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Zwischenfazit zum Status quo des Rückbaus und der Entsorgung von WEA

Im Dokument 117/2019 (Seite 96-99)

2 Status quo des Rückbaus und der Entsorgung

2.4 Zwischenfazit zum Status quo des Rückbaus und der Entsorgung von WEA

Rechtliche Vorgaben für Rückbau und Entsorgung von WEA

Für den Rückbau von WEA bestehen abhängig von der Größe der Anlage zwei verschiedene

Genehmigungsregimes, für Anlagen bis 50 m Höhe das allgemeine Baurecht und für größere Anlagen das Immissionsschutzrecht (siehe Kapitel 2.1.1). Für den immissionsschutzrechtlichen Bereich sind für den Rückbau relevante Umweltpflichten für den Betreiber definiert („Nachsorgepflichten“) und behördliche Überwachungsinstrumente stehen bereit; demgegenüber ist die Überwachungsdichte bei lediglich dem Baurecht unterliegenden WEA eingeschränkt. Mit Blick auf Rückbauverpflichtung ist zu unterscheiden zwischen Anlagen, die im Außenbereich ohne Geltung eines qualifizierten

Bebauungsplans liegen; für diese Anlagen gilt seit 2004 die Regelung des § 35 Abs. 5 BauGB, wonach in der Regel („soll“-Vorschrift) Verpflichtungserklärungen zu Rückbau der WEA und zur Beseitigung von Bodenversiegelungen abzugeben und hierzu Sicherheitsleistungen seitens der Behörde einzufordern sind. Für andere WEA, insbesondere solche im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, gilt § 35 Abs. 5 BauGB nicht; entsprechende Festlegungen können aber im Bebauungsplan niedergelegt sein (siehe Kapitel 2.1.2).

Pflichten zur Entsorgung von Abfällen aus WEA treffen im Bereich immissionsschutzrechtlich genehmigter WEA den Betreiber, der auch für die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorgaben (wie namentlich der Vorgaben der GewAbfV zu Bau- und Abbruchabfällen) verantwortlich ist.

Demgegenüber gelten mangels spezieller integrierter Vorgaben bei baurechtlich genehmigten Anlagen Pflichten zur Entsorgung der beim Rückbau entstehenden Abfälle für den jeweiligen

Erzeuger/Besitzer der entsprechenden Abfälle, d.h. in der Regel den Bauherrn des Rückbauvorhabens bzw. den Grundstückseigentümer (siehe Kapitel 2.1.3).

Inwieweit diese Vorgaben von den zuständigen Behörden angewandt und überwacht werden und inwieweit hier Überwachungsinstrumente wie bauaufsichtsrechtliche oder abfallrechtliche

Anordnungen zur Anwendung gelangen, wird in den Ländern verschieden gehandhabt. Die Ergebnisse der Befragung einiger ausgewählter Behörden zur Praxis bestätigt dies. Einzelne Beispiele zur

Handhabung sind in Kapitel 2.2.4.1 dargestellt.

Eine Analyse der aktuellen Interventionsmöglichkeiten für Behörden und ggfs. darauf aufbauende Zuweisung von Produkt- bzw. Betreiberverantwortung über bestehende rechtliche Regelungen hinaus, ist in Kapitel 7 weitergehend betrachtet.

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Aktuelle Praxis des Rückbaus und der Entsorgung resultierender Stoffströme Die aktuelle Praxis des Rückbaus von WEA untergliedert sich in vier Phasen:

1. Vorbereitungsarbeiten 2. Demontage der WEA

3. Demontage des Fundaments

4. Rückbau der Kranstellflächen (und ggf. Kabel)

Für den Rückbau werden in aller Regel Fachfirmen, Abbruchfirmen oder Firmen aus dem Bereich der Wartung & Instandsetzung von WEA beauftragt. Die nachfolgende Verwertung der rückgebauten WEA kann auf verschiedene Weisen erfolgen. So kann die WEA vollumfänglich abgebaut und an einem neuen Standort neu errichtet werden, einzelne Komponenten der WEA können in baugleichen WEA verwendet werden bzw. als Ersatzteil zwischengelagert werden oder die rückgebauten Komponenten können zerlegt und dem Recycling bzw. der Entsorgung zugeführt werden. Im Falle einer Entsorgung der Komponenten bestehen die Hauptabfallströme aus inerten Materialien (z.B. Beton, Schotter), GFK/CFK sowie Eisen- und Nichteisenmetalle.

Aktuelle Praxis Rücklagen und Rückbaukosten

Bezüglich der aktuellen Rückbaukosten und der davon abhängigen Rücklagenbildung durch die Betreiber bestehen unterschiedliche Schätzungen. Die Bandbreite der geschätzten Rückbaukosten erstreckt sich von ca. 30.000 € bis ca. 60.000 € pro MW Nennleistung. Insbesondere bei

Berücksichtigung der Gespräche mit den Fachfirmen, sowie auch unter Berücksichtigung der vorstehenden Ergebnisse bzgl. der Verfahrensweise beim Rückbau und den stofflichen

Zusammensetzungen einer WEA, wird jedoch schnell deutlich, dass bereits für eine ungefähre Schätzung der Rückbaukosten weitaus detailliertere Informationen zu den WEA bzw. dem Windpark benötigt werden als bspw. nur die Nennleistung. Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass die Abschätzung von tatsächlichen Rückbaukosten (speziell für noch junge Projekte) auch bei größtmöglicher Sorgfalt, mit hohen Unsicherheiten behaftet ist.

Bezüglich der Potenziale der Weiternutzung von ganzen WEA oder Komponenten dieser erwarten wir aufgrund unserer Erfahrung für den gesamten Zweitmarkt eine deutliche Senkung des derzeitigen Weiterverkaufspotentials.

Aktuelle Praxis Ausweichreaktionen und unzulässige Praktiken

Als übergreifendes Problem bei der Demontage von WEA wurde von vielen Befragten ausgeführt, dass der Bereich des Rückbaus einer WEA weitgehend nicht oder nur unzureichend reglementiert wird. So gebe es keine Standards, wie der Rückbau einer WEA erfolgen soll, was die generelle Definition von unzulässigen Praktiken erschwert.

Für den Bereich der Entsorgung/Verwertung werden die in Deutschland bestehenden Standards als grundsätzlich sinnvoll und funktional aufgefasst. Kritisch wird hier eher der Export ganzer Anlagen und Komponenten ins Ausland gesehen, wo in einigen Fällen keine sachgemäße Entsorgung

sichergestellt werden kann. Weitgehend negativ werden außerdem auch die aktuellen

Entsorgungswege für GFK und CFK-Abfälle eingeschätzt. So haben viele Akteure noch grundsätzliche Bedenken bzgl. der zu erwartenden Stoffmengen und der aktuell verfügbaren Entsorgungswege.

Zudem werden die Hersteller von Rotorblättern von vielen Akteuren in der Pflicht gesehen, das Design und die Materialienauswahl deutlich in Richtung einer besseren Recyclingfähigkeit zu optimieren.

Technische Spezifikationen, die die stoffliche Zusammensetzung und Mengen in der WEA verbauten Komponenten eindeutig bestimmbar machen und Hinweise geben, an welchen Stellen kritische Materialien verbaut sind, werden prinzipiell als hilfreich angesehen, um unzulässige Praktiken zu vermeiden.

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Aufgrund der Gespräche mit finanzierenden Banken, lassen sich derzeit aus dem Bereich der

Rückbaubürgschaften kaum Probleme ableiten. So gaben die befragten Banken an, dass bisher noch in keinem Fall der finanzielle Ausfall des Betreibers eingetreten sei und die Rückbaubürgschaften

tatsächlich abgerufen wurden.

Umweltfachliche Bewertung der Praxis und Aufzeigen von Problemen

Hinsichtlich der in 2.3 beschriebenen Auswirkungen des Rückbaus von WEA auf die Umwelt, sind die Aspekte „Bestimmung der Emissionen“ und Flurschäden und Bodenverdichtung“ übergreifend als unkritisch zu betrachten.

Der Aspekt „Wiederherstellung des ursprünglichen Flächenzustandes“ ist als teilweise kritisch zu bewerten, da ein vollständiger Rückbau der gesamten Fundamente aus Umweltgesichtspunkten vorteilhaft ist, dies jedoch nicht immer erfolgt.

Weiterhin ist der Verbleib bestimmter Abfallströme als kritisch zu bewerten. Auch wenn nach den Ergebnissen des „Status quo zur Entsorgung“ Rücknahmesysteme und Recyclingverfahren für einen größeren Teil der Materialien existieren, ist in der Gesamtheit die Verantwortung der Beteiligten in der Wertschöpfungskette für die hochwertige Verwertung einzelner Stoffe beim WEA-Rückbau nicht vollständig geklärt und umgesetzt. Es verbleiben kritische Abfallstoffe, deren Entsorgung ein Problem im Hinblick auf die Einhaltung der Regelungen gemäß KrWG darstellt, insbesondere des § 6 KrWG zur Abfallhierarchie.

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