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Vertretung der Beisitzer in der Hauptverhandlung

Im Dokument Geschäftsplan des Landgerichts Berlin (Seite 160-169)

C. Strafsachen

V. Vertretung der großen Strafkammern, der erweiterten kleinen Strafkammern und der

3. Vertretung der Beisitzer in der Hauptverhandlung

168 a) In den Fällen, in denen die Strafkammer in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und einem Beisitzer entscheidet, wird letzterer durch den weiteren Beisitzer vorran-gig vertreten.

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170 b) Im Übrigen wird die Hauptverhandlungsvertretung im Turnusverfahren bestimmt.

An dem Turnus nehmen alle Richter einer Strafkammer teil, mit Ausnahme aa) der Vorsitzenden der kleinen Strafkammern,

bb) der Richter, die zugleich Leiter einer Serviceeinheit sind,

cc) der Richter, die mit mindestens 50 % an eine andere Dienstbehörde abgeordnet oder mindestens in diesem Umfang in der Justizverwaltung tätig oder Mitglied des Hauptrichterrats, Gesamtrichterrats, des Richterrats oder des Präsidiums sind,

dd) der Ergänzungsrichter ab einem Monat vor Beginn, frühestens ab dessen Be-stimmung und bis einen Monat nach Ende des Einsatzes,

ee) der Richter, die als Ergänzungsrichter oder Vertretungsrichter im laufenden Ge-schäftsjahr an mindestens zehn Hauptverhandlungstagen in einem Verfahren teilgenommen und dies der Verwaltung angezeigt haben.

PB vom 18.08.2021

RiLG Trost nimmt mit Wirkung zum 19. August 2021 wieder an den Turnusringen für die Dezernatsvertretung und die Anhörungsvertretung in Strafvollstreckungskam-mern und an dem Turnusring des Richters vom Tagesdienst teil. Er nimmt mit Wir-kung zum 12. September 2021 wieder an den Turnusringen der Sitzungsvertretung in großen und kleinen Strafkammern teil.

PB vom 22.09.2021

Ri´inLG Pieper wird im Zeitraum vom 11. Oktober 2021 bis zum 25. Februar 2022 aus den Turnusringen der Sitzungsvertretung in großen und kleinen Strafkammern herausgenommen. Sie nimmt im Zeitraum vom 11. November 2021 bis zum 25. Ja-nuar 2022 an dem Turnusring für die Vertretung in Strafvollstreckungskammern und am Turnusverfahren des Richters vom Tagesdienst nicht teil.

171 c) Es wird ein Turnusbogen geführt; in diesen sind die am Turnus teilnehmenden Richter in alphabetischer Reihenfolge ohne Rücksicht auf Amtsbezeichnung oder Kammerzugehörigkeit einzutragen. Dabei ist der Nachname maßgeblich, bei Na-mensgleichheit der Vorname. Namensänderungen im laufenden Geschäftsjahr

so-wie Adelsnamen und Vorsilben so-wie zum Beispiel „Freifrau“ und „von“ bleiben unbe-rücksichtigt. Umlaute werden wie nicht umgelautete Vokale behandelt (z.B. a statt ä), ss geht vor ß, ansonsten wird ein ß wie ein ss behandelt. Jeder Turnusdurch-gang beginnt mit dem alphabetisch an erster Stelle stehenden Richter und wird so-dann in dieser Reihenfolge fortgesetzt, sofern dies nachfolgend nicht abweichend geregelt ist. Der Turnusdurchgang aus 2/2020 wird mit dem am 31. Dezember 2020 erreichten Stand als Turnusdurchgang 1/2021 weitergeführt. Richter, die im laufen-den Geschäftsjahr abgeordnet oder Bereitschaftsrichter werlaufen-den, sind ab diesem Zeitpunkt aus allen offenen Turnusringen zu streichen. Ist ein richterliches Mitglied später als zum 1. Januar 2021 in den Turnusbogen neu oder erneut aufzunehmen, wird es nur im letzten offenen Turnusdurchgang aus 2021 alphabetisch eingeordnet und wird frühestens zwei Wochen nach Dienstantritt als Vertreter bestimmt.

172 d) Die Verteilung der Vertretungseinsätze erfolgt an dem Tag drei Wochen vor dem Vertretereinsatz, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Ver-tretung durchzuführen ist und vor der Bestimmung der Hauptverhandlungsvertre-tung der Vorsitzenden der kleinen allgemeinen Strafkammern und der kleinen Ju-gendkammer. Sind bei Verteilungsbeginn mehrere Vertretungseinsätze zu verge-ben, ist zunächst der Einsatz für die Strafkammer mit der niedrigsten Ordnungszahl zu vergeben. Bei mehreren einzuteilenden Vertretern in einer Kammer wird zu-nächst der Vorsitzendenvertreter, sodann die Vertreter für die Beisitzer und zwar in aufsteigender Reihenfolge (BE I vor BE II usw.) bestimmt. Fällt dieser Tag auf einen allgemeinen Feiertag, so erfolgt die Verteilung der Vertretereinsätze an dem vorher-gehenden Werktag (ein Sonnabend ist kein Werktag im Sinne des Geschäftsvertei-lungsplans). Ist zu dem in Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkt das Vertretungserfor-dernis noch nicht bekannt, so wird der Vertreter unverzüglich – bei mehreren zu ver-teilenden Vertretungseinsätzen in der Reihenfolge des Eingangs der Vertretungsan-forderung – verteilt. Wird der Vertretungseinsatz erst am Tag des Beginns der Hauptverhandlung oder einen Werktag davor bekannt oder ist bis zu diesem Zeit-punkt eine Vertreterbestimmung irrtümlich unterblieben, so ist zunächst vorrangig der Richter, der am Tag des Beginns der Hauptverhandlung Tagesdienst hat, unter Anrechnung auf den Turnus zur Vertretung berufen, sofern dieser nicht (auch ge-setzlich) verhindert ist.Die Verteilung der Vertretungseinsätze erfolgt gemäß Satz 1 in der Zeit vom 01.01.2021 bis zum 10.01.2021 zugleich mit einer Verteilung der Vertretungseinsätze die entsprechend Satz 1 zwei Wochen vor dem Vertreterein-satz liegen, dabei geht die Verteilung für den Zwei-Wochen-Zeitraum der Verteilung für den Drei-Wochen-Zeitraum vor.

173 e) Maßgeblich für die Bestimmung des Vertreters ist stets die Sachlage zum Zeit-punkt der Bestimmung des Vertretungseinsatzes. Durch eine irrtümlich erfolgte fal-sche Zuteilung wird die Zuteilung der danach zugewiesenen Vertretungseinsätze nicht berührt. In diesem Fall ist die Eingangsregistratur unverzüglich schriftlich zu informieren; maßgeblicher Zeitpunkt für die erneute Bestimmung ist der dortige Ein-gang.

174 Eine irrtümlich erfolgte Bestimmung führt nicht zur Streichung in dem jeweiligen Turnusring, vielmehr rückt der Fehleingetragene für den folgenden Vertretungsein-satz an die nächst bereite Stelle, sodass der Turnusdurchgang für ihn noch nicht beendet ist. Ebenso ist zu verfahren, wenn das Erfordernis der Sitzungsvertretung

aufgrund von Änderungen in der Besetzung einer Strafkammer entfällt.

175 f) Bei jedem zweiten Durchgang des Turnus werden nicht berücksichtigt:

aa) Richter mit ermäßigtem Pensum,

bb) Richter, die zugleich Vertreter des Leiters einer Serviceeinheit sind.

176 g) Wer nach den unter Rn. 170 - 175 dargelegten Grundsätzen an sich zur Wahr-nehmung des Vertretungseinsatzes berufen wäre, aber zum Zeitpunkt der Bestim-mung des Vertretungseinsatzes

aa) Vorsitzender einer Strafkammer ist, deren regelmäßige Hauptverhandlungstage ganz oder teilweise mit denen der Kammer übereinstimmen, in der er vertreten soll,

bb) Vorsitzender einer Strafkammer ist und zur Vertretung in einer Hauptverhand-lung berufen wäre, die für mehr als zwei Tage anberaumt ist,

cc) am Vertretungstag in einer Strafkammer an einer bereits terminierten Hauptver-handlung oder Anhörung teilzunehmen hat,

dd) am Vertretungstag bewilligten (Sonder-)Urlaub hat, gem. § 2 AZVO freigestellt ist, eine Bewilligung für eine Fortbildung oder eine Dienstreise hat, einen Ur-laubsantrag gestellt hat oder genehmigt ganztägig Dienst am anderen Ort ver-richten wird,

ee) im (Sonder-) Urlaub ist oder sich auf einer Dienstreise befindet und diesen Ur-laub oder die Dienstreise erst fünf Werktage (ohne Sonnabend) oder später vor dem Vertretereinsatz beenden wird,

ff) krank ist und eine Krankschreibung vorliegt, die fünf Werktage (ohne Sonn-abend) oder später vor dem Vertretungseinsatz endet, oder am Vertretungstag krank ist,

gg) am Vertretungstag einen bereits feststehenden Einsatz als nebenamtlicher Prü-fer des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes Berlin-Brandenburg hat, so-fern der Einsatz als Prüfer in weniger als zwei Wochen stattfindet oder am Ver-tretungstag als Mitglied an einer Sitzung des Richterwahlausschusses oder des Präsidialrates teilzunehmen hat,

hh) in einer Woche des Vertretungseinsatzes mit dem Vertretungseinsatz und einer bereits terminierten Hauptverhandlung an mindestens vier Hauptverhandlungs-tagen teilnehmen wird,

ii) in einer Woche zugleich zur Vertretung in einer Hauptverhandlung einer ande-ren Kammer berufen ist,

jj) nach § 29 DRiG (vgl. Rn. 164 Satz 5) an der Vertretung gehindert ist, wird für den konkreten Vertretungseinsatz nicht berücksichtigt

Ist die Reihe der Richter der Strafkammern aufgrund der vorstehenden Regelung erschöpft, ist erneut nach den Grundsätzen der Rn. 176 zu verfahren, wobei die Re-gelungen nach Rn. 176 aa), cc) 2. Alternative, ee), ff) 2. Alternative, hh) und ii) un-beachtet bleiben. Kann auch dann ein Richter aus dem Kreis der Strafkammern nicht bestimmt werden, ist erneut nach den Grundsätzen der Rn. 176 zu verfahren, wobei die Regelung der Rn. 176 dd) hinsichtlich des ganztägigen Dienstes am an-deren Ort sowie bei bewilligten Fortbildungen nur dann eine Verhinderung darstellt, wenn es sich um einen mehrtägigen zusammenhängenden Dienst am anderen Ort handelt.

176a h) Kann aus der Reihe der Strafrichter kein Vertretungsrichter bestimmt werden, so sind die Richter, die Mitglied einer Zivilkammer sind (mit Ausnahme der für Be-treuungssachen zuständigen Kammern) nach dem Dienstalter (Teil B Rn. 99) be-rufen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs der Vertreteranforderung in der Zentralverwaltung, Dienststelle Littenstraße.

Wer zu diesem Zeitpunkt

aa) mit einem Arbeitskraftanteil von 0,7 oder weniger Rechtsprechungsaufgaben wahrnimmt,

bb) am Vertretungstag an einer bereits terminierten mündlichen Verhandlung (mit Ausnahme eines Verkündungstermins), Anhörung oder Güterichterver-handlung teilzunehmen hat oder dessen Kammer Tagesdienst hat,

cc) am Vertretungstag bereits bewilligten (Sonder-)Urlaub hat, gem. § 2 AZVO freigestellt ist, genehmigt Dienst an anderem Ort verrichtet, eine Bewilligung für eine Fortbildung oder eine Dienstreise hat oder einen Urlaubsantrag ge-stellt hat,

dd) im (Sonder-)Urlaub ist oder sich auf einer Dienstreise befindet und diesen Urlaub oder die Dienstreise erst fünf Werktage (ohne Sonnabend) oder spä-ter vor dem Vertrespä-tereinsatz beenden wird,

ee) krank oder am Vertretungstag krank ist,

ff) am Vertretungstag einen bereits feststehenden Einsatz als nebenamtlicher Prüfer des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes Berlin-Brandenburg hat, sofern der Einsatz als Prüfer in weniger als zwei Wochen stattfindet oder am Vertretungstag als Mitglied an einer Sitzung des Richterwahlausschus-ses oder Präsidialrats teilzunehmen hat,

gg) als Richter auf Probe, Richter kraft Auftrags oder abgeordneter Richter zur Vertretung berufen wäre, wenn in der Strafkammer, in der zu vertreten ist, bereits ein Richter auf Probe, Richter kraft Auftrags oder abgeordneter Rich-ter an der Entscheidung mitzuwirken hat (§ 29 DRiG),

hh) als Richter einer Zivilkammer im laufenden oder im vorangegangenen Ge-schäftsjahr bereits als Vertretungs- oder Ergänzungsrichter in einer Straf-kammer tätig war bzw. als solcher bereits bestimmt ist oder vor der Bestim-mung zum Vertretungsrichter innerhalb der zurückliegenden sechs Jahre be-reits einmal als Ergänzungs- oder Vertretungsrichter berufen war und länger als 6 Monate an der Hauptverhandlung teilgenommen hat,

ii) an mindestens einem der Vertretungstage neben dem eigenen Dezernat mindestens zwei weitere Dezernate vertretungsweise zu bearbeiten hat und diese Vertretungsbelastung insgesamt mindestens zehn Werktage umfasst, jj) am Vertretungstag Mitglied einer Zivilkammer ist, in der ein weiterer Richter

zum Zeitpunkt der Vertreterbestimmung als Vertretungs- oder Ergänzungs-richter in einem laufenden oder bevorstehenden Strafverfahren tätig bzw.

bestimmt ist oder in den letzten 6 Monaten in einem Strafverfahren tätig war, kk) (kommissarischer) Vorsitzender einer Zivilkammer ist und zur Vertretung in

einer Hauptverhandlung berufen wäre, die für mehr als fünf Tage anberaumt ist,

ll) Mitglied des Hauptrichterrats, Gesamtrichterrats, des Richterrats oder des Präsidiums ist,

wird für den konkreten Vertretungseinsatz nicht berücksichtigt.

176b i) Ein Richter kann nach der Einteilung als Vertreter eine persönliche Überlastungs-anzeige an das Präsidium richten, woraufhin ihn das Präsidium für einen konkreten Zeitraum oder den konkreten Vertretungseinsatz von der Vertretung befreien kann.

In diesem Fall ist die Entscheidung der Eingangsregistratur der Dienststelle Moabit unverzüglich zuzuleiten; maßgeblicher Zeitpunkt für die erneute Bestimmung ist der dortige Eingang.

Für Strafrichter gilt, dass dieser zwar für den konkreten Vertretungseinsatz nicht be-rücksichtigt wird, jedoch im Turnusbogen nicht zu streichen ist; vielmehr rückt er für den folgenden Vertretungseinsatz an die nächst bereite Stelle, sodass der Turnus-durchgang für ihn noch nicht beendet ist.

176c j) Eine irrtümlich erfolgte falsche Bestimmung wird der Eingangsregistratur der Dienststelle Moabit unverzüglich schriftlich mitgeteilt; maßgeblicher Zeitpunkt für die erneute Bestimmung ist der dortige Eingang.

177 k) Nach der Bestimmung zum Vertreter für die Hauptverhandlung in einer großen Strafkammer geht diese Tätigkeit dem Einsatz in Hauptverhandlungen und Anhö-rungen sämtlicher anderer Strafkammern vor. Entfällt der Vertretungseinsatz we-gen Erkrankung (Rn. 176 ff) oder wewe-gen Rn. 176 kk) oder 176a jj), so gilt die ein-mal erfolgte Berücksichtigung im Turnusbogen als nicht erfolgt, sodass der Richter an die nächst bereite Stelle im Turnus rückt.

178 l) Die Vorsitzenden Richterinnen am Landgericht Marx und Sy, der Vorsitzende Richter am Landgericht Heiß, die Richterinnen am Landgericht Boström-Katona, Erdmann, Dr. U. Janke, Dr. Müller und Ko, die Richter am Landgericht Bezpalko, Bol, Dr. Bröckers, Heinatz, Dr. Jesse, Dr. Luther, Masuch, Mattern, J.M. Raddatz, Reineke und Perschau, sowie die Richterinnen und Richter, die mit einem Arbeits-kraftanteil von 0,7 oder weniger Rechtssprechungsaufgaben wahrnehmen, wer-den aus dem Vertretungsring herausgenommen.

PB vom 23.12.2020

Ri‘inLG Masuhr, Ri’inLG Kokoschka und RiLG Dr. Jankowiak werden aus den Turnusringen der Sitzungsvertretung in den großen und kleinen Strafkammern, aus dem Vertretungsring für die Anhörungen in den Strafvollstreckungskammern,

aus dem Turnusring des Richters vom Tagesdienst und dem Turnus der Ergän-zungsrichter herausgenommen.

Ri‘inLG Loewenthal wird bis zum 28. Februar 2021 aus den Turnusringen der Sit-zungsvertretung in den großen und kleinen Strafkammern, aus dem Vertretungs-ring für die Anhörungen in den Strafvollstreckungskammern, aus dem TurnusVertretungs-ring des Richters vom Tagesdienst und dem Turnus der Ergänzungsrichter herausge-nommen.

PB vom 03.02.2021

Mit Wirkung zum 5. Februar 2021 nehmen die Vorsitzenden Richterinnen und Richter Masuhr, Kokoschka, Reineke, Mattern und Dr. Jankowiak an den Turnus-ringen der Sitzungsvertretung in den großen Strafkammern teil.

PB vom 17.03.2021

RiLG Dr. Dembski wird mit Wirkung zum 18.03.2021 aus dem Vertretungsring der großen Strafkammern und dem der Ergänzungsrichter herausgenommen.

PB vom 22.03.2021

Ab dem 23. März 2021 wird Ri’inLG Pfefferkorn aus den Turnusringen der Sit-zungsvertretung in den kleinen und großen Strafkammern, der Anhörungs- und Dezernatsvertretung der Strafvollstreckungskammern und dem Turnus der Ergän-zungsrichter herausgenommen.

PB vom 14.04.2021

Herr RiLG Trost wird mit Wirkung zum 15.04.2021 aus den Turnusringen der Sit-zungsvertretung in großen und kleinen Strafkammern, in Strafvollstreckungskam-mern und aus dem Turnusring des Richters vom Tagesdienst herausgenommen.

PB vom 28.04.2021

VRi´inLG Kokoschka, Ri´inLG Dr. Hailer und Ri´in Young nehmen wegen der Mit-wirkung in der Hilfsstrafkammer 38a vom 28. April bis 31. Mai 2021 nicht an den Turnusringen der Sitzungsvertretung in großen und kleinen Strafkammern sowie der Vertretung in Strafvollstreckungskammern teil. Ri´inLG Dr. Hailer nimmt in die-sem Zeitraum nicht am Turnus für Ergänzungsrichter teil.

PB vom 25.05.2021

Ri’inLG Dr. Hailer wird ab dem 1. Juni 2021 aus den Turnusringen der Sitzungs-vertretung in den kleinen und großen Strafkammern, der Anhörungs- und Dezer-natsvertretung der Strafvollstreckungskammern und dem Turnus der Ergänzungs-richter herausgenommen.

PB vom 16.06.2021

RiLG Neef wird im Zeitraum vom 21. Juni bis zum 7. September 2021 aus den Tur-nusringen der Sitzungsvertretung in großen und kleinen Strafkammern und der Ver-tretung in den Strafvollstreckungskammern sowie aus dem Turnus der Ergänzungs-richter herausgenommen.

RiLG Dr. Oppermann wird im Zeitraum vom 17. Juni bis zum 31. Juli 2021, Ri´inLG Loewenthal und Ri´in Wiek werden jeweils im Zeitraum vom 17. Juni bis zum 7. August 2021 aus dem Turnusring der Sitzungsvertretung in großen Straf-kammern und dem Turnus der Ergänzungsrichter herausgenommen.

PB vom 04.08.2021

Ri´in Ornth wird ab dem 5. August 2021 aus den Turnusringen der Sitzungsvertre-tung in großen Strafkammern, der VertreSitzungsvertre-tung in Strafvollstreckungskammern so-wie aus dem Turnusring des Richters vom Tagesdienst herausgenommen.

RiLG Thoms wird vom 5. August 2021 bis zum 15. September 2021 aus den Tur-nusringen der Sitzungsvertretung in großen und kleinen Strafkammern, der Ver-tretung in Strafvollstreckungskammern, aus dem Turnusring des Richters vom Ta-gesdienst und dem Turnus der Ergänzungsrichter herausgenommen.

PB vom 11.08.2021

Ri´inLG Hartmann wird im Zeitraum vom 11. August bis zum 10. November 2021 aus den Turnusringen der Sitzungsvertretung in großen und kleinen Strafkam-mern, in Strafvollstreckungskammern und aus dem Turnusring des Richters vom Tagesdienst herausgenommen.

PB vom 18.08.2021

RiLG Trost nimmt mit Wirkung zum 19. August 2021 wieder an den Turnusringen für die Dezernatsvertretung und die Anhörungsvertretung in Strafvollstreckungskam-mern und an dem Turnusring des Richters vom Tagesdienst teil. Er nimmt mit Wir-kung zum 12. September 2021 wieder an den Turnusringen der Sitzungsvertretung in großen und kleinen Strafkammern teil.

PB vom 01.09.2021

Ri´inLG Dr. Heiland wird im Zeitraum vom 2. September bis zum 14. September 2021 aus dem Turnusring der Sitzungsvertretung in großen Strafkammern und dem Turnus der Ergänzungsrichter herausgenommen.

PB vom 08.09.2021

VRi´inLG Dr. Ioakimidis, Ri´inLG Take und Ri´inLG Wolters werden mit Wirkung zum 9. September 2021 aus den Turnusringen der Sitzungsvertretung in großen Strafkammern und Strafvollstreckungskammern, Ri´inLG Take und Ri´inLG Wolters auch aus den Turnusringen der Sitzungsvertretung in kleinen Strafkammern und

des Richters vom Tagesdienst und dem Turnus der Ergänzungsrichter herausge-nommen.

PB vom 15.09.2021

Ri´inAG Geismann-Stresow wird im Zeitraum vom 27. September bis zum 19. De-zember 2021 aus den Turnusringen der Sitzungsvertretung in großen und kleinen Strafkammern, der Dezernatsvertretung in Strafvollstreckungskammern und aus dem Turnusring des Richters vom Tagesdienst herausgenommen.

Ri´inAG Bauersfeld wird im Zeitraum vom 16. September bis zum 30. September 2021 aus den Turnusringen der Sitzungsvertretung in großen und kleinen Strafkam-mern und in StrafvollstreckungskamStrafkam-mern und aus dem Turnusring des Richters vom Tagesdienst herausgenommen.

RiLG Thoms wird im Zeitraum vom 16. September bis zum 15. November 2021 aus den Turnusringen der Sitzungsvertretung in großen und kleinen Strafkammern, der Vertretung in Strafvollstreckungskammern, aus dem Turnusring des Richters vom Tagesdienst und dem Turnus der Ergänzungsrichter herausgenommen.

PB vom 22.09.2021

Ri´inLG Pieper wird im Zeitraum vom 11. Oktober 2021 bis zum 25. Februar 2022 aus den Turnusringen der Sitzungsvertretung in großen und kleinen Strafkammern herausgenommen. Sie nimmt im Zeitraum vom 11. November 2021 bis zum 25. Ja-nuar 2022 an dem Turnusring für die Vertretung in Strafvollstreckungskammern und am Turnusverfahren des Richters vom Tagesdienst nicht teil.

PB vom 27.09.2021

RiLG Dr. Dembski nimmt mit Wirkung zum 28. September 2021 am Turnusring der Sitzungsvertretung in großen Strafkammern und am Turnus der Ergänzungsrichter teil.

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Im Dokument Geschäftsplan des Landgerichts Berlin (Seite 160-169)