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Ergänzungsrichter

Im Dokument Geschäftsplan des Landgerichts Berlin (Seite 192-196)

C. Strafsachen

IX. Ergänzungsrichter

231 1. In den Fällen des § 192 Abs. 2 GVG ist zur Mitwirkung an der Hauptverhand-lung jeder weitere Beisitzer einer Strafkammer (ohne Richter auf Probe, kraft Auf-trags, abgeordnete Richter und Richter mit ermäßigtem Dienst) bestimmt, der dem Spruchkörper angehört, ohne zur Mitwirkung in dem Strafverfahren aufgrund der Geschäftsverteilung der Strafkammer und/oder eines Beschlusses nach § 76 Abs.

2 Halbs. 1 und 2 GVG berufen zu sein.

Vorsitzende Richter am Landgericht oder kommissarische Vorsitzende, die zu-gleich Beisitzer in einer Kammer sind, sind nicht zur Mitwirkung in Hauptverhand-lungen als Ergänzungsrichter berufen.

232 2. Im Übrigen wird zur Mitwirkung an der Hauptverhandlung der im Zeitpunkt des Eingangs der Anordnung auf der Schöffengeschäftsstelle dienstjüngste einer Strafkammer oder Strafvollstreckungskammer zugewiesene Beisitzer (ohne Rich-ter auf Probe, kraft Auftrags, abgeordnete RichRich-ter, RichRich-ter mit ermäßigtem Pen-sum, mit mindestens 50 % Richterpensum an eine andere Dienstbehörde abge-ordnete oder mindestens in diesem Umfang in der Justizverwaltung tätige Rich-ter, Servicegruppenleiter oder deren Vertreter) herangezogen, bei Verhinderung der jeweils nächst dienstjüngste. Bei gleichem Dienstalter nach § 20 DRiG ent-scheidet das Lebensalter, wobei der Lebensjüngere dem Lebensälteren vorgeht.

Bei mehreren eingehenden Ergänzungsrichteranforderungen erfolgt die Bestim-mung in der Reihenfolge des Eingangs.

233 Die Fälle der Verhinderung der Rn 176 cc) gelten - mit Ausnahme des Richters vom Tagesdienst -, dd), ee), ff) und gg) entsprechend mit der Maßgabe, dass der in Rn. 232 benannte Zeitpunkt anzuwenden ist. Zusätzlich bleiben Beisitzer von Strafkammern unberücksichtigt,

a) deren regelmäßige Hauptverhandlungs- und Anhörungstage im Zeitraum der angeordneten Ergänzungsrichtertätigkeit ganz oder teilweise mit denen derjenigen Strafkammer übereinstimmen, deren Vorsitzender die Anordnung nach § 192 Abs.

2 GVG getroffen hat,

b) die vor dem zuvor genannten Zeitpunkt innerhalb der zurückliegenden sechs Jahre bereits einmal als Ergänzungsrichter tätig waren und länger als drei Mo-nate an der Hauptverhandlung teilgenommen haben,

c) die zu dem zuvor genannten Zeitpunkt noch als Ergänzungsrichter bestimmt oder tätig sind

d) in deren Strafkammer ein Beisitzer zu dem zuvor genannten Zeitpunkt noch als Ergänzungsrichter tätig oder als solcher bestimmt ist, oder

e) die zu dem vorgenannten Zeitpunkt ihre Schwangerschaft angezeigt haben.

234 3. Ist die Reihe der Strafkammerbeisitzer aufgrund der vorstehenden Regelung erschöpft, ist erneut entsprechend den Rn. 232 und 233 zu verfahren, wobei

nun-mehr auch Beisitzer von Strafkammern zu berücksichtigen sind, deren regelmä-ßige Anhörungstage in Strafvollstreckungskammern ganz oder teilweise mit denen derjenigen Strafkammer übereinstimmen, deren Vorsitzender die Anordnung nach

§ 192 Abs. 2 GVG getroffen hat. Kann auch dann ein Ergänzungsrichter aus dem Kreis der Beisitzer von Strafkammern nicht bestimmt werden, so ist erneut nach Rn. 232 - 234 Satz 1 zu verfahren, wobei die Regelung der Rn. 176 ee) keine An-wendung findet. Kann auch dann ein Ergänzungsrichter aus dem

Kreis der Beisitzer von Strafkammern nicht bestimmt werden, so ist erneut nach Rn. 232 - 234 Satz 1 zu verfahren, wobei ein früherer Einsatz als Ergänzungsrich-ter unberücksichtigt bleibt. Kann auch dann kein ErgänzungsrichErgänzungsrich-ter bestimmt wer-den, ist erneut nach den Rn. 232 - 234 Satz 1 und 2 zu verfahren, wobei nunmehr auch Beisitzer von Strafkammern zu berücksichtigen sind, deren regelmäßige Hauptverhandlungstage mit einem Hauptverhandlungstag mit denen derjenigen Strafkammer übereinstimmen, deren Vorsitzender die Anordnung nach § 192 Abs.

2 GVG getroffen hat.

234a 4. Kann auch dann ein Ergänzungsrichter aus dem Kreis der Beisitzer von Strafkammern nicht bestimmt werden, gilt die Regelung der Rn. 176a entspre-chend, wobei zusätzlich ausgenommen ist:

wer zum Zeitpunkt des Eingangs der Ergänzungsrichteranforderung bei der Zentralverwaltung, Dienststelle Littenstraße

a) Proberichter, abgeordneter Richter, Richter kraft Auftrages oder (kommis-sarischer) Vorsitzender ist,

b) ihre Schwangerschaft angezeigt hat.

234b 5. Richterinnen, die bis zu einer Woche vor Beginn des Ergänzungsrichterein-satzes eine bestehende Schwangerschaft durch ärztliches Attest nachgewie-sen haben, sind von dem Ergänzungsrichtereinsatz befreit. Für die erneute Be-stimmung eines Ergänzungsrichters ist der Zeitpunkt des Eingangs des ärztli-chen Attestes auf der Schöffengeschäftsstelle maßgebend.

234c 6. Wird nach Bestimmung des Ergänzungsrichters der Zentralverwaltung dessen Verhinderung bekannt, so ist unverzüglich ein neuer Ergänzungsrichter nach der zu diesem Zeitpunkt bekannten Sachlage nach oben genannten Grundsätzen gem. Rn.

231 ff. zu bestimmen.

235 7. Nach Bestimmung des Ergänzungsrichters aufgrund der Kriterien zu 2. und mit Ausnahme der in der Anordnung bestimmten Hauptverhandlungstage geht bei sich überschneidenden Hauptverhandlungen die Tätigkeit in der Strafkammer, der der Richter aufgrund des Geschäftsplans angehört, gegenüber der Tätigkeit als Ergän-zungsrichter vor. Im Übrigen hat die Tätigkeit als ErgänErgän-zungsrichter Vorrang gegen-über derjenigen in allen weiteren Kammern.

236 8. Bezieht sich die Anordnung des Vorsitzenden auf den Beginn einer Hauptver-handlung im neuen Geschäftsjahr, so ist für alle Heranziehungskriterien der 1. Januar nur dann maßgebend, wenn zum Zeitpunkt der Anordnung der neue

Geschäftsplan beschlossen ist.

237 9. Ab dem 1. Januar 2021 werden die Richterinnen am Landgericht Boström-Katona, Dr. U. Janke und Ko sowie die Richter am Landgericht Dr. Ammann, Bez-palko, Bol, Dr. Jesse, Dr. Luther, Masuch, Mattern, Perschau, J.M. Raddatz und Reineke aus dem Turnus der Ergänzungsrichter herausgenommen.

PB vom 23.12.2020

Ri‘inLG Masuhr, Ri’inLG Kokoschka und RiLG Dr. Jankowiak werden aus den Tur-nusringen der Sitzungsvertretung in den großen und kleinen Strafkammern, aus dem Vertretungsring für die Anhörungen in den Strafvollstreckungskammern, aus dem Turnusring des Richters vom Tagesdienst und dem Turnus der Ergänzungs-richter herausgenommen.

Ri‘inLG Loewenthal wird bis zum 28. Februar 2021 aus den Turnusringen der Sit-zungsvertretung in den großen und kleinen Strafkammern, aus dem Vertretungs-ring für die Anhörungen in den Strafvollstreckungskammern, aus dem TurnusVertretungs-ring des Richters vom Tagesdienst und dem Turnus der Ergänzungsrichter herausge-nommen.

PB vom 17.03.2021

RiLG Dr. Dembski wird mit Wirkung zum 18.03.2021 aus dem Vertretungsring der großen Strafkammern und dem der Ergänzungsrichter herausgenommen.

PB vom 22.03.2021

Ab dem 23. März 2021 wird Ri’inLG Pfefferkorn aus den Turnusringen der Sit-zungsvertretung in den kleinen und großen Strafkammern, der Anhörungs- und Dezernatsvertretung der Strafvollstreckungskammern und dem Turnus der Ergän-zungsrichter herausgenommen.

PB vom 28.04.2021

VRi´inLG Kokoschka, Ri´inLG Dr. Hailer und Ri´in Young nehmen wegen der Mit-wirkung in der Hilfsstrafkammer 38a vom 28. April bis 31. Mai 2021 nicht an den Turnusringen der Sitzungsvertretung in großen und kleinen Strafkammern sowie der Vertretung in Strafvollstreckungskammern teil. Ri´inLG Dr. Hailer nimmt in die-sem Zeitraum nicht am Turnus für Ergänzungsrichter teil.

PB vom 25.05.2021

Ri’inLG Dr. Hailer wird ab dem 1. Juni 2021 aus den Turnusringen der Sitzungs-vertretung in den kleinen und großen Strafkammern, der Anhörungs- und Dezer-natsvertretung der Strafvollstreckungskammern und dem Turnus der Ergänzungs-richter herausgenommen.

PB vom 16.06.2021

RiLG Neef wird im Zeitraum vom 21. Juni bis zum 7. September 2021 aus den Tur-nusringen der Sitzungsvertretung in großen und kleinen Strafkammern und der Ver-tretung in den Strafvollstreckungskammern sowie aus dem Turnus der Ergänzungs-richter herausgenommen.

RiLG Dr. Oppermann wird im Zeitraum vom 17. Juni bis zum 31. Juli 2021, Ri´inLG Loewenthal und Ri´in Wiek werden jeweils im Zeitraum vom 17. Juni bis zum 7. August 2021 aus dem Turnusring der Sitzungsvertretung in großen Straf-kammern und dem Turnus der Ergänzungsrichter herausgenommen.

PB vom 04.08.2021

RiLG Thoms wird vom 5. August 2021 bis zum 15. September 2021 aus den Tur-nusringen der Sitzungsvertretung in großen und kleinen Strafkammern, der Ver-tretung in Strafvollstreckungskammern, aus dem Turnusring des Richters vom Ta-gesdienst und dem Turnus der Ergänzungsrichter herausgenommen.

PB vom 01.09.2021

Ri´inLG Dr. Heiland wird im Zeitraum vom 2. September bis zum 14. September 2021 aus dem Turnusring der Sitzungsvertretung in großen Strafkammern und dem Turnus der Ergänzungsrichter herausgenommen.

PB vom 08.09.2021

VRi´inLG Dr. Ioakimidis, Ri´inLG Take und Ri´inLG Wolters werden mit Wirkung zum 9. September 2021 aus den Turnusringen der Sitzungsvertretung in großen Strafkammern und Strafvollstreckungskammern, Ri´inLG Take und Ri´inLG Wolters auch aus den Turnusringen der Sitzungsvertretung in kleinen Strafkammern und des Richters vom Tagesdienst und dem Turnus der Ergänzungsrichter herausge-nommen.

PB vom 15.09.2021

RiLG Thoms wird im Zeitraum vom 16. September bis zum 15. November 2021 aus den Turnusringen der Sitzungsvertretung in großen und kleinen Strafkam-mern, der Vertretung in StrafvollstreckungskamStrafkam-mern, aus dem Turnusring des Richters vom Tagesdienst und dem Turnus der Ergänzungsrichter herausgenom-men.

PB vom 27.09.2021

RiLG Dr. Dembski nimmt mit Wirkung zum 28. September 2021 am Turnusring der Sitzungsvertretung in großen Strafkammern und am Turnus der Ergänzungs-richter teil.

Im Dokument Geschäftsplan des Landgerichts Berlin (Seite 192-196)