G. IV. RECHTLICHE UND TECHNISCHE WÜRDIGUNG
2. P RÜFUNG DER G ENEHMIGUNGSVORAUSSETZUNGEN
2.5 Würdigung der im Anhörungsverfahren erhobenen Einwendungen
2.5.2 Umweltverträglichkeitsprüfung
2.5.2.1 Ablauf der Umweltverträglichkeitsprüfung
Einwendung:
Die Umweltverträglichkeitsprüfung würde nicht ordnungsgemäß durchgeführt.
Die Nichtdurchführung des nach § 5 UVPG vorgesehenen Scopingtermins stelle nach geltendem Recht keinen Verfahrensfehler, sondern - europarecht
lich betrachtet - einen materiell-rechtlichen Fehler dar.
Das gewählte schriftliche Verfahren habe einen ordnungsgemäßen Scoping-Termin nicht ersetzen können, da der Untersuchungsrahmen zu diesem Zeit
punkt bereits festgelegt gewesen sei.
Schließlich bestünden Zweifel an der Objektivität der Umweltverträglichkeits
studie. Diese sei von einer Firma erstellt worden, deren Gründer jahrelang heftig für die Kernenergie gestritten habe.
Behandlung:
Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ordnungsgemäß durchgeführt worden.
Eine nationalgesetzliche Anordnung zur Durchführung einer Umweltverträg
lichkeitsprüfung für das Standort-Zwischenlager Gundremmingen gab es zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht. Das Bundesamt für Strahlenschutz hat sich jedoch im Hinblick auf eine mögliche Direktwirkung der UVP-Änderungsrichtlinie entschieden, im Vorgriff auf die nationalgesetzliche Um
setzung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Dabei wurden die nationalgesetzlichen Bestimmungen im Sinne der EU-Richtlinie angewandt.
Weder § 5 Satz 1 UVPG noch § 1b Abs. 1 Satz 1 AtVfV sahen in ihrer alten
Fassung zwingend vor, dass ein Scoping-Termin statt zu finden hat. Es han
delte sich vielmehr um Sollbestimmungen, von denen in Ausnahmefällen ab
gewichen werden kann. Ein solcher atypischer Fall lag hier vor, da nicht von vorneherein feststand, ob für das Genehmigungsverfahren auf Grund der UVP-Änderungsrichtlinie überhaupt eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Sco
ping-Termin von seiner Zweckrichtung her eine Hilfestellung für die Betreiber bieten soll. Die Betreiber hatten jedoch noch vor der endgültigen Entschei
dung über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung die Unterla
gen eingereicht. Ein Scoping-Termin hätte für sie daher keine Entlastung be
deutet.
Im Hinblick auf die Durchführung eines Scoping-Termins waren die EU-rechtlichen Anforderungen nicht strenger als die seinerzeit geltenden nationa
len Vorschriften. Gemäß Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 der UVP-Richtlinie in der Fassung der UVP-Änderungsrichtlinie haben die Mitgliedsstaaten sicherzu
stellen, dass die zuständige Behörde eine Stellungnahme dazu abgibt, wel
che Angaben vom Projektträger vorzulegen sind, sofern der Projektträger vor Einreichung eines Genehmigungsantrages darum ersucht. Dementsprechend sehen die mit Wirkung zum 03.08.2001 neu gefassten §§ 1b AtVfV und 5 UVPG im Hinblick auf die Durchführung des Scoping-Termins auch keine Soll-Bestimmung mehr vor. Durchzuführen ist ein Scoping-Termin vielmehr nur noch auf Ersuchen des Vorhabensträgers oder wenn die Behörde dies für erforderlich hält. Die Nichtdurchführung eines ScopingTermins stellt danach -auch europarechtlich betrachtet - weder einen formellen noch einen materiell
rechtlichen Fehler dar.
Ungeachtet dessen wurde im vorliegenden Fall dem Landratsamt Günzburg als Bauaufsichts- und untere Naturschutzbehörde, dem Bayerischen Staats
ministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen als oberster Natur
schutzbehörde sowie den anerkannten Naturschutzverbänden im Zuge eines
„schriftlichen Scopings“ die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Untersu
chungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung gegeben. Die eingegange
nen Stellungnahmen wurden im Zuge des weiteren Genehmigungsverfah
rens, insbesondere bei der Begutachtung der Umweltauswirkungen und der Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung berücksichtigt.
Die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegte Umweltverträglich
keitsstudie ist eine Antragsunterlage der Betreiber. Es bestehen keine Be
denken dagegen, dass die Betreiber sich bei der Erstellung derartiger Unter-lagen der Hilfe Dritter bedienen. Dabei ist es für das Genehmigungsverfahren ohne Bedeutung, welche politischen Standpunkte der von den Betreibern be
auftragte Dritte im Hinblick auf die Nutzung der Kernenergie früher vertreten hat oder aktuell vertritt. Für die Prüfung der Angaben in der ausgelegten Um
weltverträglichkeitsstudie der Betreiber hat das Bundesamt für Strahlenschutz das Öko-Institut e. V. als Sachverständigen hinzugezogen (vergleiche Ab-schnitt G.I.7.4).
2.5.2.2 Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
Nachfolgend werden die Einwendungen gewürdigt, die sich auf die Umwelt
auswirkungen des Vorhabens beziehen und nicht in Abschnitt G.IV.2.5.5 auf-genommen sind.
Einwendung:
Der Untersuchungsraum sei auf einen Umkreis von einem Kilometer einge
grenzt. Dadurch würden mögliche Auswirkungen durch schwere Unfälle igno
riert.
Menschen, Tiere und Pflanzen würden durch die zusätzliche Strahlenbelas
tung im Normalbetrieb in nächster Umgebung in erhöhtem Umfang gefährdet.
Ferner sei keine Beschreibung der durch Störfälle bedingten Umweltauswir
kungen auf die Natur erfolgt. Insbesondere die wertvollen Gemüse-Anbaugebiete um Gundelfingen und Dillingen seien bei eventuellen Zwi
schenfällen in ihrer Existenz bedroht. Weiterhin befänden sich im 10 km-Radius Fischgewässer sowie mehrere Badegewässer. In 5 km Entfernung zu einem entstehenden Naherholungsgebiet dürfe das Standort-Zwischenlager Gundremmingen nicht errichtet werden. Insgesamt seien die Auswirkungen der Strahlenbelastung weder für Störfälle noch für den Normalbetrieb ange
messen betrachtet worden.
Kleintiere seien durch den möglichen dauerhaften Aufenthalt in unmittelbarer Nähe des Standort-Zwischenlagers Gundremmingen und infolge der Zu
gangsmöglichkeit durch die Gitter an den Abluftöffnungen höheren Strah
lungsbelastungen ausgesetzt, als es ihren normalen Lebensumständen ent
spräche. Mit der für den Normalbetrieb angegebenen Ortsdosisleistung am Gitter vor der Abluftöffnung würde der zulässige Wert für beruflich strahlenex
ponierte Personen weit überschritten, so dass sich dort für längere Zeit auf
haltende Kleintiere wie Käfer, Spinnen, auf dem Dach überwinternde Zugvö
gel etc. einer hohen Dosis aussetzten. Schädliche Umweltauswirkungen sei
en deshalb nicht generell auszuschließen. Die Errichtung des an FFH- und Naturschutzgebiete angrenzenden Standort-Zwischenlagers Gundremmingen sei ökologisch nicht zu vertreten, da langfristig auftretende Beeinträchtigun
gen nicht auszuschließen seien. Insgesamt sei das Gefährdungspotenzial durch das geplante Vorhaben schwer abschätzbar, da Langzeituntersuchun
gen nicht vorlägen.
Der Hub des Grundwassers in den verschiedenen Vegetationsperioden sei viel zu gering angegeben, zum anderen fänden sich unterschiedliche Anga
ben über die Höhe des Grundwasserspiegels. Auf Grund der geologischen Verhältnisse stünden im Donauried nur geringe Humusüberdeckungen des Grundwasserspiegels an. Das Kies- und Sandvorkommen in den oberen Bo
denschichten begünstige außerdem einen Schadstoffeintrag in das Grund
wasser. Das Standort-Zwischenlager Gundremmingen wird in einem Gebiet errichtet, in dem sich ein wichtiges überregionales Trinkwasser-Reservoir in Nordschwaben befände, welches auch für die Trinkwasserversorgung im an
grenzenden Baden-Württemberg von großer Bedeutung sei. Im 10 km-Radius befänden sich 13 öffentliche Grundwassererfassungen und Brunnenanlagen.
Das Grund- und Trinkwasser sowie die Donau seien infolge der Erhöhung der radioaktiven Grundbelastung am Standort durch belastete Niederschläge und
Undichtigkeit von Behältern sowie infolge des hohen Grundwasserspiegels und der damit verbundenen Direktstrahlung in die grundwasserführenden Schichten gefährdet. Darüber hinaus fehlten Abschirmungsmaßnahmen wie zum Beispiel der Einbau von Schwellen oder die Ausbildung des Hallenbo
dens, die das Eindringen von radioaktiven Stoffen in das Grundwasser ver
hinderten. Mit dem Grundwasserstrom sei eine überregionale Verbreitung der Belastung zu befürchten. Die Veränderungen des Grundwasserstroms durch das Gebäude, die mögliche Strahlenbelastung des Grundwassers durch das Standort-Zwischenlager Gundremmingen, eine Verseuchung des Grundwas
sers bei Überflutung des Standort-Zwischenlagers Gundremmingen durch Hochwasser und die Auswirkungen auf die Trinkwassergewinnungsanlagen seien daher zu untersuchen.
Auf Grund der Erhöhung der radioaktiven Grundbelastung sei am Standort Gundremmingen unter anderem die Luft äußerst gefährdet. Eine Aktivitäts
überwachung der Luft sei nicht vorgesehen. Bei Versagen des Behälterüber
wachungssystems könne so Radioaktivität unbemerkt in die Umwelt entwei
chen. Die Abwärme durch die hohen Temperaturen der Transport- und La
gerbehälter sowie die Erhöhung der Radioaktivität würden das Kleinklima der Umgebung beeinflussen.
Es könnte sowohl bei Flachgründung auf Grund der Spundung der Baugrube als auch bei Pfahlgründung durch die das Grundwasserstockwerk tangieren
den Bohrpfähle zu möglichen Beeinträchtigungen des Grundwassers durch Schmutz- und Schadstoffe kommen. Da der Grundwasserleiter auch zur Trinkwassergewinnung herangezogen werde, sei ein Einbringen von Fremd
stoffen nach Wasserhaushaltsgesetz unzulässig.
Die Endphase des Standort-Zwischenlagers Gundremmingen, der Abtrans
port der Brennelemente und die Stilllegung des Standort-Zwischenlagers Gundremmingen und somit der vollständige Zeitraum der Umweltverträglich
keitsstudie seien nicht abdeckend geprüft worden. Die damit zusammenhän
genden Umweltauswirkungen auf Grund von Emissionen, Lärm oder Sonsti
gem seien nicht betrachtet worden. Ebenso sei die Stilllegung des Kernkraft
werkes Gundremmingen II nicht berücksichtigt worden, obgleich dies nicht isoliert vom Standort-Zwischenlager Gundremmingen zu betrachten sei.
Behandlung:
Die räumliche Ausdehnung des Untersuchungsgebietes der Umweltverträg
lichkeitsprüfung wurde für jedes Schutzgut unter Berücksichtigung der Wech
selwirkungen zwischen den Schutzgütern entsprechend der Reichweite der jeweiligen Wirkfaktoren festgelegt und betrug zum Beispiel für die Schutzgü
ter Menschen und Tiere/Pflanzen deutlich mehr als 1 km. Diese Festlegung des Untersuchungsraums berücksichtigte sowohl die Auswirkungen des be
stimmungsgemäßen Betriebs als auch die von Störfällen.
Die Auswirkungen der Strahlenexposition auf Menschen, Tiere und Pflanzen wurde im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung umfassend betrachtet (siehe Abschnitt G.II.2.2.2). Aus der Höhe der für Aufpunkte außerhalb des Betriebsgeländes des Kernkraftwerks Gundremmingen II ermittelten Strah
lenexposition des Standort-Zwischenlagers Gundremmingen ergibt sich, dass auch bei ganzjähriger Flächennutzung Auswirkungen auf die Landwirtschaft in der Umgebung während des bestimmungsgemäßen Betriebes und bei Aus
legungsstörfällen nicht zu erwarten sind. Dies gilt ebenso für die als Fischge
wässer oder Badegewässer genutzten Baggerseen und Teiche sowie für
Naherholungsgebiete. Für Ereignisse mit sehr geringer Eintrittswahrschein
lichkeit ist dies abschließend erst anhand der Ergebnisse der Immissions
überwachung sowie der infolge des Ereignisfalls durchzuführenden Maßnah
men zu beurteilen. Jedoch werden auch dann die radiologischen Auswirkun
gen infolge Aktivitätsfreisetzungen durch die Auslegung der Transport- und Lagerbehälter minimiert.
Im Hinblick auf Pflanzen und Tiere können akute Schädigungen (deterministi
schen Strahlenschäden) von Organismen bei den artspezifisch realistisch zu unterstellenden Aufenthaltszeiten selbst im Nahbereich der Transport- und Lagerbehälter ausgeschlossen werden. Dagegen sind bei unterstelltem Dau
eraufenthalt von Kleintieren innerhalb des Lagergebäudes Langzeitwirkungen durch Strahlenexposition (stochastische Schäden) wie Mutationen grundsätz
lich möglich. Auf Grund fehlender Lebensraumeignung werden sich solche Einzelindividuen hier nur temporär aufhalten. Eine besondere Eignung des Dachs des Lagergebäudes für überwinternde Zugvögel als wärmebegünstig
ter Platz ist infolge der Wärmedämmung des Gebäudes nicht gegeben. Zu
sätzlich ist zu berücksichtigen, dass Insekten oder Pflanzen im Hinblick auf die Strahlensensitivität gegenüber dem Menschen als weniger empfindlich gelten. Es ist von keiner Gefährdung des lokalen Bestandes einer Art durch Schaffung ausschließlich nicht überlebensfähiger Nachkommen oder frühzei
tiges Versterben einer großen Zahl an Individuen vor Reproduktion auszuge
hen. Auf den Freiflächen außerhalb des Lagergebäudes und im weiter ent
fernten Standortumfeld ergibt sich aus der Höhe der für den Menschen ermit
telten Dosen, dass auch bei Daueraufenthalt nachteilige Strahlenwirkungen auf Populationen sind nicht zu erwarten sind. Auch sind Beeinträchtigungen von Naturschutzgebieten oder Gebieten des ökologischen Netzes „NATURA 2000“ nicht zu prognostizieren.
Die Direktstrahlung führt nicht zu einer relevanten Aktivierung des Nieder
schlagswassers oder des Grundwassers. Im Falle einer bei einem Transport-und Lagerbehälter nachlassenden Dichtwirkung einer Barriere des Doppelde
ckeldichtsystems treten keine Emissionen radioaktiver Stoffe auf, da die zwei
te Barriere ihre spezifizierte Dichtheit behält und somit keine Freisetzungen auftreten. Somit kann selbst beim Transport eines Behälters über das Kern
kraftwerksgelände zur Reparatur in das Kernkraftwerk Gundremmingen II das Niederschlagswasser nicht kontaminiert werden. Nach den Ergebnissen der sicherheitstechnischen Begutachtung wird die Integrität der Behälter durch Hochwasser nicht gefährdet, entsprechend sind im Ereignisfall keine Umwelt
auswirkungen zu erwarten. Des weiteren sind Auswirkungen durch Lösch
wasser nicht zu besorgen, da bei den geprüften Brandszenarien keine Aktivi
tätsfreisetzungen zu prognostizieren sind und zusätzlich gegebenenfalls an
fallendes Löschwasser durch mobile Dammbalken im Lagergebäude zurück-gehalten werden soll. Somit sind auch unter Berücksichtigung der geologi
schen und hydrologischen Verhältnisse im Donauried insgesamt keine erheb
lichen Beeinträchtigungen des Grundwassers oder von Oberflächengewäs
sern sowie deren Nutzungen, insbesondere der Trinkwassergewinnung, zu prognostizieren.
Im bestimmungsgemäßen Betrieb führt die aus hypothetischen Emissionen radioaktiver Stoffe aus dem Behälterinnenraum sowie aus der Aktivierung der Hallenluft resultierende Strahlenexposition am für die Bevölkerung ungüns
tigsten Aufpunkt für Referenzpersonen zu messtechnisch nicht nachweisba
ren effektiven Dosen und Organdosen. Da im Falle der nachlassenden Dicht
wirkung einer Barriere des Doppeldeckeldichtsystems keine Emissionen auf-treten können, sind selbst bei Versagen des Behälterüberwachungssystems
keine erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen. Die Wärmeabgabe des Standort-Zwischenlagers Gundremmingen über die Abluftöffnungen wird ma
ximal unmittelbar oberhalb des Daches zu einer begrenzten Erwärmung der Luft führen können, in der Umgebung sind somit keine kleinklimatischen Auswirkungen zu erwarten.
Einwendungen zu den Auswirkungen der Gründung des Gebäudes auf das Grundwasser sind bei der Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen berücksichtigt worden. Ihre Würdigung im Einzel
nen ist nicht Bestandteil des atomrechtlichen Genehmigungsbescheides, sondern liegt in der Zuständigkeit des Landratsamtes Günzburg.
Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach § 2 Abs. 1 UVPG ein unselbst
ständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Der Abtransport der Brennelemente sowie der Abriss des Lagergebäudes beziehungsweise seine Folgenutzung nach der auf 40 Jahre befristeten Aufbewahrung von Kernbrennstoffen sind nicht Gegenstand der zur Errichtung und Nutzung des Standort-Zwischenlagers Gundremmingen erforderlichen Genehmigungsverfahren. In-folge der gesetzlichen Anknüpfung des Untersuchungsgegenstandes der Umweltverträglichkeitsprüfung an den Regelungsgegenstand ihrer Trägerver
fahren waren daher im vorliegenden Fall mögliche Umweltauswirkungen des Abtransportes der Brennelemente oder des Abrisses des Lagergebäudes im Rahmen dieser Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zu bewerten. Ebenso ist Stilllegung des Kernkraftwerks Gundremmingen II nicht Bestandteil dieses Vorhabens, die daraus resultierenden Umweltauswirkungen sind zum gege
benen Zeitpunkt vielmehr Gegenstand eines gesonderten Genehmigungsver
fahrens nach § 7 AtG mit Umweltverträglichkeitsprüfung.