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In der Verdienstersatzordnung besteht überdies noch ein Erlaß für noch nicht fällige Beiträge, wenn deren Entrichtung für den

Im Dokument - Lohn- und Verdienstersatzordnung (Seite 99-108)

Bei-tragspflichtigen eine große Härte bedeuten würde. Weder die Lohn- noch die Verdienstersatzordnung lassen aber einen Erlaß von fälligen Beiträgen zu, mit deren Entrichtung der Beitragspflich-tige in Rückstand gekommen ist. Hätte man auch für diese Fälle einen Erlaß eingeführt, so hätte dies zur Folge gehabt, daß das Mahn- und Bußenverfahren sowie das Vollstreckungsverfahren durch die Einreichung eines Erlaßgesuches hätte gehemmt werden können und daß die Kassen unter Umständen sogar Beiträge, die sie auf dem Betreibungswege eingetrieben hatten, auf Grund eines Erlasses zurückerstatten müßten. Da es aber immer noch vor-kommt, daß in solchen Fällen ein Beitragserlaß bewilligt wird, ver-

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weisen wir mit allem Nachdruck auf den Entscheid Nr. 426 der AKL sowie auf die bereits publizierten Entscheide Nr. 287 (ZLV 1943, S. 383) und 328 (ZLV 1943, S. 520) der AKV, in welchen ausgesprochen wird, daß fällige Beiträge, die nicht bezahlt worden sind, nicht erlassen werden können.

Im Entscheid Nr. 427 wird darauf hingewiesen, daß die Heim-arbeiter auf Grund von Art. 1, Abs. 2, der Lohnersatzordnung wie auch nach der Praxis der AKL der Lohnersatzordnung seit deren Inkrafttreten unterstehen. Aus diesem Grunde können Beiträge, die auf Heimarbeiterlöhnen bezahlt wurden, nicht von der Kasse zurückgefordert werden, wenn auch die Großzahl der Heimarbeiter erst ab 1. Juni 1943 der Lohnersatzordnung tatsächlich unterstellt worden ist.

Da die AKL nur Fragen grundsätzlicher Natur zu entscheiden hat, kann sie, wie im Entscheid Nr. 428 ausgeführt wird, nicht auf eine Beschwerde eintreten, die nur gegen die Motivierung des Ent-scheides einer Schiedskommission gerichtet ist, ohne dessen Inhalt anzufechten.

Nr. 417.

Eine Tochter, die im Betrieb ihrer Eltern mitarbeitet und dafür regelmäßig Lohn bezieht, untersteht der Lohnersatzordnung.

Die Tochter der Beschwerdeführerin arbeitet in deren Hotelbetrieb gegen eine monatliche Vergütung von Fr. 80.— bis Fr. 120.— mit. Die AKL unter-stellte das Arbeitverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter aus folgenden Erwägungen der Lohnersatzordnung:

Die AKL hat schon wiederholt ausgesprochen, daß Personen, die im Be-trieb oder Haushalt naher Verwandter tätig sind, dann der Lohnersatzordnung zu unterstellen sind, wenn sie für die geleisteten Dienste nachweisbar eine Entschädigung beziehen. Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Einsprache an die Schiedskommission nicht, daß ihre Tochter gegen eine monatliche Ver-gütung von Fr. 80.— bis Fr. 120.— im Hotelbetrieb mitarbeite. Damit gibt sie selbst zu, daß zwischen ihr und der Tochter ein Anstellungsverhältnis, wie es die Beitragspflicht nach Luhnersatzordnung voraussetzt, vorliegt. Sie hat daher auf den Entschädigungen an ihre Tochter die Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-beiträge zu entrichten.

(Nr. 252 i. Sa. M. Branger vom 13. November 1943; im gleichen Sinne auch der Entscheid Nr. 253 i. Sa. E. Girardin, gleichen Datums)

Nr. 418.

Zwischen Vater und Tochter, die für ihre Mitarbeit im väterlichen Betrieb eine monatliche Vergütung von Fr. 70.— erhält, besteht ein Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung, auch wenn die Vergütung als «Trinkgeld"

bezeichnet wird.

Aus der Begründung:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß seine Tochter im Betriebe mit-arbeitet; er behauptet nur, er bezahle ihr keinen Lohn, sondern ein freiwilliges Taschengeld. Nach konstanter Praxis der Aufsichtskommission genügt für die Annahme eines Dienstverhältnisses im Sinne der Lohnersatzordnung, daß je-mand gegen Entgelt für einen andern tätig wird. Gleichgültig ist dabei, wie die Arbeitsvergütung genannt wird. Da das «Taschengeld» (das übrigens bei einer Höhe von Fr. 70.— im Monat nicht mehr als solches bezeichnet werden kann) die Entschädigung für regelmäßig geleistete Dienste darstellt, besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter ein Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung. Er hat daher auf ihrem Bar- und Naturallohn die Beiträge zu entrichten.

(Nr. 254 i. Sa. J. Morhardt vom 13. November 1943) Nr. 419.

Eine Tochter, die im elterlichen Gastwirtschaftsbetrieb arbeitet, in welchem die Serviertöchter üblicherweise keinen Barlohn, sondern nur freie Kost und Logis sowie die Trinkgelder erhalten ist auch dann der Lohnersatzordnung un-terstellt, wenn sie keinen Barlohn bezieht.

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines sehr gut besuchten CaUs, in welchem ihre Tochter als Serviertochter tätig ist. Sie bestreitet das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zwischen ihr und ihrer Tochter, weil sie dieser keinen Barlohn bezahle.

Die AKL führt dazu folgendes aus:

Die AKL hat im Entscheide Perrenoud vom 26. Juni 1943 (ZLV 1943, Nr.

9, S. 367) ausgesprochen, daß nach VW Art. 2, Abs. 1, ein Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung nicht vorliege, wenn der Vater der in seinem Gastwirtschaftsbetriebe tätigen Tochter keinen Barlohn bezahle, und wenn es sich dabei nur um ein kleines Caf handle, wo jede fremde Arbeitskraft mit einem Barlohn entschädigt würde; dagegen müsse ein Anstellungsverhältnis, das formell einem Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung gleichzu-setzen sei, angenommen werden, wenn eine Tochter auch ohne Barlohn in einem gut besuchten Restaurant ‚oder Caf6 tätig sei, wo jede Serviertochter üblicher-weise nur gegen Kost, Trinkgelder und eventuell Logis arbeite.

Da im vorliegenden Fall das Caf6 der Beschwerdeführerin einen alten, guten Ruf hat, sehr gut besucht ist und die Tochter schon seit Jahren im Be-triebe der betagten Mutter als Serviertochter tätig ist, und dafür Kost, Logis und ansehnliche Trinkgelder bezieht, kann zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter auf ein Anstellungsverhältnis, wie es das Dienstverhältnis i. S.

der Lohnersatzordnung voraussetzt, geschlossen werden. Sie hat daher ent-sprechend den ländlichen Verhältnissen auf einem Globallohn von Fr. 80.—

die Beiträge nach Lohnersatzordnung zu entrichten.

(Nr. 242 i. Sa. C. Beuret vom 13. November 1943) Nr. 420.

Die Bezüge der unbeschränkt haftenden und vertretungsbefugten Kollek-tivgesellschafter unterliegen nicht der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung.

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Der Beschwerdeführer ist unbeschränkt haftender und vertretungsberech-tigter Teilhaber einer Kollektiv,gesellschaft. Als Betriebsleiter der Firma, die dem Fabrikgesetz untersteht, bezieht er ein monatliches Salär von Fr. 300.—.

Am 7. März 1943 teilte er der Kasse mit, er weigere sich, die Lohnersatzbeiträge weiterhin zu bezahlen und verlange die bereits bezahlten zurück; dafür ver-zichte er bei Dienstleistung auf Entschädigungen und sei bereit, den für die Diensttage im Jahre 1940 erhaltenen Betrag von Fr. 176.40 zurückzuerstatten.

Die AKL führt dazu folgendes aus:

Nach Obligationenrecht ist die Kollektivgesellschaft eine Verbindung zweier oder mehrerer natürlicher Personen, die unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, alle vertretungsbefugt sind und den Gläubigern gegenüber unbeschränkt haften. Die Gesellschaft besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, und zwischen ihr und den Gesellschaftern besteht kein Ueber- und Unterord-nungsverhältnis. Der geschäftsführende Gesellschafter, der durch seine Hand-lungen sich selbst wie die Gesellschaft berechtigt und verpflichtet, gilt als selb-ständiger Unternehmer. Deshalb werden die Kollektivgesellschafter, sofern sie ein der Verdienstersatzordnung unterstehendes Gewerbe betreiben, auch nach Art. 10 der Verfügung Nr. 9 als selbständig erwerbende Personen behandelt und zur Abgabe eines vollen Betriebsbeitrages verpflichtet. Die Tatsache, daß im vorliegenden Fall die Firma dem Fabrikgesetz und somit nicht der Ver-dienstersatzordnung untersteht, ändert an dieser Betrachtungsweise nichts. Der Beschwerdeführer ist daher für sein Betriebsleitersalär nach Lohnersatzordnung nicht abgabepflichtig. Die Kasse hat ihm die bezahlten Beiträge unter Abzug der Lohnausfallentschädigung für die im Jahre 1940 geleisteten Diensttage zurückzuerstatten.

(Nr. 232 i. Sa. E. Marcionni vom 14. September 1943) Nr. 421.

Art. 6, Abs. 3, der Verfügung Nr. 27 (nunmehr Art. 6, Abs. 2, der Ver-fügung Nr. 41) findet keine Anwendung auf Lohnausfallentschädigungen, die der Arbeitgeber rechtzeitig, d. h. nicht erst auf Grund einer Nachforderung ausbezahlt hat.

Der Beschwerdebeklagte wurde auf seine Anmeldung mit Verfügung vom 2. Februar 1942 als Arbeitgeber der Ausgleichskasse angeschlossen und über die Beitragspflicht für seinen Arbeitnehmer sowie über dessen Anspruch bei Dienstleistung eingehend unterrichtet. Trotz wiederholter Mahnung unterließ er es jedoch, die Monatsabrechnungen zu erstellen. Erst nachdem die Aus-gleichskasse am 15. März 1943 eine Veranlagungsverfügung getroffen und dem Beschwerdebeklagten eine Buße auferlegt hatte, reichte dieser erstmals am 1.

April 1943 eine Abrechnung ein. In dieser Abrechnung wurde die Entschädi-gung für den Angestellten für die Monate September 1941 bis Februar 1942 und außerdem für die Diensttage im Juli und August 1942 geltend gemacht.

Seinerseits hatte der Beschwerdebeklagte seinen Angestellten für die Dienst-tage vom September bis Februar 1942 rechtzeitig entschädigt.

Mit Schreiben vom 27. April 1943 hob die Kasse ihre eigene Veranlagungs-verfügung vom 15. März 1943 auf und erließ auf Grund der vom Beschwerde-beklagten eingereichten Abrechnung eine neue Verfügung, worin sie dessen

Anspruch für den Betrag, den er seinem Arbeitnehmer an Lohnausfallcntschä-digungen ausbezahlt hatte, gemäß Art. 6, Abs. 3, der Verfügung Nr. 27 als ver-wirkt erklärte und eine Verrechnung mit den seit dem 1. Februar 1940 geschul-deten Beiträgen ablehnte. Sie anerkannte lediglich die Entschädigungen des Ar-beitgebers an den Arbeitnehmer für dessen Dienstzeit im Juli und August 1942, da diese durch, den Arbeitgeber innert Jahresfrist seit Entstehen des Anspruches geltend gemacht worden waren.

Diese Verfügung wurde von .der Schiedskommission auf Beschwerde hin aufgehoben. Gegen deren Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Ausgleichskasse, die aus folgenden Gründen abgewiesen wird:

Für den Verkehr zwischen Arbeitgeber und Ausgleichskasse bestimmt Art.

13, Abs. 1 und 2, der Lohnersatzordnung, daß der Arbeitgeber der Kasse, der er angeschlossen ist, für jeden Monat bis zum zehnten Tag des folgenden Monates eine Abrechnung einzureichen hat, umfassend die vereinnahmten Ar-beitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die ausbezahlten Lohnentschädigungen und die allfälligen Vorschüsse, wobei über die Ablieferung der letztern die Ausgleichskasse die nötigen Anordnungen erteilt. Kommt der Arbeitgeber seiner Abrechnungs- und Ablieferungspflicht nicht nach, so haben die Aus-gleichskassen gemäß Art. 9 der Ausführungsverordnung zur Lohnersatzordnung und Art. 36 bis der Verbindlichen Weisungen die geschuldeten Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht einbezahlt werden, ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, sofern sie nicht mit ausbezahlten L.ohnausfallentschädigungen verrechnet werden können.

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vorliegenden Fall wurde zwischen dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber rechtzeitig abgerechnet; dagegen unterließ es der Arbeitgeber, nach dem vom Gesetze festgelegten Termin die Abrechnungen der Kasse einzureichen. Da es Sache der Kasse ist, für eine regelmäßige Abrechnung und Ablieferung all-fälliger Ueberschüsse des Arbeitgebers bedacht zu sein und nach erfolgloser Mahnung die Beiträge auf dem Betreibungswcge einzuziehen, wäre es deren Pflicht gewesen, nach dem Anschluß am 2. Februar 1942 vom Arbeitgeber zu verlangen, daß er seine Abrechnungs- und Ablieferungspflicht erfülle, und ihn im Unterlassungsfalle zu betreiben. Wenn die Kasse mehr als ein Jahr seit der Unterstellung des Arbeitgebers unter die Lohnersatzordnung zuwartete, um ge-gen ihn eine Veranlagungsverfügung zu erlassen und ihm eine Buße aufzu-erlegen, so hat sie sich die Verzögerung selbst zuzuschreiben. Dem Arbeitgeber bleibt aber kraft ausdrücklicher Bestimmung des Art. 36 bis der Verbindlichen Weisungen das Recht vorbehalten, ausbezahlte Loh.nausfallcntschädigungen mit geschuldeten Beiträgen zu verrechnen.

Die Ansicht der Kasse und der Schiedskommission, es bestände in Hinsicht auf Art. 6 der Verfügung Nr. 27 eine Gesetzeslücke, ist nicht richtig; denn dort handelt es sich um die Nachforderung nicht bezogener Entschädigungen seitens des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber ordnungsgemäß mit der Kasse ab-rechnet. Das Nachforderungsrecht des Arbeitgebers gegenüber der Kasse wird in Abs. 3 auf die spätestens nach Ablauf der einjährigen Frist folgende Ab-rechnung beschränkt, um über vergangene Perioden einmal Kassaruhe eintreten zu lassen. Für das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Kasse im allgemeinen gelten aber die oben erwähnten Bestimmungen, die noch insofern strenger sind, als es die Kasse in dem Hand hat, gegen säumige Arbeitgeber, die ihrer Ab- 104

rechnungs- und Ablieferungspflicht nicht nachkommen, schon in viel kürzerer Zeit vorzugehen.

(Nr. 581 i. Sa. L. Raith vom 22. Oktober 1943) Nr. 422.

Für eine arbeitsfähige Nichte, die dem Wehrmann den Haushalt besorgt und dafür von ihm bezahlt wird, besteht ein Anspruch auf zusätzliche Ent-schädigung, wenn der vermögenslosen Nichte infolge der kurzen Dienstdauer die Möglichkeit fehlt, eine Stelle anzutreten oder für so kurze Zeit eine geeigne-te Beschäftigung zu finden.

(Nr. 653 i. Sa. A. Canonica vom 10. November 1943) Nr. 423.

Wer wissentlich eine höhere Summe als den tatsächlichen Unterstützungs-betrag angibt, um sich in den Genuß einer zusätzlichen Entschädigung zu setzen, kann sich nicht auf den guten Glauben berufen, wenn die Kasse den zu Unrecht bezogenen Betrag von ihm zurückfordert.

Aus der Begründung:

Wenn der Beschwerdeführer, wie er in seiner Beschwerde an die AKL selbst ausführt, der Meinung war, er erhalte nur dann eine zusätzliche Ent-schädigung, wenn er angebe, seinen Vater mit mindestens Fr. 80.— im Monat unterstützt zu haben, so berechtigte ihn das nicht, Fr. 80.— als tatsächlichen Unterstützungsbetrag anzugeben, um sich in den Genuß einer zusätzlichen Entschädigung zu setzen, wenn er den Vater tatsächlich höchstens mit Fr. 20.—

im Monat unterstützt hatte. Der gute Glaube muß daher verneint werden.

(Nr. 558 i. Sa. H. Hunziker vom 22. September 1943) Nr. 424.

Wer auf dem Gesuch um zusätzliche Entschädigung unrichtige Angaben macht, kann sich nicht auf den guten Glauben berufen, wenn die Kasse die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Entschädigung verlangt.

Auf dem Gesuch um Ausrichtung einer zusätzlichen Entschädigung zugun-sten seiner Mutter vom Februar 1941 beantwortete der Beschwerdeführer die Frage nach den Personen, die gemeinsam mit dem Gesuchsteller die Unter-stützungspflicht erfüllen, mit «keine»; ebenso gab er die jährliche Witwenpen-sion der Mutter von Fr. 200.— nicht an. Wie die Kasse nachträglich, feststellte, betrug der monatliche Verdienst des Bruders Jules im Jahre 1941 durchschnitt-lich Fr. 170.48 und im Jahre 1942 Fr. 205.64, womit er nach den Aussagen der Mutter den gemeinsamen Haushalt unterstützte. Die Kasse errechnete unter Abzug der Witwenpension die Unterstützungsquoten der beiden Brüder und den auf sie entfallenden Anteil der zusätzlichen Entschädigung. Dabei ergab sich, daß der Beschwerdeführer in den Jahren 1941 und 1942 Fr. 296.25 zu Unrecht bezogen hatte. Sie erließ daher eine Rückerstattungsverfügung.

Die Schiedskommission wies das Erlaßgesuch ab. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die von der AKL aus folgenden Gründen abgewiesen wird.:

Der Beschwerdeführer hat nicht nur auf den Formularen die Frage nach Personen, die gemeinsam mit dem Gesuchsteller die Unterstützungspflicht er-füllen, unbeantwortet gelassen oder mit Strichen verneint, sondern auf dem Gesuch ausdrücklich vermerkt: keine. Der Einwand des Beschwerdeführers vor der Aufsichtskommission, er habe aus Unwissenheit, nicht aber aus böser Absicht den Bruder nicht angegeben, ist daher abwegig. Mit Recht hat die Schiedskommission die Annahme des guten Glaubens verweigert. Die Frage, ob die Rückerstattung für den Bezüger angesichts seiner finanziellen Verhält-nisse eine große Härte bedeuten würde, kann dahingestellt bleiben; denn gemäß Art. 3, Abs. 2, der Verfügung Nr. 27 kann die Rückerstattung des zu Unrecht bezogenen Betrages nur erlassen werden, wenn der Bezüger gutgläubig war,

(Nr. 557 i. Sa. R. Zobrist vom 17. September 1943) Nr. 425.

Eine nur teilweise Zuerkennung des guten Glaubens ist begrifflich nicht möglich.

Der Beschwerdeführer verlor am 25. Juni 1940 durch Todesfall seine Frau, führte aber seinen bisherigen Haushalt weiter und gab während des nächsten Militärdienstes sein 6-jähriges Töchterchen in eine Pension. Auf eine Be-schwerde hin schützte die Schiedskommission den Anspruch des Wehrmannes auf eine Haushaltungsentschädigung in der Meinung,, daß er nach Dienstende die Tochter wieder zu sich nehme. Diese Voraussetzung erfüllte sich nicht. Die Kasse zahlte ihm daher für spätere Dienste nur noch die Entschädigung für Alleinstehende und eine Kinderzulage aus. In den Monaten Oktober und No-vember 1942 leistete der Beschwerdeführer von neuem während 41 Tagen Ak-tivdienst. Da der Arbeitgeber in einer Anfrage angab, der Beschwerdeführer sei Witwer, der aber mit seinem Kinde den Haushalt weiterführe, und der Wehrmann auf dem gelben Meldeschein ausführte, er habe einen eigenen Haushalt, gewährte ihm die Kasse, die sich nicht mehr an die Einzelheiten des Falles erinnerte, eine Haushaltungsentschädigung und eine Kinderzulage.

Nachträglich forderte sie die irrtümlicherweise zuviel ausbezahlte Entschädi-gung von Fr. 143.50 zurück.

Die Schiedskommission hieß das Erlaßgesuch nur teilweise gut mit der Begründung, der Beschwerdeführer hätte mit wenig Aufmerksamkeit erkennen müssen, daß der Kasse ein Irrtum unterlaufen sei; in Anbetracht der prekären Verhältnisse könne ihm die Hälfte des rückerstattungspflichtigen Betrages er-lassen werden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die AKL folgen-des ausführt:

Die Rückerstattung des zu Unrecht bezogenen Betrages ist nach Art. 3, Abs. 2, der Verfügung Nr. 27 dann zu erlassen, wenn der Bezüger gutgläubig war und die Rückerstattung angesichts seiner Verhältnisse für ihn eine große Härte bedeuten würde.

Es stellt sich hier die Frage, ob der Bezüger der Entschädigung gut- oder böswillig war. Ist der gute Glaube gegeben, so kann beim Vorliegen einer großen Harte der ganze Betrag erlassen werden; beim Fehlen des guten Glaubens dagegen kann auch ein teilweiser Erlaß nicht gewährt werden. Die Ansicht 106

der Schiedskommission, der gute Glaube sei dem Beschwerdeführer zuzubilli-gen, ihm aber nur einen teilweisen Erlaß zu gewähren, weil er den Irrtum der Kasse mit ein wenig Aufmerksamkeit hätte merken sollen ist begrifflich nicht möglich und ihr Vorgehen unzulässig. Nahm sie den guten Glauben an, so hätte sie die Voraussetzungen der großen Härte prüfen sollen.

Da der Beschwerdefiihrer einen eigenen Haushalt führt, konnte er an-nehmen, die Kasse habe ihren früheren Standpunkt geändert, er habe Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung; den Meldeschein Latte er richtig ausge-füllt. Der gute Glaube ist daher nicht zu verneinen.

Ob die Rückerstattung des Restbetrages von Fr. 71.75 für ihn eine große Härte bedeutet, geht aus den Akten nicht eindeutig hervor. Die Sache ist daher an die Schiedskommission zurückzuweisen, damit sie diese Frage noch über-prüfe und auf Grund ihrer Erhebungen über das Erlaßgesuch entscheide.

(Nr. 554 i. Sa. M. Fragnire vom 30. August 1943) Nr. 426.

Der Erlaß der Nachzahlung geschuldeter Beiträge ist nicht möglich, wenn der Gesuchsteller mit den bereits fällig gewordenen Beitragsleistungen in Rückstand geraten ist.

Der Beschwerdeführer war seit 1940 der Lohnersatzordnung unterstellt, blieb aber mit den Zahlungen in Rückstand und verlangt Erlaß der geschul-deten Rückstände. Die AKL führt dazu aus, daß ein Erlaß nur vorgesehen ist, wenn ein Dienstverhältnis erst nachträglich unterstellt wird, oder wenn die Bcitragsleistungen nachträglich rückwirkend erhöht werden, nicht aber wenn ein Beitragspflichtiger mit den bereits feststehenden Leistungen im Rück-stand bleibt. Hier kann eine Erleichterung nur durch Gewährung von Raten-zahlungen erfolgen, worüber nicht die Schieds- und Aufsichtskommissionen zu entscheiden haben.

(Nr. 657 i. Sa. Th. Huber-Menz vom 10. November 1943) Nr. 427.

Entrichtete Beiträge, die auf Grund der Lohnersatzordnung geschuldet waren, können nicht von der Kasse zurückgefordert werden.

Die Beschwerdeführerin entrichtet seit Inkrafttreten der Lohnersatzo'rd-nung auf den Heimarbeiterlöhnen die Lo.hnersatzbeiträge. Als sie erfuhr, daß andere Heimarbeiterfirmen anfänglich gar nicht erfaßt und gemäß Kreis-schreiben des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom 28. Mai 1942 erst auf den 1. Juni 1943 der Lohnersatzordnung unterstellt worden wa-ren, beklagte sie sich bei der Ausgleichskasse über die ungleiche Behandlung der Heimarbeiterbetriebe und verlangte, daß ihr die vom 1. Februar 1940 bis 31. Mai 1942 geleisteten Lohnersatzbeiträge von rund Fr. 500.— zurückerstattet würden.

Die Ausgleichskasse und die Schiedskommission wiesen das Rückerstat-tungsgesuch ab. Letztere fügte ihren Motiven bei: Fraglich könnte eventuell nur sein, ob die Unterstellung der Heimarbeiter im Hinblick auf das Kreis-schreiben des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit nicht als erst

vom 1. Juni 1942 an bestehend anzusehen sei; darüber zu entscheiden müsse der Aufsichtskommission vorbehalten bleiben. Mit der vorliegenden Be-schwerde wünscht die BeBe-schwerdeführerin den Entscheid über diese Frage.

Die AKL führt dazu aus:

Maßgebend für die Unterstellung der Heimarbeitsverhältnisse unter die

Maßgebend für die Unterstellung der Heimarbeitsverhältnisse unter die

Im Dokument - Lohn- und Verdienstersatzordnung (Seite 99-108)