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schwierigkeiten, in die es mangels genügender Devisen geraten ist. Die AKL sieht darin jedoch nur eine vorübergehende

Im Dokument - Lohn- und Verdienstersatzordnung (Seite 196-200)

finan-zielle Bedrängnis des Unternehmens und daher keinen hinreichen-den Grund, hinreichen-den Erlaß des gesetzlich geschuldeten Beitrages

zu

gewähren. Sie rät dagegen der Kasse, auf die besonderen Um-stände Rücksicht zu nehmen und Ratenzahlungen zu gestatten oder eine Stundung zu gewähren.

Nr. 442.

Wer für eine Firma als Vermittler tätig ist, keine eigenen Bureauräumlich-keilen besitzt und keine Geschäfte auf eigene Rechnung abschließen darf, steht zur Firma in einem Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung.

Am 1. Januar 1939 vereinbarten ein Hausbesitzerverein und Frau T., die sich schon seit längerer Zeit mit Liegenschafts- und Wohnungsvermittlung be-fasste, daß ihr der Verein die Vermiet- oder Verkaufsvermittlung der bei ihm angemeldeten Wohnungen und Geschäftslokalitäten und der zum Verkauf übergebenen Liegenschaften übertrage. Am 28. April 1943 haben die beiden Parteien die Vereinbarung neu redigiert und ohne diese im Prinzip abzuändern, als «Gesellschaftsvertrag bezeichnet.

Die Kasse erließ am 13. Juli 1943 eine Unterstellungsverfügung, wonach der Hausbesitzerverein als Arbeitgeber und Frau T. als dessen Arbeitnehmerin der Lohnersatzordnung unterstellt werden. Gegen diese Verfügung erhebt der Hausbesitzerverein bei der AKL Beschwerde. Er macht geltend, es bestehe zwischen ihm und Frau T. nicht ein Dienst-, sondern ein Gesellschaftsverhältnis.

Die AKL weist die Beschwerde mit folgender Begründung ab:

Die AKL hat wiederholt erklärt, daß der Begriff des Dienstverhältnisses in der Lohnersatzordnun,g in einem weiteren Sinne angewendet wird, als in den Bestimmungen über den Dienstvertrag im Obligationenrecht. Insbesondere können dienstvertragsähnliehe Verhältnisse, wie sie sich aus Auftrag oder Kommissions- und Agenturverträgen ergeben, als Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung erscheinen. Das grundlegende Abgrenzungskriterium liegt daher in der unselbständigen Stellung des Erwerbstätigen, d. h. in der zwischen den Parteien bestehenden Abhängigkeit, indem der Arbeitnehmer Weisungen und Instruktionen des Arbeitgebers entgegenzunehmen hat.

Der zwischen dem Hausbesitzerverein und Frau T. abgeschlossene Vertrag vom 28. April 1943 läßt auf ein solches Abhängigkeitsverhältnis schließen.

Die Vermittlerin hat kein eigenes Bureau, sondern arbeitet in den Bureau-räumlichkeiten des Hausbesitzervereins. Sie darf keine andern Geschäfte be-treiben und sich nicht an einem Konkurrenzunternehmen beteiligen. In ihrer Vermittlungstätigkeit ist sie an die Weisungen des Hausbesitzervereins gebunden.

Sie darf Drittpersonen Provisionen oder Trinkgelder nur im Einverständnis mit dem Verein versprechen. Wenn keine Vermittlung zustande kommt, kann sie keine Entschädigung verlangen. Schließlich muß Frau T. sämtliche Provi-sionen - auch für Vermittlungsaufträge, die sie direkt erhält - an den Hbesitzerverein abliefern, welcher ihr den vertraglich festgelegten Anteil aus-zahlt. Offenbar ist die Vermittlerin selbst der Meinung, daß sie im Dienste des

Hausbesitzervereins steht, denn am 29. Oktober 1942 schrieb sie an die Kasse:

«Seit April 1941 bin ich getrennt und arbeite heim 1-lausbesitzerverein. Es war mir nicht bekannt, daß ich selbst irgend etwas vorzukehren hätte und nahm an, daß diese Sache vom Geschäft aus besorgt würde». Nicht nur die angeführten Vertragsbestimmungen, sondern auch die Auffassung von Frau T.

weisen darauf hin, daß zwischen ihr und dem Hausbesitzerverein ein Abhän-gigkeitsverhältnis und damit ein Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzord-nung besteht.

(Nr. 255 i. Sa. Basler Hausbesitzerverein vom 27. Dez. 1943) Nr. 443.

Ein Mechaniker, der keine eigene Werkstatt, sondern nur eigenes Werk-zeug besitzt und regelmäßig für die gleiche Firma arbeitet, und die Auftrage der Firma anzunehmen und nach ihren Instruktionen auszuführen verpflichtet ist, steht zu dieser in einem Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung.

Durch die Unterstellung eines Dienstverhältnisses unter die Lohinersatz-cr.dnung wird am privatrechtlichen. Verhältnis der Kontrahenten nichts geän-dert.

Am 28. Dezember 1940 wurde zwischen der beschwerdeführenden Firma und dem Mechaniker B. eine Vereinbarung folgenden Inhaltes abgeschlossen:

Die Firma weist B. in ihrer Abteilung für graphische Maschinen nach Möglichkeit Arbeiten zu. Diese bestehen in Revisionen und Instandstellungen in ihrer eigenen Werkstätte, sowie in Revisionen und Montierungen bei der Kundschaft. 13., der hei der Firma nicht versichert ist, arbeitet auf eigene Rech-nung und verlangt für jeden ausgeführten Auftrag eine separate Entschädi-gung. Diese richtet sich nach der geleisteten Arbeit. Die Aufträge sind fach-gemäß und mit großer Sorgfalt auszufühen; Werkstätte und Maschinen, die ihm die Rekurrentin zur Ausführung der übertragenen Arbeiten anvertraut, sind tadellos zu pflegen und zu unterhalten. Werkstätte und Lager müssen sorgfältig abgeschlossen und die Schlüssel bei Arheitsunterbruch im Burcau der Firma abgegeben werden. Nach jeder ausgeführten Revision ist der Firma ein kurzer Rapport abzugehen, worin die Arbeiten und bei Aufstellung von Maschinen die Arbeitsbedingungen, das Fundament und die Einstellung der Kunden zu erwähnen sind. B. besitzt keine eigene Werkstatt, sondern nur eigenes Werkzeug. In den Jahren 1941 bis 1942 war er fast ausschließlich für die Beschwerdeführerin tätig. Diese lieferte ihm auch das Material und stellte den Kunden Rechnung.

Die Kasse teilte am 14. Oktober 1942 der Firma mit, sie betrachte den bei ihr beschäftigten Mechaniker B. ab 1. Oktober 1942 nicht mehr als Selbstän-digerwcrbcnden, sondern als Arbeitnehmer. Gegen diese Unterstellung erhebt die Firma Beschwerde vor der AKT. mit der Begründung, sie habe sich der Fabrikations- und Importschwierigkeiten wegen nicht auf ein Anstellungsver-hältnis einlassen können. Die rechtlichen Auswirkungen des Entscheides seien für sie von Bedeutung, weil damit ihr Auftragsverhältnis in ein Dienstverhält-nis umgewandelt werde.

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Die AKL weist die Beschwerde ab und stellt fest, daß das Rechtsverhält-nis zwischen der Rekurrentin und Georg B. der Lohnersataordnung untersteht.

Dies aus folgenden Gründen:

Das Dienstverhältnis nach Lohnersatzordnung setzt nicht ein Dienst-vertragsverhältnis nach Obligationenrecht voraus. Es genügt, wenn jemand in untergeordneter Stellung gegen Entgelt für einen andern tätig wird. Abge-sehen davon, daß der Beruf eines Monteurs und Mechanikers, wie er hier ausgeübt wird, im allgemeinen nicht von Selbständigerwerbenden, sondern von Arbeitnehmern ausgeübt wird, ist mit der am 28. Dezember 1940 zwischen der Beschwerdeführerin und Georg B. getroffenen Vereinbarung das Abhängig-keitsverhältnis, wie es das Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung voraussetzt, gegeben. Der Mechaniker hat die Aufträge der Beschwerdeführerin zu übernehmen, diese nach ihren Instruktionen auszuführen und über jede ge-leistete Arbeit Rapport zu erstatten. Dafür wird er im Stunden- oder Taglohn entschädigt.

Durch die Unterstellung dieses Rechtsverhältnisses unter die Lohnersatz-ordnung wird am privatrechtlichen Verhältnis der beiden Kontrahenten nichts geändert. Die AKL ist hierzu nicht zuständig.

(Nr. 259 i. Sa. Lüscher, Leber & Co. A.-G. vom 23. Dezember 1943) Nr. 444.

Musikprofessoren, die, ohne ein Gehalt zu beziehen, an einem Konserva-torium tätig, aber nicht verpflichtet sind, Stunden zu erteilen und ihre Stel-lumg ohne Kündigung verlassen können, sind nicht der Lohnersatzordnung unterstellt.

Der Direktor eines Konservatoriums weigerte sich im Frühjahr 1943, für die Kursgelder der Professoren die Beiträge nach Lohnersatzordnung zu be-zahlen mit der Begründung, das Konservatorium sei nicht Arbeitgeber der an ihm tätigen Lehrkräfte.

Nach dem Reglement des Konservatoriums und Mitteilungen der kantona-len Frzichungsdirektion ist die Stellung eines Musikprofessors am Konserva-torium folgende: Der Staatsrat ermächtigt Musiklehrer, am KonservaKonserva-torium Stunden zu geben und verleiht ihnen den Titel eines Professors. Befriedigt ein Musiklehrer nicht, so kann ihm der Titel und die Ermächtigung jederzeit ent-zogen werden. Zwischen Konservatorium und Professor besteht kein Anstel-lungsverhältnis. Das Konservatorium sichert ihm kein Gehalt zu, sondern ver-mittelt nur die von den Schülern bezahlten tarifmäßigen Kurstaxen. Die Schüler wählen ihre Professoren nach Belieben. Auf den Kursgeldern erhebt das Kon-servatorium 10% für die Verwaltungskosten; z. B. Miete für Räumlichkeiten und Instrumente, Concierge, Propaganda usw. Kein Professor ist gehalten, Stunden zu geben. Er wird nur für diejenigen bezahlt, welche er erteilt. Er kann den Posten jederzeit verlassen. Die Frage der Stellvertretung stellt sich nicht. Für die Professoren existiert keine Pensions-, Arbeitslosen-, Kranken- oder Unfall-versicherungskasse.

Die AKL, an welche das Konservatorium mit einer Beschwerde gelangt, heißt diese aus folgenden Erwägungen gut:

Im Entscheide i. Sa. Musikschule und Konservatorium Basel vom 21. Fe-bruar 1941 (Nr. 56, ZLV 1941, S. 115) erklärte die AKL die Lehrkräfte der Musikschule und des Konservatoriums Basel für ihr Einkommen nach Lohn-ersatzordnung beitragspflichtig. Die Annahme eines Dienstverhältnisses im Sinne der Lohnersatzordnung rechtfertigte sich im zitierten Fall angesichts der Tatsache, daß die Anstaltskommission die Lehrer auf unbestimmte Zeit anstellt, das Verhältnis nur mit sechsmonatiger Kündigungsfrist aufgelöst werden kann, die Zuweisung der Schüler an die Lehrer und die Einteilung der Klassen durch die Direktion vorgenommen wird, und daß die Lehrer in die Pensionskasse und in eine Vikariatskasse, aus der die Kosten bei Stellvertretung erkrankter Lehrer bestritten werden, regelmäßig Beiträge leisten.

Im vorliegenden Fall fehlen diese oder ähnliche Anhaltspunkte, die zwi-schen Konservatorium und Professoren auf ein Abhängigkeitsverhältnis, wie es das Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung voraussetzt, schließen lassen. Durch die Ermächtigung, am Konservatorium Musikstunden zu ertei-len, entstehen weder auf Seiten des Staatsrates oder des Konservatoriums noch auf Seiten der Professoren irgendwelche Verpflichtungen. Die Ernennung zum Musikprofessor stellt eine Ehrung dar. Das Konservatorium tritt hier nur als Vermittlerin der von den Schülern einbezahlten Kursgelder auf.

(Nr. 245 i. Sa. Conservatoire-Acadmie de musique, Fribourg, vom 23. De-zember 1943)

Nr. 445.

Ein Fuhrhalter, der für eine Milchgenossenschaft das Einsammeln, den Ortsverkauf und den Transport der Milch an die Bahn besorgt, alle Spesen selbst bestreitet und pro Liter entschädigt wird, untersteht für diese Tätigkeit nicht der Lohnersatzordnung.

M. betreibt in R. eine Fuhrhalterei, für die er der Verdienstersatzordnung untersteht. Er besorgt für eine Milchgenossenschaft das Einsammeln, den Orts-verkauf und den Transport der überschüssigen Milch an die nächste Bahn-station. Die Generalversammlung der Genossenschaft erteilt ihm jeweils für ein Jahr diesen Auftrag. Schriftliche Abmachungen über die Führung der Ge-schäfte bestehen keine. M. wird monatlich, entsprechend dem Milchumsatz entschädigt, wobei er für den Ortsverkauf pro Liter 3,3 Rappen und für den Transport zur Bahn 0,6 Rappen erhält. Die Spesen, wie Transportkosten, Wasserzins Strom für Boiler und Beleuchtung, Putzmaterial usw. hat er , selbst zu bestreiten. Die Genossenschaft setzt den Milchpreis fest und trägt das Risiko für verdorbene Milch.

Im Februar 1943 unterstellte die Kasse die Milchgenossenschaft rückwir-kend der Lohn- und Verdienstersatzordnung. Gegen die Unterstellung ihres Rechtsverhältnisses zu M. unter die Lohnersatzordnung erhob die Ge-nossenschaft bei der Schiedskommission Beschwerde, die mit der Begründung abgewiesen wurde, die stark absorbierende Tätigkeit des Milchsammelns und des Milchverkaufes, gebunden durch genaue Weisungen über die Rechnungs-führung, Verkaufspreise, Verantwortlichkeit usw. weise auf ein Dienstver-hältnis im Sinne der Lohnersatzordnung hin. Dabei sei die gesamte Tätigkeit des M. für die Milchgenossenschaft einheitlich aufzufassen.

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Gegen diesen Entscheid beschwert sich die Milchgenossenschaft bei der AKL, indem sie geltend macht, M. besorge Fuhren für jedermann, u. a. auch für andere Milchgenossenschaften. Das Sammeln der Milch sei nichts anderes als die Entgegennahme der Fuhren; den Ortsverkauf besorge er selbständig und habe die Spesen selbst zu bestreiten. Die AKL heißt die Beschwerde mit folgender Begründung gut:

Da M. eine Fuhrhalterei betreibt, gehört die Milchfuh.r in den Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit. Dabei ist die Milchfuhr, das Einsam-meln und der Ortsverkauf der Milch als einheitliche Tätigkeit aufzufassen.

Diese Betrachtungsweise zwingt indes nicht, den Fuhrhalter als Unselbständig-erwerbenden zu betrachten. Das Einsammeln der Milch kann als zum Trans-port gehörend angesehen werden, und der Verkauf der Milch ist von so unter-geordneter Bedeutung, daß er nicht gesondert betrachtet werden muß und auch praktisch kaum gesondert behandelt werden kann. Damit steht die von der AKL ins Entscheid i. Sa. Verband nordostschweizerischer Käserei- und Milch-genossenschaften vom 30. Oktober 1942 (Nr. 226, ZL\ 1942, S. 410) vertretene Auffassung nicht im Widerspruch. Dort handelte es sich nicht um eine Fuhr-halterei, sondern um einen Landwirtschaftsbetrieb und überdies war das Ab-hängigkeitsverhältnis, wie es das Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatz-ordnung voraussetzt, zu ausgesprochen.

(Nr. 249 i. Sa. Milchgenossenschaft Reigoldswil; im gleichen Sinne Nr. 250 i. Sa. Milclsgenossenschaft Titterten und Nr. 251 i. Sa. Milchgenossenschaft Lauwil; alle vom 27. Dezember 1943)

Nr. 446.

Ein Rechtsanwalt, der alle ihm von einem Verbande zugewiesenen Ge-schäfte übernehmen, eine Kaution leisten muß und dem Vorstande des Ver-bandes unterstellt ist, steht zu diesem in einem Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung.

(Nr. 247 i. Sa. H. Moor vom 26. Dezember 1943) Nr. 447.

Ein Spital, dessen Schwestern in einer besondern Schwesterngemeinschaff organisiert sind, deren einziger Zweck es ist, dem Spital zu dienen, hat für die den Schwestern ausgerichteten Naturallöhne keine Beiträge nach Lohnersatz-ordnung zu entrichten; die Tätigkeit solcher Schwestern hat Aehnlichkeit mit derjenigen von Familienangehörigen, die ohne Entschädigung in der häuslichen

Gemeinschaft arbeiten.

Das Spital von Pruntrut ist ein gemeinnütziges Institut mit öffentlich-recht-licher Persönlichkeit. Die Krankenpflege und die Küche des Spitals werden durch Schwestern besorgt, die keinem vom Spital zu unterscheidenden Mutter-hause angehören; sie bilden eine Gemeinschaft unter sich, die sich nach den Bedürfnissen des Spitals durch die Aufnahme neuer Schwestern ergänzt. Aus-serhalb des Spitals sind sie nicht tätig. Sie leisten ihre Arbeit charitativ und beziehen keinen Barlohn. Dagegen werden sie vom Spital unterhalten, auch

Im Dokument - Lohn- und Verdienstersatzordnung (Seite 196-200)