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Ist ein Mahnverfahren und eine Veranla,gungverfügung gegen- gegen-über der unrichtigen Person vorgenommen worden und ergeht

Im Dokument - Lohn- und Verdienstersatzordnung (Seite 157-173)

später eine Kassenverfügung gegen den Pflichtigen, so ist diese

Verfügung gemäß VEO Art. 19, Abs. 1, binnen 30 Tagen mit

Be-schwerde anfechtbar, da es sich, wie im Entscheid Nr. 382, nicht

um eine Veranlagungsverfügung handelt.

Die Veranlagungsverfügung einer Kasse kann nach AVEO Art.25ter, Abs. 1, mit Beschwerde angefochten werden. Die Be-schwerdefrist beträgt in diesem Falle zehn Tage.

Nr. 371.

Eine Aktiengesellschaft, die eine Apotheke betreibt, untersteht der Ver-dienstersatzordnung. Ihr Hatptaktionär, auf den die Bewilligung zur Ausübung des Apothekerberufes lautet und der im Betriebe tätig ist, untersteht der Lohn-ersatzordnung.

Der gleichzeitige Erlaß der Rückforderung zu Unrecht bezogener Ent-schädigungen und der Nachforderung geschuldeter Beiträge ist bei rückwirken-der Unterstellung zulässig.

Der Beschwerdeführer, der diplomierter Apotheker ist, betreibt eine Apo-theke, die im Besitze einer Aktiengesellschaft steht. Er und sein Vater sind Inhaber sämtlicher Aktien dieser Gesellschaft. Da die Kasse glaubte, der Be-schwerdeführer sei Selbständigerwerbender, bezahlte sie ihm während seines Dienstes die Verdienstausfallentschädigung aus. Als sie ihren Irrtum bemerkte, forderte sie die Lohnersatzbeiträge in der Höhe von Fr. 138.— nach und ver-fügte gleichzeitig die Rückerstattung der ausgerichteten Verdienstausfallcntschä-digungen von Fr. 125.40. Die Schiedskommission der Lohnersatzordnung erließ dem Beschwerdeführer die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge, während die Schiedskommission der Verdienstersatzordnung sein Erlaßgesuch abwies, da sie glaubte, nach vorangegangenem Erlaß der Beiträge nach Lohnersatzord-nung könne die Rückforderung der bezahlten Entschädigungen nach Ver-dienstersatzordnung nicht mehr erlassen werden.

In seiner Beschwerde an die AKV macht der Rekurrent geltend, man habe ihn zu Unrecht als Unselbständigerwerbenden betrachtet. Er und sein Vater seien die einzigen Aktionäre und er allein sei berechtigt den Apothekerberuf auszuüben. Er beantragt ferner Erlaß der Rückerstattung der bezogenen Ver-dienstausfallentschädigung. Die AKV weist die Beschwerde mit folgender Be-gründung ab:

Auch Aktiengesellschaften, bei denen sämtliche Aktien in einer Hand vereinigt sind (sog. Ein-Mann-Gesellschaften), unterstehen der Verdienstersatz-ordnung, wie die AKV schon früher entschieden hat (vgl. Nr. 93, ZLV 1941, S. 296). Trotzdem die Bewilligung zur Ausübung des Apothekerberufes auf eine natürliche Person - den Beschwerdeführer - ausgestellt ist, ist die Ak-tiengesellschaft, wirtschaftlich gesehen, Berufsausübende. Der Beschwerde-führer könnte nur dann der Verdienstersatzordnung unterstellt werden, wenn die Apotheke ihm selbst und nicht der Aktiengesellschaft gehören würde.

Da der Beschwerdeführer rückwirkend der Lohnersatzordnung unter-stellt wurde, so ist der Grundsatz anwendbar, wonach ihm für die Zeit keine Entschädigung ausgerichtet wird, für die ihm die Nachzahlung der Beiträge er-lassen wurde. Man darf aber nicht ausser Acht er-lassen, daß es sich im vor-liegenden Fall nicht darum handelt, dem Beschwerdeführer Entschädigungen auszurichten für die Zeit, für welche ihm die Beiträge erlassen wurden, son-dern darum, zu wissen, ob die Rückerstattung der zu Unrecht erhaltenen Ent-

schädigungen erlassen werden könne. Der Erlaß der Nachzahlung rückstän-diger Beiträge schließt den gleichzeitigen Erlaß der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen nicht aus. Trotzdem konnte in diesem Fall die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Verdienstausfallentschädigung nicht erlassen werden, da die große Härte nicht gegeben war (Vfg. Nr. 28, Art. 2, Abs. 2).

(Nr. 677 i. Sa. E. Homberger vom 2. Dezember 1943) Nr. 372.

Eine aus Selbsthilfegenossenschaft organisierte Käserei, die nur die Milch ihrer Mitglieder verarbeitet und die Produkte nach Maßgabe der Milchlieferung an sie verkauft, untersteht nicht der Verdienstersatzordnung.

Die Mitglieder einer Milchgenossenschaft sind berechtigt, die in ihren Be-trieben erzeugte Milch in die Sennerei zu bringen und dort zu Butter und Käse verarbeiten zu lassen. Am Ende einer Saison werden die Produkte unter die Mitglieder nach Maßgabe der zugeführten Milch verteilt. Die Arbeiten in der Sennerei werden von einem Käser besorgt, der von der Genossenschaft angestellt ist. Die Kasse unterstellte diese nachträglich der Verdienstersatz-ordnung und verlangte von ihr die Bezahlung der aufgelaufenen Beiträge.

Die Genossenschaft erhob gegen die Unterstellung Beschwerde. Sie machte insbesondere geltend, durch die Erhebung eines Betriebsbeitrages würde jedes Mitglied ein zweites Mal belastet. Es liege kein gewerblicher Betrieb vor.

Jedes Mitglied erhalte von der Käserei nur die fertigen Produkte. Die Schieds-kommission verneinte die Unterstellungspflicht, da keine Gewinnabsicht be-stehe. Gegen diesen Entscheid hat das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Beschwerde erhoben, mit der es um Ueberprüfung der Frage ersucht, ob die als Selbsthilfegenossenschaften organisierten Sennereien

unterstellungs-pflichtig seien.

Die AKV stellt fest, daß die Milchgenossenschaft nicht der Verdienst-ersatzordnung unterstehe. Dies mit folgender Begründung:

Im Anhang zur Verfügung Nr. 9 wurde unter lit. B die Käserei, Molkerei und Kräuterfabrikation der Verdienstersatzordnung unterstellt. An sich würde damit ein unterstellungspflichtiger Gewerbebetrieb vorliegen. Es kommt grund-sätzlich. nicht darauf an, oh eine Gewinnabsicht besteht oder nicht. Nur ju-ristische Personen mit gemeinnützigem Zweck können von der Beitragspflicht befreit werden.

Die AKV hat in einem füheren Entscheid (vgl. Nr. 189, ZLV 1942, S. 371) ausgesprochen, Körperschaften, die wirtschaftlich betrachtet sog. Selbst-hilfegenossenschaften darstellen, müßten der Verdienstersatzordnung unter-stellt werden, wenn sie ein unterstellungspflichtiges Gewerbe betreiben. Die AKV ging in ihrer Begründung davon aus, daß nach VEO Art. 6, Abs. 2, auch juristische Personen beitragspflichtig sind und daher die gesetzlichen Bestimmungen es nicht zulassen eine Ausnahme von der Unterstellungspflicht zu machen.

Insbesondere in Alpgegenden haben sich die Milchproduzenten bestimm-ter Einzugsgebiete zusammengeschlossen und Käser angestellt, die Käse und 160

Butter herstellen, damit nicht jeder Einzelne die Produkte selbst erzeugen muß. Es kann auch so geregelt sein, daß die einzelnen Mitglieder der Reihe nach die Verarbeitung übernehmen. Mit den Produkten wird keinerlei Handel getrieben, sondern am Ende einer Saison kann jedes Mitglied die Butter und Käse nach. Maßgabe der zugeführten Milch abholen. Aus Gründen der rationelleren Verwertung der Milch und nicht aus irgendwelchen wirt-schaftlichen Motiven wurde diese Abeitsweise aufgenommen. Man kann aber nicht annehmen, daß neben den einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben, für die jedes Mitglied bereits abgabepflichtig ist, noch ein eigentlicher Gewerbe-betrieb vorliege. Eine Selbsthilfegenossenschaft, die eine Käserei betreibt, die ledg1ich für eine ganz beschränkte Zahl von Milch,produzenten die Milch ver-arbeitet, keinerlei Handel mit den erzeugten Produkten treibt, vielmehr jedes Mitglied nur ein Anrecht auf ‚die Butter und den Käse hat, ist daher nicht unter-stellungspflichtig. Diese Lösung rechtfertigt sich umsomehr, als sich im vor-liegenden Fall der Umfang des Betriebes nur in engen Schranken bewegt. So erhielt z. B. kein Mitglied soviel Butter und Käse, wie es nach den Ratio-nierurmgsvorsch.riften als Selbstversorger für sich behalten dürfte.

(Nr. 625 i. Sa. Soci6te de laiterie de la Leneire aux Marcottes s/Salvan:

im gleichen Sinne Nr. 626 i. Sa. Soci6t6 de laiterie des Granges s/Salvan beide vom 16. Dezember 1943)

Nr. 373.

Die Herstellung sog. Mittellagen (Kernstück von Sperrholzplatten) fällt unter den Begriff der Holzwarenfabrikation und ist daher der Verdienster-satzordnung unterstellt.

Nach VEO Art. 6, Abs. 2, sind auch juristische Personen der Ver-dienstersatzordnung unterstellt.

Die Rekurrentin betreibt eine Kübel- und Kistenfabrik, eine Sägerei und ein Hobelwerk und stellt sog. Mittellagen (Kernstück von Sperrholzplatten) her.

Durch Verfügung der Kasse wurde sie der Verdienstersatzordnung unterstellt.

Dagegen beschwerte sich die Firma und machte geltend, sie habe seit bald drei Jahren regelmäßig mit der Kasse für die Loh.nersatzbciträge abgerechnet;

zudem sei kein Angestellter nach Verdienstersatzordnung entschädigungs-berechtigt. Die Schiedskommission bestätigte die Unterstellungspflicht. Gegen diesen Entscheid rekurriert die Firma an ‚die AKV. Sie bestreitet ihre Unter-stellungspflicht grundsätzlich und erhebt den Einwand, es handle sich um ein industrielles Unternehmen und keinesfalls um einen Gewerbebetrieb. Da sie unter keinen Umständen bezugsberechtigt sei, könne sie auch nicht zu Bei-tragsleistungen herangezogen werden. Die AKV weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:

1. Die Beschwerdeführerin scheint der Auffassung zu sein, ein Betrieb unterstehe entweder der Lohn- oder der Verdienstersatzordnung. Diese An-sicht ist irrig. Die Lohnersatzordnung dient dem Wehrrnannsschutz der Un-selbständigerwerhenden und die Verdienstersatzordnung demjenigen der 5db-ständigerwerhenden. Als Selbständigerwerhender kann ein Betrieb der Ver-dienstersatzordnung unterstellt sein, während er als Arbeitgeber die Lohner-satzbeiträge schuldet.

Die Beschwerde richtet sich auch gegen die Unterstellung als solche. Im Anhang zur Verfügung Nr. 9 sind unter lit. E Sägerei, Hobel- und Spaltwerke, Kistenfabrikation, Küferei- und Küblerei aufgeführt. Der Betrieb der Re-kurrentin fällt daher unter die Vcrdienstersatzordnung. Auch die Herstellung der sog. Mittellagen fällt unter den Begriff der Holzwarenfabrikation und ist deshalb unterstellungspflichtig. Es würde sich kaum rechtfertigen in diesem Fabrikationszweig einen Teilbetrieb anzunehmen, der von der Unterstellung auszunehmen wäre. Da die einzelnen Fabrikationszweige der Rekurrentin im Anhang zur Verfügung Nr. 9 aufgeführt sind, so ist die Unterstellungspflicht gegeben, unabhängig davon, ob der Betrieb dem Fabrikgesetz untersteht oder nicht (Vfg. Nr. 9, Art. 1, Abs. 1, lit. b).

2. Die Rekurrentin glaubt, als juristische Person könne sie nicht zu Beitragsleistungen verpflichtet werden, da sie auch keinen Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung geltend machen könne. VEO Art. 6, Abs. 2, sieht jedoch ausdrücklich die Beitragspflicht der Selbständigerwerbenden weib-lichen Geschlechts, der Ausländer, sowie der juristischen Personen vor, ob-wohl Frauen in der Regel, juristische Personen und Ausländer nie entschä-digungsberechtigt sind. Für sie bedeuten die Beiträge eine Solidaritätsabgabe für den Wchrmannsschutz, die jenen Selbständigerwerbenden zugute kommt, die dieses Schutzes bedürfen.

(Nr. 704 i. Sa. Kübclfahrik Chur A. G. vom 4. Dezember 1943) Nr. 374.

Ein Rechtspraktikant, der auf einem Anwaltsbüro arbeitet und gelegent-lich unter eigener Verantwortung vor Militär- oder Strafgerichten plädiert, untersteht nicht der Verdienstersatzordnung.

Der Beschwerdeführer ist Rechtspraktikant auf einem Advokaturbureau in Lausanne. Er bezieht keine Entschädigung, wird aber durch den Rechtsan-walt in die praktische Tätigkeit eingeführt. Er verlangte die Angliederung an die kantonale Kasse, da er der Verdienstersatzordnung unterstehe. Da die Kasse diesem Begehren nicht entsprach, beschwerte er sich bei der Schiedskom-mission, die ihn jedoch abwies. Gegen diesen Entscheid erhebt er die vor-liegende Beschwerde. Zur Begründung führt er aus, das Praktikum stehe allen Juristen offen, die ihre Studien abgeschlossen hätten. Seine Tätigkeit werde nicht entschädigt, dagegen habe er die Möglichkeit, sich innerhalb der Gren-zen des Gesetzes beruflich zu betätigen, indem er unter eigener Verantwortung vor Strafgerichten auftreten und Rechtsauskünfte erteilen könne. Diese Tä-tigkeit ermögliche auch dem Rechtspraktikanten gelegentliche Einkünfte, deren Hohe verschieden sei. Es handle sich nicht um ein Gehalt, sondern um den Erfolg einer unabhängigen Tätigkeit.

Die AKV weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:

Das Praktikum ist eine Ergänzung der vorwiegend theoretischen Aus-bildung auf der Universität, und bereitet den Rechtspraktikanten auf das Examen als Rechtsanwalt vor. Während seines Praktikums behandelt er Rechts-streitigkeiten, die ihm von einem Rechtsanwalt zugewiesen werden unter dessen Verantwortung. Es handelt sich deshalb nicht um eine unabhängige Tätigkeit, 162

die für eine Unterstellung unter die Verdienstersatzordnung Voraussetzung ist.

Auch wenn der Rechtsp-raktikant kein Gehalt bezieht, so steht er doch zum Advokaten in einem dienstvertragsähnlichen Verhältnis, was eine unabhängige Tätigkeit ausschließt.

Der Beschwerdeführer macht geltend, ein Rechtspraktikant könne sich gelegentliche Einnahmen verschaffen durch Verteidigungen vor Militär- oder Strafgerichten. Wegen seiner unabhängigen Berufsausübung unterstehe er der Verdienstersatzordnung. Er gibt an, im Monat durchschnittlich, Fr. 100.— zu verdienen. Trotzdem diese Zahl etwas hoch erscheint, ist doch der Umfang einer unabhängigen Berufsausübung ohne Einfluß auf die Frage der Unter-stellung.

Ein Angehöriger eines liberalen Berufes untersteht nur dann der Ver-dienstersatzordnung, wenn ein Berufsverband eine Ausgleichskasse errichtet oder das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement die Angliederung dieses Berufes an eine kantonale Kasse verfügt hat (VEO Art. 24 und 28). Durch Verfügung Nr. 10 vom 7. Oktober 1940 (jetzt Vfg. Nr. 45 vom 4. April 1944) wurden Rechtsanwälte, Notare und Patentanwälte der Verdienstersatzordnung unterstellt. Der Beschwerdeführer ist aber Rechtspraktikant, und in dieser Eigenschaft unterscheidet er sich wesentlich von einem Advokaten, da er das Anwaltspatent, das ihm die freie Ausübung dieses Berufes erlauben würde, noch nicht besitzt. Er macht sein Praktikum, das ja eine Bedingung für die spätere Erreichung des Patentes ist und obgleich er in einem gewissen Um-fange die gleiche Tätigkeit ausübt wie ein Rechtsanwalt, müßte man sich in Widerspruch mit dem Gesetz stellen, wenn man einen Praktikanten dem Advo-katen gleich setzen wollte. Dabei ist nicht zu übersehen, daß nur die Rechts-anwälte, die eine unabhängige Tätigkeit ausüben der Verdienstersatzordnung unterstehen. Die Haupttätigkeit eines Praktikanten ist diejenige, die er bei einem Anwalt ausübt und diese ist im wesentlichen eine abhängige. Die Beitragspflicht und das Recht auf Entschädigung bestimmt sich, aber nach dem Hauptberuf des Wehrmannes (AVEO Art. 39, Abs. 3). Unter diesen Gesichtspunkten ist der Beschwerdeführer nicht der Verdienstersatzordnung

unterstellt.

(Nr. 629 i. Sa. P. Rainelet vorn 2. Dezember 1943) Nr. 375.

Die Berechnung des Naturallohnes für ein männliches mitarbeitendes Familienglied hat nicht nach freiem Ermessen oder nach den Grundsätzen des Steuerrechtes, sondern nach den Vorschriften der Verbindlichen Weisun-gen (Art. 9, Abs. 1) zu erfolWeisun-gen.

Ein Arbeitgeber, der von der Kasse auf seine Beitragspflicht aufmerk-sam gemacht worden ist, ist nicht gutgläubig. Die Nachzahlung der Beiträge kann ihm daher nicht erlassen werden.

Der Beschwerdeführer ist von Beruf Schmied und der Ausgleichskasse seines Berufsverbandes angeschlossen. Am 6. Juni 1941 teilte die Kasse dem Rekurrenten mit, er habe ab 1. September 1940 auch für seinen in der Schmiede tätigen Sohn die Beiträge zu entrichten und gab ihm die nötigen Anweisungen

für die Abrechnung. Die Sache wurde von keiner Seite weiter verfolgt. Am 5. März 1943 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der Kasse nach der Höhe der Beiträge für seinen Sohn. Nach seinen Angaben betrug das Ein-kommen des Sohnes laut Steuerregister Fr. 2200.— im Jahr, Kost und Logis inbegriffen. Die Kasse berechnete das monatliche Einkommen auf Fr. 183.35 und verlangte auf dieser Basis die Beiträge ab 1. September 1940. Der Rekur-rent wollte aber nur Fr. 2.— im Monat bezahlen. Daraufhin erließ die Kasse eine Veranlagungsverfügung, die nach Abzug der einbezahlten Beträge mit einem Saldo zu Gunsten der Kasse von Fr. 266.95 abschloß. Der Rekurrent beschwerte sich gegen diese Verfügung bei der Schiedskommission. Er machte geltend, die Steuerveranlagung und die Veranlagung nach Lohn- und Ver-dienstersatzordnung hätten nach verschiedenen Grundsätzen zu erfolgen. Es müsse auf die Einkommensverhältnisse in einer kleineren Ortschaft abgestellt werden. Der Sohn sei keine volle Arbeitskraft und ein Bariohn von Fr. 3.—

im Tag müsse als genügend angesehen werden. Der Naturallohn berechne sich aber nach VW Art. 9 und betrage Fr. 1.80 im Tag. Auf Grund dieser An-nahme berechnete er den Monatslohn mit Fr. 129.65 und gelangte zu einem Saldo von Fr. 158.50 zu Gunsten der Kasse. Gleichzeitig ersuchte er um Erlaß dieses Beitrages, sowie von weitern Fr. 40.— an rückständigen Beiträ-gen. Die Schiedskommission wies seine Beschwerde ab. Auf eine dagegen er-hobene Beschwerde an die AKV wird von dieser folgendes ausgeführt:

Da es sich um die Beitragspflicht für ein mitarbeitendes männliches Fa-milienglied im Gewerbe gemäß Vfg. Nr. 9, Art. 9 handelt, ist die AKV zur Beurteilung dieser Frage zuständig (vgl. Nr. 380, 7i.V 1944, S. 169). Die Schiedskommission für die Lohnersatzordnung wäre daher zur Behandlung des Falles nicht zuständig gewesen. Aus Gründen der Prozeßökonc.mie und da die Akten spruchreif sind, erübrigt es sich aber, die Angelegenheit an die Schieds-kommission für die Verdienstersatzordnun,g zurückzuweisen.

Die Kasse durfte mangels Angaben des Rekurrenten über den Barlohn des Sohnes in dem Sinn auf die Steuertaxation abstellen, als sie annahm, der Gesamt-lohn betrage nach den Einschätzungsvorschriften des Steuergesetzes Fr. 2200.—.

Dagegen durfte sie nicht davon ausgehen, bei der Steuertaxation sei der Natural-lohn gleich berechnet worden, wie er nach VW Art. 9 berechnet werden muß.

Vielmehr hätte die Kasse ermitteln sollen, mit welchem Betrag an der Taxation von Fr. 2200.— der Naturrallo.hn nach Steuerrecht teilnimmt, und sie hätte hierauf den Barlohn durch Abzug dieses Betrages von Fr. 2200.— feststellen sollen. Den Naturallohn hätte sie unter allen Umständen nach den Verbind-lichen Weisungen berechnen sollen; hier gibt es weder eine Ermessenstaxatio.n, noch. eine Anlehnung an die Steuertaxation. Die Kasse hat daher im Sinne dieser Erwägungen eine neue Abrechnung aufzustellen.

2. Ein Erlaßgesuch ist dagegen jetzt schon abzuweisen. Voraussetzung für einen Erlaß gemäß Vfg. Nr. 34, Art. 2 ist das Bestehen des guten Glaubens und das Vorliegen einer großen Härte. Der gute Glaube des Rekurrenten muß verneint werden. Bereits mit Schreiben der Kasse vom 6. Juni 1941 wurde er ausdrücklich auf seine Beitragspflicht für den Sohn aufmerksam gemacht.

Es wurde ihm auch regelmäßig das Verbandsorgan zugestellt, sodaß er genü-gend Kenntnis von seinen Verpflichtungen haben konnte. Auch wenn die Ausgleichskasse versehentlich die Angelegenheit nicht weiter verfolgte, so ent- 164

bindet dies den Rekurrenten nicht von seiner Beitragspflicht. Er hätte sich früher an die Kasse wenden sollen, und nicht die Sache während mehr als l/

Jahren liegen lassen. Nach ZGB Art. 3, Abs. 2, kann sich nicht auf den guten Glauben berufen, wer die ihm nach den Umständen zumutbare Sorgfalt nicht angewendet hat. Für die Beiträge, mit denen der Rekurrent in Rückstand ge-raten ist, kann ein Erlaß gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen überhaupt nicht gewährt werden (vgl. Nr. 342, ZLV 1944, S. 36).

(Nr. 730 i. Sa. H. Aregger vom 16. Dezember 1943) Nr. 376.

Betriebsleiter eines landwirtschaftlichen Betriebes ist der Inhaber (AVEO Art. 8, Abs. 1). Im Falle einer Verpachtung ist dies der Pächter. Be-stehen Zweifel darüber, ob ein Pachtvertrag besteht, ist darauf abzustellen, wer den Betrieb tatsächlich führt.

Eine Aenderung in der Bezeichnung des Betriebsleiters soll durch die Kasse nur in solchen Fallen rückwirkend ausgesprochen werden, wo die Betei-ligten die Kasse getäuscht haben.

Vater M. ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstückes, das er wegen Krankheit auf 1. Januar 1940 seinem Sohne verpachtet hat. Das Inventar übergab er ihm als zinslosen Vorempfang. Bei der Veranlagung im Jahre 1940 bezeichnete sich der Sohn als Betriebsleiter und bezog auch die entsprechende Verdienstausfallentschädigung.

Nach ihren Erhebungen gelangte die Kasse zur Ueberzeugung, der Sohn könne nicht als Betriebsleiter angesehen werden, da die tatsächliche Leitung des Betriebes immer noch in den Händen des Vaters liege. Sie verlangte daher vom Vater die Nachzahlung eines Kopfbeitrages für den Sohn in der Höhe von Fr. 2.— im Monat seit 1. Juli 1940 und vom Sohn die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Verdienstausfallentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 363.40.

Gegen die Verfügung erhoben Vater und Sohn Beschwerde, die von der Schiedskommission geschützt wurde. Gegen diesen Entscheid rekurriert die Kasse an die AKV. Diese weist die Sache zu erneuter Prüfung an die Schieds-kommission zurück, indem sie ausführt:

1. Als Betriebsleiter gilt der Inhaber (Eigentümer, Pächter, Nutznießer) oder ein zum voraus bezeichnetes Familienglied, das den Betrieb tatsächlich führt.

Eigentümer des Grundstückes ist Vater M. Nach dem vorgelegten Pacht-vertrag hat er ab 1. Januar 1940 das Land seinem Sohn verpachtet. Die Ver-pachtung der Liegenschaften hat demnach bereits vor dem Inkrafttreten der Verdienstersatzordnung stattgefunden, so daß eine Umgehung des Gesetzes zum vorneherein als ausgeschlossen erscheint. Als Betriebsleiter kommt neben dem Vater nur der Sohn in Frage. Die Kasse hat bei Einführung der Verdienst-ersatzordnung den Sohn als Betriebsleiter anerkannt.

Beim Vorliegen eines gültigen Pachtvertrages hat die AKV immer ange-nommen, als Betriebsleiter könne nur der Pächter gelten; es könne nicht an-genommen werden, daß der Verpächter als Betriebsleiter unterstellungspflich-tig sei, auch wenn er dem Pächter mit seinem Rat beistehe. Die Kasse glaubt

aber, der Pachtvertrag sei wieder aufgehoben worden. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich darüber nichts. Die Schiedskommission hat diese Frage daher

aber, der Pachtvertrag sei wieder aufgehoben worden. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich darüber nichts. Die Schiedskommission hat diese Frage daher

Im Dokument - Lohn- und Verdienstersatzordnung (Seite 157-173)