• Keine Ergebnisse gefunden

Wiederholte Badekuren als medizinische Eingliederungs- Eingliederungs-massnahmen

Im Dokument MITTEILUNGEN Parlamentarische (Seite 40-48)

Kantonale gesetzliche Mindestansätze der Familienzulagen Stand 1. Juli 1971

IV: Wiederholte Badekuren als medizinische Eingliederungs- Eingliederungs-massnahmen

(Ergänzung zu Rz 974 der 1V-Mitteilungen, publiziert in ZAK 1970, S. 266)

In Präzisierung seiner bisherigen Rechtsprechung hinsichtlich der wie-derholten Gewährung von Badekuren hat das EVG im Falle eines vom

Aus AHV-Mitteilungen Nr. 29

Blitz getroffenen und dadurch teilweise gelähmten Versicherten fest-gestellt (s. S. 371), die verlangten Badekuren hätten nicht den Zweck, im Sinne einer stabilisierenden Vorkehr das Fortschreiten der bestehenden Lähmangsfolgen zu verhindern. Vielmehr liege ein stabiler, jedenfalls aber relativ stabilisierter Defektzustand vor, der sich unbehandelt nicht mehr verschlechtern würde, der aber durch geeignete physiotherapeuti-sehe Massnahmen über Jahre hinweg verbessert werden konnte und sich auch weiterhin noch verbessern lasse. Unter diesen Umständen stehe einer wiederholten Gewährung von Badekuren nichts entgegen.

In einem weiteren Urteil (s. S. 375) hat das EVG ausgeführt, medi-zinische Massnahmen bei Lähmungen, insbesondere solche physiothera-peutischer Art, seien so lange zu gewähren, bis das vertretbare Optimum erreicht ist, d. h. solange von einer Fortsetzung der Massnahme eine weitere Besserung des Zustandes zu erwarten ist. Dagegen fehle medizi-nischen Vorkehren, deren Erfolg nicht dauerhaft ist und die der steten Wiederholung bedürfen, um das erreichte Optimum vor einem Nachlas-sen zu bewahren, der überwiegende Eingliederungscharakter.

Es ist daher zu beachten, dass sich die vom BSV in Rz 974 der IV-Mitteilungen Nr. 122 vom 11. Mai 1970 enthaltene Weisung, wonach der Anspruch auf fortgesetzte oder periodisch wiederholte physiotherapeu-tische Massnahmen in Lähmungsfällen abzulehnen ist, nur auf Fälle be-zieht, bei denen eine weitere Verbesserung eines zumindest relativ sta-bilisierten Defektzustandes nicht mehr möglich ist und die physiothera-peutische Behandlung gegen eine Verschlimmerung und mithin gegen labile Folgeerscheinungen gerichtet ist. Begehren auf Übernahme von Badekuren insbesondere in Lähmungsfällen sind somit nicht schon des-halb abzuweisen, weil sie wiederholt notwendig sind, sondern erst dann, wenn sie der Behandlung (primären oder sekundären) labilen pathologi-schen Geschehens dienen.

Es sei ferner darauf hingewiesen, dass gegenwärtig weitere ähnliche Fälle beim EVG hängig sind, bei denen insbesondere der Begriff des sekundären labilen pathologischen Geschehens zur Diskussion steht und die möglicherweise zu einer weiteren Präzisierung dieser Rechtsprechung führen werden.

HINWEISE

Schweizerische Für Blinde bieten Tonbandgeräte ein besonders Blinden- wirksames Mittel, um den Kontakt mit der Umwelt hörbücherei herzustellen. In diesem Zusammenhang hat sich die Schweizerische Blindenhörbücherei in Zürich in zwanzigjährigem Wirken grosse Verdienste erworben. Ihrem neuesten Jahresbericht sei daher folgendes entnommen:

«Zweck unserer Bibliothek ist es, Sehbehinderten durch Tonbandauf-nahmen gute Literatur zugänglich zu machen und ihnen bei der Be-schaffung geeigneter Tonbandgeräte behilflich zu sein.

Die Hörer

Wer kann von unserer Bibliothek «Sprechende Bücher» beziehen? Auf-grund von Vereinbarungen zwischen den Verlagen und den Blindenhör-büchereien ist der Kreis der Bezugsberechtigten auf Personen beschränkt, die blind oder derart sehbehindert sind, dass sie nicht mehr oder nur während kurzer Zeit Gedrucktes zu lesen vermögen.

Der Hörerstand veränderte sich im Berichtsjahr wie folgt:

1. Januar 1970 1 412

Neue Hörer 129

Gestorben 50

31. Dezember 1970 1 491 Buch-Produktion und -Ausleih

Im vergangenen Jahr wurden 242 Titel neu eingestellt, von denen 174 in unseren beiden Studios aufgesprochen wurden. Die restlichen 68 Titel entstammen der Produktion Deutscher Blindenhörbüchereien, der Refor-mierten Blindenpflege in Zürich oder sind Aufnahmen, die von Hörern hergestellt wurden.

Unser Katalog umfasste am Jahresende 2 749 gesprochene Bücher, die in 2 bis 10 Kopien an die Hörer abgegeben werden können.

Zum erstenmal wurde der Versuch unternommen, romanisch gespro-chene Literatur auf Tonband aufzunehmen. Einer umfangreichen Produk-tion stehen jedoch bedeutende Schwierigkeiten im Wege. Einmal ist es die Tatsache, dass 5 verschiedene Idiome gesprochen werden, zum an-dern aber der Umstand, dass es schwer fällt, Romanisch sprechende Vorleser zu finden, die bereit sind, sich für längere Zeit dieser Aufgabe zu widmen.

Die Statistik des Ausleihverkehrs ergab, dass im vergangenen Jahr 19 342 Bücher ausgeliehen wurden. Dies ergibt bei 48 wöchentlichen Aus-lieferungen die Anzahl von 400 Titeln oder 850 Tonbänder ä 6 Sprech- stunden. Jeder Hörer las durchschnittlich 13 Bücher.

Ab 1971 wird unsere Bibliothek zur täglichen Auslieferung über- gehen, wodurch der Hörer schneller als bis anhin mit Lesestoff versorgt werden kann.

3. Umstellung auf Tonbandkassetten

In den vergangenen 20 Jahren wurde als Tonträger für die gesprochenen Bücher ausschliesslich offenes Tonband verwendet. Diesem steht heute als neues Prinzip die Tonbandkassette gegenüber, die hauptsächlich für ältere Blinde den Vorteil der einfacheren Handhabung aufweist.

Es war von Anfang an klar, dass auch Blindenhörbüchereien einmal die Kassette für ihre Zwecke verwenden würden. Umstritten war lediglich die Wahl der beiden zur Verfügung stehenden Systeme. Zur Diskussion standen das im Handel erhältliche Philips-Kassettensystem und die in England speziell für Blindenhörbüchereien entwickelten Kassetten und Kassettengeräte. Mehrmonatige Versuche in den Blindenhörbüchereien in Hamburg und Zürich ergaben, dass die englische Kassette dauerhaf- ter ist und betriebssicherer arbeitet. Die Generalversammlung unserer Bibliothek beschloss daher einstimmig, das englische Kassettensystem als Nachfolgerin der heutigen Offenbandaufnahmen einzuführen.»

MITTEILUNGEN

Parlamentarische Nationalrat Hofstetter hat am 7.Oktober Vorstösse 1970 ein Postulat eingereicht, das sich für eine renten-Postulat Hofstetter mässige Besserstellung von Behinderten einsetzte, die vom invalid geworden sind, bevor sie altersmässig überhaupt 7. Oktober 1970 Beiträge leisten konnten (ZAK 1970, S. 542).

Der B u n d e s r a t nahm zu diesem Vorstoss am 25. Juni 1971 schriftlich 1 wie folgt Stellung:

«Geburts- und Kindheitsinvalide, die im Alter von 18 Jahren rentenberechtigt werden, erhalten - da sie vor Entstehung des Rentenanspruches nicht während min- destens eines Jahres Beiträge leisten konnten eine ausserordentliche Invalidenrente. Diese entspricht dem

1 Die schriftliche Antwort auf ein Postulat ist ein Novum im Sinne einer ver-besserten parlamentarischen Arbeitsökonomie.

Mindestbetrag der ordentlichen Invalidenrente und trägt gegenwärtig 220 Franken im Monat. Daneben be-sitzen diese Invaliden Anspruch auf Ergänzungsleistun-gen, sofern sie die entsprechenden gesetzlichen Voraus-setzungen erfüllen.

Im Rahmen der achten AHV-Revision prüft die Eid-genössische Kommission für die Alters-, Hinterlasse-nen- und Invalidenversicherung, ob die Rentenleistun-gen für Geburts- und Kindheitsinvalide verbessert wer-den können, ohne dass dadurch eine Benachteiligung jener Versicherten entsteht, die erst nach einer gewis-sen Aktivitätsperiode, in welcher sie Beiträge an die Versicherung entrichten, invalid werden. Auf jeden Fall aber wird eine allgemeine Erhöhung der Mindestrenten bei der achten AHV-Revision nicht zuletzt auch den Geburts- und Kindheitsinvaliden zugute kommen. Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.»

Das Postulat wurde diskussionslos vom Nationalrat an den Bundesrat überwiesen.

Postulat Dafflon Nationalrat Dafflon hat folgendes Postulat eingereicht:

vom 1. Juni 1971 «Die letzte AHV/IV-Revision ist am 1. Januar 1969 in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt ist der Konsu-mentenindex um ungefähr 10 Prozent gestiegen. Sämt-liche Vorausschätzungen stimmen darin überein, dass die Teuerung im Jahre 1971 alles Bisherige übertreffen wird.

Diese Teuerung von beunruhigenden Ausmassen trifft ganz besonders die Personen mit bescheidenen Geld-mitteln. Zu ihnen gehören die AHV- und 1V-Rentner, die von den Renten und der Ergänzungshilfe leben müssen.

Trotz einer im Jahre 1970 beschlossenen Anpassung ihrer Einkommen sind sie in grosser Sorge, weil sie immer mehr Mühe haben, ihren Lebensunterhalt zu be-streiten.

Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, den eidgenös-sischen Räten den Entwurf eines Beschlusses zu unter-breiten, durch den alle AHV- und 1V-Renten für 1972 um 10 Prozent erhöht werden, d. h. bis die für 1973 vorgesehenen Verbesserungen in Kraft treten.

Die Finanzierung dieser Rentenerhöhung ist durch den AHV-Fonds gesichert, der sich gegenwärtig auf mehr als 8 Milliarden Franken beläuft.»

Kleine Anfrage Nationalrat Dellberg hat folgende Kleine Anfrage ein- Dellberg gereicht:

vom 1. Juni 1971 «In ihrer Eingabe vom 29. Januar 1970 an den Bundes-rat schlägt der Schweizerische Gewerkschaftsbund und

die Sozialdemokratische Partei der Schweiz vor, die Minimalrenten AHV/IV je Monat für Einzelpersonen von 200 auf 330 Franken und für Ehepaare von 320 auf 530 Franken zu erhöhen.

Ab 1. Januar 1971 wurden die Minimalrenten um eine Teuerungszulage von 10 Prozent erhöht.

Der Index der Konsumentenpreise stieg bis 31. Mai 1971 auf über 5 Prozent und wird, nach den verschiedenen Preissteigerungen, bis Ende 1971 über 10 Prozent stei-gen. Der Einnahmenüberschuss der AHV für das Jahr 1970 ist 434 Millionen Franken gegenüber 216 im Jahre 1969.

Daher frage ich den Bundesrat an, ob er bereit sei, nach der Eingabe des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes und der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz auf den 1. Januar 1972 die AHV/IV-Renten für Einzelperso-nen je Monat von 220 auf 330 Franken und für Ehe-paare von 352 auf 530 Franken zu erhöhen.

Wenn nicht, ist der Bundesrat bereit, ab 1. Januar 1972 die AHV/IV-Renten wenigstens um 10 Proent zu er-höhen?

Kleine Anfrage Nationalrat König hat folgende Kleine Anfrage einge-

König reicht:

vom 16. Juni 1971 «Wie viele AHV- und TV-Renten werden monatlich den Rentenberechtigten durch den Geldbriefträger ins Haus gebracht?

In welchem Umfange wird von der Möglichkeit der berweisung auf ein Postcheckkonto des Rentenbezü-gers Gebrauch gemacht?

Wie häufig verlangt der Rentenberechtigte die direkte tiberweisung auf das Postcheckkonto einer Bank zur Gutschrift auf sein Sparheft?

Weshalb wird die zuletzt genannte Art der Reglierung durch die AHV- und 1V-Verwaltung erschwert, indem diese durch ein dreifach auszufertigendes Formular Nr. 318.180 df verlangt, dass der Rentenberechtigte die Bank beauftragt, für die Gutschrift ein besonderes Sparheft zu eröffnen, ihm das alleinige Verfügungsrecht über dieses Heft einzuräumen und Auszahlungen an Dritte zu verweigern, wenn nicht jedesmal eine von ihm weniger als dreissig Tage zuvor ausgestellte Vollmacht vorgelegt wird, überdies verlangt, dass die Bank die Nummer des neu eröffneten Sparheftes ihr meldet, und sich erst noch im Einzelfalle vorbehält, ob sie der An-weisung des Berechtigten überhaupt Folge geben wolle?

Ist der Bundesrat nicht der Meinung, dass diese An-ordnungen der AHV- und IV-Verwaltug der gesetzli-chen Grundlage entbehren, die Arbeitslast der PTT un-

nötigerweise vergrössern und der allgemein angestreb-ten Förderung des bargeldlosen Verkehrs und der Ver-einfachung der Verwaltung zuwiderlaufen ? »

Dringliche Nationalrat Schuler hat folgende Dringliche Kleine An- Kleine Anfrage frage eingereicht:

Schuler «Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, die vom 16. Juni 1971 gänzliche oder teilweise Befreiung der Arbeitseinkorn- men von AHV-Rentnern und der Überstunden-Verdien-ste von Arbeitnehmern von den EinkommensÜberstunden-Verdien-steuern

(des Bundes, der Kantone und Gemeinden) könnte dazu beitragen, das Angebot am Arbeitsmarkt vorüberge-hend zu vergrössern und daher geeignet sein, als zu-sätzliche befristete Massnahme gegen die inflationären Auftriebskräfte in unserer Wirtschaft eingesetzt zu werden? Könnte eine solche Massnahme nicht gegebe-nenfalls Gegenstand eines Dringlichen Bundesbeschlus-ses im Sinne von Artikel 89b1s BV sein?»

Antwort des Bundesrates vom 30.Juni 1971:

«Einkünfte aus Arbeit, einschliesslich Entschädigung für Überstunden, bilden nach dem Steuerrecht des Bundes und der Kantone und Gemeinden steuerpflichtiges Ein-kommen. Eine Befreiung einzelner Arbeitnehmergrup-pen von der Besteuerung solcher Einkünfte würde einen aussergewöhnlichen Einbruch in die Konzeption der Ein-kommenssteuer darstellen, der auch nicht dadurch zu vertreten wäre, dass allenfalls gewisse frühere Arbeit-nehmer vorübergehend wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden könnten.

Nachdem auf Bundesebene Volk und Stände erst vor kurzem neuen Bestimmungen über die eidgenössischen Steuern zugestimmt haben und die Kantone in ihrem Bereich die Steuerhoheit ausüben, ist der Bundesrat nicht bereit, den eidgenössischen Räten zur Verwirkli-chung einer solchen Steuerbefreiung den Erlass eines verfassungsändernden dringlichen Bundesbeschlusses mit Wirkung für Bund, Kantone und Gemeinden vorzu-schlagen.»

Der Vorstoss wurde vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement behandelt.

Kleine Anfrage Nationalrat Hof stetter hat folgende Kleine Anfrage Hof stetter eingereicht:

vom 21. Juni 1971 1. Nach Art. 11 IVG hat ein Versicherter Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten für Krankheiten und Un-fälle, die durch Eingliederungsmassnahmen verur-sacht werden. Im Falle A. M. entschied das EVG in

einem Urteil vom 20. November 1970 (s. ZAK 1971, S. 168), dass Art. 11 nur für die von der IV «durch-geführten» Eingliederungsmassnahmen in Frage komme. Es lehnte die tbernahme des Eingliederungs-risikos und damit der Heilungskosten durch die IV für den erlittenen Unfall der A. M. ab, obschon ihre berufliche Ausbildung als Eingliederungsmassnahme zu bewerten war, die IV sämtliche Kosten des Ein-gliederungsaufenthaltes, inklusive Verpflegungs- und Transportkosten, übernommen hatte und der Unfall eine Folge der Eingliederungsmassnahme war.

2. Der Bundesrat wird um eine Antwort auf die folgen-den Fragen ersucht:

2.1. Teilt er aufgrund des Wortlautes von Art. 11 und der Gesetzesmaterialien die Auffassung des EVG oder nicht?

2.2. Ist er gegebenenfalls bereit, bei der nächsten Revision der IV in Art. 11 die Haftung für das Eingliederungsrisiko zu überprüfen und eventuell entsprechend neu zu formulieren?

Eidgenössische Der Bundesrat hat von den Rücktritten von Nationalrat AHV/IV- und Regierungsrat E d m u n d W y s s, Basel, und von Kommission Prof. Dr. H a n s W y s s, a. Generaldirektor der Schwei- zerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, Zü- rich, unter bester Verdankung der geleisteten Dienste Kenntnis genommen. An ihre Stelle treten Regierungs- rat Rudolf B a c hm a n n, Solothurn, und PD Dr.

h. c. H an s A m m e t e r, Direktor der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt Zürich.

Familienzulagen Die Stimmbürger des Kantons Solothurn haben am im Kanton 6. Juni 1971 mit 21 318 Ja gegen 4 507 Nein eine Revi- Solothurn sion des Kinderzulagengesetzes gutgeheissen, durch wel- che der Mindestansatz der Kinderzulage vom 1. Juli 1971 an einheitlich auf 40 Franken je Kind im Monat fest- gesetzt wird (vgl. ZAK 1971, S.268).

Personelles Hans Rudolf Zaugg, lic. rer. pol., der bisher als Sektionschef II die Sektion Betriebsbeiträge und Tarife ad interim geleitet hat, wurde durch den Bundesrat zum Sektionschef 1 der erwähnten Sektion gewählt.

Der Kassenvorstand der Ausgleichskasse Zürcher Ar- beitgeber hat E r n s t B i n d e r zum neuen Kassen- leiter ernannt. Er ersetzt den am 10. Januar 1971 ver- storbenen Walter Tobler. Ernst Binder stand bisher der Ausgleichskasse Müller vor.

GERICHTSENTSCHEIDE

Im Dokument MITTEILUNGEN Parlamentarische (Seite 40-48)