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Verträge .1 Aufgabe 1

Im Dokument 2020/2021 Arbeit der Gruppe 2 Raum (Seite 21-33)

2. Planen und Bewerten von betrieblichen Entwicklungen – Betriebsorganisation

2.1 Verträge .1 Aufgabe 1

Beschreibt drei mögliche Rechtsformen, die grundsätzlich in Frage kommen. Beachtet, dass sowohl eine Kapitalgesellschaft als auch eine Personengesellschaft betrachtet werden soll. Entscheidet Euch für eine der drei gegenübergestellten Rechtsformen und begründet Eure Entscheidung.

AG (Aktiengesellschaft) -> Kapitalgesellschaft - Haftung mit dem Gesellschaftsvermögen

- Geschäft wird in viele kleine Teile aufgeteilt -> Aktien

- Jeder kann sich gewisse Anteile an dem Unternehmen kaufen und bekommt dafür Gewinnausschüttungen

- Leitung durch Vorstand

- Besteuerung: Körperschaftssteuer

GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) -> Kapitalgesellschaft - Haftung mit Gesellschaftsvermögen

- 25.000 € Gründungskapital notwendig - Bilanzierungspflichtig

- Leitung durch Geschäftsführung - Besteuerung: Körperschaftssteuer

GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) -> Personengesellschaft

- Zusammenschluss von Personen mittels Gesellschaftsvertrag zu einem bestimmten Zweck - Haftung aller Gesellschafter mit dem kompletten Vermögen

- Formfrei (mündlicher Vertrag möglich) Ausnahme: Geschäft lt. Gesetz formbedürftig - Leitung durch Gesellschafter

- Besteuerung: jeder Gesellschafter

Entscheidung für GmbH, da die Gesellschafter dann nicht mit dem Privatvermögen haften, aber die volle Kontrolle über das Unternehmen behalten und keine Teile des Unternehmens veräußert werden und damit Dividenden ausgezahlt werden müssen.

2.1.2 Aufgabe 2

Fertigt einen Entwurf für den Gesellschaftervertrag an.

Quelle: https://www.offenbach.ihk.de/recht-und-steuern/mustervertraege-und- formulare/gesellschaftsvertrag/

§ 1 Firma, Sitz

Die Firma der Gesellschaft lautet: TB 5-Event GmbH.

Sitz der Gesellschaft ist Hamburg.

§ 2 Gegenstand des Unternehmens

Gegenstand des Unternehmens ist das Planen und Durchführen von Veranstaltungen aller Art, Vermietung und Verkauf von Veranstaltungstechnik und technische Dienstleistungen

Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen - insbesondere auch als persönlich haftende Gesellschafterin -, sowie andere Unternehmen zu gründen.

§ 3 Dauer der Gesellschaft

Die Gesellschaft beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer errichtet.

§ 4 Stammkapital, Stammeinlagen

Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 27.000,00 EUR Auf das Stammkapital übernehmen als ihre Stammeinlagen:

a. Jürgen eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 9.000 b. Konrad eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 9.000 c. Heinz eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 9.000

§ 5 Geschäftsführer

Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.

Die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie deren Befreiung vom Geschäftsführerwettbewerbsverbot erfolgt durch Gesellschafterbeschluss

§ 6 Vertretung der Gesellschaft

Ein alleiniger Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft vertreten durch bis zu drei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. Durch Gesellschafterbeschluss kann die

Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer abweichend geregelt werden, insbesondere können auch alle oder einzelne Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

Die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer dritten Personen gegenüber wird nicht beschränkt durch die nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Beschränkungen für die Geschäftsführung.

§ 7 Geschäftsführung

Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht mehreren Geschäftsführern gemeinschaftlich zu, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluss, insbesondere im Rahmen einer Geschäftsordnung, etwas anderes bestimmt wird.

Im Verhältnis zur Gesellschaft ist jeder Geschäftsführer verpflichtet, die

Geschäftsführungsbeschränkungen einzuhalten, welche durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführeranstellungsvertrag und Gesellschafterbeschlüsse festgesetzt sind oder werden.

Die Geschäftsführer bedürfen der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft hinausgehen.

§ 8 Gesellschafterbeschlüsse

Soweit nicht das Gesetz zwingend oder dieser Gesellschaftsvertrag etwas anderes vorsehen, entscheiden die Gesellschafter in allen Angelegenheiten der Gesellschaft durch Beschlussfassung mit der Mehrheit der Stimmen aller Gesellschafter.

Nur mit 66 % der Stimmen aller Gesellschafter können beschlossen werden:

1. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages 2. die Auflösung der Gesellschaft.

3. die Beschlüsse gemäß §§ 6, 7 und 8 des Gesellschaftsvertrages.

Sämtliche Gesellschafterbeschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von den Geschäftsführern zu unterzeichnen. Die Gesellschafter erhalten Abschriften.

Die Einlegung von Rechtsmitteln jeder Art gegen Gesellschafterbeschlüsse ist nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Beschlussfassung zulässig.

§ 9 Gesellschafterversammlung

Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst.

Soweit das Gesetz nicht zwingend eine Gesellschafterversammlung vorsieht, bedarf es der Abhaltung einer Versammlung nicht, wenn sämtliche Gesellschafter schriftlich, mündlich oder in jeder anderen Form mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der Form der Stimmabgabe sich einverstanden erklären.

a. Die Gesellschafterversammlung wird durch einen Geschäftsführer einberufen.

Versammlungsort ist der Sitz der Gesellschaft, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluss ein anderer Ort bestimmt wird.

b. Die ordentliche jährliche Gesellschafterversammlung ist in den ersten acht Monaten eines Geschäftsjahres einzuberufen zur Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Ergebnisverwendung und die Entlastung der

Geschäftsführung. Im Übrigen ist die Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn es einem Geschäftsführer im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.

c. Die Einberufung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe gegen Rückschein an die letzte von dem Gesellschafter der Gesellschaft mitgeteilte Adresse oder durch Übergabe gegen Empfangsbestätigung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Der Tag der Absendung und der Versammlungstag werden nicht mitgerechnet. Mit der Einladung sind die Beschlussgegenstände mitzuteilen.

d. Ist die Versammlung nicht ordnungsmäßig berufen, können Beschlüsse nur mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst werden.

§ 10 Geschäftsjahr und Jahresabschluss Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Jahresabschluss ist von den Geschäftsführern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen, sofern nicht nach dem Gesetz der Jahresabschluss innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres aufgestellt werden darf.

§ 11 Gewinnverteilung

Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der sich ergebende Betrag nicht durch Beschluss nach Abs. 2 von der Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist.

Im Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses können die Gesellschafter Beträge in

Gewinnrücklage einstellen oder als Gewinn vortragen oder bestimmen, dass sie der Gesellschaft als Darlehen zu dem gemäß Gesellschafterbeschluss festgesetzten Bedingungen verbleiben.

Die Verteilung erfolgt nach Verhältnis der Geschäftsanteile.

§ 12 Gesellschafterveränderungen Übertragung von Geschäftsanteilen

Geschäftsanteile können ganz oder teilweise von einem Gesellschafter nur veräußert werden, wenn die Gesellschafter durch Beschluss mit einer Mehrheit von 66 % der Stimmen aller Gesellschafter im

Voraus zustimmen. Der betroffene Gesellschafter ist stimmberechtigt.

Austrittsrecht

Jeder Gesellschafter kann den Austritt aus der Gesellschaft erklären

a. wenn ein wichtiger Grund im Sinne des allgemeinen Gesellschaftsrechts vorliegt jederzeit oder

b. im Übrigen nur sechs Monate vor einem Geschäftsjahresende, erstmals zum 30.06.2022. Die Austrittserklärung hat durch eingeschriebenen Brief an die Gesellschaft zu erfolgen.

Ausschluss

Ein Gesellschafter ist verpflichtet, ohne seine Zustimmung aus der Gesellschaft auszuscheiden, a. wenn und sobald über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung

mangels Masse abgelehnt wird, sofort,

b. durch Gesellschafterbeschluss - bei dem er nicht stimmberechtigt ist - zu dem in dem Beschluss bestimmten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter,

- wenn in seinem Geschäftsanteil die Zwangsvollstreckung betrieben und nicht innerhalb von zwei Monaten wieder aufgehoben wird, oder

- wenn in seiner Person ein wichtiger Grund eingetreten ist, der für die übrigen

Gesellschafter die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit ihm unzumutbar macht, oder

- wenn das Anstellungsverhältnis eines Gesellschafters, der nach § 5 verpflichtet ist, für die Gesellschaft tätig zu sein, endet, aus welchem Grund auch immer; im Falle des Todes gilt Abs. (4).

Tod eines Gesellschafters

Erben oder Vermächtnisnehmer eines Gesellschafters sind verpflichtet, aus der Gesellschaft auszuscheiden.

Durchführung des Ausscheidens

a. Der ausscheidende Gesellschafter ist /seine Erben/Vermächtnisnehmer sind verpflichtet, seinen/ihren Geschäftsanteil nach Maßgabe eines

Gesellschafterbeschlusses mit der Mehrheit der Stimmen der übrigen Gesellschafter, bei dem er nicht stimmberechtigt ist, ganz oder geteilt an die Gesellschaft selbst, an einen oder mehrere Gesellschafter oder an von der Gesellschaft zu benennende Dritte zu übertragen oder die Einziehung des Geschäftsanteils zu dulden.

b. Ein ausscheidender Gesellschafter erhält /seine Erben erhalten eine Abfindung nach Maßgabe dieses Vertrages, von dem seinen Geschäftsanteil erwerbenden

Gesellschafter (von mehreren als Teilschuldner), im Falle der Einziehung von der Gesellschaft.

Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft. Die verbleibenden Gesellschafter haben unverzüglich einen Beschluss zu den Modalitäten der Fortführung zu fassen.

§13 Abfindung

Die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters bemisst sich nach dem für den Geschäftsanteil zu ermittelnden Wert. Bewertungsstichtag ist das Ende des Geschäftsjahres, in dem die

Austrittserklärung des Gesellschafters bei der Gesellschaft eingeht oder der Ausschlussbeschluss gefasst wird. Sollte zum Bewertungsstichtag eine Feststellung des Finanzamtes noch nicht erfolgt sein, ist die Wertermittlung nach den vorstehenden Maßstäben unabhängig von der Feststellung des Finanzamtes vorzunehmen. Eine Berichtigung aufgrund der späteren Feststellung des Finanzamtes oder einer Betriebsprüfung findet nicht statt.

Der Gewinn für das gesamte Geschäftsjahr, in dessen Verlauf und zu dessen Ende ein

Gesellschafter zum Ausscheiden verpflichtet ist, steht dem ausscheidenden Gesellschafter zeit- anteilig bis zu dem Monat zu, in dessen Verlauf oder zu dessen Ende die Austrittserklärung der Gesellschaft zuging oder der Ausschlussbeschluss gefasst wurde.

Die Vergütung ist in 5 gleichen Jahresraten auszuzahlen, wobei die Fälligkeit der ersten Rate sechs Monate seit Vollzug des Ausscheidens, die folgenden Raten je ein Jahr später zu zahlen sind. Die Vergütung ist mit jährlich 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank von der jeweilig noch geschuldeten Höhe zu verzinsen von dem Monatsersten an, von dem ausscheidenden Gesellschafter gemäß Abs. 2 ein Gewinn nicht mehr zusteht.

§ 14 Wettbewerbsverbot

Ein Gesellschafter darf ohne vorherigen zustimmenden Gesellschafterbeschluss, bei dem er nicht stimmberechtigt ist, in dem Geschäftsbereich des Gegenstandes der Gesellschaft keine Geschäfte machen für eigene oder fremde Rechnung, gelegentlich oder gewerbsmäßig, unmittelbar oder mittelbar, selbständig oder unselbständig oder in jeder anderen Weise. Das Verbot umfasst insbesondere auch direkte oder indirekte Beteiligung oder Beratung an Konkurrenzunternehmen sowie die Beteiligung als stiller Gesellschafter oder Unterbeteiligter an Konkurrenzunternehmen.

§ 15 Schlussbestimmungen

Die Gründungskosten in Höhe von EUR 5000,-€ (Handelsregister, Anwalts- & Notarkosten, Gewerbeanmeldung, Büromaterial) trägt die Gesellschaft.

Durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Als Gerichtsstand wird Hamburg vereinbart.

Notarieller Beurkundungshinweis

... ...

Ort, Datum Unterschrift

... ...

Unterschrift Unterschrift

2.1.3 Aufgabe 3

Die Drei haben sich entschieden, die Industriehalle von Konrad für ihr Unternehmen anzumieten.

Bereitet den Entwurf eines Mietvertrages vor in dem die Haupt- und Nebenpflichten beider Parteien aufgeführt sind.

Quelle:

https://hvkurz.de/wp-content/uploads/2016/11/immobilien_mietvertrag_gewerbe.pdf Mietvertrag für gewerblich genutzte Räume und Grundstücke

zwischen Konrad als Vermieter und TB5 Event GmbH als Mieter

§ 1 Mietsache

1. Vermietet werden auf dem Grundstück zum Betrieb Veranstaltungstechnik-Betriebs folgende Gebäude: Bürogebäude und Lagerhalle sowie dazugehörende Freiflächen und Stellplätze an der B5 Hamburg-Bergedorf

2. Dem Mieter werden vom Vermieter für die Mietzeit folgende Schlüssel ausgehändigt:

20x frei programmierbare Transponder + Software zu programmieren, 5x Schlüssel für Rolltore 3. Folgende Mängel wurden bei der Übergabe festgestellt (soweit ein besonderes Übergabeprotokoll angefertigt wurde, gilt dieses): keine

§ 2 Mietzeit, Kündigung

1. Das Mietverhältnis beginnt am 01.11.2020

a) Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jedem Teil mit einer Frist von 6 Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats gekündigt werden.

2. Die Kündigung muß schriftlich bis zum dritten Werktage des ersten Monats der Kündigungsfrist zugegangen sein.

3. Bei nicht rechtzeitigem Freiwerden oder nicht rechtzeitiger Bezugsfertigkeit der Räume sind Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.

§ 3 Mietzins

1.a) Der Mietzins beträgt monatlich 6000,- EUR (in Worten Sechstausend EUR)

b) Folgende Betriebskosten sind in dem obigen Mietzins nicht enthalten und deshalb gesondert zu zahlen:

Kosten für:

1. Wasser

2. Kanal - Entwässerung - Fäkalienabfuhr 3. Beleuchtung, Strom (soweit nicht bei Heizung) 4. Müllabfuhr

X 5. Grundsteuer X 6. Straßenreinigung

7. Schornsteinfeger (soweit nicht bei Heizung) 8. Sach- und Haftpflichtversicherungen 9. Grünpflege

10. Schneebeseitigung und Streuen bei Glatteis 11. Gemeinschaftsantenne bzw. Breitbandanschluss 12. Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung

13. jährliche Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten, Etagenheizungen und Einzelöfen 14. Warmwasser

15. Heizung

16. Wartungskosten für Feuerlöscheinrichtung, sonstige bauseitige Alarmsysteme 17. Bürgersteigreinigung

Alle mit X gekennzeichneten Kosten werden auf den Mieter umgelegt. Alle anderen Kosten sind in der Verantwortung des Mieters und von diesem direkt zu begleichen.

Die Monatliche Vorauszahlung beträgt 500 EUR.

c) Der Vermieter ist berechtigt, Verwaltungskosten auf den Mieter umzulegen.

§ 4 Zahlung des Mietzinses

1. Der Mietzins ist spätestens am dritten Werktage eines jeden Monats an den Vermieter oder an die von ihm zur Entgegennahme jeweils ermächtigte Person oder Stelle kostenfrei im voraus zu zahlen.

Die Nebenkosten sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, zugleich mit dem Mietzins zu entrichten.

Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an. Die Erhöhung oder Senkung von Betriebskosten berechtigt den Vermieter, die

Vorauszahlungen entsprechend anzupassen.

2. Befindet sich der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses und/oder der Betriebskosten im Rückstand, so sind Zahlungen zunächst auf Ansprüche deren Verjährung droht, dann auf Kosten, Zinsen und übrige Schulden anzurechnen, es sei denn, der Mieter trifft eine andere Bestimmung

§ 5 Aufrechnung, Zurückbehaltung

1. Eine Aufrechnung und Zurückbehaltung des Mieters gegenüber Forderungen auf Mietzins und Nebenkosten ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

2. Zurückbehaltung und Aufrechnung wegen Ansprüchen aus einem anderen Schuldverhältnis sind ausgeschlossen, es sei denn, es handele sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen. Ersatzansprüche nach § 538 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.

§ 6 Benutzung der Mietsache, Gebrauchsüberlassung

1 . Der Mieter darf die Mietsache zu anderen als den in § 1 bestimmten Zwecken und

Geschäftszweigen nur mit Einwilligung des Vermieters benutzen; er darf den Geschäftsbetrieb nicht ganz oder teilweise einstellen. Die Einwilligung soll schriftlich erfolgen. Das Halten von Tieren bedarf der Einwilligung des Vermieters. Die Einwilligung soll schriftlich erfolgen.

2. Der Mieter ist ohne Einwilligung des Vermieters weder zu einer Untervermietung noch zu einer sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt. Die Einwilligung soll schriftlich erfolgen. Bei Firmen gilt ein Wechsel des Inhabers oder eine Änderung der Rechtsform als Gebrauchsüberlassung.

Die Einwilligung gilt nur für den Einzelfall, sie kann aus wichtigem Grund widerrufen werden.

3. Der Mieter tritt dem Vermieter schon jetzt für den Fall der Gebrauchsüberlassung die ihm gegen den Untermieter oder Nutzer zustehenden Forderungen nebst Pfandrecht in Höhe der Mietforderung des Vermieters zur Sicherheit ab.

§ 7 Schilder, Reklameanlagen

1. Der Mieter hat Anspruch auf Anbringung eines Firmenschildes. Der Vermieter weist einen Platz an und bestimmt die Art der Ausführung. Die Ermietung und Benutzung der Außenwände einschl. der Gestaltung der Fenster bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

2. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter Schilder und Reklameanlagen zu entfernen und die durch die Anbringung, den Betrieb und die Entfernung entstehenden Schäden zu beseitigen.

Jedoch kann der Mieter ein kleines Schild mit dem Hinweis auf seine neuen Räume für 3 Monate an einer vom Vermieter zu bestimmenden Stelle belassen bzw. anbringen.

§ 8 Behördliche Genehmigungen, Betriebsgefahr vom Mieter betriebener Anlagen und Einrichtungen

1. Der Vermieter übernimmt keine Haftung dafür, daß Genehmigungen für den vorgesehenen Betrieb und seine Anlagen erteilt werden bzw. erteilte Genehmigungen fortbestehen. Das gilt insbesondere für Konzessionen. Der Mieter hat auf seine Kosten sämtliche Voraussetzungen für den Betrieb seines Gewerbes zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Dies gilt auch für Reklameanlagen usw.. Auflagen der Gewerbeaufsicht oder anderer Stellen hat der Mieter auf eigene Kosten zu erfüllen.

2. 12 Ziff. 1 gilt jedoch nicht, wenn die Beschaffenheit und Lage der Mietsache zum vereinbarten Vertragszweck nicht geeignet ist.

3. Vor dem Aufstellen von Maschinen, schweren Gegenständen, anderen Anlagen und Einrichtungen in den Mieträumen hat sich der Mieter über die zulässige Belastungsgrenze der Stockwerksdecken beim Vermieter zu erkundigen und dessen Zustimmung einzuholen. Die Einwilligung soll schriftlich erfolgen. Für Schäden, die durch Nichtbeachtung dieser Bestimmungen eintreten, haftet der Mieter.

Ergeben sich durch die Anlagen und Einrichtungen nachteilige Auswirkungen für das Gebäude, Erschütterungen, Risse usw., so kann der Vermieter die erteilte Erlaubnis widerrufen. Für alle vom Mieter eingebrachten oder betriebenen Anlagen und Einrichtungen haftet der Mieter. Sollten sich durch die Aufstellung oder den Betrieb von Anlagen und Einrichtungen des Mieters unzumutbare Nachteile oder Unzuträglichkeiten ergeben, so ist der Mieter verpflichtet, soweit er nicht Abhilfe schaffen kann, diese zu entfernen bzw. ihren Betrieb einzustellen.

4. Dem Mieter obliegt die Verkehrssicherungspflicht in den ermieteten Räumen und den Zugängen auf dem Grundstück und der öffentlichen Straße vor dem Grundstück.

§ 9 Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache

1. Der Mieter hat in der Mietsache für ausreichende Reinigung, Lüftung und Heizung zu sorgen und die Räume sowie die darin befindlichen Anlagen und Einrichtungen pfleglich zu behandeln und von Ungeziefer freizuhalten.

2. Für die Beschädigung der Mietsache und des Gebäudes, sowie der zu den Mieträumen oder zu dem Gebäude gehörigen Anlagen ist der Mieter ersatzpflichtig, soweit sie von ihm oder den zu seinem Betrieb gehörenden Personen sowie Untermietern verursacht worden sind. Dies gilt auch für Schäden, die von Besuchern, Lieferanten und Handwerkern verursacht worden sind, soweit sie Erfüllungsgehilfen des Mieters sind. Dem Mieter obliegt der Beweis, daß ein Verschulden nicht vorgelegen hat.

3. Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen (das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und Heizkörper einschl. Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen) in den Mieträumen in angemessenen Zeiträumen auszuführen. Der Mieter hat weiterhin die nachstehenden Gegenstände, soweit sie seiner unmittelbaren Einwirkung unterliegen, insbesondere Fenster und Türverschlüsse sowie Verschlussvorrichtungen von Fensterläden, Rolläden, Licht- und

Klingelanlagen, Wärmemesser, Schlösser, Wasserhähne, Klosettspüler, Wasch- und Abflussbecken einschl. der Zu- und Ableitungen, Öfen, Herde, Gas und Elektrogeräte und ähnliche Einrichtungen und Warmwasserbereitungsanlagen einschl. der Zu- und Ableitungen zu diesen instandzuhalten und instandzusetzen sowie beschädigte Glasscheiben, auch Schaufensterscheiben, zu ersetzen, es sei denn, er beweist, daß ein Verschulden des Mieters nicht vorgelegen hat. Naturlasiertes Holzwerk darf nicht mit Farbe behandelt werden. Der Mieter ist verpflichtet, die fachgemäße Wartung, Reinigung und Überprüfung von Heizungs-, Lüftungs- und ähnlichen Anlagen, Durchlauferhitzern,

Warmwasserbereitungsanlagen, Öfen und Herden mindestens jährlich durchzuführen.

4. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, Dübeleinsätze zu entfernen, Löcher ordnungsgemäß und unkenntlich zu verschließen. Veränderungen dieser art, denen der Vermieter nicht ausdrücklich zugestimmt hat oder bei Wahrung seiner berechtigten Interessen nicht hätte zustimmen müssen, verpflichten den Mieter zum Schadensersatz. Er hat weiterhin folgende Arbeiten auszuführen: Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen trotz Aufforderung mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung nicht nach, so kann der Vermieter erforderliche Arbeiten auf Kosten des Mieters vornehmen lassen.

5. Ist das Mietverhältnis beendet, so stehen dem Vermieter die Erfüllungs- und Ersatzansprüche aus den Ziff. 1-4 auch dann zu, wenn ein Nachmieter die Arbeiten durchgeführt hat oder durchführen wird.

6. Jeden in und an der Mietsache entstehenden Schaden hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Für einen durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten weiteren Schaden ist der Mieter ersatzpflichtig, soweit er den Mangel vorsätzlich verschwiegen oder grob fahrlässig nicht erkannt hat.

7. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die dem Mieter an den ihm gehörenden Waren und Einrichtungsgegenständen entstehen, gleichgültig welcher Art, Herkunft, Dauer und welchen

Umfanges die Einwirkungen sind, es sei denn, daß der Vermieter den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Im übrigen ist die Haftung des Vermieters grundsätzlich auf die Höhe

Umfanges die Einwirkungen sind, es sei denn, daß der Vermieter den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Im übrigen ist die Haftung des Vermieters grundsätzlich auf die Höhe

Im Dokument 2020/2021 Arbeit der Gruppe 2 Raum (Seite 21-33)