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Verträge des National Cancer Institute mit Organisationen aus Entwicklungsländern

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Zur Wüstenkonvention – Ein Anfang zum Schutz der Böden

3. Verträge des National Cancer Institute mit Organisationen aus Entwicklungsländern

Die Partner:

National Cancer Institute (NCI): eine staatliche Einrichtung der USA mit einem Heilmittelfor-schungsprogramm, das seit 1960 natürliche Sub-stanzen auf heilende Wirkung für Krebs und AIDS untersucht.

Regierungsorganisationen von Entwicklungs-ländern: Unter Zwischenschaltung von Unterver-tragspartnern (etwa Botanischen Gärten in den USA) werden Verträge mit Regierungsorganisa-tionen des Herkunftslandes abgeschlossen.

Die Verträge:

Leistungen des Herkunftslandes: Lieferung von biologischem Material an das NCI und Gewäh-rung des Rechts auf Patentanmeldung für Pro-dukte, die innerhalb des Vertrages entwickelt wurden.

Leistungen des National Cancer Institute:

- Lizenzgebühren: Der Lizenznehmer eines innerhalb des Vertrages entwickelten Wirk-stoffs muß mit dem Herkunftsland über Lizenzgebühren verhandeln. Der Lizenzneh-mer muß eine Summe für die Erhaltung von biologischer Vielfalt zahlen, selbst wenn der Wirkstoff vollständig synthetisiert wird.

- Capacity building: Wissenschaftler des Her-kunftslandes können befristet als Gastforscher im NCI arbeiten. Ziel ist es, im Herkunftsland Kapazitäten für ein eigenes Arzneiforschungs-programm aufzubauen.

- Beiträge für die lokale, indigene Bevölkerung:

Falls die Institution des Herkunftslandes eth-nobotanische Kenntnisse durch die örtliche Bevölkerung nutzt, wird diese an der Planung der Sammelstrategie beteiligt. Entsprechende Kenntnisse wird das NCI geheimhalten, bis beide Partner einer Veröffentlichung zustim-men. Vor der Veröffentlichung muß um die Erlaubnis des traditionellen Heilers oder der lokalen Gemeinschaft nachgesucht werden.

181 Zugang zu genetischen Ressourcen C 5.4

schaffen und damit örtliche Anreize zur Erhaltung der Biodiversität geben (WRI et al., 1992).

Entwicklungsländer können so vom Empfänger von Technologie- und Wissenstransfer auf diesem Gebiet auch zu „Gebern“ von genetischen Ressour-cen und indigenem Wissen werden (siehe Kap. B 2;

Lesser und Krattiger, 1994). Durch Honorierung kann das traditionelle Wissen indigener Gemein-schaften in Wert gesetzt und damit zugleich bewahrt werden. Die Frage, wie ein solcher gerechter Aus-gleich im einzelnen aussehen sollte, ist allerdings um-stritten. Große Defizite bestehen beim Schutz des geistigen Eigentums traditionell wirtschaftender in-digener Gruppen (Shiva, 1994a; Posey, 1994).

Unter der Voraussetzung, daß Prospektierungs-verträge mit Technologie- und Wissenstransfer ge-koppelt werden, könnte in einigen Ländern mit gün-stigen Rahmenbedingungen ein Einstieg in die eigen-ständige Nutzung ihrer genetischen Ressourcen ge-lingen (Reid et al., 1993). Die damit erzielbaren lang-fristigen Effekte sind ohne Zweifel größer im Ver-gleich zu einem Land, das sich auf die reine Liefe-rantenrolle genetischer Rohstoffe beschränkt. Durch das Interesse und die Zusammenarbeit mit Pharma-und Biotechnologieunternehmen wachsen die Chan-cen, in den „Geberländern“ eigenständige For-schungskapazitäten aufzubauen und damit neue, nachhaltige Entwicklungspfade zu öffnen. Eine sol-cher Prozeß könnte in Stufen erfolgen:

– Capacity building für die Sammlung und Informa-tionsverarbeitung von biologischer Vielfalt und für Naturschutzmanagement,

– Besseres Informationsmanagement (Daten zu Häufigkeit und Verbreitung der jeweiligen Art oder traditionelles Wissen über die Wirkung), – Aufbau von Screeningmethoden, um

höherwerti-ge Produkte anbieten zu können (Vorprüfung von Proben auf Wirksamkeit bereits im Herkunfts-land),

– Aufbau biotechnologischer Forschung und Ent-wicklung bis hin zur eigenständigen Produktion von kosmetischen oder pharmazeutischen Pro-dukten.

Risiken der Biopr ospektierung

Bioprospektierung kann aber auch beträchtliche Risiken für Populationen, Arten bis hin zur Stabilität von Ökosystemen bergen (INF, 1994). Diese Risiken wachsen im allgemeinen mit der Menge an biologi-schem Material, das der Natur entnommen wird:

– Das Sammeln von geringen Probenmengen für die Prüfung auf Wirksamkeit steht am Anfang von Prospektierungsprojekten, mit meist relativ gerin-gen Auswirkungerin-gen auf das Ökosystem.

– Erweist sich eine Probe als wirksam, muß für eine eingehende Untersuchung mehr Material

dersel-ben Pflanze zur Verfügung stehen. Wenn die be-treffende Art selten oder lokal begrenzt ist, kön-nen die dafür erforderlichen Mengen bereits eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen. Zudem kann durch flächiges Absammeln lokaler Popula-tionen wertvolle genetische Vielfalt verlorenge-hen.

– Soll aus einem Stoff ein marktfähiges Produkt ent-wickelt werden, wird oft auf die Verwertung wild-wachsenden Materials zurückgegriffen. Bei den erforderlichen großen Mengen mit entsprechen-dem Marktwert ist die Gefahr der Übernutzung der natürlichen Bestände groß.

Ein Beispiel für solche Gefahren und Risiken ist der kenianische Strauch Maytenus buchanani, der wegen seiner Wirksamkeit gegen Krebs durch inten-sives Sammeln nahezu ausgerottet wurde (Oldfield, 1984). Die internationale Politik hat darauf bereits reagiert: 1994 wurden erstmals vier Medizinalpflan-zenarten in die Anhänge des Washingtoner Arten-schutzabkommens (CITES) aufgenommen.

Je größer die Intensität der Nutzung, desto wichti-ger werden Informationen über die betreffende Art und das beherbergende Ökosystem, um die Nachhal-tigkeitsgrenzen abschätzen zu können. Kann der Be-darf aus naturnahen Ökosystemen nicht mehr auf nachhaltige Weise gedeckt werden, bietet die Kulti-vierung der Art einen Ausweg. Oftmals sind zur Ent-wicklung der Kultivierungsmethoden allerdings be-trächtliche Investitionen erforderlich. Wenn die Vmehrung im Kleinanbau in den Herkunftsländern er-folgt, kann dies alternative Einkommensquellen für die lokale Bevölkerung schaffen. Der letzte Schritt, die Synthetisierung des Wirkstoffes im Labor, ent-koppelt die Vermarktung einer biologischen Res-source vom ursprünglichen Ökosystem. Hier muß also dafür Sorge getragen werden, daß dennoch ein Anteil der Lizenzgebühren für den Naturschutz im Herkunftsland verwendet wird (Beispiele INBio-Merck und NCI, Kasten 36).

Schlußfolgerungen Verträge zur Bioprospektierung

Die Analyse zeigt, daß eine allgemeingültige Re-gulierung aufgrund der sehr unterschiedlichen – Vertragspartner (Staat, indigene Gruppen, private

Unternehmen, Forschungseinrichtungen), – Bedingungen (stabiles Land mit einer präzisen

Gesetzgebung, großer, nicht kontrollierbarer Staat),

– Zielrichtungen (Medikament, landwirtschaftliche Ressource, kosmetisches Produkt etc.)

weder möglich noch sinnvoll ist. Die Umsetzung all-gemeiner Vertragsmodelle wird den spezifischen Be-dürfnissen von Gemeinschaften und Staaten in der

Regel nicht gerecht werden können (Laird, 1993;

Zerner und Kennedy, 1994).

Dennoch lassen sich Kriterien ableiten, die bei der Planung von Bioprospektierungsverträgen beachtet werden sollten, um Konsistenz mit Zielen und Be-stimmungen der Konvention zu erreichen. Es müssen allerdings – wie von der Konvention gefordert – na-tionale Gesetze vorhanden sein, nach deren Maßga-be alle Bioprospektierungsprojekte vertraglich gere-gelt werden, weil private Vertragspartner nicht direkt an die Bestimmungen der Konvention gebunden sind. Daher ist die Umsetzung der Konvention in na-tionales Recht sowie die Durchsetzung in der Rechtspraxis von entscheidender Bedeutung (Hen-drickx et al., 1994).

Folgende Punkte bedürfen der besonderen Be-achtung (INF, 1994):

– Berücksichtigung der nationalen Souveränität über die genetischen Ressourcen (prior informed consent, mutally agreed terms),

– Garantie der kurz- wie langfristigen Gewinnbetei-ligung der Herkunftsländer,

– Verknüpfung der Bioprospektierung mit Maß-nahmen zur Erhaltung und Inventarisierung von biologischer Vielfalt,

– Beachtung des Prinzips der Nachhaltigkeit, beson-ders bei Entnahme von größeren Mengen biologi-schen Materials,

– Information sowie Beteiligung der indigenen und lokalen Bevölkerung an der Gestaltung der Ver-träge und an den Gewinnen der Bioprospektie-rung,

– Verknüpfung mit Technologietransfer, Aufbau von wissenschaftlicher Infrastruktur und capacity building. Unterstützung bei der eigenständigen Verwertung der genetischen Ressourcen durch das Herkunftsland.

Bei Beachtung der oben genannten Punkte kön-nen Verträge zur Bioprospektierung wertvolle Beiträge zu den Zielen der Biodiversitätskonvention leisten. Allerdings muß vor übertriebenen Erwartun-gen gewarnt werden (INF, 1994). Die für die Verträ-ge erforderlichen VoraussetzunVerträ-gen sowie die Grö-ßenordnung der zu erwartenden Gewinne bieten nicht jedem Entwicklungsland die Möglichkeit, Bio-prospektierungsverträge als Instrument zur Erhal-tung und nachhaltigen Nutzung von Biodiversität einzusetzen. In Kombination mit anderen nachhalti-gen Nutzunnachhalti-gen wie z. B. „Agroforstwirtschaft“ oder

„Tourismus“ können sie aber die Richtung zu einem umweltverträglicheren Umgang mit den natürlichen Ressourcen weisen.

Offene Fragen

Es wird diskutiert, ob eine internationale Harmo-nisierung der Zugangsregeln wünschenswert ist, um

„Dumping“ zu verhindern und eine ausreichende Vorteilsbeteiligung der Anbieter genetischer Res-sourcen sowie die Beachtung der anderen Leitlinien der Konvention zu gewährleisten. Auf internationa-ler Ebene wurde eine Vermittlung, Harmonisierung, Vereinfachung und Überwachung von Prospektie-rungsverträgen durch eine unabhängige Institution vorgeschlagen (Lesser und Krattiger, 1994). Ob eine solche Institution notwendig ist, ihre Funktion durch ein Organ der Biodiversitätskonvention (SEI, 1994) oder besser durch eine internationale Organisation erfüllt werden kann, bedarf der näheren Prüfung.

Die Herkunft einer Probe kann nicht immer ein-deutig einer Nation zugeordnet werden, da die Ver-breitung von Arten nicht an Ländergrenzen gebun-den ist. Zum Beispiel wäre für INBio im Falle einer erfolgreichen Produktentwicklung durch Merck der Nachweis schwierig, daß der Ursprung des zugrunde-liegenden biologischen Materials Costa Rica und nicht ein Nachbarland war.

Bei der Zusammenarbeit mit indigenen Gruppen gibt es noch eine Reihe offener Fragen, wie z.B. die

„zuständige“ indigene Gruppe nach sozialen oder to-pographischen Maßstäben definiert wird, oder ob eine indigene Organisation bzw. eine für die Gruppe verantwortliche Person als Adressat ausgewählt wer-den soll. Eng damit verknüpft ist die Frage nach der

„Autorenschaft“ des ethnobotanischen Wissens. Sind es einzelne Schamanen oder Medizinfrauen, die die Verfügungsrechte haben oder handelt es sich um das gemeinschaftliche Wissen einer Gruppe? Wie ver-fährt man, wenn dasselbe ethnobotanische Wissen über eine Region mit sehr unterschiedlichen indige-nen Völkern verteilt ist? Sind Konzepte des Rechts an geistigem Eigentum über die kulturellen Grenzen hinweg überhaupt anwendbar? Diese Fragen sind derzeit in der internationalen Diskussion; hier zeigt sich zugleich erheblicher Forschungsbedarf.

5.5

Forschungsempfehlungen

Die im Jahresgutachten 1993 formulierten For-schungsempfehlungen zur biologischen Vielfalt (WBGU, 1993) haben nach wie vor Gültigkeit. Hier-zu sind insbesondere die Beziehung zwischen biolo-gischer Vielfalt und Ökosystemfunktion, die Anpas-sung von Arten und Ökosystemen an Klimawandel sowie die Frage der ökonomischen Bewertung der biologischen Vielfalt zu nennen. Im folgenden wer-den Empfehlungen aufgeführt, die vom Schwer-punktthema dieses Gutachtens abgeleitet wurden.

Biologische Vielfalt

• Förderung der globalen vergleichenden

Biogeo-183 Handlungsempfehlungen C 5.6

graphie zum besseren Verständnis der Verteilung der Biome bzw. der Ökozonen auf der Erde.

• Entwicklung von Konzepten zur Erkennung von strukturellen, die Vielfalt der Arten und Lebens-räume beeinträchtigenden Veränderungen von Landschaften.

• Entwicklung von Früherkennungsverfahren für besonders gefährdete Arten bzw. Ökosysteme mit dem Ziel der schnellen Einleitung von Schutz-maßnahmen.

• Untersuchung der Auswirkungen von rechtlichen, ökonomischen und (agrar)politischen Rahmenbe-dingungen (globale Ebene, EU) auf die biologi-sche Vielfalt.

• Forschung über die Frage, wie ein breiter gesell-schaftlicher Diskurs über den Erhalt der globalen Biodiversität initiiert werden kann, der zur Klärung der Ziele und Instrumente der Biodiver-sitätskonvention beiträgt.

Zugang zu genetischen Ressour cen

• Ermittlung und Bewertung des Umfangs der ge-netischen Erosion sowie ihrer mittel- und langfri-stigen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt.

• Vertiefung der taxonomischen Grundlagen (auch mit Hilfe molekulargenetischer Methoden) für die Erforschung der Genpools von Nutzpflanzen.

• Weiterentwicklung von Methoden zur Überprü-fung der genetischen Stabilität von Mustern (z.B.

in Genbanken) bei der Regeneration.

• Erschließung weiterer Nutzungspotentiale von Pflanzen, besonders im Hinblick auf die Entwick-lung umweltgerechter Produkte, sowie die Erwei-terung des Anbauspektrums von Kulturen als Lie-feranten nachwachsender Rohstoffe.

• Anwendung ökonomischer Bewertungsverfahren auf genetische Ressourcen.

• Wirkung von Patent- und Sortenschutzsystemen auf die Erhaltung der biologischen Vielfalt und genetischer Ressourcen.

Ausgestaltung von Verträgen zur Bioprospektierung

• Untersuchungen zu Art und Umfang der gegen-seitigen Informationen der Vertragspartner über Ziele der Projekte und Art der Sammlung von Material (prior informed consent) sowie über den Kreis der zu beteiligenden gesellschaftlichen Gruppen.

• Untersuchung der rechtlichen Rahmenbedingun-gen in VerträRahmenbedingun-gen, um die Rechte der indiRahmenbedingun-genen und lokalen Gemeinschaften, ihr Wissen, ihre Bräuche und Praktiken zu schützen.

• Entwicklung von Vorstellungen zu Überwa-chungsmaßnahmen, die den unautorisierten Zu-griff auf biologische Vielfalt verhindern können.

• Erarbeitung von Vorschlägen zur Gesetzgebung sowie zu Anreizen sowohl in Nachfrageländern als auch in Anbieterländern, um die Einhaltung der Richtlinien der Konvention bei Bioprospektie-rung zu garantieren.

• Untersuchung, ob zur Vermittlung, Harmonisie-rung und Überwachung von BioprospektieHarmonisie-rungs- Bioprospektierungs-verträgen die Einrichtung einer unabhängigen in-ternationalen Institution als Informations- und Vermittlungsstelle (facilitator) sinnvoll ist.

5.6

Handlungsempfehlungen

Nationale Umsetzung der Biodiver sitäts-konvention

Der Beirat sieht den weltweiten Verlust der Bio-diversität als eines der drängendsten Probleme des Globalen Wandels an (WBGU, 1993). Dementspre-chend mißt der Beirat Maßnahmen zur Umsetzung der Biodiversitätskonvention in Handlung großes Gewicht bei. Als Leitlinie für die Entwicklung einer nationalen Strategie für die Umsetzung der Konven-tion wird empfohlen, den Querschnittscharakter der Konvention besonders zu beachten (WRI et al., 1992). Viele Bereiche staatlichen Handelns, von For-schung, Planung, Land- und Forstwirtschaft bis hin zu Problemen des Welthandels und der Entwicklungs-zusammenarbeit werden durch die Konvention berührt. In diesem Zusammenhang fordert der Bei-rat dazu auf, den nationalen Bericht sowie die natio-nale Strategie Deutschlands möglichst schnell vorzu-stellen. Voraussetzung für eine Umsetzung auf allen Ebenen ist allerdings das Bewußtsein und die Kennt-nis über Probleme und Lösungsmöglichkeiten. Der Beirat sieht hier erhebliche Defizite und empfiehlt daher, die Diskussion der Ziele und Inhalte der Kon-vention über die Fachreferate hinaus an alle betrof-fenen Stellen zu tragen, auch in die Länder und Ge-meinden. Eine offensive Öffentlichkeits- und Me-dienarbeit würde dazu beitragen, den lebensbedro-henden Verlust der Biodiversität mehr in das Be-wußtsein zu heben, wie dies bei der Klimaproblema-tik schon gelungen ist.

Zur Unterstützung des clearing-house-Mechanis-mus der Biodiversitätskonvention wird die Auswei-sung einer Anlaufstelle in Deutschland zur Erleich-terung von Informationsaustausch und Technologie-transfer – auch für Bioprospektierungsverträge – empfohlen.

Ausweitung von Schutzflächen

Die Orientierung der nationalen Umsetzungspoli-tik sollte sich an den „Lübecker Grundsätzen des

Na-turschutzes“ orientieren (LANA, 1993). Dazu gehören der schonende Umgang mit biologischen Ressourcen und der Übergang zu nachhaltiger Land-nutzung in allen Bereichen. Die Ausweitung der Schutzflächen im Rahmen des europäischen Kon-zeptes „Natura 2000“ zur Vernetzung von Schutzge-bieten sowie durch Ausweisung und Betreuung von Biosphärenreservaten sind Maßnahmen, mit denen dem Verlust von Biodiversität in Deutschland wirk-sam begegnet werden kann. In diesem Zuwirk-sammen- Zusammen-hang sind die Novellierung des Bundesnaturschutz-gesetzes sowie die konsequente Umsetzung und An-wendung der europäischen Naturschutzrichtlinien (insbesondere der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) notwendig und überfällig.

Agrarsubventionen

Subventionen an falscher Stelle im Agrar- oder Forstbereich konterkarieren über Marktverzerrung die Bemühungen zum Schutz der Biodiversität (sog.

perverse incentives). Das gegenwärtige System der Agrarsubventionen innerhalb der EU ist daher drin-gend mit den Zielen und Inhalten der Biodiversitäts-konvention (Art. 10) abzustimmen. Zudem hätte die Verwirklichung des Prinzips der umweltschonenden Nutzung in der europäischen Land- und Forstwirt-schaft eine vorbildgebende Signalwirkung für die an-deren Vertragsparteien der Konvention.

Entwicklungszusammenarbeit

Die direkte Finanzierung über die GEF ist nur ein Mittel, um die Ziele der Biodiversitätskonvention im internationalen Bereich zu fördern. Auch die ande-ren Instrumente technischer oder finanzieller Hilfe – insbesondere auf dem Gebiet der Entwicklungszu-sammenarbeit – sollten stärker auf die Konvention fokussiert werden.

Umweltverträgliche Ausgestaltung des Welthandels

Maßnahmen zur umweltverträglichen Ausgestal-tung des Welthandels können zur RetAusgestal-tung der Biodi-versität wesentlich beitragen. Insbesondere sollten Regelungen innerhalb des GATT/WTO mit den Zie-len der Biodiversitätskonvention abgestimmt sein (siehe Kap. C 7).

Zugang zu genetischen Ressour cen Entwicklungsländern sollte beim Aufbau der wis-senschaftlichen Infrastruktur, Inventarisierung der Biodiversität, Naturschutzmanagement und bei der Kapazitätsentwicklung für die eigenständige Verwer-tung der nationalen genetischen Ressourcen (Ex-traktionsverfahren, Biotechnologie etc.) geholfen werden.

Hilfe sollte auch bei der Schaffung von Zentral-stellen in den Herkunftsländern (focal points) zur Verbesserung von Effektivität und Kontrolle des Zu-gangs zu genetischen Ressourcen und insbesondere beim capacity building für die Aushandlung, Umset-zung und Kontrolle von Bioprospektierungsverträ-gen geleistet werden.

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