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Verteilernetzbetreiber nach Aufwendungssummen in 2017 in Prozent

Im Dokument Bericht Monitoringbericht 2018 (Seite 121-126)

Verteilernetzbetreiber nach Aufwendungssummen in 2017

in Prozent

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finden und bilden einen Gesamtanteil von 10 Prozent. Wie in Abbildung 39 abzulesen ist, haben in 2017 etwa die Hälfte der VNB (52 Prozent) über 250.000 Euro an Aufwendungen für ihr Netz verbucht.

3.3 Investitionen und Anreizregulierung

Die Anreizregulierungsverordnung (ARegV) bietet Netzbetreibern die Möglichkeit, Kosten für Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen über die genehmigte Erlösobergrenze hinaus in den Netzentgelten anzusetzen. Dafür gibt es seit Neufassung der ARegV vom 17. September 2016 unterschiedliche Verfahren.

3.3.1 Erweiterungsinvestitionen der ÜNB

Für die ÜNB gilt wie auch vor der Novellierung, dass die Bundesnetzagentur auf Grundlage des § 23 ARegV auf Antrag Genehmigungen für einzelne Projekte erteilt, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Nach erteilter Genehmigung kann der ÜNB seine Erlösobergrenze um die mit dem Projekt verbundenen Betriebs- und Kapitalkosten unmittelbar im Jahr der Kostenentstehung anpassen. Die Überprüfung der angesetzten Kosten findet durch die Bundesnetzagentur im Rahmen einer ex-post-Kontrolle statt.

Zum 31. März 2018 sind 34 Neuanträge von ÜNB für Investitionsmaßnahmen bei der zuständigen

Beschlusskammer gestellt worden. Mit diesen Maßnahmen sind Anschaffungs- und Herstellungskosten in Höhe von ca. 7,48 Mrd. Euro verbunden. Gegenüber dem Jahr 2017 haben sich sowohl die Anzahl als auch das beantragte Volumen der von den ÜNB gestellten Anträge reduziert.

3.3.2 Erweiterungsfaktor und Kapitalkostenausgleich für VNB

Die Verteilernetzbetreiber im Strombereich konnten noch bis zum Ende der 2. Regulierungsperiode im Jahr 2018 für ihre Netze unterhalb der Hochspannungsebene (110 kV) eine Anpassung der Erlösobergrenze durch einen sog. „Erweiterungsfaktor“ gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. § 10 ARegV beantragen. Ein solcher Antrag war jährlich zum 30. Juni eines Kalenderjahres zu stellen, letztmalig zum 30. Juni 2017. Die daraus resultierende Anpassung der Erlösobergrenze erfolgte dann zum 1. Januar des Folgejahres.

Der Erweiterungsfaktor diente dazu, Kosten für Erweiterungsinvestitionen, die bei einer nachhaltigen

Änderung der Versorgungsaufgabe des Verteilernetzbetreibers im Laufe einer Regulierungsperiode entstehen, zeitnah bei der Bestimmung der Erlösobergrenze zu berücksichtigen.

Die in den Erlösobergrenzen des Jahres 2017 enthaltenen Anpassungsbeträge aus dem Erweiterungsfaktor belaufen sich insgesamt auf 386,6 Mio. Euro. Diese resultieren aus 124 Anträgen zur Erlösobergrenze 2017, von denen 96 zum 30. Juni 2016 und 28 in den Vorjahren gestellt wurden.

Mit der Novelle der ARegV 2016 entfällt zur dritten Regulierungsperiode das Instrument des

Erweiterungsfaktors (vgl. § 34 Abs. 7 ARegV) und wird durch den Kapitalkostenabgleich ersetzt. Gleichzeitig können VNB auch keine Investitionsmaßnahmen gemäß § 23 ARegV mehr beantragen, auch diese fallen unter den Kapitalkostenausgleich.

Dadurch können die VNB ab dem1. Januar 2019 alle geplanten Kosten für Investitionen unmittelbar in der Erlösobergrenze geltend machen und somit in die Netzentgelte einpreisen. Eine Prüfung der

Regulierungsbehörden über die tatsächlichen Ausgaben findet nachträglich statt. Die für bislang geltende ex-ante Prüfung externer Faktoren, die eine Erweiterungsinvestition begründen, entfällt.

4. Versorgungsstörungen Strom

Der System Average Interruption Duration Index – SAIDIEnWG

bezeichnet die durchschnittliche Dauer der

Versorgungsunterbrechung für Nieder- und Mittelspannung je Kunde im jeweiligen Jahr. Dieser wird aus den Berichten der Netzbetreiber über die in ihrem Netzgebiet aufgetretenen Versorgungsunterbrechungen ermittelt. Für 2017 beträgt der SAIDIEnWG 15,14 Minuten.

Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben der Bundesnetzagentur gem. § 52 EnWG bis zum 30. April eines Jahres über alle in ihrem Netz im letzten Kalenderjahr aufgetretenen Versorgungsunterbrechungen einen Bericht vorzulegen. Der Bericht enthält Zeitpunkt, Dauer, Ausmaß und Ursache jeder

Versorgungsunterbrechung, die länger als drei Minuten dauert. Zudem sind die Maßnahmen zur Vermeidung zukünftiger Versorgungsunterbrechungen durch den Netzbetreiber zu benennen.

Für die Berechnung der mittleren Nichtverfügbarkeit der Letztverbraucher (System Average Interruption Duration Index – SAIDIEnWG38) werden weder geplante Unterbrechungen noch Unterbrechungen aufgrund von höherer Gewalt, wie etwa Naturkatastrophen, berücksichtigt. In die Berechnung fließen nur ungeplante Unterbrechungen ein, die auf atmosphärische Einwirkungen, Einwirkungen Dritter, Rückwirkungen aus anderen Netzen oder auf andere Störungen im Bereich des Netzbetreibers zurückzuführen sind.

Für das Berichtsjahr 2017 haben 862 Netzbetreiber 166.560 Versorgungsunterbrechungen für 869 Netze zur Bildung des SAIDIEnWG übermittelt. Der für die Nieder- und Mittelspannung berechnete Jahreswert von 15,14 Minuten liegt unter dem Mittelwert der Jahre 2006 bis 2016 (15,59 Minuten/Jahr). Die

Versorgungsqualität hält sich, trotz einer Steigerung, im Kalenderjahr 2017 auf konstant hohem Niveau.

38 Der hier genannte SAIDIEnWG ist zu unterscheiden von der im rahmen des Qualtitätsmanagements nach Anreizregulierungsverordnung (AregV) ermittelten unternehmensspezifischen Kennzahl SAIDIARegV

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Abbildung 40: Entwicklung des SAIDIEnWG von 2006 bis 2017

Der leichte Anstieg der durchschnittlichen Unterbrechungsdauer ist überwiegend auf die Mittelspannung mit einer Erhöhung in Höhe von 2,22 Minuten auf 12,92 Minuten zurückzuführen. Einen leichten Anstieg um 0,12 Minuten auf 2,22 Minuten verzeichnet der letztjährige SAIDIEnWG in der Niederspannung.

Abbildung 41: Entwicklung des SAIDIEnWG in der NS und MS von 2006 bis 2017

Einen starken Anstieg im Vergleich zum Vorjahr verzeichnen insbesondere die Versorgungsunterbrechungen mit dem Störungsanlässen „Atmosphärische Einwirkung“ und „Rückwirkungsstörungen“. Der Ausdruck

21,53 19,25 16,89 14,63 14,90 15,31 15,91 15,32 12,28 12,70 12,80 15,14 15,59

2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017

Versorgungsstörungen nach § 52 EnWG (Elektrizität)

in Minuten

Mittelwert 2006 - 2016

21,53

19,25

16,89

14,63 14,90 15,31 15,91 15,32

12,28 12,7 12,80

15,14 18,67

16,50

14,32

12,00 12,10 12,68 13,35 12,85

10,09 10,45 10,70

12,92

2,86 2,75 2,57 2,63 2,80 2,63 2,57 2,47 2,19 2,25 2,10 2,22

2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017

Versorgungsstörungen nach § 52 EnWG je Netzebene (Elektrizität)

in Minuten

Gesamt Mittelspannung Niederspannung

„Atmosphärische Einwirkung“ beschreibt Versorgungsunterbrechungen deren Ursprung auf Wetterphänomene wie etwa Gewitter, Sturm, Eis, Hochwasser etc. zurückzuführen ist.

Eine Rückwirkungsstörung liegt dann vor, wenn es im betrachteten Netz zu einer Versorgungsunterbrechung aufgrund einer Störung in einem vor- oder nachgelagerten Netz, in der Anlage eines Letztverbrauchers oder aufgrund einer Versorgungsunterbrechung bei einspeisenden Kraftwerken kommt.

Ausfallzeiten bedingt durch Extremwetterereignisse nahmen, verglichen mit den Werten aus 2016, für das Berichtsjahr 2017 stark zu. Dabei blieben die Übertragungsnetzte bis auf wenige Ausnahmen von diesen Wetterereignissen verschont.

Ein maßgeblicher Einfluss der Energiewende und der damit einhergehenden steigenden dezentralen Erzeugungsleistung auf die Versorgungsqualität ist auch für 2017 nicht zu erkennen.

Während im Jahr 2016 insgesamt 172.522 Versorgungsunterbrechungen gemeldet wurden, beträgt die Anzahl für 2017 lediglich noch 166.560. Somit sank die Anzahl im Jahr 2017 um fast 6.000

Versorgungsunterbrechungen. Tendenziell sinkt damit der Wert an Versorgungsunterbrechungen, während die Dauer der durchschnittlichen Unterbrechung in den letzten drei Jahren wieder leicht gestiegen ist.

5. Netz- und Systemsicherheitsmaßnahmen

Netzbetreiber sind gesetzlich ermächtigt und verpflichtet, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems bestimmte Maßnahmen zu ergreifen. Es gibt verschiedene Maßnahmen:

Redispatch: Reduzierung und Erhöhung der Stromeinspeisung von Kraftwerken nach vertraglicher

Vereinbarung oder einem gesetzlichen Schuldverhältnis mit dem Netzbetreiber unter Erstattung der Kosten.

Netzreservekraftwerke: Vorhaltung und Einsatz von Kraftwerken zur Bereitstellung noch fehlender

Redispatchleistung aus der Netzreserve nach vertraglicher Vereinbarung unter Erstattung der Kosten.

Einspeisemanagement: Abregelung von Stromeinspeisung aus Erneuerbaren Energien- und KWK-Strom

auf Verlangen des Netzbetreibers mit Entschädigung. Die Abregelung von Erneuerbarer Erzeugung setzt eine gleichzeitige Erhöhung von Erzeugung an netzverträglicher Stelle zum Ausgleich der Energiebilanz voraus. Der bilanzielle Ausgleich kann aber – wie beim Redispatch – auch durch den Netzbetreiber erfolgen. Der Ausgleich kann zu Kosten und Erlösen (z.B. durch Ausgleichsenergiezahlungen) beim Bilanzkreisverantwortlichen führen. Diese Kosten oder Erlöse sind nach Auffassung der

Bundesnetzagentur bei den EinsMan-Entschädigungen zu berücksichtigen und zum Teil in den angegebenen geschätzten Entschädigungsansprüchen enthalten. Die Energiemengen für den Ausgleich sind der Bundesnetzagentur nicht bekannt.

Anpassungsmaßnahmen: Anpassungen von Stromeinspeisungen und/ oder Stromabnahmen auf

Verlangen des Netzbetreibers, ohne Entschädigung, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen.

Diese sogenannten Netz- und Systemsicherheitsmaßnahmen stehen allen Netzbetreibern zur Verfügung und werden an die Bundesnetzagentur gemeldet.

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Die folgenden Tabellen fassen die Regelungsinhalte, wesentliche Instrumente und den Umfang der Maßnahmen (Redispatch mit Markt- und Netzreservekraftwerken, Einspeisemanagement und

Anpassungsmaßnahmen) in 2017 zusammen. Gegenüber den bereits veröffentlichten Quartalsberichten zur Netz- und Systemsicherheit für das Gesamtjahr 2017 ergeben sich hier zum Teil aktualisierte Werte. Zudem können im Monitoring zusätzlich die ausgezahlten Entschädigungen für Einspeisemanagement dargestellt werden. Ansonsten entsprechen die dargestellten Werte denen aus der Gesamtjahresbetrachtung 2017 des Quartalsberichts.

Tabelle 35: Netz- und Systemsicherheitsmaßnahmen nach § 13 EnWG im Jahr 2017

Redispatch Einspeisemanagement Anpassungsmaßnahmen

Netzbetreiber mit Ersatz der Kosten nach § 13 Abs. 1,

§ 13 a Abs. 1, § 13c EnWG

Maßnahmen auf Verlangen des Netzbetreibers mit Ersatz der Kosten nach § 13 Abs. 2, 3 S. 3 EnWG i.V.m. §§ 14, 15 EEG, für KWK-Anlagen i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 3 KWKG

Maßnahmen auf Verlangen des Netzbetreibers ohne Ersatz der Kosten nach Anlagenbetreibern nach § 15 EEG (ÜNB und VNB):

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