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Nettonetzentgelte für Industriekunden in Deutschland für das Jahr 2018 in ct/kWh

Im Dokument Bericht Monitoringbericht 2018 (Seite 162-166)

* Als Gewichtungsgrundlage wurde die Anzahl der Zählpunkte der Netzbetreiber in den jeweiligen Netzgebieten verwendet.

Abbildung 55: Verteilung der Netzentgelte für Industriekunden

Herausgeber: Bundesnetzagentur Quellennachweis:

© GeoBasis-DE / BKG 2018, © Lutum + Tappert 2018 Datenbasis: Bundesnetzagentur

Stand: 21.11.2018

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Die Ursachen für die regional unterschiedlichen Netzentgelte sind äußerst vielschichtig52. Ein Hauptfaktor ist eine verminderte Auslastung der Netze. Während der Modernisierung der Netze in den neuen Bundesländern nach der Wiedervereinigung wurden diese aus heutiger Sicht häufig zu groß dimensioniert. Diese Netze sind nun teilweise nicht hinreichend ausgelastet, dennoch fallen die Netzkosten entsprechend der

Dimensionierung an. Ein weiterer Treiber ist die Besiedlungsdichte. In dünn besiedelten Gebieten müssen die Netzkosten auf wenige Netznutzer verteilt werden. In dicht besiedelten Gebieten ist es hingegen umgekehrt.

In den letzten Jahren sind auch die Kosten für die Integration der Erneuerbaren Energien einschließlich der Kosten für Einspeisemanagement zu einem Faktor unterschiedlicher Netzentgelthöhen geworden.

Erneuerbare-Energien-Anlagen werden vorwiegend in ländlichen Gebieten errichtet, so dass hier die entsprechenden Kosten anfallen. Auch das Alter der Netze spielt eine Rolle. Ältere Netze mit geringeren Restwerten sind für den Netznutzer günstiger als neue Netze. Ebenfalls von Relevanz ist die Qualität der Netze, da diese direkten Einfluss auf die Erlösobergrenzen hat. Neben den aufgeführten Ursachen für die Netzentgelthöhe im eigenen Netz eines VNBs ergibt sich auch ein Einfluss aus dem vorgelagerten Übertragungsnetz. Gestiegene Entgelte des Übertragungsnetzbetreibers, z. B. durch verstärkte Netz- und Systemsicherheitsmaßnahmen wie Redispatch und der Einsatz von Netzreservekraftwerken, führen zu höheren und bisher unterschiedlichen Kosten je Regelzone. Mit dem Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NEMOG) hat der Gesetzgeber auf diesen Umstand reagiert. Ab dem Jahr 2019 sollen die Entgelte auf Übertragungsnetzebene schrittweise vereinheitlicht werden, ab dem 1. Januar 2023 sind diese dann in Deutschland überall gleich hoch. Dadurch werden insbesondere auch die Kosten der Netz- und

Systemsicherheit, die in ihrer Gesamtheit im Wesentlichen auf dieser Ebene anfallen, auf alle Netznutzer verteilt.

52 Siehe auch Bericht der Bundesnetzagentur zur Netzentgeltsystematik Elektrizität, Seite 21.

Die Höhe der Netzentgelte ist je nach Netzbetreiber und Region unterschiedlich. Die Ursachen dafür sind vielschichtig und hängen von folgenden Faktoren ab:

• Auslastung der Netze. Diese wurden bspw. in den neuen Bundesländern zu groß dimensioniert und sind deshalb teilweise nicht genügend ausgelastet.

• Besiedlungsdichte: In dünn besiedelten Gebieten werden die Netzkosten auf wenige Netznutzer verteilt.

• Kosten für die Integration der Erneuerbaren Energien-Anlagen einschließlich der Kosten für Einspeisemanagement.

• Alter der Netze: Ältere Netze mit geringen Restwerten sind für die Netzbetreiber günstiger als neue Netze.

• Qualität der Netze: Diese hat Einfluss auf die Erlösobergrenze.

• Entgeltpolitik der Netzbetreiber, Nutzung von Spielräumen bei der Kostenzuschlüsselung von Kosten zu Netzebenen und Nutzergruppen

6.4 Vermiedene Netzentgelte

Nach § 18 Abs. 1 StromNEV erhalten Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen ein Entgelt vom

Verteilernetzbetreiber, in dessen Netz sie einspeisen. Dieses muss dem Netzentgelt entsprechen, das durch die geringere Einspeisung aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene nicht bezahlt werden musste. Das Konzept der Vermeidung vorgelagerter Netzentgelte darf nicht mit vermiedenen Kosten verwechselt werden.

Netzkosten werden durch Kraftwerke auf niederen Spannungsebenen i.d.R. nicht vermieden.

Das Konzept der vermiedenen Netzentgelte entstand in der Verbändevereinbarung II / II+: Nachgelagert angeschlossene Kraftwerke sind in der Regel kleiner dimensioniert und erzeugen somit den Strom zu höheren Kosten als Großkraftwerke in der Höchstspannung. Die Kraftwerke konkurrieren an der Strombörse anhand des Strompreises. Mit Hilfe der Zahlung der vermiedenen Netzentgelte an das nachgelagerte Kraftwerk sollten nachgelagerte Kraftwerke konkurrenzfähig werden.

Die vermiedenen Netzentgelte i.S.v. § 18 Abs. 1 StromNEV sind – insbesondere durch den Umbau der Erzeugungsstruktur und die steigenden Netzkosten bei den Übertragungsnetzbetreibern – in den letzten Jahren stark angestiegen. Gleichzeitig hat sich gezeigt, dass die Anlagen nicht zur Vermeidung von Netzausbau beitragen.

Die nachfolgende Tabelle stellt die vermiedenen Netzentgelte je Netz- und Umspannebene differenziert dar.

In dieser Tabelle ist die Summe der vermiedenen Netzentgelte, der Werte für die Netzbetreiber in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur inklusive der Netzbetreiber aus der Organleihe, berücksichtigt.

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Tabelle 48: Vermiedene Netzentgelte i.S.v. § 18 Abs. 1 StromNEV je Netz- und Umspannebene

Aus der Tabelle wird deutlich, dass die Summe der vermiedenen Netzentgelte insgesamt kontinuierlich bis zum Jahr 2017 angestiegen ist. Der Kostenanstieg ist u.a. auf folgende Sachverhalte zurückzuführen:

Durch verstärkte dezentrale Erzeugung wird die bestehende Kapazität des vorgelagerten Netzes in einem geringeren Umfang genutzt. Die weiterhin bestehenden Infrastrukturkosten werden auf eine geringere Absatzmenge verteilt. Dies führt zu einem Anstieg der Netzentgelte auf der vorgelagerten Netzebene. Damit steigen wiederum die vermiedenen Netzentgelte, da diese mit den Netzentgelten der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene berechnet werden. Dieser Mechanismus setzt Anreize, Kraftwerke eher auf niedrigeren Spannungsebenen anzuschließen als in der Vergangenheit und verstärkt sich mithin selbst. Dies war insbesondere Gegenstand eines Missbrauchsverfahrens bei der Bundesnetzagentur (Az. BK8-17/3764-01-M).

In diesem Verfahren ging es um ein Großkraftwerk, das seine Leistung regelmäßig ins Höchstspannungsnetz einspeist. Das Kraftwerk wurde zusätzlich durch Einbau eines Phasenschiebertransformators ertüchtigt, um nennenswerte Leistung ins unterlagerte Hochspannungsnetz abzugeben. Derartige Kraftwerke erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 18 StromNEV, da es sich nicht um dezentrale Erzeugungsanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes handelt. Folglich können sie nach Entscheidung der Beschlusskammer 8 keine vermiedenen Netzentgelte erhalten. Gegen diesen Beschluss ist ein Beschwerdeverfahren beim

Oberlandesgericht Düsseldorf anhängig. In einem anderen Verfahren, in dem das betreffende Kraftwerk ausschließlich in das Höchstspannungsnetz einspeiste, hat der Bundesgerichtshof vermiedene Netzentgelte für unzulässig erklärt (Bundesgerichtshof, Beschl. v. 27. Februar 2018, Az. EnVR 1/17).

Durch die für den Leitungsausbau erforderlichen Investitionen und damit verbundenen betrieblichen Kosten werden die Infrastrukturkosten der vorgelagerten Verteil- und Übertragungsnetze weiter zunehmen.

Aufgrund der Nutzungsdauer dieser Investitionen wirkt der Leitungsausbau des vorgelagerten Netzes langfristig erhöhend auf die vermiedenen Netzentgelte.

Die steigenden Offshore-Ausbaukosten auf der Transportnetzebene führen zu steigenden vorgelagerten Netzkosten und damit steigenden Netzentgelten in den Verteilernetzen.

Netz- und

HS 479 594 640 860 1.321 612

HS/MS 88 84 92 110 140 74

MS 466 550 594 661 798 477

MS/NS 37 37 36 50 45 37

NS 142 160 420 168 206 123

Gesamt 1.279 1.489 1.784 1.852 2.526 1.344

Vermiedene Netzentgelte je Netz- und Umspannebene

Im Dokument Bericht Monitoringbericht 2018 (Seite 162-166)