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Diskussion möglicher Maßnahmen für zukünftige WEA

Im Dokument 117/2019 (Seite 191-197)

6 Kostenprognose für Anforderungen an Rückbau und Entsorgung

7.4 Diskussion möglicher Maßnahmen für zukünftige WEA

Durch die klare Tendenz zu größeren WEA (Anstieg der Leistung und Gesamthöhe) und den gleichbleibenden Schwellenwerten der 4. BImSchV, ist für zukünftige WEA üblicherweise mit einer Genehmigung nach BImSchG zu rechnen. Dadurch erhöht sich die Einflussmöglichkeit für Behörden im Vergleich zu baurechtlich genehmigten WEA, deren Anteil an den gesamten WEA in Deutschland in Zukunft stark zurückgehen wird.

Anforderungen an zukünftige WEA (insbesondere solche zu recyclinggerechter Konstruktion) würden jedoch relativ lange Vorlaufzeiten erfordern, da entsprechende Neuentwicklung von Anlagen oder Anlagenkomponenten langfristig erfolgt. Hier müsste Bestandsschutz für alle WEA gelten, die zum Stichtag auf dem Markt bereits verfügbar sind (oder bereits Typenzertifizierung erhalten haben o.ä.).

7.4.1 Rückbau

In diesem Bereich gelten sinngemäß die Ausführungen zu Kapitel 7.3.1 oben. Zusätzlich könnten hier Leitlinien (und Verwaltungsvorschriften) die Funktion haben, den Behörden mit Blick auf

Nebenbestimmungen zur Genehmigung (§ 12 BImSchG) und mit Blick auf die Höhe der festzulegenden Sicherheitsleistung Anleitung zu geben.

Wir erwarten angesichts der Entwicklung des deutschen Windparks (siehe Kapitel 3.2), dass der Anteil derjenigen Anlagen, die nicht nach BImSchG genehmigt werden, in Zukunft drastisch abnehmen wird.

192 7.4.2 Entsorgung und Verwertung

Für den Bereich Entsorgung bei zukünftigen WEA ergeben sich dieselben Maßnahmen wie bei der Entsorgung bestehender WEA (siehe Kapitel 7.3.3). Zusätzlich kann jedoch auch über die folgenden weiteren Maßnahmen nachgedacht werden. In jedem Fall sollte eine ausreichende Übergangsfrist eingeplant werden.

7.4.2.1 Produktverantwortung für gesamte WEA

Nach § 23 Abs. 4 KrWG ist die Bundesregierung ermächtigt, Rechtsverordnungen bezüglich der Ausgestaltung von Produktverantwortung nach § 23 Abs. 1 und 2 KrWG zu erlassen. Konkret für WEA enthält das Deutsche Ressourceneffizienzprogramm (BMUB 2016) der Bundesregierung vom März 2016 einen Prüfauftrag, inwieweit die Ausdehnung und Anwendung der abfallrechtlichen

Produktverantwortung für WEA in Betracht kommen kann.

Hersteller von WEA hätten demnach während des gesamten Lebenszyklus die Verantwortung für ihre Produkte. Ziele der Produktverantwortung für das Ende des Lebenszyklus sind demnach in der Regel eine Getrennterfassung der Produkte sowie deren hochwertige Entsorgung. Weiteres Ziel dabei ist eine Beteiligung der Hersteller an den Kosten der Entsorgung.

Auf dem Weg zu einer wirklichen Kreislaufwirtschaft ist weiterhin nicht nur die Pflicht zur hochwertigen Verwertung der Produkte am Ende des Lebenszyklus wichtig, sondern auch die Vorgaben für die Produktphase. Vorgaben für die Entwicklung langlebiger, reparierbarer,

wiederverwendbarer und recycelfähiger Anlagen, der verstärkte Einsatz von Sekundärrohstoffen oder Kennzeichnungspflichten ermöglichen dabei eine Wiederverwendung bzw. eine hochwertige

Verwertung der entstehenden Abfälle. Durch Produktverantwortung müssen Anreize für besseres Produktdesign geschaffen werden, die nicht den europäischen Binnenmarkt und Wettbewerb beeinträchtigen, sondern innovationsfördernd sind (PBnE 2017).

Eine theoretische Möglichkeit wäre also in diesem Rahmen ein System der erweiterten

Herstellerverantwortung für WEA einzuführen, um den in Kapitel 7.2 identifizierten Regelungsbedarf zu adressieren. Solche Systeme bestehen bereits für einige b2c und b2b Produkte, z.B. im Rahmen des BattG, ElektroG, VerpackV/VerpackG, AltfahrzeugeV, AltölV, etc.

Nach § 23 Abs. 4 KrWG ist dabei jedoch auch unter Anderem die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme zu prüfen. Eine Übersicht von Vor- und Nachteilen ist in der folgenden Tabelle aufgeführt.

Tabelle 28: Vor- und Nachteile einer Konkretisierung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG für Windenergieanlagen

Vorteile Nachteile

Möglichkeit der Festlegung von Produktanforderungen

(z.B. Anforderung an Konstruktion bezüglich Langlebigkeit und Reparierbarkeit, Wartung, Kennzeichnung bestimmter Materialien, Einsatz von Sekundärrohstoffen, etc.);

Erfahrungen aus anderen Bereichen der

Produktverantwortung zeigen, dass Produktdesign aus Sicht des Abfall-Status anderen Interessen im Lebenszyklus stark untergeordnet ist;

EU-Binnenmarkt muss bei nationaler Regelung berücksichtigt werden;

Langlebigkeit und Reparierbarkeit von WEA ist bereits im Interesse von Hersteller und Betreiber;

Durch die lange Zeitspanne zwischen

Produktkonzeption und Entsorgung besteht das Risiko, dass komplett am Bedarf der

fortschreitenden Entsorgungs- und

Recyclingtechnologie vorbeikonzipiert wird;

Mögliche Vorgaben decken Abfallstatus (z.B.

Getrennthaltepflicht, Anforderung an hochwertige Entsorgung) ab;

Verpflichteter im Rahmen der

Produktverantwortung wäre der Hersteller einer

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WEA, verpflichtet für den Rückbau ist jedoch der Betreiber;

Getrennterfassung von Windenergieanlagen ist bereits gegeben, Entsorgung muss für einzelne Komponenten verbessert werden;

Kostenbeteiligung durch Hersteller

Weitere Chancen der Wertschöpfung für Hersteller durch maßgeschneiderte Rückbaukonzepte für die eigenen Anlagenmodelle -

Effizienzsteigerung durch Spezialisierung und Herstellerwissen.

Wertschöpfung bei WEA findet nicht ausschließlich beim ggfs. zu verpflichtenden Hersteller statt, sondern über einen maßgeblichen Zeitraum auch beim Betreiber;

Sicherheitsleistung für den Rückbau muss aktuell vom Betreiber geleistet werden, die Verpflichtung zum Rückbau läge dann beim Hersteller;

Hersteller verfügt über relevante Kenntnisse für den Rückbau (z.B. verbaute Materialien, Konstruktion etc.);

Stärkung der Transparenz von Rückbaukosten, was eine Abschätzung möglicher Finanzierungslücken erleichtern würde;

Rückbau und Entsorgung finden üblicherweise stark zeitversetzt (mind. 15-20 Jahre) nach Bau der WEA statt, was eine Informationsweitergabe erschwert;

Transparenz bei bestimmten Informationen können wettbewerbsrelevant sein und deshalb nicht weitergegeben werden;

Üblicherweise hohe Effizienz bei der

Vorgabenumsetzung über Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung;

Auflagen einer erweiterten

Herstellerverantwortung können den weiteren Ausbau der Windenergie in Deutschland behindern;

Quelle: (Ramboll)

Als Zwischenfazit überwiegen aus unserer Sicht die Nachteile der Einführung einer Produktverantwortung für gesamte WEA. Die Umsetzung einzelner Elemente (z.B.

Informationspflichten für den Hersteller) können aber durchaus relevant und zweckdienlich sein.

7.4.2.2 Produktverantwortung für WEA-Komponenten

Neben einer allgemeinen Produktverantwortung für Hersteller von WEA besteht auch die Möglichkeit einer Konkretisierung der Produktverantwortung für kritische Komponenten von WEA, z.B. für Rotorblätter oder Getriebe, die SEE Magnete enthalten. So haben Chrerrington et al. bereits 2012 die Vorteile einer Produktverantwortung für Rotorblätter herausgearbeitet.

An dieser Stelle sei erwähnt, dass einige WEA-Komponenten bereits einer spezifischen

Produktverantwortung unterliegen können (siehe Kapitel 2.1.3). Beispielsweise können in WEA verwendete Energiespeichersysteme dem BattG unterliegen oder bestimmte Betriebsmittel und Hydraulikflüssigkeiten der AltölV.

Das ElektroG greift nicht für die gesamte WEA, da eine WEA zwar zur Stromerzeugung dient, üblicherweise eine Betriebsspannung von ca. 700 Volt aufweist und somit i.d.R. die Definition eines Elektro- und Elektronikgeräts nach § 3 Abs. 1 ElektroG erfüllt, aber durch die Ausnahmeregelung für ortsfeste Großanlagen nach § 2 Abs 2. Nr. 5 ElektroG vom Anwendungsbereich ausgenommen ist.

Einzelne elektronische Komponenten der WEA können aber dennoch dem ElektroG unterliegen, z.B.

wenn die Komponenten nicht speziell als Teil der WEA konzipiert und darin eingebaut sind (siehe § 2 Abs. 2 Nr. 6 ElektroG bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 2 ElektroG). Die genaue Abgrenzung muss im Einzelfall getroffen werden, folgen aber der grundsätzlichen Fragestellung, ob die Komponenten speziell für die WEA konzipiert sind (nicht im Anwendungsbereich des ElektroG), sodass sie nur mit dieser zusammen genutzt werden können oder ob es sich um standardisierte Geräte handelt, die auch in anderem Zusammenhang oder eigenständig verwendet werden können (im Anwendungsbereich des ElektroG).

Zur Diskussion der Konkretisierung der Produktverantwortung für kritische Komponenten von WEA, z.B. für Rotorblätter oder Generatoren, die SEE Magnete enthalten, ist zunächst der mögliche Adressat zu diskutieren. Für das Beispiel der Rotorblätter wäre der Adressat einer Produktverantwortung wahrscheinlich der Hersteller der gesamten WEA, da der Hersteller der Rotorblätter üblicherweise

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nur als Zulieferer agiert und nach Design und Vorgaben des WEA-Herstellers fertigt. Auch das Inverkehrbringen der Rotorblätter geschieht üblicherweise durch den WEA-Hersteller.

Eine Übersicht von Vor- und Nachteilen einer Konkretisierung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG für Komponenten einer Windenergieanlage ist in der folgenden Tabelle aufgeführt.

Tabelle 29: Vor- und Nachteile einer Konkretisierung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG für Komponenten einer Windenergieanlage

Förderung der Wartung mit dem Ziel Langlebigkeit Betreiberpflichten werden teilweise auf den Hersteller übertragen;

Rückbaukonzepte der Hersteller werden zum Auswahlkriterium beim Kauf einer Anlage

Erfahrungen aus anderen Bereichen der

Produktverantwortung zeigen, dass Produktdesign aus Sicht des Abfall-Status anderen Interessen im Lebenszyklus stark untergeordnet ist; Für Rotorblätter ist dies ebenso zu erwarten, da z.B.

nicht Recycling-gerechte Konstruktionen Vorteile während der Produktphase bieten kann;

Obwohl keine pflichtig zu EU harmonisiertem Vorgehen besteht, stehen länderspezifische Produktvorgaben in latenter Spannung zum Ansatz des EU-Binnenmarkt

Langlebigkeit und Reparierbarkeit von Rotorblättern ist bereits im Interesse von Herstellern und

Betreibern;

Mögliche Vorgaben decken Abfallstatus (z.B.

Getrennthaltepflicht, Anforderung an hochwertige Verwertung) ab;

Keine unkontrollierte Vermischung mit anderen Abfällen

Produkt- und branchenspezifische Aufbereitungs- und Verwertungsverfahren auf der Grundlage des Herstellerwissens;

Grundlage für standardisierte Aufbereitungs- und Verwertungsverfahren;

Sicherung der Rezyklat- oder ggf. der Ersatzbrennstoffqualität;

An den produktseitigen Technologiewandel kontinuierlich angepasste Aufbereitungs- und Verwertungsverfahren;

Zuverlässige und ressourcensichernde Rückgewinnung von NE- und Fe-Metallen.

Entlastung der kommunalen Abfallwirtschaft um (bereits aufgrund der Geometrie von Rotorblättern) problematische Abfall, die allerdings nur in

vergleichsweise geringen Mengen vorkommen

Verpflichteter im Rahmen der

Produktverantwortung wäre der Hersteller einer WEA, Die Rückbauverpflichtung liegt jedoch bei dem Betreiber, wodurch sich praktische Konsequenzen ergeben können, die nicht direkt absehbar sind;

Getrennterfassung von Rotorblättern ist in der Praxis bereits gegeben;

Entsorgungssituation bei Rotorblättern aus Verbundmaterialien ist aktuell stark diskutiert. Für GFK-haltige Abfälle etabliert sich die

Mitverbrennung in Zementwerken und es besteht die Frage nach weiteren Kapazitäten bei steigenden Abfallmengen. Bei CFK-haltigen Bauteilen gibt es ebenfalls bereits Entsorgungsmöglichkeiten, die aktuell kontrovers diskutiert werden: zum einen bezüglich deren Hochwertigkeit und

Praxistauglichkeit, zum anderen bezüglich verfügbarer Kapazitäten (siehe Kapitel 7). Die Diskussion zu Entsorgungsmöglichkeiten beider Stoffströme erstreckt sich jedoch auch auf andere Produkte aus Verbundwerkstoffen und müsste ggfs.

eher stoffstromspezifisch statt produktspezifisch adressiert werden. Rückbau und Entsorgung finden üblicherweise stark zeitversetzt (mind. 15‒20 Jahre) nach Bau der WEA statt; wodurch etwaige

Technologieänderungen nicht vorhersehbar sind;

Hersteller würde sich an Finanzierung der Entsorgung beteiligen;

Verursachergerechte Zuordnung der Entsorgungskosten

Effizienz durch Spezialisierung sowie Berücksichtigung des Herstellerwissens.

Wertschöpfung bei WEA findet nicht ausschließlich beim ggfs. zu verpflichtenden Hersteller statt, sondern über einen maßgeblichen Zeitraum auch beim Betreiber;

Aktueller Kostenfaktor ist eher Rückbau (Kran) und nicht die Entsorgung, im Bereich der Entsorgung

195 Hersteller verfügt über relevante Kenntnisse für den Rückbau (z.B. verbaute Materialien, Konstruktion etc.); dies führt ggfs. auch zu Transparenz bei Rückbaukosten was eine Abschätzung möglicher Finanzierungslücken erleichtern würde;

sind Rotorblätter ähnlich hohe Kostentreiber wie die anfallenden Betonmengen

Üblicherweise hohe Effizienz bei der

Vorgabenumsetzung über Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung;

Auflagen einer erweiterten Herstellerverantwortung können den weiteren Ausbau der Windenergie in Deutschland behindern;

Quelle: (Ramboll)

Im Rahmen der Diskussion um eine mögliche Produktverantwortung für einzelne WEA-Komponenten wäre eine weitere Idee die Etablierung von Wartungskreisläufen für kritische Komponenten wie Rotorblätter, Gondeln, Transformatoren, Getriebe, etc. Die Frage ist, ob Hersteller zu solchen

Wartungskreisläufen verpflichtet werden sollten, um die Langlebigkeit und Reparierbarkeit zu sichern und eine Wiederverwendung, Vorbereitung zur Wiederverwendung oder stoffliche Verwertung am Ende des Lebenszyklus der Komponenten zu fördern. Dies wäre über eine Art individueller

Herstellerverantwortung zu realisieren, um dem Umstand der Anlagenvielfalt gerecht zu werden und den Herstellern einen Anreiz zu recyclinggerechter Konstruktion der Komponenten zu geben.

Bei Großkomponenten haben sich solche Wartungskreisläufe bereits in der Praxis etabliert (z.B.

Enercon Partner Konzept (EPK) oder Vestas AOM4000). Der technologische Fortschritt, d.h. die stetige Weiterentwicklung von WEA sowie teilweise geringe Stückzahlen begrenzen jedoch aktuell das

Potenzial. Weiterhin besteht eine solche Wartungsverpflichtung bereits umfänglich in der Praxis zur Absicherung der strukturellen Integrität, für einige Komponenten sogar jährlich im Rahmen

sogenannter Wiederkehrender Prüfungen (WKP). Für andere Komponenten wird der Betreiber aus ökonomischen Interessen diese Wartungen durchführen (lassen). Eine Festlegung der Wartungen auf den Hersteller erscheint problematisch, da sich hier Dienstleister entwickelt haben und die

Entwicklung eher weg vom Hersteller geht. Vermutlich bedarf eine solchen Festlegung auch kartellrechtliche Prüfung.

Zusammenfassung Vor- und Nachteile Übertragung möglicher Elemente einer Produktverantwortung auf Rotorblätter

Dennoch könnte die Übertragung von bestimmten Elementen der Produktverantwortung auf

Rotorblätter zielführend sein (vgl. Tabelle 29), da diese die nötigen Grundlagen für das Erreichen der formulierten Anforderungen an einen ressourcensichernden Rückbau erst ermöglicht. Allerdings erfordern derartige Maßnahmen einen langen zeitlichen Vorlauf sowie die Abstimmung mit den Herstellern. Eine freiwillige Selbstverpflichtung der Branche wäre eine Alternative. Erste Tendenzen, wie die bereits erwähnten Wartungskreisläufe, sind in der Branche bereits etabliert. Mit weiteren Vorgaben wird unter anderem durch den Trend der europäischen Kreislaufwirtschaftspolitik in der Branche gerechnet.

Insbesondere die folgenden Elemente der Produktverantwortung werden als hilfreich für die Rotorblattverwertung erachtet

1. Informations- und Kennzeichnungspflichten hinsichtlich der verwendeten Materialien der Rotorblätter

Eine notwendige Voraussetzung für die hochwertige Verwertung von Rotorblättern ist die Kenntnis der Materialzusammensetzung. Bisher werden Faserverbundwerkstoffe eher nach dem „Trial and error“ Prinzip und nach Erfahrungswerten separiert und verwertet. Eine Informationspflicht der Hersteller sowie eine Kennzeichnung, beispielsweise von CFK-Elementen, würde die Verwertung erleichtern und verbessern.

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Die Umsetzung solcher Vorgaben erfordert Informationsstandards, Verantwortliche für die Archivierung und Erhebung der Informationen (Behörde, Betreiber, Hersteller, Rückbau-Unternehmen), sowie Archivierungsstandards unter Berücksichtigung des Wettbewerbsrechts.

2. Gewährleistung der Entsorgungssicherheit von Rotorblättern sowie verursachergerechte Zuordnung der Entsorgungskosten

Über eine sogenannte Branchenlösung könnten Hersteller zur hochwertigen Verwertung von Rotorblättern und damit zur Gewährleistung einer Entsorgungssicherheit für diese Abfallströme verpflichtet werden. Damit könnte eine maßgeschneiderte Verpflichtung für die Branche und das Produkt geschaffen, sowie die Entsorgungskosten nach dem „Polluter Pays“ Prinzip

verursachergerecht zugeordnet werden. Für GFK-haltige Bauteile wäre so ein starker Anreiz geschaffen, die bestehenden Entsorgungsstrukturen zu stärken und weiter auszubauen. Dennoch können Elemente einer Produktverantwortung als Innovationstreiber agieren und die Entwicklung von Verwertungsmöglichkeiten fördern.

3. Produktspezifischer technischer und organisatorischer Ansatz (Branchenlösung) sowie separate Aufbereitung mit dem Ziel der Qualitätssicherung von Rezyklaten und

Ersatzbrennstoffen;

Spezialisierte Aufbereitungsverfahren sind Grundlage einer hochwertigen Verwertung und die Sicherung von Rezyklatqualitäten und gegebenenfalls auch der Qualitäten von Ersatzbrennstoffen.

Produktspezifische Aufbereitungsverfahren grenzen die Materialvielfalt und ermöglichen

spezialisierte Verfahren der Separation und Schadstoffentfrachtung. Ein hoher Spezialisierungsgrad auf der Grundlage des Herstellerwissens vereinfachen die Verfahren und ermöglichen die Optimierung der Aufbereitungstechnik.

Den Vorteilen einer Produktverantwortung für Rotorblätter stehen einige Herausforderungen gegenüber (vgl. Tabelle 29).

Zuallererst steht einer isolierten Regelung in Deutschland in latenter Spannung mit dem das Konzept eines EU-Binnenmarktes entgegen. Um eine Lösung (d.h. eine Verpflichtung oder eine freiwillige Selbstverpflichtung von Rotorblatt-Herstellern) auf europäischer Ebene anzustoßen, sollte auch ein enger Austausch auf dieser Ebene stattfinden, z.B. durch Einbindung der europäischen Behörden und Interessensgruppen wie z.B. Wind Europe als Verband der Windenergie auf europäischer Ebene.

Einer Informations- und Kennzeichnungspflicht stehen auch eine Reihe Hindernisse gegenüber.

Beispielsweise müssen, wie oben bereits bemerkt, das Format der Daten und der Speicherort

(Hersteller, Betreiber, Behörde) geklärt werden, um auch in Zukunft bei etwaigen Geschäftsaufgaben von Herstellern noch Zugriff auf diese Daten haben zu können. Weiterhin haben Rotorblatt-Hersteller selbst nicht immer exakte Kenntnisse über die verbauten Materialien und diese Daten können

wettbewerbsrelevant sein.

Der Verpflichtung zur Verwertung von Rotorblättern steht weiterhin entgegen, dass der Betreiber in der Verantwortung für den Rückbau steht, der Hersteller jedoch für die Entsorgung von Rotorblättern steht. In der Praxis kann dies bedeuten, dass Hersteller eine Pflicht erfüllen müssen, für deren

ordnungsgemäße Erfüllung Hersteller wiederrum stark von Betreibern abhängig sind.

Allen weiteren Überlegungen in Richtung individueller Herstellerverantwortung müssen berücksichtigen, dass dann zu überlegen wäre ggfs. auch die Rückstellungen für Rückbau und Entsorgung bei den Herstellern und nicht mehr bei den Betreibern gebildet werden müssen. Dies erscheint im aktuellen Ausschreibungsmarkt mit internationalen Betreibern und Herstellern eher nicht zielführend.

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