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8.12. ADDISON Steuern Erb/SchenkSt 4.1.21 Änderungen zur neuen Bewertung

Mit der DVD 2 wurde das Projekt Bewertung ausgeliefert.

Freischaltung des

Projekts Wie alle neuen Projekte unter ADDISON muss auch das neue Projekt „Bewertung“ für Ihre Mitarbeiter freigeschaltet wer-den. Dies erfolgt einmalig über die Benutzerberechtigung.

In der gestarteten Benutzerverwaltung gehen Sie bitte unter

„Gruppen“ auf die jeweilige Mitarbeitergruppe und fügen das Projekt Bewertung durch Setzen eines Hakens hinzu:

Programmphilosophie Die Finanzverwaltungen erwarten seit etlichen Jahren für jedes Bewertungsobjekt einen eigenständigen Steuerfall mit eigenem Mantelbogen. Daraus haben sich bei zwei Bearbeitungsansätze:

 Jede Bewertung ist auch im Programm ein eigener Steuer-fall

 „Stichtags-Bilanz“ mit allem, was zum Stichtag (z.B. zum Tag der Schenkung) zu bewerten ist: Also ein Steuerfall für z.B. 5 Betriebsvermögen und 10 Grundstücke.

Beide Bearbeitungsansätze sind im neuen Programm „Bewer-tung“ möglich.

Mehrere Steuerfälle Um dem o.g. ersten Bearbeitungsansatz Rechnung zu tragen, ist es notwendig, im Programm unterschiedliche Steuerfälle erfas-sen zu können. Hierzu wurde vor der bereits bekannte Alterna-tiven- und Versionenverwaltung eine weitere Ebene vorgeschal-tet:

In diesem Dialog können Sie

 beliebig viele Bewertungen anlegen

 bestehende Bewertungen kopieren

 bestehende Bewertungen wieder löschen.

Kennzeichnung der

Rechtslage Um Ihnen die Bearbeitung zu erleichtern, haben wir im neuen Bewertungsprogramm die Rechtslage kenntlich gemacht.

Die Rechtlage finden Sie unterhalb des Aufrufs der Alternativen- und Versionenverwaltung:

Anlegen von

Betriebsvermögen In der Programmsymbolleiste der Bewertung finden Sie fol-gende neuen Symbolschaltflächen:

 EU: Anlage Betriebsvermögen für Einzelunternehmen

 PG: Anlage Betriebsvermögen für Beteiligungen an Perso-nengesellschaften

 KAP: Anlage Betriebsvermögen für Anteile an Kapitalgesell-schaften

Hierüber legen Sie neue Betriebsvermögen an.

Alle Formulare, die zu einem BV gehören (können), sind in den jeweiligen Formularbaum eingeordnet:

In Formularverwalter können beliebig viele Anlagen Betriebs-vermögen mit den dazugehörigen Unterformularen angelegt werden.

Personen- und Damit Sie bei Mehrfachanlage von Betriebsvermögen innerhalb

Firmenverwaltung eines Bewertungsfalles auf sich wiederholende Stammdaten auch in anderen Anlagen Betriebsvermögen zugreifen können, gibt es eine zentrale Personen- und Firmenverwaltung.

Diese können Sie über die Schaltfläche in der Pro-grammsymbolleiste aufrufen.

In dieser Personen- und Firmenverwaltung können Sie

 Stammdaten für natürliche Personen erfassen

 Stammdaten für Unternehmen erfassen

 Mandanten verknüpfen

 Ehegatten eines Mandanten verknüpfen und

 Firmenstammdaten eines Mandanten verknüpfen.

Per Default sind in der Personen- und Firmenverwaltung beim ersten Start bereits folgende Daten vorhanden:

 die Daten des Mandanten, in welchem Sie sich befinden

 die im Mandantenstamm hinterlegten Firmenstammdaten und

 die Daten der in dem Mandanten verknüpften Kanzlei.

Die hier erfassten Personen- und Firmenstammdaten lassen sich dann in die einzelnen Mantelbögen und Anlagen Betriebsvermö-gen verbinden. An allen Stellen, an welchen die Formulare Stammdaten vorsehen, finden Sie am Formularrand gelbe Schaltflächen , über welche Sie die oben gezeigte Verwal-tung aufrufen und erfasste Stammdaten verbinden können.

Stammdaten der

Anlage Betriebsvermögen Berechnungsrelevante Stammdaten zu den einzelnen Anlagen Betriebsvermögen erfassen Sie über die Schaltfläche .

Diese finden Sie auf der ersten Seite jeder Anlage Betriebsver-mögen.

Einzelunternehmen Die berechnungsrelevanten Stammdaten sehen beim Einzelun-ternehmen wie folgt aus:

Die Vorbelegung bei „Art der Wertermittlung“ wurde standard-mäßig auf „Wertermittlung im vereinfachten Ertragswertver-fahren“ gestellt.

Personengesellschaft Die berechnungsrelevanten Stammdaten sehen bei den Beteili-gungen an Personengesellschaften wie folgt aus:

Art der Wertermittlung:

Die Vorbelegung wurde standardmäßig auf „Wertermittlung im vereinfachten Ertragswertverfahren“ gestellt.

Art der erworbenen Anteile:

Die Standard-Vorbelegung ist hier „Bewertung des gesamten Be-triebsvermögens der Personengesellschaft“. In Fällen, in denen nur der übertragene Anteil bewertet werden soll und nicht das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, können Sie durch Set-zen des Hakens bei „Bewertung des übertragenen Anteils an der Personengesellschaft“ die hierfür vorgesehenen Formularzeilen ansteuern.

Art der Haftung:

Diese Angabe ist bei negativen Betriebsvermögen relevant. Die Standard-Einstellung steht auf „unbeschränkte Haftung“.

Folgende Auswirkungen haben die unterschiedlichen Haftungs-arten:

 Unbeschränkte Haftung: Gemeiner negativer Wert darf dem Gesellschafter in voller Höhe negativ zugerechnet werden, da der Gesellschafter mit seinem Privatvermögen auch für Verluste unbeschränkt haftet.

 Beschränkte Haftung ohne Nachschusspflicht: Gemeiner negativer Wert wird auf 0,00 Euro gedeckelt. Sie erhalten

in der Anlage Betriebsvermögen einen entsprechenden Hin-weis:

 Beschränkte Haftung mit Nachschusspflicht: Gemeiner ne-gativer Wert darf maximal bis zur Höhe der (erfassten) Nachschusspflicht zugerechnet werden. Auch hier erhalten Sie in der Anlage Betriebsvermögen einen entsprechenden Hinweis:

Kapitalgesellschaft Die berechnungsrelevanten Stammdaten sehen bei den Anteilen an Kapitalgesellschaften wie folgt aus:

Art der Wertermittlung:

Die Vorbelegung wurde standardmäßig auf „Wertermittlung im vereinfachten Ertragswertverfahren“ gestellt.

Art der erworbenen Anteile:

 Mindestbeteiligung nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 gegebenen:

Anteile unter 25% sind nicht begünstigt (§ 13b Abs. 1 Nr. 3

ErbStG). Folglich ist für diese Anteile kein Verwaltungsver-mögen zu berechnen. Die Abschnitte H, I und J sind ge-sperrt, wenn hier nicht angegeben ist, dass die Mindestbe-teiligung gegeben ist.

 Bei der zu bewertenden Gesellschaft handelt es sich um die oberste Feststellungsebene:

Diese Angabe ist für die Verbundverrechnung relevant.

Bei der obersten Feststellungsebene erfolgt bei der Be-rechnung der Verwaltungsvermögen eine andere Deckelung / Verrechnung der Finanzmittel.

Besonderheiten bei der Ermittlung der

Verwaltungsvermögen

Die Anlagen Betriebsvermögen haben im Bereich der Ermittlung der Verwaltungsvermögen umfangreiche Änderungen erfahren.

Die Verwaltungsvermögen werden für

  Einzelunternehmen ab dem Abschnitt G in den Zeilen 43 – 154

 Beteiligungen an Personengesellschaften ab dem Abschnitt H in den Zeilen 75 - 234

 Anteilen an Kapitalgesellschaften ab dem Abschnitt H in den Zeilen 57 – 170

  ermittelt.

Ziel ist es, die für die Berechnung der Verschonung nach

§ 13a ff. ErbStG im Rahmen der Erbschaft- und Schenkung-steuer relevanten Werte für

 das Verwaltungsvermögen

 das junge Verwaltungsvermögen

 die Finanzmittel

 die jungen Finanzmittel und

 die Schulden zu ermitteln.

Eine Besonderheit ergibt sich bei der Schuldenverrechnung aus Altersversorgungsverpflichtungen. Der koordinierte Länderer-lass vom 22. Juni 2017 sieht im Abschnitt H 13b.20 ab S. 54 folgende Verrechnungsreihenfolge vor:

 Junges Verwaltungsvermögen

 Verwaltungsvermögen

 Finanzmittel.

Leider sieht das Formular diese Verrechnungsreihenfolge nicht vor. In den entsprechenden Erfassungszeilen der amtlichen For-mulare findet sich nur eine Summe für die o.g. Positionen. Da-her wurde an dieser Stelle eine erweiterte Formularerfassung aufgenommen:

Die Inkonsistenz der Formulare setzt sich in diesem Bereich auf den nachfolgenden Formularzeilen fort. Das hat zur Folge, dass an einigen Stellen die Zeilenbezeichnung den Rechenweg nicht immer eindeutig wiedergibt.

Nachrichtliche Angaben

in den Formularen Die nachrichtlichen Angaben am Ende der Anlagen Betriebsver-mögen sind von wichtiger Bedeutung für den Rechenweg.

Bitte behalten Sie die nachrichtlichen Angaben daher im Blick.

Hier finden sich:

 Ankreuzfeld und Feld für die Höhe des Vorwegabschlags nach § 13a Abs. 9 ErbStG

 Ankreuzfeld für die Berücksichtigung des Sockelbetrags für Finanzmittel („Der Hauptzweck des Unternehmens ist eine Tätigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1, des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder des

§ 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG“)

Personengesellschaft

Berechnungsausgaben Für die Berechnungen der Verwaltungsvermögen hat die Finanz-verwaltung bis Redaktionsschluss (Stand Mai 2018) noch keine klarstellenden Richtlinien erlassen. Unsere Rechenwege fußen daher ausschließlich auf dem koordinierten Ländererlass vom 22. Juni 2017.

Das Berechnungsschema für die Ermittlung der begünstigten Vermögen finden Sie in diesem Erlass im Abschnitt 13.b9 ab S.

46.

Für jede erfasste Anlage Betriebsvermögen erhalten Sie eine entsprechende Berechnungsausgabe.

Für Personengesellschaften wird für die Berechnung des Vor-wegabschlags bei Familienunternehmen eine zusätzliche Be-rechnung benötigt. Das begünstigte Vermögen für die Bemes-sungsgrundlage des Vorwegabschlags wird nur aus den Werten

des Gesamthandsvermögens ermittelt - ohne die Werte für mit-übertragenes Sonder-Betriebsvermögen. Diese Berechnung fin-den Sie im Falle von Personengesellschaften und falls Sie einen Vorwegabschlag erfasst haben, in einem gesonderten Berech-nungsblatt. Der Rechenweg ist ebenfalls analog des koordinier-ten Ländererlasses vom 22. Juni 2017 dargestellt.

Unter Beratung finden Sie eine Übersicht über die Gegenstands-werte für jedes einzelne angelegte Betriebsvermögen.

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