• Keine Ergebnisse gefunden

Vorzeitige Verfahrensbeendigung

B. Das geltende Scheidungsrecht

I. Änderung der Zivilprozessordnung (Ley de Enjuiciamiento Civil) durch

7. Vorzeitige Verfahrensbeendigung

Mit dem Tod eines Ehegatten (bzw. auch bei rechtmäßiger Feststellung der Verschollenheit327) endet die Ehe (Art. 85 CC). Das Antragsrecht328 erlischt, Art. 88 CC.

Sollte zum Todeszeitpunkt jedoch das Scheidungsverfahren bereits im Gange sein, so verliert der überlebende Ehegatte allein deshalb noch nicht die ihm als Ehegatte zustehenden Rechte. In diesem Fall bleiben jedoch Ausnahmen in einschlägigen Vorschriften vorbehalten329.

Zudem macht der Tod eines Ehegatten während eines Berufungsverfahrens über ein ergangenes Scheidungsurteil letzteres nicht null und nichtig, und beendet nicht das gesamte Verfahren. Das ergangene Scheidungsurteil bleibt weiter zu berücksichtigen330. Art. 88 und Art. 89 CC sind nicht derart auszulegen, dass der Tod eines Ehegatten den vorhandenen und bereits in einem Urteil bestätigten Scheidungswillen rückgängig macht. Anders als im Falle des Art. 835 CC ist nicht auf den Ausgang des Berufungsverfahrens abzustellen331.

Das Erlöschen des Antragsrechts gem. Art. 88 CC ist zunächst nur von materiellrechtlicher Betrachtung. Jedoch resultiert hieraus eine prozessuale und verfahrensbeendigende Bedeutung, denn mit dem Tod eines Ehegatten erübrigt sich der Prozessgegenstand. Die Ausübung des Antragsrechts und eine Weiterverfolgung des Verfahrens wären sinnentleert332.

327 Siehe hierzu oben: 1.Kap.,B.III.2.c., S. 81

328 Zum Antragsrecht bzw. „Anspruch auf Scheidung“ allgemein, siehe oben: 1.Kap.,B.II.2.c., S. 23

329 Einschränkungen gibt es z. B. beim Nießbrauchsrecht über das Erbschaftsvermögen, Art. 834 CC. Art. 855 CC kann im Zusammenhang mit Art. 82 Nr. 1 CC (iVm Art. 86 Nr. 3 b) CC) zur Enterbung führen, und im Falle des Art. 945 CC wird die Erbeinsetzung des getrennten Ehegatten verhindert (vgl. Montés Penadés, in:

Montés/Roca, Derecho de familia, S. 128; ders., in: Comentario del Código Civil, Art. 88, S. 376)

330 López-Muñiz Criado, Procesos de separación y divorcio, S. 558

331 Montés Penadés, in: Comentario del Código Civil, Art. 88, S. 377; SAT Barcelona v. 20. Juni 1985, in:

García Gil, Jurisprudencia, Nr. 440

332 López-Muñiz Criado, Procesos de separación y divorcio, S. 558; Montés Penadés, in: Comentario del Código Civil, Art. 88, S. 376

b. Wiederversöhnung der Ehegatten, Art. 88 CC

Ebenso erlischt gem. Art. 88 CC bei Wiederversöhnung das Antragsrecht der Ehegatten. Die verfahrensbeendigende Wirkung besteht ebenfalls in der Sinnlosigkeit der Aufrechterhaltung eines Verfahrens, das aufgrund des nicht mehr bestehenden Antragsrechts seinen Prozessgegenstand verloren hat.

Wie dem Gesetzestext des Art. 88 CC zu entnehmen ist, kann die Wiederversöhnung vor Einreichen des Scheidungsantrags stillschweigend oder ausdrücklich vorliegen.

Nach Einreichen des Scheidungsantrags muss die Wiederversöhnung ausdrücklich vorliegen (Art. 88 CC). Dies bedeutet jedoch nicht eine für die Wiederversöhnung spezielle Beurkundung333. Für eine ausdrückliche Wiederversöhnung ist jedenfalls eine öffentlich oder eine privat erklärte Urkunde ausreichend. Auch reicht für die Ausdrücklichkeit eine mündlich erklärte Wiederversöhnung, die vor dem Richter nochmals protokolliert wird334. Jedenfalls muss die Wiederversöhnung von beiden Ehegatten erklärt worden sein, denn diese ist als ein zweiseitiges familienrechtliches Rechtsgeschäft zu betrachten335.

Problematisch abzugrenzen könnten derartige Fälle sein, die ohne eine schriftliche Erklärung und nur aufgrund eines Verhaltens ausdrücklichen Charakter besitzen können. Zu denken ist hierbei an die Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens unter einem Dach, die einer Wiederversöhnung gleichkommen kann336. Ein derartig schlüssiges und ausdrückliches Verhalten kann jedoch nicht ausreichend iSv Art. 88 CC sein. Wie schon aus Art. 87 Abs. 1 CC ersichtlich, kann die Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens auch aus anderen Gründen

333 Montés Penadés, in: Comentario del Código Civil, Art. 88, S. 378; Díez-Picazo/Gullón, Sistema IV, S. 159;

López Alarcón, El nuevo sistema, S. 262; Fosar Benlloch, Estudios de Derecho, S. 284

334 López-Muñiz Criado, Procesos de separación y divorcio, S. 559; Montés Penadés, in: Montés/Roca, Derecho de familia, S. 128; ders., in: Comentario del Código Civil, Art. 88, S. 378; Garcia Varela, Disolución, Art. 86, S.

70 335 Montés Penadés, in: Comentario del Código Civil, Art. 88, S. 377; ders., in: Montés/Roca, Derecho de familia, S. 128; López Alarcón, El nuevo sistema, S. 262; Alonso Perez, in: Lacruz Berdejo, Matrimonio y divorcio, Art. 88, S. 573

336 Montés Penadés, in: Montés/Roca, Derecho de familia, S. 128

erfolgen337. Daher ist, wenn auch in Art. 88 CC nicht ausdrücklich erwähnt, der Wille zur Wiederversöhnung oder die private Urkunde in jedem Falle vom Gericht bestätigen zu lassen338.

In diesem Zusammenhang ist die Präklusion gem. Art. 237 LEC zu beachten, die sich ergeben kann, falls dem Richter die Wiederversöhnung nicht mitgeteilt wird und die Parteien den laufenden Prozess aufgrund ihrer Passivität nicht weiter verfolgen339.

c. Beschränkte Verfügbarkeit über den Prozessgegenstand, Art. 751 LEC

Gemäß Art. 751 Abs. 1 LEC haben der Klageverzicht, das Anerkenntnis und der Prozessvergleich innerhalb des Scheidungsverfahrens keine Rechtswirkung und können daher auch das Verfahren nicht beenden. Der Prozessgegenstand soll den Parteien eben nicht zur Verfügung stehen340. Hiermit werden diejenigen Vorschriften des Código Civil prozessrechtlich umgesetzt, die den freiwilligen Ausschluss oder Verzicht dann ausschließen, falls diese das öffentliche Interesse oder Rechte Dritter beeinträchtigen (Art.

6 Nr. 2 CC), oder einen Vergleich bei Fragen des Personenstandes, der Ehe oder des notwendigen Lebensunterhaltes ausschließen (Art. 1814 CC).

Insbesondere soll der Richter nicht durch die Möglichkeit eines Anerkenntnisses dazu gezwungen werden, ein Scheidungsurteil ohne ein substantiiertes Verfahren zu fällen341. Die Möglichkeit eines Teilanerkenntnisses iSv Art. 21 Abs. 2 LEC über Verfahrensgegenstände, die nicht das öffentliche Interesse oder Rechte Dritter beeinträchtigen, wie z.

B. der Scheidungsunterhalt, bleibt jedoch gewahrt.

Art. 751 Abs. 2 LEC iVm Art. 20 Nr. 2, Nr. 3 LEC erlaubt grundsätzlich die Möglichkeit der Klagerücknahme, wobei gem. Art. 751 Abs. 2 Nr. 4 LEC beim Scheidungsverfahren die Zustimmung der Staatsanwaltschaft

337 Zur Wiederversöhnung und Art. 87 CC (cese efectivo), siehe schon oben: 1.Kap.,B.III.1.b.aa., S. 33

338 López-Muñiz Criado, Procesos de separación y divorcio, S. 559

339 Vgl. Montés Penadés, in: Montés/Roca, Derecho de familia, S. 129

340 Pérez Vallejo/Sainz-Cantero Caparrós, Convenio regulador y los procesos matrimoniales, S. 235; Pérez Martín, in: Lorca/Guilarte, Comentarios a la nueva LEC, Art. 751, S. 3933

341 Pérez Martín, in: Lorca/Guilarte, Comentarios a la nueva LEC, Art. 751, S. 3934; López-Muñiz Criado, Procesos de separación y divorcio, S. 559

ausnahmsweise nicht nötig ist. Hierbei ist zwischen einseitiger und beidseitiger Klagerücknahme zu unterscheiden. Einseitige Klagerücknahme ist möglich, falls der Beklagte noch nicht zur Klageerwiderung aufgefordert wurde, noch nicht geladen wurde oder falls sich der Beklagte in Säumnis des Gerichtstermins befindet, Art. 20 Nr. 2 LEC. Beidseitige Klagerücknahme ist einschlägig, falls der Beklagte bereits zum Gerichtstermin geladen wurde. In einer Frist von zehn Tagen hat er sich zu dem Rücknahmebegehren des Klägers zu äußern, wobei bei Zustimmung zur Rücknahme bzw. Verstreichenlassen der Frist ein Einstellungsbeschluss des Gerichts erfolgt, vgl. Art. 20 Nr. 3 LEC. Sollte der Beklagte nicht einverstanden sein, entscheidet das Gericht nach Zweckmäßigkeitserwägungen, Art. 20 Nr. 3 a. E. LEC.