der verbliebenen Stilllegungen und Brachen, was eine bedeutende Ursache für die zunehmende Gefährdung der Artenvielfalt in der Agrarlandschaft darstellt. Durch die Förderung der Biogasanlagen stieg auch der Anbau von Mais in den letzten Jahren massiv. Dieser erweist sich, aufgrund der hohen Erträge, als besonders lukrativ für die Biogaserzeugung und führte dadurch zu weiteren Entwicklung von Monokulturen. Laut Einschätzung der Kommission Bodenschutz beim Umweltbundesamt (KBU), führt der Mais zur erhöhten Gefährdung für Böden und Ge-wässer durch Erosion, Bodenverdichtung und Nährstoff- sowie Pflanzenschutzmittelauswa-schungen (nach Kommission Landwirtschaft beim Umweltamt (KLU) ,11/2013,

onli-ne:http://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:TJamaNNW4MUJ:www.umweltbundesa

mt.de/sites/default/files/medien/378/publikationen/biogaserzeugung_und_-nutzung_oekologische_leitplanken_fuer_die_zukunft.pdf+&cd=1&hl=de&ct=clnk&gl=de).

Zudem ist der Mais ein hoher Humuszehrer und weist für ackerbrütende Vogelarten eine geringe Eignung als Lebensraum auf. Die Veränderung des Landschaftsbildes ist eine weite-re Folge, die die Schönheit der Landschaft und den Tourismus negativ beeinflussen. Ebenso

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HINTERGRUND

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führt der Anbau von Mais, aufgrund der hohen wirtschaftlichen Bedeutung, zu einem fort-schreitenden Umbruch von Grünland in Ackerland. Daher kommt es insgesamt zu erhebli-chen Verlusten von Wiesen und Weiden. In Deutschland ist die Dauergrünlandfläche qualita-tiv und quantitaqualita-tiv gefährdet. In der folgenden Abbildung ist der Rückgang des Dauergrün-landes absolut und als Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF) dargestellt. Im Zeitraum von 1991 bis 2012 ist das Dauergrünland von über 5,3 Mio. ha (bzw. 31,3 % der LF) auf rund 4,6 Mio. ha (bzw. 27,7 Prozent der LF) zurückgegangen. Ein Grünlandumbruch findet oft auf feuchten oder anderweitig sensiblen Böden statt. Der Wasserschutz gerät dadurch ins Wanken und gefährdet das Überleben zahlreicher bedrohter Tier- und Pflanzen-arten.

Abbildung 1: Entwicklung des Dauergrünlandes

Quelle: Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) 2013, Statistik und Berichte, http://www.bmelv-statistik.de/indexphp?id=139

Die aus der Landwirtschaft stammenden hohen Emissionen, tragen bis zu 50 % zur Versau-erung der Waldböden und somit zum Waldsterben bei und schädigen das Klima und natur-nahe Ökosysteme. So setzt der in der Tierhaltung anfallende Wirtschaftsdünger z.B. Gülle

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oder Mist, Ammoniakemissionen sowie Treibhausgase frei z.B. Kohlendioxid (CO2), Methan (NH3) und Lachgas (N2O), die klimaschädigende Effekte mit sich bringen. Laut des Welt-klimarats Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) beläuft sich der Anteil der globalen Emission von Methan bereits jetzt auf 50% und der von Lachgas sogar auf 60% (Stand 2007). Wenn die weltweite Nachfrage nach Agrargütern vor allem nach tierischer Herkunft in dem Maße wie bisher ansteigt, werden sich die Emissionen von Lachgas um wei-tere 35 bis 60% und von Methan um weiwei-tere 60% bis zum Jahr 2030 erhöhen, prognostiziert IPCC. (nach Weltagrarbericht,

online:http://www.weltagrarbericht.de/themen-des-weltagrarberichts/klima-und-energie.html)

Demzufolge ist die Landwirtschaft auch ein Mitverursacher der globalen Erderwärmung. Der Klimawandel ist bereits in vollem Gange. Welche Auswirkungen dieser auf die biologische Vielfalt hat, können letztendlich nur Fachleute mutmaßen. Diese können aber mit Gewissheit sagen, dass es bei den Arten, deren Lebensraum eng an Moore, Moorwälder oder Feucht-wiesen gekoppelt ist, zu Einbußen kommen wird. Jede äußere Einwirkung in die Natur geht zulasten der Ökosysteme und zerstört das Fließgleichgewicht, d.h. die Populationsgröße ändert sich ständig innerhalb bestimmter Grenzen. Die folgende Abbildung zeigt das Aus-maß der Bedrohung der biologischen Vielfalt im Land Brandenburg.

Abbildung 2: Rückgang der Biodiversität

Quelle: Eigene Darstellung, Daten von: NABU Brandenburg, 18.02.2010, online: http://brandenburg.nabu.de/artenschutz/allgemein/12028.html

Deshalb verabschiedete die Regierung bereits im Jahr 2001 ein Biodiversitätsziel, welches das Ziel hatte, bis 2010 das Artensterben zu stoppen. Dieses Ziel wurde jedoch weitgehend

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DIE NEUE REFORM DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK (GAP)2014-2020

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verfehlt. Die EU-Kommission legte daher am 03.Mai 2011 eine Strategie zur Biodiversitäts-verbesserung in der EU fest, die sich als Ziel gesetzt hat, den Verlust der Biologischen Viel-falt nun mehr bis zum Jahr 2020 zu stoppen bzw. sogar umzukehren. Denn der Artenrück-gang in Deutschland und europaweit hält weiter an. Das sind nur einige der Beweggründe, warum sich die EU Agrarpolitik dazu entschlossen hat, die Landwirtschaft zukünftig mehr in den Klima- und Umweltschutz einzubinden.

3 Die neue Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) 2014-2020

Die neue GAP in der Förderperiode 2014-2020 hat das Ziel, die Landwirtschaft in Zukunft ökologischer und wettbewerbsfähiger zu gestalten. Vorgesehen ist, die landwirtschaftlichen Ressourcen nachhaltiger bewirtschaften zu lassen, sowie die ländlichen Räume ausgewo-gener zu entwickeln. Daneben sollen Bodenfruchtbarkeit, Klima- und Artenschutz sowie die Grundwassersicherung gefördert werden. Die Nahrungsmittelerzeugung soll sich markt- und verbrauchergerechter entwickeln, sodass der steigende Nahrungsmittelbedarf sichergestellt werden kann. Außerdem soll nach dem Prinzip „öffentliche Gelder für öffentliche Leistungen“ gewirtschaftet werden. Die GAP besteht aus einem Zwei-Säulen- System. Es regelt die ge-meinsamen Marktordnungen mit den marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen (erste Säule) und die Förderung der Entwicklung der ländlichen Räume(zweite Säule) für die aktu-ell 28 Mitgliedstaaten.

Abbildung 3: Die Säulen der GAP

Quelle: http://www.google.de/imgres?imgurl=http%3A%2F%2Fwww.bund.net%2Fuploads%2Fpics%2Fagrar poli-tik_subventionen_01.jpg&imgrefurl=http%3A%2F%2Fwww.bund.net%2Fthemen_und_projekte%2Fl andwirt-schaft%2Fzukunft%2Feu_agrarpolitik%2F&h=554&w=702&tbnid=v3g7sAQPE6KSZM%3A&zoom

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=1&docid=xG8LGGAR_C9SSM&ei=JRRtVOXIKuXmyQOq-oCwCg&tbm=isch&iact=rc&uact=3&dur=344&page=1&start=0&ndsp=26&ved=0CC4QrQMwBA Für die neue Agrarförderung stehen in Deutschland insgesamt jährlich rd. 6,2 Mrd. Euro EU-Mittel bereit. Den Kern der GAP bilden weiterhin die Direktzahlungen, für die in Deutschland rd. 5 Mrd. Euro pro Jahr in der ersten Säule zu Verfügung stehen und von denen ein Drittel an Greening Maßnahmen gekoppelt sind. In der zweiten Säule stehen 1,2 Mrd. Euro zur Verfügung.

Die Abteilung (Generaldirektion) Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der EU-Kommission hat ihren Sitz in Brüssel. Dort präsentierte der rumänische EU-Agrarkommissar Dacian Ciolos bereits im Jahr 2011 die lang erwarteten Vorschläge für die neue Agrarreform nach 2013. Um die GAP in Europa insgesamt gerechter zu gestalten, ist eine sogenannte externe Konvergenz vorgesehen. Demnach erfolgt eine EU- weite Angleichung der Direkt-zahlungen zwischen den Mitgliedstaaten. Im Schnitt soll nun ein Drittel der Differenz von den Mitgliedstaaten ausgeglichen werden, die weniger als 90% des EU Durchschnitts erhalten. Ab 2019 soll kein EU- Mitgliedstaat wenig ier als 75% des EU-Durchschnitts erhalten.

Deutschland ist in der Endstufe 2019 mit rund 3,3, Prozent seiner nationalen Obergrenze der Direktzahlungen an dieser Umverteilung beteiligt.

Am Entscheidungsprozess für die Reform waren die EU-Kommission, Mitgliedsstaaten (Mi-nisterrat) und erstmals auch das Europäische Parlament beschließend beteiligt. Nach jahre-langen Verhandlungen wurde das Reformpaket zur GAP durch den Ministerrat in Brüssel Ende des Jahres 2013 beschlossen. Somit stand auch den Regelungen zur nationalen Um-setzung der GAP in Deutschland nichts mehr im Wege. Aufgrund der Verzögerung des Ab-stimmungsprozesses (und rechtliche Übersetzung auf europäischer Ebene) konnte aller-dings kein fließender Übergang zwischen den bisherigen und den neuen GAP-Regeln ge-währleistet werden, sodass Übergangsregelungen (EU- Verordnung 1310/2013) für das Jahr 2014 getroffen werden mussten. Die bestehenden Regelungen zur Zahlung der Betriebs-prämie (Direktzahlungen), Vorschriften für die einheitlichen Flächenzahlungen sowie Zahlun-gen gemäß „Artikel 68“ der Direktzahlungsverordnung 1782/2003 gelten weiterhin für das Antragsjahr 2014. Für dessen Zahlung wird die Obergrenze für die Betriebsprämienreglung in Deutschland um 7% gekürzt (ab 2015: 6,8%); das entspricht 352 Mio. Euro. Aufgrund die-ser nationalen Verringerung der Obergrenze kommt es im Jahr 2014 zu weiteren Kürzungen, die den Wert der Zahlungsansprüche (ZA) betreffen. Die „alten“ ZA verlieren Ende 2014 ihre Gültigkeit. Zum Stichtag 15.05.2015 werden neue ZA zugewiesen, die auf Grundlage der dann bewirtschafteten Fläche an „aktive Betriebsinhaber“ gehen. Demzufolge erhalten nur aktive Landwirte (im Sinne der Direktzahlungverordnung VO-EU 1307/2013)

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Direktzahlun-DIE NEUE REFORM DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK (GAP)2014-2020

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gen, wenn diese mindestens 5% der Gesamteinkünfte aus nicht-landwirtschaftlichen Umsät-zen ausmachen. Das gilt nur für Betriebe, die mehr als 5000 Euro Direktzahlungen erhalten. Außerdem müssen die Flächen auch aktiv genutzt werden. Ausgeschlossen wurde die auf einer Negativliste aufgeführten Unternehmenskategorien, wie Flughäfen, Bahnunternehmen, Sport- und Freizeitflächen, Wasserwerke und Immobiliendienstleister.

Künftig ist im EU-Recht eine Kappung der Direktzahlungen für große Betriebe vorgesehen. Diese Vorgaben kommen in Deutschland jedoch nicht zur Anwendung, weil sich Bund und Länder bei der nationalen Umsetzung der GAP alternativ zur Kappung für die Anwendung einer Umverteilungsprämie ausgesprochen haben. Diese dient zur Stärkung der kleinen und mittleren Betriebe. Weil es künftig das Instrument der Modulation (Kürzung der betriebsindi-viduellen Direktzahlungen ab einer bestimmten Obergrenze und Umschichtung der Mittel in die zweite Säule) nicht mehr gibt, fällt auch die Freigrenze von 5.000 Euro weg. Dies wiede-rum bedeutet, dass auch kleinste Landwirtschaftsbetriebe von der allgemeinen Kürzung des Direktzahlungsniveaus im jeweiligen Mitgliedstaat betroffen sind. Insoweit sind eine Stärkung der ersten Hektare und die damit verbundene Umverteilung politisch angezeigt und ökono-misch vertretbar. Die Betriebsprämien werden weiterhin nur gewährt, wenn die Anforderun-gen der Cross Compliance (CC) erfüllt werden.

Die Agrarumweltmaßnahmen (AMU) und die Ausgleichszahlungen für benachteiligte Gebiete sind als Maßnahmen der zweiten Säule weiterhin vorgesehen und in der EU-Verordnung zur Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER; EU VO 1305/2013) geregelt. Innerhalb der zwei-ten Säule wird ebenso zu Änderungen kommen.

Zudem wird ab 2015 ein neues System der Direktzahlungen eingeführt. Die Regelungen zu deren Umsetzung sind in Deutschland in dem Direktzahlungen-Durchführungsgesetz (Di-rektZahlDurchfG) verankert, welches bereits im Juni dieses Jahres beschlossen wurde. Es beinhaltet nach Maßgabe der GAP-Reform (EU VO 1307/2013) die nationalen Vorgaben für die Gewährung der Direktzahlungen an Landwirtschaftsbetriebe.

In Deutschland wird es in der ersten Säule zu einer Aufspaltung der Betriebsprämie in fünf Hauptbestandteile kommen.

1.) Die Zahlung der Basisprämie bleibt weiter bestehen. In Deutschland soll die Basis- und Greeningprämie für alle förderfähigen Flächen bis zum Jahr 2019 bundesweit einheitlich gewährt werden (gleiche Prämienhöhe). Diese Werte der ZA sind bislang

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in jedem Bundesland bereits regional einheitlich, jedoch zwischen den Regionen un-terschiedlich. Die Prämienhöhen sollen bundesweit in drei gleichen Schritten (2017/2018/2019) auf ca. 175 Euro/ha Basisprämie und ca. 85 Euro/ha Greening-prämie angeglichen werden (Abb.5). Am Ende der EU-Programmperiode 2020 soll bundesweit eine einheitliche Prämienhöhe von insgesamt 260 Euro pro Hektar gezahlt werden (s.o.). Weitere Komponenten die nachfolgend dargestellt werden, führen jedoch dazu, dass es betriebsindividuell zu einer noch größeren Vielfalt im Prämienniveau als bisher kommt.

2.) Wie bereits im Jahr 2014, ist die Zahlungen einer Umverteilungsprämie für 2015 und die folgenden Jahre vorgesehen, bei denen alle Betriebe eine zusätzliche Förderung der ersten 46 Hektar erteilt bekommen. Dazu ist ein bundeseinheitlicher Zuschlag in Höhe von 50 Euro pro Hektar für die ersten 30 Hektar und 30 Euro je Hektar für wei-tere 16 Hektar festgelegt worden, d.h. dass dadurch kleinere und mittlere Agrarbe-triebe bis 95 Hektar unterstützt und bürokratisch entlastet werden

3.) Eine weitere Förderung ist der Junglandwirtezuschlag, der in Deutschland etwa 44 Euro pro Hektar ausmacht. Er gilt für Landwirte im Alter bis 40 Jahre. Diese erhalten auf Antrag die Zusatzförderung für maximal 5 Jahre nach der Hofübergabe für insge-samt max. 90 Hektar Landwirtschaftsfläche.

4.) Zukünftig erhalten Landwirte 30 Prozent der nationalen Obergrenze der Direktzah-lungen, wenn sie bestimmte zusätzliche Umweltleistungen erbringen (Greening-Prämie). Diese sind über die bestehenden CC-Anforderungen einzugliedern, bleiben aber unter den freiwilligen AUM.

5.) Zur Anwendung kommt zudem eine Kleinerzeugerregelung, wonach Landwirten bis zu 1.250 Euro Direktzahlungen pro Jahr gewährt wird, wenn sie im Jahr 2014 in ein Pauschalsystem wechseln. In den Folgejahren muss dann nur eine Mindestfläche von einem Hektar bewirtschaftet werden und es erfolgt eine Freistellung von CC und den Greening Auflagen.

Ab 2015 erfolgt eine Umschichtung von Mitteln aus der ersten in die zweite Säule in Höhe von 4,5% des Direktzahlungsvolumens. Diese Mittel verbleiben bei den Ländern entspre-chend ihres Aufkommens und sind mit eigenen Maßnahmen zweckgebunden für eine nach-haltige Landwirtschaft einzusetzen. Besonders für Grünlandstandorte, für Raufutterfresser, für flächenbezogene Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen, für die Stärkung von be-sonders tiergerechter Haltung und des Tierwohls sowie für den ökologischen Landbau und für die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete. Der Vergleich von der jetzigen und zu-künftigen Regelung der EU- Flächenzahlungen ist der folgenden Übersicht zu entnehmen (Abbildung 4):

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DIE NEUE REFORM DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK (GAP)2014-2020

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Abbildung 4: Vergleich der aktuellen und zukünftigen Regelung zur Finanzierung der EU

Quelle:http://www.google.de/imgres?imgurl=http%3A%2F%2Fmedia.repro- mayr.de%2F16%2F595616.jpg&imgrefurl=http%3A%2F%2Fwww.bauernverband.de%2F43- gemeinsame-agrarpolitik-gap-erste-saeule-580281&h=600&w=751&tbnid=1dqQX9yo0RpJNM%3A&zoom=1&docid=Eu3MxvCER9BofM&ei =fJ9gVLTjI8jCOaytgMAP&tbm=isch&iact=rc&uact=3&dur=318&page=1&start=0&ndsp=25&ved= 0CDIQrQMwBg

Weitere ergänzende Vorschriften zur Durchführung werden in der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirktZahlDurchfV) geregelt. Diese Verordnung beinhaltet neben allgemeinen Bestimmungen, die Regelungen zum „aktiven Betriebsinhaber“ sowie die Betriebsprämienregelungen mit der detaillierten Ausgestaltung der Greening-Vorgaben. Am 10. Oktober 2014 wurde die Verordnung vom Bundesrat beschlossen. Neben den Verord-nungen zu den Direktzahlungen, zur Entwicklung des ländlichen Raumes und der horizonta-len Verordnung wurde im Rahmen der neuen GAP die Verordnung über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (EU VO 1308/2013) als vierte zentrale Komponente der Reform verabschiedet. Im Übrigen wird es zu Änderungen des Antragsver-fahrens kommen. Schlagskizzen dürfen in Zukunft nur noch um 10% und nicht wie bisher um 25% abweichen. Analoge Papierverträge werden ab dem nächsten Jahr nicht mehr möglich. Im Rahmen der neuen Agrarreform wird die Milchquoten-Regelung, die am 1984 eingeführt wurde, ab dem 01. April 2015 abgeschafft. Damit ist der Milchsektor künftig wieder ohne staatliche Einflussnahme dem Marktgeschehen im Verhältnis von Angebot und Nachfrage ausgesetzt.

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- 16 - 4 Greening

Die Ökologisierungskomponente, das sogenannte Greening, ist das Kernelement der GAP 2014 – 2020. Das Greening (Vergrünung) umfasst honorierte Landbewirtschaftungsmetho-den, die für den Klima- und Umweltschutz förderlich sind. Es soll gewährleisten, dass die Landwirtschaft ökologischer wird und die Landwirte mehr für die Erhaltung der Arten leisten, vielfältige Kulturlandschaften schaffen und für eine nachhaltige Produktion sorgen. In der folgenden Abbildung sind die drei Grundbestandteile des Greening ersichtlich:

Abbildung 5: Komponente des Greening

Quelle: http://www.lwk-niedersachsen.de/index.cfm/portal/betriebumwelt/nav/360/article/25441.html Die Umsetzung von Greening gilt ab dem Antragsjahr 2015 für konventionelle landwirtschaft-liche Betriebe. Ausgenommen sind Ökobetriebe (green by definition) und Kleinerzeuger, die weniger als 10 ha Acker- bzw. Grünfläche besitzen, sowie Betriebe mit ausschließlichen Dauerkulturanbau (Wein, Obst, Hopfen) und Baumschulen mit ihren Gehölzen. Bei Nichtein-haltung der rechtlichen Bestimmungen treten Sanktionen in Kraft, die zunächst eine Kürzung der Greening-Prämie zur Folge haben. Die Höhe der Strafmaße wird individuell je nach Ausmaß des Verstoßes ermittelt. Bei wiederholtem Verstoß kann auch die Basisprämie ge-kürzt werden.

4.1.1 Die Greening-Maßnahmen

Die EU verfolgt mit der Anbaudiversifizierung das Ziel, dass in den Betrieben eine Min-destvielfalt an unterschiedlichen Feldfrüchten gesichert wird. Die Vorgaben (siehe Tabelle 2) sind nur auf die vorhandene Ackerfläche bezogen und gestalten sich je nach Betriebsgröße unterschiedlich.

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GREENING

- 17 - Tabelle 1: Vorschriften zur Anbaudiversifizierung

Quelle: eigene Darstellung, Daten entnommen von: Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern (01.09.2014): „Übersicht über Anforderungen an das Greening ab dem Antragsjahr 2015“

Die Landwirte müssen die Regel bei der Aussaat von Winterkulturen bereits in diesem Jahr berücksichtigen, weil diese ab 2015 rechtsgültig ist. Die Anrechnung der verschiedenen Kul-turen ist in Deutschland nur gültig, wenn der Anbau innerhalb vom 01.06. bis 15.07. erfolgt. In diesem Zeitraum muss an jedem Tag die Mindestzahl an Kulturen auf der Ackerfläche eines Betriebes gleichzeitig vorhanden sein. Im Sinne von Greening wurde der Begriff land-wirtschaftliche Kultur im EU-Recht genau definiert. Grundsätzlich werden alle Arten einer Gattung als eine Kultur anerkannt z.B. Zuckerrübe, Futterrübe und Rote Rübe (Rote Bete) zählen alle zur Gattung Beta (Rüben) und bilden eine Hauptkultur. Eine Ausnahme bilden Arten, die zur Familie der Brassicaceae (Kreuzblütler), Solanaceae (Nachtschattengewäch-se) und Cucurbitaceae (Kürbisgewäch(Nachtschattengewäch-se) gehören. Alle Arten, die zu diesen botanischen Klassifizierungen zählen, gelten jeweils die einzelnen Arten als Kultur. Demzufolge werden, die zu den Nachtschattengewächsen zählenden Arten wie z.B. Kartoffel und Tomate, als separate Kulturen gezählt. Ebenso sind brachliegendes Ackerland sowie Gräser (Rispengrä-ser, Schwingel, Weidelgräser Lieschgrä(Rispengrä-ser, Quecken), Grünfutterpflanzen (Kleearten, Luzer-ne, Esparetten) und Kleegrasgemische als landwirtschaftliche Kulturpflanze definiert. Som-mer –und Winterkulturen, die der gleichen Gattung angehören (z.B. SomSom-mer- und Winter-weizen), werden als zwei verschiedene Kulturen betrachtet. Die Mischkulturen, die beson-ders in Bio-Betrieben gelten hingegen als eine Kulturart. Saatgutmischungen können nicht als unterschiedliche Kulturen angerechnet werden, sondern gelten als „Mischkultur“. Wird

< 10 ha Ackerfläche

¾ keine Einschränkungen ¾ von Maßnahmen nicht

be-troffen

10 - 30 ha Ackerfläche

¾ Anbau von mind. 2 Kultu-ren

¾ Hauptkultur max. 75 % der Ackerfläche

> 30 ha Ackerfläche

¾ Anbau von mind.3 Kulturen ¾ Hauptkultur max. 75% der

Ackerfläche

¾ beiden größten Kulturen max. 95% der Ackerfläche

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beispielsweise jeweils ein Getreidegemenge (Hafer) und ein Gemenge aus Erbse angebaut, gilt diese Mischung als eine Kultur. Eine Liste der Mischungen, die für die Förderung zulässig sind, wird vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) künftig erstellt. Werden hingegen Mischkulturen, bestehend aus zwei oder mehreren Kulturpflanzen, in ge-trennten Reihen angebaut, so kann jede Kultur gesondert angerechnet, wenn sie mind. 25 % der Fläche beansprucht (Beispiel Möhre und Zwiebel wird in abwechselnden Reihen ange-baut). Der tatsächliche Anteil bleibt ohne Berücksichtigung. Wird innerhalb der Hauptkultur eine zweite Kultur untergesät (Untersaat), kann auch nur die Fläche der Hauptkultur berück-sichtigt werden (Stand September 2014).

Die ökologische Vorrangfläche (ÖVF) ist ein wesentlicher Teil des Greening und strebt die Schaffung eines Verbundsystems auf den Ackerflächen an sowie den Ressourcenschutz für Boden, Wasser und Klima zu verbessern. Die ÖVF soll die Biodiversität schützten und för-dern. Es bildet die Verpflichtung der Landwirte zunächst 5% der vorhandenen Ackerfläche als Vorrangflächen auszuweisen. Diese Maßnahme gilt für Landwirte ab 15 ha förderfähigem Ackerland. Ab 2017 ist vorgesehen den Prozentanteil von 5% auf eventuell 7% der ÖVF zu erhöhen. Die Flächen werden nur als ÖVF angerechnet, wenn sie wie folgt genutzt wird. (Badische Zeitung, 04.09.2014,online:

http://www.badische-bauern-zeitung.de/betriebspraemie-2015-was-muss-kuenftig-beim-greening-beachtet-werden) Abbildung 6: Mögliche Anrechnung der Flächen als ÖVF mit deren Wertigkeit

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GREENING

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Quelle:http://www.badische-bauern-zeitung.de/betriebspraemie-2015-was-muss-kuenftig-beim- greening-beachtet-werden,http://media.repro-mayr.de/88/616388.pdf,http://media.repro-mayr.de/87/616387.pdf

Für jede Fläche wurde ein Gewichtungsfaktor festgelegt, der mit der Anbaufläche multipliziert wird. Dabei bekommen ökologisch wertvolle Elemente einen höheren Gewichtungsfaktor, der den Landwirten einen Anreiz geben soll, diese Flächen auszuweiten. Das bedeutet, wenn der Landwirt mind. zwei Zwischenfrüchte (z.B. Ölrettich und Senf) auf einer Fläche von 15 ha anbaut, können 4,5 ha als ÖVF angerechnet werden (Faktor 0,3). Laut EU-Recht sind aller-dings nur Gräser erlaubt. Es besteht keine Möglichkeit, die Flächen regional oder gemein-schaftlich in ganz Deutschland zu erbringen. Die Vorrangflächen müssen einen räumlichen Bezug zur Ackerfläche haben. Bislang bestehen keine Vorgaben zur Größe der einzelnen Parzellen. Derzeit werden in Deutschland 0,1 ha vorgesehen. Wenn die Umsetzung des Greenings auf weitentfernte Flächen durchgeführt wird und sie nur zu diesem Zwecke ge-pachtet worden sind, werden diese Maßnahmen nicht anerkannt. Ebenso ist es untersagt die Greeningverpflichtungen an einem Kooperationspartner oder Nachbarbetrieb zu übertragen und sich somit von den Auflagen zu entlasten. Blühstreifen können als Feldrandstreifen, Puf-ferstreifen an Gewässer oder Waldrandstreifen angerechnet werden, wenn diese bestimmte Bedingungen erfüllen. Es steht aber noch nicht fest, wie viel Fördergeld dann von den AUM für Blühstreifen abgezogen wird.

Derzeit werden die Greening Vorschriften noch auf Bundesebene im Detail erörtert und mit der EU-Kommission offen Fragen geklärt. In Bezug auf dem Land Brandenburg (BB) sind Hinweise zur Umsetzung der GAP Reform vom Ministerium für Infrastruktur und Landwirt-schaft herausgebracht worden Diese vorläufigen Bedingungen (Stand 18.09.2014) sind da-her noch nicht rechtsverbindlich.

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Fest steht allerdings das es Unterschiede in der regionalen Umsetzung z.B. zwischen Meck-lenburg-Vorpommern (MV) und Brandenburg geben wird. Während es in BB nicht vorgese-hen ist, dass Greeningmaßnahmen und AUM dem gleicvorgese-hen Umwelt- oder Klimaschutzziel dienen sollen, ist in MV eine Kombination von Maßnahmen durchaus beabsichtigt

Die nachfolgenden Ergänzungen zu diesen Maßnahmen beziehen sich speziell auf das Land Brandenburg Diese wurden am 18.09.2014 vom Ministerium für Infrastruktur und Landwirt-schaft Brandenburg herausgegeben, sind jedoch auch noch nicht rechtverbindlich.

x Bei dem Anbau von Leguminosen muss gewährleistet sein, dass der Aufwuchs in der Zeit vom 01.Juni bis 15. Juli (gesamte Vegetationsperiode) besteht. Die Ernte ist so-mit erst ab dem 15.Juli erlaubt.

x Für Brachland in dem Zeitraum vom 01.März bis 30. Juni ist das Mähen sowie Zer-kleinern des Aufwuchses (Mulchen) auf dieser Fläche untersagt. Eine Begrünung ist Pflicht (Selbstbegrünung oder gezielte Begrünung). Auch nach ununterbrochener 5-jähriger Nutzung der Brache, wenn diese als ÖVF beantragt wurde, bleibt diese als Ackerland. Die Aussaat einer Winterfrucht kann ab 01. August des Antragjahres durchgeführt werden, wenn diese nicht vor Ablauf des Antragjahres erntereif ist. Ebenso dürfen auf brachliegende Flächen während der gesamten Nutzungszeit keine Pflanzenschutzmittel zur Anwendung kommen.

x Beim Anbau von Zwischenfrüchten als ÖVF gibt es auch einige Einschränkungen. Die erstmalige Anrechnung ist ab Herbst 2015 geltend. Der Anbau von Reinkultur z.B. Lupine als einzelne Kultur darf nicht erfolgen. Die Zwischenfrüchte dürfen nur als Saatmischung ausgebracht werden, wobei die Mischungen mind. aus zwei Kulturen bestehen muss. Davon darf die Hauptart 60 % nicht übersteigen. Der Gräseranteil muss einen Anteil bis 60 % ausmachen. Als Zwischenfrüchte können sämtliche Grä-ser wie z.B. Deutsches Weidelgras, Knaulgras oder auch Phacelia, Alexandriner Klee, Sojabohnen, Raps, Senf usw. von den Landwirten angebaut werden. Die als Greening anerkannten Saatmischungen werden allerdings noch in einer Liste (Kata-log) bekanntgegeben (veröffentlicht). Die Aussaat im Antragsjahr darf nach der Ernte der Vorkultur (Sommer/Herbst 2015) erfolgen und max. bis 01.Oktober des Jahres jedoch nicht vor dem 16. Juli ausgesät werden. Der Aufwuchs muss bis spätestens 15.Februar des Folgejahres auf der Fläche verbleiben, erst danach ist eine Ernte möglich ggf. auch die Weiternutzung für Futter. Eine Beweidung ist zulässig, falls da-zu Ziegen oder Schafe da-zum Einsatz kommen.

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GREENING

- 21 - aber keine auf Ödland.

x Kurzumtriebsplantagen (KUP-Flächen) sind keine mineralische Düngung oder Pflan-zenschutz erlaubt.

x Alle LE in Deutschland schließen alle bisherigen CC-relevanten LE mit ein. Als ÖVF können nur die LE angerechnet werden, wenn sich diese ausschließlich auf Ackerflä-chen befinden oder an diese angrenzen. LE, die linear liegen z.B. Hecken müssen sich von der Ackerfläche längsseitig befinden.

x Streifen an Waldrändern müssen direkt zwischen Wald und Ackerfläche liegen und keine räumliche Unterbrechung durch z.B. Weg, Graben bestehen d.h. Feldblock-grenzen müssen unmittelbar an den Wald anFeldblock-grenzen.

x Auf Pufferstreifen ist kein Pflanzenschutz zulässig.

x Alle Ufervegetation müssen mind. 1 m bis max. 10 m breit sein.

x Bei Feldrändern ist eine gezielte bzw. Selbstbegrünung erforderlich. Innerhalb eines Feldblockes ist die Bewirtschaftung zwei aneinandergrenzender Feldstreifen durch zwei Landwirte erlaubt. Die Beweidung oder Schnittnutzung ist untersagt.

(nach Ministerium für ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft:

http://www.mlul.brandenburg.de/media_fast/4055/BB_Merkblatt_180914_JF.pdf)

Ausgeschlossen von der Regelung über Fruchtfolge und ÖVF sind Grünlandbetriebe, die über 75% der beihilfefähigen Fläche als Dauergrünland vorweisen, Betriebe, bei denen Gras, Grünlandfutterpflanzen oder brachliegende Flächen (Stilllegungen) mehr als 75% des Acker-landes ausmachen, soweit diese unter 30 ha weiterer Ackerfläche besitzen. Des Weiteren sind Betriebe, die mehr als 50% ihrer Flächen jährlich tauschen, wenn auf allen beantragten Flächen ein Wechsel der Kulturen stattfindet, von diesen Maßnahmen außen vor.

Eine weitere Maßnahme des Greening ist die Erhaltung des Dauergrünlandes. Dazu zählen die mehrjährig als dauerhaftes Grünland geltenden Weiden, Mähweiden, Wiesen, Hutungen und Streuwiesen. Seit 2009 besteht bereits ein Umbruchverbot für diese Flächen. Nun wird ab 2015 auch ein einzelbetriebliches Umwandlungsverbot für Grünland veranlasst, das in Natura 2000-Gebieten (FFH-Gebieten & Vogelschutzgebiete) liegt und als umweltsensibles Gebiet gilt. Es darf weder gepflügt noch gefräst werden, d.h. es herrscht ein absolutes Um-bruch- (Pflug) und Umwandlungsverbot. Wer trotz des Verbotes pflügt, muss die „grüne Prämie“ zurückzahlen.

Bis zum Jahr 2016 gelten weiterhin die aktuellen CC- Bestimmungen, die Umbruchverbote oder Verpflichtungen zur Wiederherstellung von Dauergrünland fordern, wenn Grünlandver-luste entstehen. Für Dauergrünland, außerhalb von FFH-Gebieten besteht für die

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Umwand-- 22 Umwand--

lung in Ackerland in ganz Deutschland eine Genehmigungs- und Ersatzpflicht. Somit können Genehmigungen nur erteilt werden, wenn der Anteil von Dauergrünland in einer Region (Bundesland) bezogen auf die Referenzfläche 5 % nicht unterschreiten, verglichen mit einem neuen Referenz- Zeitpunkt. Diese Referenzfläche ergibt sich aus Dauergrünland, welches im Jahr 2012 angemeldet wurde plus der künftigen Anmeldung bzw. bis Januar 2015 neuent-standene Dauergrünlandfläche. Für Länder, bei denen schon die alten CC Regelungen zur Dauergrünlanderhaltungsverordnungen gelten, da sich ihr Anteil von Dauergrünland gegen-über dem Referenzjahr 2003 um 5% verringert hatte, bestehen die alten Bestimmungen in 2015 und 2016 weiter. Allerdings beinhalten diese Verordnungen in den jeweiligen Ländern hauptsächlich heute schon die Regeln für die Umbruch-Genehmigungen. Diese gelten nun künftig für alle Betriebe in Deutschland. Aktuell sind die Ländern Bayern, Niedersachsen (mit Bremen und Hamburg), Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz davon betroffen. Dennoch haben sich Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein freiwillig auf eine Umbruch- Verordnungen veranlasst, ohne dass die Länder nach dem EU-Recht dazu veranlasst gewesen wären.

Eine Veränderung bis zu 5% bedeutet, dass der Umbruch von Grünland nur dann erfolgen darf, wenn keine Umweltgründe dagegen sprechen, z.B. artenreiches Grünland, wenn das Dauergrünland im Rahmen von AUM angelegt wird, die Fläche nach dem 01. Januar 2015 zu Dauergrünland umgewandelt wird, die Genehmigung im öffentlichen Interesse liegt, ein Umbruchverbot für den Landwirt eine untragbare Gegebenheit darstellt und der Landwirt in derselben Region durch den Tausch mit entsprechender Ackerfläche neues Dauergrünland entsteht bzw. im gleichen Umfang neu angelegt. Wird die 5%- Klausel überschritten, haben die Betriebe, die in den letzten 3 Jahren Dauergrünland in eine andere Nutzungsform umge-wandelt haben, zur Aufgabe eine Rückumwandlung der Flächen in Dauergrünland zu veran-lassen. Die Mitgliedstaaten können diese Forderungen auf nationaler, regionaler und betrieb-licher Ebene umsetzten. Die Einführung dieses Genehmigungssystems soll helfen betriebs-individuell zu entscheiden. (nach Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern (01.09.2014): „Übersicht über Anforderungen an das Greening ab dem Antragsjahr 2015“ und nach Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, 17.10.2014, http://www.bmel.de/DE/Landwirtschaft/Agrarpolitik/_Texte/GAP-FAQs.html#doc4121226bodyText6 4.1.2 Diskussion zwischen Landwirtschaft und Politik

Die verschieden Vorschläge zum Greening lösten seit langem heftige Diskussionen seitens der Landwirte und Politiker aus. Eine Variante von 2011 war 7% der Ackerfläche aus der Produktion zu nehmen (Brachland). Die Bekanntgabe, dass ein Flächenanteil aus der Pro-duktion genommen werden muss, um künftig Agrarbeihilfen zu bekommen, löste bei vielen

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GREENING

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ein Protest aus. Beispielsweise Manfred Nüssel, Präsident des Deutschen Raiffeisenverban-des e.V. (DRV) ist der Meinung, dass die Ausweisung der ÖVF nicht als Flächenstilllegung angesehen werden kann. Er befürchtet eine Gefährdung der weltweiten, nachhaltigen Ver-sorgungssicherheit mit agrarischen Produkten, aufgrund des künftig eingeschränkten Ange-bots. Dies würde seines Erachtens zu negativen Auswirkungen auf den Märkten (Instabilität) und zu eine künstlichen Verknappung führen (nach Raiffeisenverband e.V.,02.05.2013,online: http://www.raiffeisen.de/nuessel-wir-koennen-uns-keine-flaechenstilllegungen-leisten/). Durch die Einführung der ÖVF ist die Versorgung mit agrarischen Rohstoffen gefährdet. Die weltweite Bevölkerung wird bis 2050 auf 7 Mrd. ansteigen und somit wird auch die Nachfrage nach hochwertigen Produkten größer. Für einige Bauern ist die Nahrungsmittelproduktion daher umso bedeutender und steht absolut im Vordergrund. Die Produktion agrarischer Güter mit weniger zur Verfügung stehender Fläche und nachhaltiger Energie ist nicht ideell. Die ent-stehenden Angebotslücken sollte ausgeglichen werden und in Drittländern müsste dann viel mehr Fläche bewirtschaftet werden, was den Greening-Gedanken in Frage stellen würde. Kann man da noch von Nachhaltigkeit sprechen? Eine weitere besorgniserregende Tatsa-che ist, dass der tägliTatsa-che FläTatsa-chenverbrauch in Deutschland (70 ha/Tag, Stand 2012) als hoch einzuschätzen ist. Dieser tägliche Verlust an wertvoller Produktionsfläche wird zudem noch Unterstützung geboten, dass die weitere ineffektive Nutzung des Ackerlandes gefördert wird (ÖVF). Das wird als Problem empfunden, da sich diese Flächenreduzierung auch nega-tiv auf das Einkommen der Landwirte auswirken kann. Auch Albert Deß, agrarpolitischer Sprecher der CDU kritisierte das Greening: „Wir haben in Europa nicht überall die gleichen Probleme. Außerdem ist Europa viel zu unterschiedlich, um mit Einheitsmaßnahmen zu ar-beiten“ (Quelle: topagrar online:

http://www.topagrar.com/news/Home-top-News-Greening-ueberzeugt-die-Bauern-nicht-870883.html). Den Mitgliedstaaten und Regionen mehr Freiheiten einzuräumen und 20% in die 2. Säule zu schichten sei seines Erachtens sinnvoller, um Um-weltprobleme gezielt über AUM zu lösen. Auch die EU-Parlamentarierin Elisabeth Köstinger sieht das Greening als „no go“ , da die Mitgliedstaaten, die bisher viel für die Ökologisierung ihrer Landwirtschaft in der 2.Säule getan haben, durch die Greening-Maßnahmen in der ers-ten Säule benachteiligt sind. (nach Landwirtschaftskammer Tirol (lk) (01.03.2012), online unter:

http://tirol.lko.at/?+Greening+als+grosser+Knackpunkt+der+EU-

Agrarre-form+nach+2013+&id=2500%2C1663164%2C1322603%2C%2CbW9kZT1uZXh0JnBhZ2luZz15ZX NfXzQw)

Kritisch sieht auch Ilse Aigner, die ehemalige Bundesministerin für Landwirtschaft, dass das Greening zu einem erheblich größeren Verwaltungsaufwand führen könnte. Auch die Rege-lung des „aktiven Landwirts“ bedeuten mehr Bürokratie. Es sind eventuell von rund 3000 zu prüfenden Betrieben in Deutschland weniger als 100 tatsächlich davon betroffen, daher sollte

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abgewogen werden ob viel dabei herauskommt. „Wenn am Ende nur die Bürokratie blüht, aber für Natur und Umwelt nichts herauskommt, ist das Ziel verfehlt." sagt Frau Aigner (nach Pressemittteilung Nr. 331 vom 06.11.2012,

http://www.bmelv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/2012/331-AI-Buerokratieabbau-in-der-EU-Agrarpolitik.html). Auch die Landwirte lehnen eine hohe arbeits- und zeitintensive Bürokratie ab. Der Generalsekretär Bernhard Krüsken, vom Deutschen Bauernverband (DBV) sieht auch Probleme in Hinblick auf das Pflugverbot des Dauergrünlandes in Natura-2000-Gebieten. Er findet es völlig inakzeptabel, dass das gesamte Dauergrünland in diesem Ge-biet eine strikte Beschränkung für eine Veränderung der Flächen, besteht ohne zu berück-sichtigen, welchen Schutzstatus diese Flächen haben. Auch Ottmar Ilchmann, der Landes-vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft bäuerlicher Landwirtschaft (AbL) ist der Meinung: “Grünland ist nicht gleich Grünland“. „Es gibt eine große Bandbreite in der Nutzungsintensität und in der Schutzwürdigkeit- vom „Grasacker“ bis zum absolut schützenden Biotop.“ (topagrar online, Alfons Deter, 05.03.2014:

http://www.topagrar.com/news/Home-top-News-AbL-gegen-undifferenziertes-Dauergruenland-Pflugverbot-1362769.html)

Einige Landwirte beunruhigt das Pflugverbot ebenso. Um entstandene Unebenheiten auf diesen Flächen auszugleichen, dass sie für die Maschinen zugänglich werden können, pflü-gen viele Landwirte ihr Grünland alle fünf bis sieben Jahre.Weil das nicht mehr möglich ist, droht ein Verlust an Wert der betroffenen Fläche.Der Deutsche Bauernverband (DBV) ist der Auffassung, dass ein Greening bereits in der vorherigen Reform im Jahr 2007 stattgefunden hat. Im deutschen Bundestag 2012 war der DBV der Meinung, dass Deutschland bereits grün ist und freiwillige Maßnahmen im Rahmen der zweiten Säule ausreichend sind, um Umwelt- und Klimaschutzbelange in der Landwirtschaft umzusetzen. (nach Umweltrat:, online: http://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:5K_Uyahqj2UJ:www.umweltrat.de/SharedD ocs/Downloads/DE/05_Kommentare/2012_2016/2013_KzU_11_GAP.pdf%3F__blob%3Dpublication File+&cd=1&hl=de&ct=clnk&gl=de)

Einige befürchten, dass ab 2017 die geforderten 7% der Ackerfläche als ÖVF, nicht nur we-niger Fläche für die Produktion bedeuten würden, sondern auch damit der Wegfall von Ar-beitsplätzen verbunden ist. Das könnte sich die deutsche Landwirtschaft nicht leisten. Es müsste ein hohes Maß an Flexibilität dieser Regelung herrschen und bereits erbrachte Um-weltmaßnahmen sollten Berücksichtigung finden. Daher fordern viele Betroffenen das Gree-ning als freiwillige Maßnahme und nicht als verpflichtend gelten zu lassen.

Andererseits sehen viele das Greening als besonders notwendig an und finden nicht, dass es den Welthunger Vorschub leisten könnte. Das im Bereich Umweltgesetzgebung bereits Flächen bereitgestellt werden, die Förderung der Schaffung von Biotopverbindungen, ist nicht neu und könnte daher mit dem Greening kompatibel gemacht werden. Die Greening-

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ÖKOLOGISCHE SICHTWEISE VON GREENING

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Maßnahmen sind als Chance für alle Beteiligten anzusehen. (nach proplanta,21.10.2014, onli-

ne:http://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:7WAe3RaNnUEJ:www.agrar-direktzahlungen.de/Greening_si1397725194.html+&cd=2&hl=de&ct=clnk&gl=de). Der Erhalt der Artenvielfalt, sowohl für Pflanzen, als auch für Bestäuber, sollte auch für die Gesellschaft ein wichtiges Anliegen sein. Die Umsetzung des Greening ist eine Bereicherung, statt eine Be-einträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzfläche findet der Deutsche Imkerbund e.V. (D.I.B.) (nach topagrar online (16.06.2012) online:http://www.topagrar.com/news/Home-top-News-Imker-fordern-10-der-Flaeche-mit-Greening-Auflagen-861973.html). Denn die Tatsache ist, dass keine reine Flächenstilllegung vorgesehen ist, sondern ein Anbau mit Leguminosen (Bohne, Erbse, Klee, Lupine) auf ÖVF genehmigt wird und das stellt für die Landwirte keine negati-ven Effekte dar. Auf den meisten Flächen herrscht ein Dünge- und Pestizidverbot, was jeder Betrieb als Vorteil sehen kann, weil dadurch Kosten eingespart werden können. Da die Ei-weißprämie seit 2011 nicht mehr besteht, ist der Anbau von Leguminosen in der EU stark zurückgegangen. Stattdessen wird das teure Soja exportiert. Derzeit ist die EU zu 80% von den Sojaimporten abhängig, um die Eiweißversorgung für die Tierhaltung sicherzustellen. Nur 3% der EU Ackerfläche wird für den Leguminosenanbau genutzt. In Deutschland ist es nur 1%. Daher ist es auch als Chance anzusehen, den heimischen Eiweißanbau anzukur-beln.

5 Ökologische Sichtweise von Greening

Wie sich die einzelnen Greening Maßnahmen ab dem nächsten Jahr auf die Natur und Ar-tenvielfalt auswirken, darüber können bislang nur Vermutungen angestellt werden. Viele Na-turschutzeinrichtungen, Verbände und Behörden äußerten sich bereits zu den Greening Vor-schriften und den möglichen Auswirkungen für die Ökologie.

5.1 Umwelteffekte von Greening

Es gibt bereits heute schon zahlreiche Methoden, die für vereinzelt positive Effekte in Bezug auf Natur und Artenvielfalt in den Ackergebieten sorgen, von freiwillig honorierten AUM bis hin zu anderen Instrumenten (z.B. CC) oder den Vertragsnaturschutz. Diese sind aber letzt-endlich in der Fläche nicht wirksam. Daher wird besonders von vielen Naturschutzeinrichtun-gen eine angemessene Auflage gefordert, um die ökologischen Effekte zu verbessern. Dass die EU-Kommission die Direktzahlungen an die verpflichtende Einhaltung naturverträglicher Bewirtschaftungsmethoden knüpfen möchte, befürwortet die Präsidentin des Bundesamts für Naturschutz (BfN). (nach Bundesamt für Naturschutz (bfN9, 27.01.2012, online:

http://www.bfn.de/0401_pm.html?cHash=41f4a41f9df434815e9e451d54869094&tx_ttnews%5Btt_ne ws%5D=4083). Auch viele andere Naturschützer befürworten das Greening absolut, aber

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fordern zugleich noch strengere Auflagen, denn die aktuellen Vorschriften sind aus Natur-schutzsicht nur Mindestanforderungen. Der ursprüngliche Vorschlag die ÖVF als eine reine Stilllegung auszuweisen, wurde zum Nachsehen des Naturschutzes verworfen. Eine Forde-rung der Naturschützer ist mehr als 20% naturnahe Fläche (z.B. Hecken Ackerrandstreifen, Säume) einzuräumen, um eine signifikante Zunahme von z.B. Bestäubungsleistungen und biologischer Schädlingsbekämpfung zu verzeichnen. Auch die 5% Regelung als ÖVF wird von Naturschützern nur als Untergrenze angesehen. Denn den Ansprüchen der Agrarvögel an ihre Lebensräume wird dadurch nicht gerecht. Stattdessen sollten mindestens 10%, bes-ser noch 15% des Ackerlandes als ÖVF ausgewiesen werden, um die ökologischen Effekte zu sichern und zu erweitern. Dadurch können Arten, die an bestimmte Agrarökosysteme an-gepasst sind, signifikant erhöht werden. Dabei kommen speziell die ungenutzten Strukturen bzw. Flächen, die im Herbst und Winter Rückzugsmöglichkeiten und Lebensraum für Flora und Fauna bieten, eine besondere Bedeutung zu. Denn besonders Hecken, Baumreihen, Feldstreifen, Brachland usw. die als Vorrangflächen anrechenbar sind, stellen einen hohen Schutzstatus für die Arten in der Kulturlandschaft dar, die Flora und Fauna erhalten. Sie bie-ten abnehmenden Arbie-ten der Feldflur wie Kiebitz, Rebhuhn und Feldlerche ein sicheres Bio-top und dienen zur Erhaltung artenreicher Flächen. Des Weiteren tragen sie einen bedeu-tenden Anteil zum Boden- und Wasserschutz bei, weil sie Gewässer vor landwirtschaftlichen Stoffeinträgen schützen. Auch Blühstreifen an Feldrändern sind besonders wichtig um den blütensuchenden Insekten, Schmetterlingen und vielen anderen Tieren einen Lebensraum und Nahrung zu gewährleisten. Nützlinge (z.B. Marienkäfer), die für die natürliche Schäd-lingsbekämpfung sorgen, profitieren davon. Durch die Erhaltung der Vegetationsstruktur wird auch hier den Wildtieren im Winter Schutz vor Kälte und Deckung geboten. An abschüssige Flächen kann der Bodenabtrag verhindert werden und es trägt zur Verschönerung des Land-schaftsbildes bei. Auch während der Ernte bieten die Streifen ein Rückzugsgebiet für Arten. Das der Anbau von Zwischenfrüchten, als ÖVF geltend ist, wird, ist für Florian Schöne vom Naturschutzbund NABU nicht akzeptabel. Denn die Zwischenfrüchte bringen für den Boden zwar Vorteile, können als Futter für Nutz- und Wildtiere eingesetzt werden und könnten durch die Förderung im Bereich Greening zu einer Steigerung des Anbaus führen. Durch die genehmigte Hütehaltung von Schafen auf Gründecke oder Flächen mit Zwischenfruchtan-bau, lässt sich die Ausbreitung von Pflanzen- und Tierarten fördern, die eine bedeutende Rolle in der Landschaftspflege übernehmen. Aber der Zwischenfruchtanbau bildet keine gute Voraussetzung für das Artenreichtum. (nach Süddeutsche Zeitung, 04.11.2013, online:

http://www.sueddeutsche.de/politik/reform-der-eu-agrarpolitik-untergepfluegt-von-der-bauernlobby-1.1810412)

Auch der Landbauernverband (LBV) erklärte die große Bedeutung der Zwischenfrüchte wie Ölrettich und Gelbsenf. Diese lockern verdichtete Böden auf und wirken

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Fruchtfolgekrankhei-ÖKOLOGISCHE SICHTWEISE VON GREENING

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ten entgegen. Genauso nehmen sie verbliebene Nährstoffe nach der Ernte auf und verhin-dern deren Auswaschung. Der Anbauverband Bioland hingegen kritisiert dazu: „(…)Es ist ein Fehler, den Zwischenfruchtanbau als ÖVF anzuerkennen, da er keine Vorteile für die

Stärkung der Biodiversität hat(…)”.Dieses Greening ist Greenwashing“ (Jan Plagge, Präsident von Bioland,15.05.2014,http://bioland.de/presse/presse-detail/article/statement.html). Das auf den ÖVF der Anbau von Leguminosen (z.B. Sojabohnen, Ackerbohnen, Erbsen, Linsen und Lu-pinen) unterstützt wird, ist für die Landwirte und den Naturschutz durchaus positiv, da sie einen besonderen Stellenwert einnehmen. Seine Integrationsmöglichkeit ist vielseitig, sei es eine Gräsermischung als Untersaat, eine Kleegrasmischung als Zwischenfrucht oder in Ge-menge sowie als Futter – oder Körnerleguminosen. Diese enthalten einen hohen Eiweißan-teil und sind daher nach der Ernte (ab 15.02.) besonders zur Fütterung von Milchvieh, aber auch für Wildtieren geeignet oder als Biogas-Substrat verwendbar und dienen auch für viele Bestäuber als Nahrungsquelle. Sie verbessern zudem die Fruchtfolge durch die Förderung des Bodenlebens, der tiefen Durchwurzelung und der damit verbundenen besseren Gare und Nährstoffaufschließung. Durch die Knöllchenbakterien, die sich an den Wurzeln der Pflanzen befinden, sind sie in der Lage, Stickstoff zu binden und der Wirtspflanze verfügbar machen. Somit ist der Leguminosenanbau für die biologische Vielfalt in der Agrarlandschaft bedeutend. Aber laut Forschungsergebnisse dienen diese nur eingeschränkt als ÖVF, da der intensive Anbau von Ackerbohnen, Soja und Lupinen aus naturschutzfachlicher Sicht nicht so naturverträglich ist, wie beispielsweise die höherwertigen Anbauformen Linsen oder Esparsette. (nach Bundesamt für Naturschutz (BfN), 26.06.2013,

onli-ne:http://www.bfn.de/0401_pm.html?tx_ttnews%5Btt_news%5D=4626). Daher ist es notwendig den Eiweißpflanzenanbau naturverträglicher zu gestalten, damit seine positiven Wirkungen der biologischen Vielfalt zugutekommen. Denn beim Umbruch von Leguminosenbeständen wird eine große Menge an Stickstoff freigesetzt, wodurch das Grundwasser negativ beein-trächtigt werden kann. Daher werden die Auflagen befürwortet, dass eine Folgekultur oder der Anbau von einer Winterzwischenfrucht zwingend notwendig ist. Es sollte demzufolge nach der Leguminosenernte eine Untersaaten bei Ackerbohnen; Mischbeständen mit Grä-sern; möglichst geringe Bearbeitungsintensität oder ein früherer Umbruch im Sommer und Anbau einer Zwischenfrucht mit Kulturen, die eine hohe Stickstoffaufnahme haben (z.B. Gelbsenf, Ölrettich, Sonnenblumen, Welchsches Weidelgras, Winterroggen) oder der Anbau von Winterraps gewährleistet werden. (nach top agrar Magazin (09/2014): „ Agrarreform: Rätsel-raten um Greening & Co.“ , S.30- 34)

Viele Umweltverbände sehen das beschlossene Verbot, jeglichen Pflanzenschutzmittelein-satz auf ÖVF zu verbieten, als besonders positives Ergebnis (ausgenommen der Legumino-senanbau nach guter fachlicher Praxis). Des Weiteren empfehlen Naturschützer, dass

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Ein-- 28 Ein--

griffe in den Pflanzenbestand von 1.05. bis 31.07. eines Jahres unterlassen werden sollten, weil Schonzeit für Wild, Vögel und Vegetation besteht. Der Stoppelumbruch sollte ebenso vor dem 31.12. eines Jahres unterbleiben, da die Stoppeldecke Schutz vor Erosion und Nährstoff-Auswaschung und ein Winterhabitat bietet. Allerdings ging aus einer deutschen Untersuchung hervor, dass erhebliche Teile der geforderten ÖFV bereits vorhanden sind (siehe Tabelle 2). Bundesweit sind es im Durchschnitt 6,6 %.

Tabelle 2: Die in Deutschland vorhandenen Flächen, die als ÖVF anrechenbar sind

Vorhandene LE (%) Ökologisch wertvol-les Ackerland in Schutzprogram-men (%) Brachliegendes Ackerland (%)

Summe der vorstehenden

Flächen (%) (als ÖVF im Greening anrechenbar) Bundesweit im Durch-schnitt 4,3 1,5 0,8 6,6 Regional schwankend zwischen 2,5 - 6,8 0,3 - 5,4 0,1 - 3,1 3,4 – 10,9

Quelle: „Vorschläge zum Entwurf der EU-Kommission“, Deutscher Verband für Landschaftspflege e.V.(DVL) , 02/2012, S.2-3

In jeder Gemarkung eines Betriebes gibt es verschattete Waldränder, Gewässerrandstreifen, Geländekanten, ungünstig geformte Feldstücke oder Erosionsrinnen, die für eine produktive Nutzung nicht geeignet sind und als ÖVF angerechnet werden könnten. Etwa 2,1 – 3,5 % der deutschen Betriebe haben auf ihren Flächen schon jetzt ÖVF integriert.

Aus ökologischer Betrachtungsweise sind Flächen zu erschaffen, die eine ökologisch beson-ders hohe Wertigkeit des Habitats etablieren und dadurch die Biodiversitätsziele 2020 er-reicht werden können. Eine netzartige Verknüpfung für die Ausbildung naturbetonter Biotope fördern eine artenreiche Flora und Fauna. Eine positive Wirkung auf die Landwirtschaft ha-ben die Verbundsysteme zwischen Landbewirtschaftung und einem Netz naturnaher Bioto-pe, denn in naturnahen Hecken, Baum- und Buscharten leben auch die Gegenspieler von Schaderregern. Diese vermeiden eine ertragsschädigende Populationsdichte. Eine Möglich-keit wäre natürlich begrünte oder mit Wildpflanzen-Saatmischungen eingesäte Äcker oder Teilflächen von diesen anzulegen.

Durch die Festlegung der Anbaudiversifizierung soll auf innerhalb der Betriebe, eine Min-destvielfalt an unterschiedlichen Feldfrüchten gewährleistet werden. Die Fruchtgestaltung verfolgt ökonomische und ökologische Ziele. Die Maßnahmen zur Fruchtfolge tragen zu

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ner langfristigen Ertragssicherung bei, da die Bodenfruchtbarkeit erhalten bleibt, Nährstoffe im Boden für Pflanzen bereithalten können und Schädlings- und Unkrautdruck reduziert wer-den. Dennoch kann der Landwirt mit der Kulturauswahl seiner Fruchtfolge und deren Anbau-intensität den Gewässerschutz fördern. Denn durch eine optimale Fruchtfolgegestaltung können Auswaschungsverluste (z.B.Nitrat) und Bodenerosion weitestgehend verhindert wer-den. Die Fruchtfolge kann im abiotischen und biotischen Ressourcenschutz positive Effekte bringen, sofern sie vielfältig und kleinräumig ausgerichtet ist. Davon können Feldvogelarten wie z.B. die Feldlerche profitieren. Die Vorschriften zur Anbaudiversifizierung zwingen nun landwirtschaftliche Betriebe, die hauptsächlich Mais anbauen dazu, ihre Fruchtfolge aufzu-lockern bzw. den Anbau der Kulturen zu vervielfältigen. Aber auch hierbei gibt es Kritik sei-tens der Naturschützer. Denn statt der dreigliedrigen Fruchtfolge wird von Umweltexperten eine Ausdehnung auf 4 Arten gefordert. Sie denken, wenn eine Kultur in Zukunft noch auf 75 Prozent der Ackerfläche angebaut werden darf, bedeutet das für den Anbau von Mais kein unterbinden der fortschreitenden Monokulturen. Diese bieten auch Bienen nur minderwertige Nahrung über einen kurzen Zeitraum. Bienen benötigen aber ein ganzjähriges Nahrungsan-gebot. Durch abwechslungsreiche Fruchtfolgen und ausreichenden Blühstreifen kann dieses gesichert werden. Auch die Blütenpflanzen sind auf die Bestäubung von Bienen angewiesen, welche einen Anteil von 80 Prozent ausmachen. Denn je vielfältiger die Fruchtfolge, je unter-schiedlicher die Feldfrüchte und je kleiner die Parzellen sind, umso größer ist der Biodiversi-tätseffekt.

Die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen zur Anbaudiversifizierung wer-den in Deutschland nur geringe qualitativ ökologische Effekte mit sich bringen, weil diese nicht anspruchsvoll sind. Eine Ausnahme bilden Betriebe mit einen hohen Maisanteil und für die eine Fruchtfolge bei Honorierung unattraktiv waren. Dass die Anbaudiversifizierung posi-tive Effekte mit sich bringen kann, müssen dafür die Vorschriften zur Anbaudiversifizierung unbedingt inhaltlich anspruchsvoller ausgestaltet werden. Ein Mindestanteil von fünf Prozent Leguminosen an der Fruchtfolge sollte stattdessen festgelegt werden.

Aus Naturschutzfachlicher Sicht ist extensiv genutztes, artenreiches Grünland ein wichtiger Lebensraum für viele Tier- und Pflanzenarten. Daher spielt der Erhalt des Grünlandes so-wohl bei der Erreichung von europäischen Biodiversitätszielen als auch für den Klimaschutz eine bedeutende Rolle. Denn gerade diese beiden Umweltprobleme sind auch für die Zu-kunft relevant. Je nach Nutzung und Düngung, aber auch Drainage oder Absenkung des Grundwasserspiegels verändern sich die natürlichen Pflanzengesellschaften des Standorts. Zu intensiv genutzte Grundflächen sind oft aus nur 10-15 verschiedenen Pflanzenarten zu-sammengesetzt. In der folgenden Tabelle sind die Auswirkungen der Intensität der

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schaftsnutzung auf die Artenvielfalt zu entnehmen (siehe Tabelle 3). Mit zunehmender Nut-zungshäufigkeit schwindet die Zahl der Arten im Grünland.

Tabelle 3: Zusammenhang Nutzung des Grünlandes und Artenvielfalt

Nutzungshäufigkeit

Ertrag dt TM/

ha Artenvielfalt

1 < 30 > 60 sehr seltene Arten

2 30-50 45-60

2-3 50-70 30-45

3-4 70-90 15-30

> 4 > 90 < 15

Quelle:“ Agrarwirtschaft Fachstufe Landwirt“, 2007 BLV Buchverlag GmbH &Co.KG, München, S.193

Zum einen verhindert Grünland die Freisetzung von in Boden gespeicherten Kohlenstoff. Die Umwandlung von Grünland in Ackerland hat negative Wirkungen auf Boden und Klima, da der freiwerdende Kohlenstoff im Boden sehr schnell mineralisiert und als CO2 freigesetzt wird. Dazu kann die Freisetzung von erheblichen Stickstoffmengen mineralisiert (N2O) wer-den. Dieses klimaschädigende Treibhausgas hat sogar eine vielfach höhere Wirkung als CO2. Die Dauergrünlanderhalt- Regelung verhindert somit diese nachteiligen Auswirkungen. Wird ein Umbruch des Grünlandes mit entsprechender Genehmigung künftig vollzogen, tritt die Grünland-Ersatzpflicht in Kraft. Auch bei der Neuanlage von Grünland wird Kohlenstoff wieder im Boden gebunden. Allerdings ist diese Menge pro Jahr nur halb so groß, wie die Freisetzungsrate beim Umbruch. Daher stellt die Neuanlage von Grünland keinen Ausgleich für den Umbruch der gleichen Flächengröße dar und ist aus naturschutzfachlicher Sicht kei-ne zufriedenstellende Variante. Quelle

Zudem trägt das Grünland durch die bessere und dauerhafte Durchwurzelung der Böden zur Verringerung der Bodenerosion bei. Außerdem haben die Böden des Grünlandes den Vor-teil, dass diese geringe Verschlämmungs- und Verdichtungseigenschaften aufweisen. Weil Grünland nicht mit dem Pflug und anderen weniger schweren Geräten bearbeitet wird, ver-fügt der Boden über eine höheren Regenwurmdichte, mehr Makroporen und verbesserter Wasserfiltration. Besonders in Hochwasserentstehungsgebieten kann dadurch mehr Wasser im Boden gehalten werden und gelangt erst später in Flüsse. Dennoch ist Auen-Grünland für die Filtration des Gewässers nützlich und verbessert die Wasserqualität. Zusätzlich bieten die Auen für eine Vielzahl von seltener Tier- und Pflanzenarten einen Lebensraum. Experten empfehlen keinen generellen Umbruch bis zu einer Obergrenze zuzulassen, sondern einen Umbruch von max. 5 Prozent des Grünlandes. Je nach Landschaft sollte ein Anteil von 10

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bis 40 Prozent des Grünlandes extensiv genutzt werden, um die Lebensräume vieler Arten zu sichern.

Die Tatsache, dass Ökobetrieb von den Greening Maßnahmen ausgeschlossen sind, auf-grund der schon vorhanden höheren ökologischen Auflagen, ist nicht für jeden verständlich und akzeptabel. Der Ökolandbau leistet für die Natur und Artenvielfalt einen großen positiven Beitrag. Allerdings zeigen Untersuchungen auch, dass artenarme Ackerflächen ebenso wie in konventionellen Betrieben vorhanden sind. Auch die Umwandlung von Grünland in Acker-land ist nicht ausgeschlossen. Die Errichtung und Erhaltung von ökologischen Vorrangflä-chen ist in den Richtlinien zum ÖkologisVorrangflä-chen Landbau nicht verbindlich vorgegeben. Aller-dings könnten die Artenschutzmaßnahmen hierbei besonders effektiv sein. Eine Teilnahme am Greening würde für die Landwirte keinen hohen Mehraufwand bedeuten und könnte so-mit problemlos durchgeführt werden. Beachtet werden müsste dafür, inwieweit die Greening Maßnahmen mittelfristig zu einem Konflikt mit den Zahlungen der AUM führen kann. Denn eine Entlastung der Direktzahlungs-Verpflichtungen sowie eine Förderung über AUM würde eine Doppelförderung nahe kommen. Quelle

Einige Umweltverbände sahen das Greening als einen Kurswechsel in der Agrarpolitik. Die-se hofften auf einen umweltgerechten Ausgleich der landwirtschaftlich genutzten Flächen. Doch von den ursprünglichen Vorschlägen ist nicht mehr viel übrig geblieben, da sich die Agrarlobby für eine Entschärfung der Greening Vorschriften stark machen konnte, ist auch der ökologische Mehrwert nicht zufriedenstellend. Wie viel bringt das Greening, wenn es nach den heute bekannten Vorschriften umgesetzt wird? Dieser Frage sind Wissenschaftler des Thünen Instituts nachgegangen. Sie sind zu dem Ergebnis gekommen, dass das Gree-ning für die Ökologie keine nennenswerten Vorteile bringt. Ebenso basieren auf Untersu-chungen des Thünen Institutes die Erkenntnisse, dass die meisten landwirtschaftlichen Be-triebe bereits heute die Vorgaben zur Anbaudiversifizierung einhalten und von dem Grünlan-derhaltungsgebot nicht über die jetzigen Regelungen hinaus betroffen sind. Laut statisti-schen Bundesamt beträgt im Jahr 2013 die Ackerfläche in Deutschland ca. 11 Mio. Hektar. Die 5% Vorgabe als ÖVF entspricht rund 550.000 Hektar. Die bereits vorhandenen LE, Bra-chen, Zwischenfrüchte und Leguminosen, die als ÖVF anrechenbar sind, decken diesen Flächenbedarf schon heute weitestgehend ab. Der zusätzliche Umweltnutzen für Biodiversi-tät, Gewässer- und Klimaschutz kann daher insgesamt als gering eingestuft werden. Der Bürokratieaufwand für die Agrarverwaltung und die Kontrolle der Einhaltung aller rechtlichen Forderungen wird hingegen deutlich steigen. Für die Landwirte selbst wird der Verwaltungs-aufwand ebenso hoch ausfallen, dass den meisten Landwirten für die Umsetzung der Gree-ning Maßnahmen durchschnittliche Kosten von weniger als 30 Euro je Hektar

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licher Nutzfläche entstehen. Diese liegen damit deutlich unter der Greening Prämie von ca. 87 Euro je Hektar. Für die Landwirte stellt das somit eine gute Option dar.

Die GAP muss im Rahmen der neuen Reform noch stärker auf die ökologische Ausrichtung bedacht sein, auf europäischer und bundesdeutscher Ebene, um die bis 2020 vereinbarten Biodiversitätsziele erreichen zu können. Die Subventionen, die zur Unterstützung der Pro-duktion dienen, wirken gleichzeitig oft antagonistisch auf Umwelt und Natur. Solche ökolo-gisch kontraproduktiven Subventionen sollten auf ihre Notwendigkeit überprüft und gegebe-nenfalls abgebaut werden oder mindestens so gestaltet werden, das negative Umwelteffekte so gering wie möglich ausfallen. Es muss allerdings eine Trendwende stattfinden. Heute sind intelligente Strategien und Instrumente nötig, um die deutschen und europäischen Ziele für Klimaschutz und für biologische Vielfalt, d.h. Arten und Biotope in der Kulturlandschaft zu erhalten und Klimaschutzziele zu erfüllen.

(Institut für Agrarökologie und Biodiversität (ifab), Leibnitz-Zentrum für Agrarlandschaftsforschung (ZALF) Müncheberg, Hochschule für Forstwissenschaft Rottenburg (HFR), Oktober 2012: „Gemein-same Agrarpolitik ab 2014:Perspektiven für mehr Biodiversitäts-und Umweltleistungen der Landwirt-schaft“, online unter:

http://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:X5QSNUXumaMJ:www.bfn.de/fileadmin/M

DB/documents/themen/landwirtschaft/GAPUmwelt-F_E-Ergebnisse-nov2012dt_Fin.pdf+&cd=1&hl=de&ct=clnk&gl=de) 5.2 Situation in OPR

Der Landkreis OPR weist eine noch reichhaltige und wertvolle Flora, Fauna und Biotopaus-stattung auf. Dadurch wird vielen geschützten Tier-und Pflanzenarten ein wertvoller Lebens-raum geboten. Manche ausgestorbenen oder stark bedrohten Arten in anderen Bundeslän-dern, sind hingegen hier noch vorhanden. Besonders wertvolle Bereiche unterliegen beson-deren Schutz, der zum Erhalt bzw. Sicherung der Flächen dient. Im Landkreis sind derzeit:

- 19 Naturschutzgebiete (NSG) - 3 Landschaftsschutzgebiete (LSG) - 2 Naturparks

- 41 FFH-Gebiete und

- 5 Special Protection Area (SPA-Gebiete) vorhanden Einzelne Schutzgebietsflächen überlagern sich hingegen vielfach.

Die folgende Abbildung zeigt die NSG (dunkelgrün dargestellt) und FFH-Gebiete (grün dar-gestellt) im Landkreis.

Referenzen

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