• Keine Ergebnisse gefunden

Vermerk über die Prüfung des Konzernabschlusses

Im Dokument Resource Efficiency (Seite 196-199)

Prüfungsurteil zum Konzernabschluss

Wir haben den Konzernabschluss der Evonik Industries AG, Essen, und ihrer Tochtergesellschaften (der Konzern) – bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2016, der Gewinn- und Verlustrechnung, der Gesamterfolgsrechnung, der Eigenkapitalveränderungsrechnung und der Kapitalfluss-rechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 sowie dem Anhang, einschließlich einer Zusammenfassung bedeutsamer Rechnungslegungsmetho-den – geprüft.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz HGB erklären wir, dass nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prü-fung gewonnenen Erkenntnisse der beigefügte Konzern-abschluss in allen wesentlichen Belangen den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315a Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vor-schriften entspricht und unter Beachtung dieser VorVor-schriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum 31. Dezember 2016 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 vermittelt.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses geführt hat.

Grundlage für das Prüfungsurteil zum Konzernabschluss

Wir haben unsere Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit

§ 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschafts-prüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungs-mäßiger Abschlussprüfung sowie unter ergänzender Beach-tung der International Standards on Auditing (ISA) durchge-führt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen sowie ergänzenden Standards ist im Abschnitt

„Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von den Konzernunternehmen unab-hängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrecht-lichen und berufsrechthandelsrecht-lichen Vorschriften und wir haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit

diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sach-verhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten in unserer Prüfung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksich-tigt; wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.

Nachfolgend stellen wir die aus unserer Sicht besonders wichtigen Prüfungssachverhalte dar:

1 Werthaltigkeit der Geschäfts- oder Firmenwerte

2 Pensionsrückstellungen

Unsere Darstellung dieser besonders wichtigen Prüfungs-sachverhalte haben wir wie folgt strukturiert:

1 Sachverhalt und Problemstellung

2 Prüferisches Vorgehen und Erkenntnisse

3 Verweis auf weitergehende Informationen

1 Werthaltigkeit der Geschäfts- oder Firmenwerte

1 In dem Konzernabschluss der Evonik Industries AG werden unter dem Bilanzposten „Immaterielle Vermögenswerte“ ins-gesamt Geschäfts- oder Firmenwerte in Höhe von € 2,8 Mrd.

ausgewiesen, die 14 % der Konzernbilanzsumme ausmachen.

Geschäfts- oder Firmenwerte werden zum Bewertungs-stichtag oder anlassbezogen von der Gesellschaft einem Werthaltigkeitstest unterzogen. Das Ergebnis dieser Bewer-tung ist in hohem Maße von der Einschätzung der künftigen Zahlungsmittelzuflüsse durch die gesetzlichen Vertreter sowie des verwendeten Diskontierungszinssatzes abhängig und mit einer erheblichen Unsicherheit behaftet. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der zugrundeliegenden Komple-xität der Bewertung dieses betragsmäßig bedeutsamen Postens war dieser Sachverhalt im Rahmen unserer Prüfung von besonderer Bedeutung.

2 Im Rahmen unserer Prüfung haben wir unter anderem das methodische Vorgehen zur Durchführung der Werthaltigkeits-tests nachvollzogen. Von der Angemessenheit der bei den Werthaltigkeitsprüfungen im Geschäftsjahr 2016 verwendeten erwarteten künftigen Zahlungsmittelzuflüsse haben wir uns unter anderem durch Abgleich dieser Angaben mit den aktu-ellen Budgets aus der von den gesetzlichen Vertretern verab-schiedeten und vom Aufsichtsrat gebilligten Mittelfristplanung sowie durch Abstimmung mit allgemeinen und branchenspe-zifischen Markterwartungen überzeugt. Ergänzende Anpas-sungen der Mittelfristplanung für Zwecke der Werthaltig-keitsprüfung wurden von uns mit den zuständigen Fachberei-chen diskutiert und nachvollzogen. Mit der Kenntnis, dass bereits relativ kleine Veränderungen des verwendeten Diskontierungszinssatzes, insbesondere im Segment „Perfor-mance Materials“, wesentliche Auswirkungen auf die Höhe des auf diese Weise ermittelten Unternehmenswerts haben können, haben wir uns intensiv mit der Bestimmung der für den verwendeten Diskontierungszinssatz herangezogenen Parameter einschließlich der durchschnittlichen Kapitalkosten („Weighted Average Cost of Capital“) beschäftigt und das Berechnungsschema nachvollzogen. Aufgrund der materiellen Bedeutung der Geschäfts- oder Firmenwerte sowie der Tatsa-che, dass die Bewertung derselben auch von volkswirtschaft-lichen Rahmenbedingungen abhängt, die außerhalb der Ein-flussmöglichkeit der Gesellschaft liegen, haben wir ergänzend zu den Analysen der Gesellschaft eigene Sensitivitätsanalysen für die zahlungsmittelgenerierenden Einheiten durchgeführt und festgestellt, dass die jeweiligen Geschäfts- oder Firmen-werte unter Berücksichtigung der verfügbaren Informationen ausreichend durch die diskontierten künftigen Zahlungsmittel-überschüsse gedeckt sind. Die von den gesetzlichen Vertretern angewandten Bewertungsparameter und -annahmen stimmen mit unseren Erwartungen überein.

3 Die Angaben der Gesellschaft zu den Geschäfts- oder Firmenwerten sind in den Abschnitten 3.6 und 4. des Anhangs enthalten.

2 Pensionsrückstellungen

1 In dem Konzernabschluss der Evonik Industries AG wer-den Pensionsrückstellungen von € 3,9 Mrd. ausgewiesen, die 20 % der Konzernbilanzsumme ausmachen. Die Rückstellung ergibt sich dabei als Saldo aus dem Barwert der Verpflichtun-gen aus leistungsorientierten Pensionsplänen von € 11,6 Mrd.

und dem beizulegenden Zeitwert des Planvermögens von

€ 7,8 Mrd. zuzüglich eines aufgrund der Auswirkungen der Vermögensobergrenze (Asset Ceiling) nicht aktivierungsfä-higen Vermögensüberhangs des Planvermögens in Höhe von

€  0,1 Mrd. Der überwiegende Anteil entfällt davon auf Altersversorgungszusagen in Deutschland, den USA und Großbritannien, daneben bestehen in den USA in geringerem Maße noch Verpflichtungen aus Plänen zur medizinischen

Versorgung. Die Bewertung der Verpflichtungen aus leis-tungsorientierten Pensionsplänen sowie den Plänen zur medizinischen Versorgung erfolgt nach der Methode der lau-fenden Einmalprämien (Projected Unit Credit Method) gemäß IAS 19. Dabei sind insbesondere Annahmen über den langfristigen Gehalts- und Rententrend sowie die durch-schnittliche Lebenserwartung bzw. den Kostentrend im Bereich der medizinischen Versorgung zu treffen. Ferner ist der Abzinsungssatz zum Bilanzstichtag aus der Rendite hoch-wertiger, währungskongruenter Unternehmensanleihen mit Laufzeiten, die mit den voraussichtlichen Fristigkeiten der Verpflichtungen übereinstimmen, abzuleiten. Änderungen dieser Bewertungsannahmen sind als versicherungsmathe-matische Gewinne oder Verluste im sonstigen Ergebnis zu erfassen. So entstanden im abgelaufenen Geschäftsjahr auf der Verpflichtungsseite versicherungsmathematische Verluste in Höhe von € 1,0 Mrd., die im Wesentlichen auf den Verän-derungen im Rechnungszins sowie dem langfristigen Ren-tentrend basieren. Aus unserer Sicht waren diese Sachver-halte von besonderer Bedeutung, da der Ansatz und die Bewertung dieser betragsmäßig bedeutsamen Posten in einem hohen Maß auf Einschätzungen und Annahmen der gesetzlichen Vertreter basiert.

2 Im Rahmen unserer Prüfung haben wir die von den jeweili-gen Konzerngesellschaften eingeholten versicherungsmathe-matischen Gutachten gewürdigt. Angesichts der spezifischen Besonderheiten der versicherungsmathematischen Berech-nungen haben uns dabei unsere Pensions-Spezialisten unter-stützt. Diese haben das den Bewertungen zugrundeliegende Bewertungsverfahren sowie die angewandten Bewertungs-parameter auf Standardkonformität und Angemessenheit überprüft. Zudem wurden auf Basis der versicherungsmathe-matischen Gutachten die Verpflichtungsentwicklungen sowie die Kostenkomponenten vor dem Hintergrund der eingetre-tenen Änderungen in den Bewertungsparametern sowie den Veränderungen im Mengengerüst analysiert und plausibilisiert.

Schließlich wurden die Rückstellungsbuchungen und Angaben im Anhang auf Basis der Gutachten abgestimmt. Für die Prü-fung des Zeitwertes des im Planvermögen enthaltenen Unternehmensanteils an der Vivawest GmbH lag uns eine interne Unternehmensbewertung vor, die wir nachvollzogen haben. Des Weiteren haben wir Bankbestätigungen für die Zeitwerte der im Planvermögen enthaltenen börsennotierten Wertpapiere im Direktbestand, Fondsanteile und Bankgut-haben eingeholt. Für börsennotierte Wertpapiere, bei denen die Bankbestätigungen keine Zeitwerte enthalten, nicht bör-sennotierte Anleihen und strukturierte Produkte im Direkt-bestand sowie Fondsanteile haben wir unter Einbindung unserer internen Spezialisten die der jeweiligen Bewertung zugrundeliegenden Verfahren sowie die angewandten Bewertungsparameter in Stichproben überprüft. Auf Basis unserer Prüfungshandlungen konnten wir uns davon über-zeugen, dass der Ansatz und die Bewertung dieser betrags-mäßig bedeutsamen Posten sachgerecht und die gemäß IAS 19 erforderlichen Anhangangaben vollständig sind.

193

AN UNSERE AKTIONÄRE LAGEBERICHT KONZERNABSCHLUSS WEITERE INFORMATIONEN

Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers

3 Die Angaben zu den Pensionsrückstellungen sind im Abschnitt 7.8 des Anhangs enthalten.

Zusätzliche Informationen

Die gesetzlichen Vertreter sind für die zusätzlichen Informa-tionen verantwortlich. Die zusätzlichen InformaInforma-tionen umfassen

• den Corporate-Governance-Bericht nach Ziffer 3.10 des Deutschen Corporate Governance Kodex,

• die Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289a HGB und § 315 Abs. 5 HGB sowie

• sonstige nicht prüfungspflichtige Teile des Geschäfts-berichts der Evonik Industries AG, Essen, für das zum 31. Dezember 2016 endende Geschäftsjahr.

Unser Prüfungsurteil umfasst nicht die zusätzlichen Informa-tionen und wir haben keine dahingehende Beurteilung vor-genommen.

Unsere Verantwortung im Rahmen unserer Prüfung des Konzernabschlusses besteht darin, die zusätzlichen Informa-tionen kritisch zu lesen und etwaige wesentliche Unstimmig-keiten zwischen den zusätzlichen Informationen und dem Konzernabschluss oder unseren bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen oder wesentliche falsche Angaben zu berück-sichtigen. Wenn wir aufgrund unserer Tätigkeit feststellen, dass die zusätzlichen Informationen wesentliche falsche Angaben enthalten, sind wir verpflichtet, über diese Tatsachen zu berichten. Im Hinblick darauf haben wir nichts zu berichten.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsorgans für den Konzernabschluss

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Auf-stellung des Konzernabschlusses, der den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315a Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht, und dafür, dass der Konzernabschluss unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhält-nissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner sind die gesetz-lichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesent-lichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Anga-ben ist.

Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses sind die gesetz-lichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Kon-zerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beur-teilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, sofern einschlägig, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortfüh-rung der Unternehmenstätigkeit anzugeben sowie dafür, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fort-führung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, es sei denn, es besteht die Absicht den Konzern zu liquidieren oder der Einstellung des Geschäftsbetriebs oder es besteht keine realistische Alternative dazu.

Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Konzerns zur Aufstellung des Konzernabschlusses.

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Angaben ist, und einen Vermerk zu erteilen, der unser Prüfungsurteil zum Konzernabschluss beinhaltet. Hin-reichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung sowie unter ergänzender Beachtung der ISA durchgeführte Abschlussprüfung eine wesentliche falsche Angabe stets aufdeckt. Falsche Angaben können aus Verstö-ßen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesent-lich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grund-lage dieses Konzernabschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

Als Teil einer Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit

§ 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschafts-prüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungs-mäßiger Abschlussprüfung sowie unter ergänzender Beachtung der ISA üben wir während der gesamten Abschlussprüfung pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus:

• identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Angaben im Konzernabschluss, planen und führen Prüfungshand-lungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlan-gen Prüfungsnachweise, die ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu die-nen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Angaben nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammen-wirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Angaben bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.

• gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Abschluss-prüfung relevanten internen Kontrollsystem, um Prüfungs-handlungen zu planen, die unter den gegebenen Umstän-den angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prü-fungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Konzerns abzugeben.

• beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetz-lichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmetho-den sowie die Vertretbarkeit der von Rechnungslegungsmetho-den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.

• ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit der Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit durch die gesetz-lichen Vertreter sowie auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir ver-pflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Konzernabschluss oder im Konzernlage-bericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser Prüfungsurteil zu modifizieren.

Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlang-ten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Konzern seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortfüh-ren kann.

• beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Konzernabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Konzernabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Konzernabschluss unter Beachtung der IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und der ergänzend nach

§ 315a Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetz-lichen Vorschriften ein den tatsächgesetz-lichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt.

• holen wir ausreichende und angemessene Prüfungsnach-weise für die Rechnungslegungsinformationen der Unter-nehmen oder Geschäftstätigkeiten innerhalb des Konzerns ein, um ein Prüfungsurteil zum Konzernabschluss abzu-geben. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Über-wachung und Durchführung der Konzernabschluss-prüfung. Wir tragen die alleinige Verantwortung für unser Prüfungsurteil.

Wir erörtern mit dem Aufsichtsorgan unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Abschlussprüfung feststellen.

Wir geben gegenüber dem Aufsichtsorgan eine Erklärung ab, dass wir die relevanten Unabhängigkeitsanforderungen eingehalten haben und erörtern mit ihm alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unab-hängigkeit auswirken, und die hierzu getroffenen Schutz-maßnahmen.

Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit dem Aufsichtsorgan erörtert haben, diejenigen Sachverhalte, die in der Prüfung des Konzernabschlusses für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte im Vermerk über die Prüfung des Konzernabschlusses, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus.

Sonstige gesetzliche und andere

Im Dokument Resource Efficiency (Seite 196-199)