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Antrag zum Scheidungsverfahren (petición)

B. Das geltende Scheidungsrecht

IV. Das einverständliche Verfahren (Proceso de mutuo acuerdo)

1. Antrag zum Scheidungsverfahren (petición)

Gemäß Art. 777 Nr. 2 LEC sind mit dem Scheidungsantrag folgende Urkunden beizulegen:

a) Bescheinigung über die Eintragung der Eheschließung und, gegebenenfalls, der Geburt der Kinder

b) Vereinbarung über die Scheidungsfolgen iSv Art. 90 CC (convenio regulador)

c) Urkunden, die den einzelnen gesetzlichen Scheidungsgrund begründen Falls der Beweis nicht mittels Urkunden geführt werden kann, so muss in der Antragsschrift das von den Ehegatten als geeignet betrachtete Beweismittel vorgeschlagen werden, Art. 777 Nr. 2 Satz 2 LEC.

Im Gegensatz zum streitigen Scheidungsverfahren sind hier keine

360 Siehe hierzu oben: 1.Kap.,C.II.2., S. 100 f

361 Siehe hierzu oben: Fn. 342

Dokumente wie Steuererklärungen, Lohn- und Gehaltszettel, etc.

vorzulegen, die zur Bewertung der wirtschaftlichen Situation der Ehegatten notwendig sind.

Auch wenn Art. 777 LEC die Form und den Inhalt des einverständlichen Scheidungsantrags nicht näher konkretisiert, ist der des Antrags für das mündliche Streitverfahren gem. Art. 437 iVm Art. 753 LEC heran zu ziehen362. Im Übrigen ist ebenso wie beim streitigen Verfahren die notarielle Bevollmächtigung des procurador beizufügen, Art. 264 LEC.

Ein Zulassungsbeschluss wie im streitigen Scheidungsverfahren oder wie noch früher in der Disposición Adicional Sexta kommt nicht mehr in Betracht363.

2. Getrenntes Unterschreiben bei Gericht

Gemäß Art. 777 Nr. 3 LEC fordert das Gericht nach Überprüfung des Scheidungsantrages die Ehegatten auf, innerhalb von drei Tagen getrennt und einzeln vor Gericht zu erscheinen, um den Scheidungsantrag unabhängig voneinander zu unterschreiben. Die Unterzeichnung hat persönlich zu erfolgen, da es sich hierbei um einen höchstpersönlichen Rechtsakt handelt364. Auch der prozessbevollmächtigte procurador ist hierzu nicht befugt, vgl. Art. 25 Nr. 3 LEC, dennoch werden in gravierenden Fällen in der Praxis Ausnahmen von dieser Höchstpersönlichkeit zugelassen365. Zweck des Art. 777 Nr. 3 LEC ist hierbei, dass der Scheidungsantrag und der convenio regulador auf einen bei jedem einzelnen Ehegatten frei gebilligten Entschluss zurückzuführen sein sollen366.

362 Siehe hierzu oben: 1.Kap.,C.III.1, S. 108 f; Pérez Martín, in: Lorca/Guilarte, Comentarios a la nueva LEC, Art. 777, S. 4162; López-Muñiz Criado, Procesos de separación y divorcio, S. 468

363 López-Muñiz Criado, Procesos de separación y divorcio, S. 480 und 497

364 Pérez Martín, in: Lorca/Guilarte, Comentarios a la nueva LEC, Art. 777, S. 4163

365 López-Muñiz Criado, Procesos de separación y divorcio, S. 481; Pérez Martín, in: Lorca/Guilarte, Comentarios a la nueva LEC, Art. 777, S. 4164

366 Pérez Vallejo/Sainz-Cantero Caparrós, Convenio regulador y los procesos matrimoniales, S. 257; Valladeres Rascón, Divorcio, S. 453; Vega Sala, Síntesis práctica, S. 151

Zu beachten ist letztlich Art. 777 Nr. 3, Satz 2 LEC, der bei unterbliebener Unterschrift das Recht der Ehegatten bestimmt, auf das streitige Scheidungsverfahren gem. Art. 770 LEC überzugehen.

3. Beweisverfahren

Sollten nach Unterzeichnung des Scheidungsantrags die Ehegatten die notwendigen Urkunden nicht bzw. nicht umfänglich beigebracht haben, so bestimmt das Gericht mittels Verfügung, dass die Antragssteller innerhalb einer zehntägigen Frist die Möglichkeit haben, ihre Beweisdefizite zu beheben, Art. 777 Nr. 4, Satz 1 LEC. In dieser zehntägigen Frist befindet das Gericht über bereits vorgelegte Beweise. Gemäß Art. 777 Nr. 4, Satz 2 LEC behält das Gericht des Weiteren die Möglichkeit, die von ihm für nötig befundenen Beweise zu erheben, um das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu belegen und um die Zulässigkeit des vorgeschlagenen convenio regulador bewerten zu können.

Der convenio regulador ist das entscheidende Kriterium für die einverständliche Scheidung. Demzufolge kommt der inhaltlichen Kontrolle durch den Richter hierbei besondere Bedeutung zu.

Ob jedoch eine gerichtliche Überprüfung stattfinden kann, ist wiederum davon abhängig, inwieweit der Gesetzgeber die Privatautonomie der Ehegatten und damit die Dispositionsmaxime oder die Fürsorgepflicht des Staates und damit den Untersuchungsgrundsatz in den Vordergrund stellt.

Entgegen der früheren Regelung in der Disposición Adicional Sexta, Nr. 6, in der Beweise lediglich zu den Vereinbarungen über minderjährige Kinder gefordert wurden, macht nunmehr Art. 777 Nr. 4, Satz 2 LEC hinsichtlich der Beweisanforderungen keine thematischen Einschränkungen. Der Gesetzgeber bestätigte damit diejenige Ansicht, die die allgemeine Überprüfungspflicht des Richters in Art. 90 Abs. 2 CC konstitutiv betrachtete und ihm in Analogie zu Disposición Adicional Sexta, Nr. 6 bzw.

zu Disposición Adicional Quinta, Buchst. i) die Möglichkeit gaben, mittels

weiterer Beweise Anzeichen einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Ehegatten in dem convenio regulador zu verifizieren367. Der Richter soll nicht gegen seine Überzeugung entscheiden müssen, die Wahrheitsfindung verdient gegenüber der Prozessökonomie Vorrang.

Nichtsdestotrotz ist die Überprüfungspflicht des Richters durch die Privatautonomie der Ehegatten eingeschränkt368. Hierbei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen zwei Fallgruppen: Einerseits Ehegatten, die keine oder volljährige Kinder haben, und andererseits Ehegatten mit minderjährigen bzw. geistig behinderten Kindern. Deutlich wird diese Unterscheidung durch die Vorschriften des Art. 90 CC und des Art. 777 LEC, wonach den minderjährigen und geistig behinderten Kindern ein besonderer Schutz zu zukommen hat (vgl. z. B. Art. Art. 777 Nr. 5, Nr. 8, Nr. 9 iVm 775 LEC).

Bei ersterer Fallgruppe ist eine inhaltliche Überprüfung des convenio regulador durch das Gericht daher nur auf Fälle beschränkt, die der Dispositionsmaxime entzogen sind, gegen die öffentliche Ordnung oder das Sittenverständnis verstoßen oder zu Lasten Dritter gehen369.

Bei zweiterer Fallgruppe hat das Gericht zunächst weitere Verfahrensvorschriften zu beachten. Es hat der Staatsanwaltschaft den convenio regulador vorzulegen und deren Bericht über dessen Inhalt anzufordern. Zudem besagt Art. 777 Nr. 5 LEC, dass diese Kinder vom Gericht anzuhören sind, sofern ihr Beurteilungsvermögen ausreicht, und auf jeden Fall, sofern sie älter als zwölf Jahre sind. Die Anhörung hat zum Wohle des Kindes zu erfolgen, Art. 92 Abs. 2 CC. Dies alles hat ebenso in der in Art. 777 Nr. 4 LEC erwähnten Frist von zehn Tagen zu erfolgen370. 371 Ferner hat das Gericht in seinem Ermessen bezüglich des convenio regulador die Privatautonomie der Ehegatten hinsichtlich des Kinderwohls

367 Vgl. Langner, Ehescheidung, S. 181

368 Pérez Martín, in: Lorca/Guilarte, Comentarios a la nueva LEC, Art. 777, S. 4165

369 Pérez Martín, in: Lorca/Guilarte, Comentarios a la nueva LEC, Art. 777, S. 4165

370 Falls Art. 777 Nr. 4 LEC jedoch nicht einschlägig sein sollte, so beläuft sich diese Frist nur auf fünf Tage, vgl. Art. 777 Nr. 5 a. E.

371 Im Vergleich zur früheren Vorschrift der Disposición Adicional Sexta, Nr. 6 ist hier das Verfahren weiter vereinfacht worden. Früher stand den Ehegatten nach Anhörung der Staatsanwaltschaft eine weitere fünftägige Frist zu, um gegebenenfalls einen neuen verbesserten Text und die hierfür notwendigen Beweise vorzuschlagen.

Auch dem Gericht stand diesbezüglich eine weitere Nachprüfungspflicht von nicht mehr als zehn Tagen zu. Die jetztige Vereinfachung liegt vor allem darin, dass die Fristen des früheren Beweisverfahrens und des früheren Anhörungsverfahrens zusammengelegt wurden.

zu überprüfen. Hierbei steht insbesondere der Untersuchungsgrundsatz im Vordergrund.

In beiden Fällen hat das Gericht stets darauf zu achten, den gesetzlichen Mindestgehalt eines convenio regulador iSv Art. 90 CC zu gewährleisten372.