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Unterbrechungsandrohungen und Unterbrechungen, Tarife und Kündigungen Kündigungen

Im Dokument Bericht Monitoringbericht 2014 (Seite 151-156)

Lieferantenwechselzahlen bei Haushaltskunden

3. Unterbrechungsandrohungen und Unterbrechungen, Tarife und Kündigungen Kündigungen

3.1 Versorgungsunterbrechungen

Zum Berichtsjahr 2013 hat die Bundesnetzagentur zum dritten Mal Erhebungen zu angebotenen Tarifen durchgeführt und Netzbetreiber sowie Stromlieferanten zu Unterbrechungsandrohungen,

Unterbrechungsbeauftragungen und tatsächlich durchgeführten Versorgungsunterbrechungen nach

§ 19 Abs. 2 Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) sowie den damit verbundenen Kosten befragt.

48Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann die Summe der Einzelbestandteile leicht abweichen.

Kategorie

den Lieferanten gewechselt haben 8,4 6,7 2.533.134 5,5

Haushaltskunden, die bei Einzug direkt einen anderen Lieferanten als den Grundversorger gewählt haben

2,4 1,9 1.061.356 2,3

Gesamt 10,8 8,6 3.594.490 7,8

Insolvenzbereinigte Lieferantenwechsel von Haushaltskunden einschließlich der Betrachtung von Wechselvorgängen bei Einzügen

Abbildung 70: Androhung, Beauftragung und Unterbrechung in der Grundversorgung (Elektrizität)49

Durch die StromGVV hat der Grundversorger das Recht, die Versorgung insbesondere bei Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 100 Euro sowie nach entsprechender Androhung zu unterbrechen. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der durchgeführten Unterbrechungen leicht auf 344.798 angestiegen. Insgesamt wurden etwas über 23.000 Unterbrechungen an Zählpunkten mehr durchgeführt als im Vorjahr. Das Ergebnis beruht auf den Angaben der Verteilnetzbetreiber, die letztendlich die Unterbrechung im Auftrag des Lieferanten vornehmen. Gemessen an der Gesamtzahl aller im Monitoring erfassten

Zählpunkte auf Verteilnetzbetreiberebene in Deutschland beträgt die Marktabdeckungsquote dieser Frage bei rund 98,5 Prozent.

Gleichzeitig wurden die Lieferanten befragt, wie häufig Sie im Berichtsjahr 2013 eine Unterbrechung der Versorgung aufgrund der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung angedroht oder beim zuständigen Netzbetreiber beauftragt haben. Die Unternehmen gaben an, insgesamt knapp sieben Mio. Sperrungen gegenüber Haushaltskunden angedroht zu haben. Aus den Unternehmensdaten geht hervor, dass neben den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen des § 19 StromGVV im Durchschnitt bei einem Rückstand von 105 Euro eine Sperrung angedroht wurde. Von den knapp sieben Mio. Sperrandrohungen mündeten jedoch nur ca. 1,5 Mio. in eine Beauftragung einer Sperrung beim zuständigen Netzbetreiber.

Letztendlich sind von den Netzbetreibern 344.798 Unterbrechungen von Haushaltskunden tatsächlich durchgeführt worden. Insgesamt hat sich das im Monitoringbericht 2013 dargestellte Verhältnis zwischen Unterbrechungsandrohungen, Unterbrechungsbeauftragungen und tatsächlich durchgeführten

Versorgungsunterbrechungen etwas verbessert. Von den fast sieben Mio. Unterbrechungsandrohungen

49 Bei den für das Jahr 2011 erhobenen Daten ist zu beachten, dass einige Lieferanten zu den Unterbrechungsandrohungen und den Unterbrechungsbeauftragungen nur Schätzwerte angeben konnten.

mündeten ca. 21 Prozent in einem Unterbrechungsauftrag. Bei knapp fünf Prozent der ca. sieben Mio.

Unterbrechungsandrohungen wurde die Versorgung tatsächlich durch den Netzbetreiber unterbrochen.

Für die Durchführung einer Sperrung berechneten die Netzbetreiber ihren Kunden durchschnittlich Kosten in Höhe von 48 Euro, wobei die Spannbreite der tatsächlich berechneten Kosten zwischen 13 und 168 Euro lag.

3.2 Tarife und Kündigungen

Nach § 40 Abs. 5 EnWG haben Lieferanten für Letztverbraucher von Elektrizität, soweit technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar, insbesondere lastvariable oder tageszeitabhängige Tarife anzubieten. Im Berichtsjahr 2013 boten lediglich ca. 10 Prozent der Lieferanten lastvariable Tarife an. Etwa 76 Prozent der Lieferanten bieten tageszeitabhängige Tarife50 an, darüber hinaus bieten rund 14 Prozent noch weitere Tarife an.

Nach § 40 Abs. 3 EnWG sind Lieferanten ebenfalls verpflichtet, Letztverbrauchern auch eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung anzubieten. Die Nachfrage der Letztverbraucher nach derartigen Abrechnungen ist im Berichtsjahr 2013 nach wie vor verschwindend gering. 132 Unternehmen meldeten insgesamt 3.595 Kundenanfragen nach unterjährigen Abrechnungen.

Trotz der dargestellten, relativ hohen Anzahl von Unterbrechungsandrohungen und Sperrbeauftragungen trennen sich nur wenige Lieferanten tatsächlich von ihren Kunden. Im Berichtsjahr 2013 haben Lieferanten gegenüber ihren Kunden insgesamt ca. 141.000 Kündigungen ausgesprochen. Der durchschnittliche Zahlungsrückstand eines Kunden lag im Falle einer Kündigung bei rund 169 Euro.

Sperrungen erfolgen regelmäßig nur in der Grundversorgung. Eine Kündigung in der Grundversorgung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Hierzu darf keine Grundversorgungspflicht bestehen oder die Voraussetzungen einer Unterbrechung müssen wiederholt vorgelegen haben. Bei Sonderverträgen sind Sperrungen und deren Androhung dagegen selten, da eine Kündigung für den Lieferanten das einfachere und kostengünstigere Mittel darstellt.

4. Preisniveau

Im Rahmen des Monitorings sind Lieferanten, die in Deutschland Letztverbraucher mit Strom beliefern, zu den Einzelhandelspreisen ihres Unternehmens am 1. April 2014 für drei Abnahmefälle befragt worden. Die drei Abnahmefälle stellen auf einen Jahresverbrauch von 3.500 kWh, 50 MWh und 24 GWh ab. Mit diesen Verbrauchswerten handelt es sich jeweils um einen Haushaltskunden, einen Gewerbekunden und einen Industriekunden.

Der Gesamtpreis wurde bei den Unternehmen jeweils in ct/kWh abgefragt, wobei auch die

verbrauchsunabhängigen Preiskomponenten (Leistungspreis, Grundpreis, Verrechnungspreis, o. ä.) in den Gesamtpreis einzurechnen waren. Darüber hinaus sollten die einzelnen Preisbestandteile aufgeschlüsselt werden, die vom Lieferanten nicht beeinflussbar sind, wie insbesondere Netzentgelte, Konzessionsabgabe und

50 Darunter fallen insbesondere Tarife für Heizstrom und Wärmepumpenstrom.

Entgelte für Abrechnung, Messung und Messstellenbetrieb. Schließlich waren für den Gesamtpreis die (fest vorgegebenen) Umlagen nach dem EEG, KWKG, § 19 Abs. 2 StromNEV und Offshore-Haftung zu

berücksichtigen. Nach Abzug der „Durchlaufposten“ vom Gesamtpreis verbleibt der vom Lieferanten beeinflussbare Restbetrag, der insbesondere Strombeschaffungskosten, Vertriebskosten, sonstige Kosten und die Marge umfasst.

Sowohl beim Gesamtpreis als auch bei den Preisbestandteilen sollten die Lieferanten jeweils ihren

„durchschnittlichen“ Preis für die drei Abnahmefälle angeben. Mehrere Unternehmen haben in ihren Antworten darauf hingewiesen, dass sie aufgrund ihrer überörtlichen Tätigkeit bzw. einer

kundenindividuellen Preisgestaltung nicht in der Lage seien, entsprechende Durchschnittswerte anzugeben.

Für den kleinsten Abnahmefall von 3.500 kWh/Jahr („Haushaltskunde“) wurden die einzelnen

Preisbestandteile für drei unterschiedliche Vertragstypen abgefragt: Grundversorgungsvertrag, Sondervertrag mit dem Grundversorger und Sondervertrag mit einem anderen Lieferanten (siehe auch Abschnitt

I.H.4.2 “Haushaltskunden“ ab Seite 158).

Die Ergebnisse der Lieferantenbefragung werden im Folgenden nach Kundenkategorie bzw. Abnahmefall gegliedert dargestellt. Um langfristige Entwicklungstendenzen aufzeigen zu können, werden die Ergebnisse jeweils mit den Vorjahreswerten verglichen. Bei dem Vergleich der Stichtagswerte zum 1. April 2014 bzw.

1. April 2013 ist zu beachten, dass Veränderungen der berechneten Mittelwerte in der Regel unterhalb des mit der Erhebungssystematik (bzw. deren Veränderungen) verbundenen Fehlerbereichs liegen. Eine statistisch signifikante Aussage, ob der jeweilige Preis im Vergleich zum 1. April 2013 gestiegen oder gesunken ist, ist daher oft nicht möglich. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Adressatenkreis der Preisfragen im Vergleich zum Vorjahr verändert wurde: Auf der einen Seite richteten sich die Preisfragen richteten zuvor nur an Lieferanten, die in mindestens einem Netzgebiet Grundversorger sind, während in der diesjährigen Erhebung alle in Deutschland tätigen Lieferanten befragt wurden. Auf der anderen Seite sollten die Preisfragen für die Abnahmefälle 50 MWh/Jahr und 24 GWh/Jahr in diesem Jahr jeweils nur noch solche Lieferanten ausfüllen, die mindestens einen Kunden mit einem Strombedarf im Bereich des betreffenden Abnahmefalls haben.

4.1 Gewerbe- und Industriekunden Abnahmefall 24 GWh/Jahr („Industriekunde“)

Bei Industriekunden handelt es sich durchgängig um leistungsgemessene Kunden (RLM-Kunden). Bei dieser Kundengruppe spielt die Vielfalt der vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten nach den Angaben der

Lieferanten eine bedeutende Rolle. Die Lieferanten legen grundsätzlich keine Tarifgruppen für Abnehmer im Verbrauchsbereich des Abnahmefalls von 24 GWh/Jahr zu Grunde, sondern unterbreiten kundenindividuelle Angebote. So steht etwa der Kunde mit Vollversorgung neben dem Kunden, für den die verhandelte

Abnahmemenge (in der hier relevanten Größenordnung) nur Teil seines Beschaffungsportfolios ist. Oftmals werden die Lieferpreise mit den Großhandelspreisen indiziert. Im Rahmen der Befragung haben mehrere Lieferanten angegeben, dass in ihren Vertragsmodellen die Netzentgeltabrechnung mit dem Netzbetreiber dem Kunden selbst obliegt. Solche Vertragsmodelle können im Extremfall soweit reichen, dass der „Lieferant“

im wirtschaftlichen Ergebnis für den Kunden nur die Dienstleistung des Bilanzkreismanagements anbietet.

Im Falle der größten Verbraucher sind somit die Übergänge vom Einzelhandel zum Stromgroßhandel fließend.

Eine große Bedeutung für den individuellen Preis eines Industriekunden haben die besonderen Ausgleichs-regelungen für stromintensive Unternehmen. Je nachdem, welche Vergünstigungen für ein Unternehmen in der Kategorie des Abnahmefalls von 24 GWh/Jahr maximal möglich sind, ergeben sich stark unterschiedliche Belastungen durch nicht vom Lieferanten beeinflussbare Preisbestandteile und entsprechende Auswirkungen auf den individuellen Preis. Bei der Preisabfrage wurde jedoch die Annahme vorgegeben, dass für den Kunden keine dieser Vergünstigungen einschlägig ist. Die Lieferanten sollten somit die Ausgleichsregelungen für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen gemäß §§ 40 bis 44 EEG a. F., sowie die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 StromNEV, des § 9 Abs. 7 Satz 3 KWKG sowie des § 17 f. EnWG unberücksichtigt lassen.

Der Abnahmefall, der einem Industriekunden entspricht, wurde mit einem Jahresverbrauch von 24 GWh und einer Jahresbenutzungsdauer von 6.000 Stunden (Jahreshöchstlast 4.000 kW; Versorgung in Mittelspannung 10 oder 20 kV) definiert. Die Abfrage richtete sich dieses Jahr nur an solche Lieferanten, die mindestens einen Kunden mit einem Jahresverbrauch zwischen 10 GWh und 50 GWh haben. Aufgrund dieser Kundenmerkmale geht es grundsätzlich um einen begrenzten Kreis von Lieferanten. Für die folgenden Preisauswertungen zum Abnahmefall wurden die Angaben von insgesamt 208 Lieferanten herangezogen (Vorjahr: 206 Lieferanten).

Mehr als die Hälfte dieser 208 Lieferanten hat weniger als zehn Kunden mit einem Verbrauch von über 24 GWh/Jahr.

Anhand dieser Angaben wurden jeweils die (arithmetischen) Mittelwerte des Gesamtpreises und der einzelnen Preisbestandteile berechnet. Ferner wurde die Streuung der Angaben für jeden Preisbestandteil in Form von Spannen ausgewertet. Die Untergrenze der Spannenangabe bezieht sich auf das sog. 10-Prozent-Perzentil, die Obergrenze auf das 90-Prozent-Perzentil. Dies bedeutet, dass jeweils die mittleren 80 Prozent der von den Lieferanten angegebenen Werte innerhalb der genannten Spanne liegen. Die Auswertung hat folgende Ergebnisse erbracht.

Tabelle 36: Preisniveau am 1. April 2014 für den Abnahmefall 24 GWh/Jahr ohne Vergünstigungen

Der Mittelwert des Gesamtpreises (ohne Ust. und ohne Reduktionsmöglichkeiten) in Höhe von 15,11 ct/kWh liegt um 0,07 ct/kWh unter dem arithmetischen Mittel der im Vorjahr erhobenen Werte. Dieser geringfügige Unterschied liegt unterhalb der Erhebungsgenauigkeit. Die Preisanteile haben sich jedoch verschoben:

Während die EEG-Umlage von 5,28 ct/kWh auf 6,24 ct/kWh gestiegen ist, hat sich der vom Lieferanten beeinflussbare Restbetrag im arithmetischen Mittel von 5,43 ct/kWh auf 4,61 ct/kWh verringert51. Die übrigen Preisbestandteile liegen in etwa auf dem Vorjahresniveau.

51Bei einem Vergleich dieser Mittelwerte sind die o.g. Streuungsangaben zu berücksichtigen.

Streuung

zwischen 10 und 90 Prozent der größensortierten

Messung, Abrechnung, Messstellenbetrieb 0,00 - 0,04 0,04

Konzessionsabgabe 0,11 – 0,11 0,12[1]

Gesamtpreis (ohne Umsatzsteuer) 13,53 – 16,70 15,11

Im Dokument Bericht Monitoringbericht 2014 (Seite 151-156)