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Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes O 658 wird im vereinfachten Verfahren gemäß den planungsrechtlichen Bestimmungen des § 13 BauGB durchgeführt. Die Anwend-barkeit dieser Verfahrensart ist an Bedingungen geknüpft, deren Erfüllung in den Kapiteln 4.3 und 5 begründet dargelegt ist.

Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird im Verfahren nach § 13 BauGB von der Umweltprüfung nach

§ 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2 a und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen. Dies be-deutet nicht, dass Umweltbelange im Verfahren nach § 13 BauGB nicht geprüft werden müs-sen. Die Belange des Umweltschutzes sind stets gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 als Belang in die Abwä-gung einzustellen und zu berücksichtigen Nachfolgend werden daher die in Bezug auf die vorliegende Planung relevanten Umweltbelange thematisiert. Aus deren Betrachtung ergibt sich ferner, dass vorliegend kein weitergehendes Planbedürfnis vorhanden ist.

Artenschutz

Nach der Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes zuletzt im Juli 2009 sind bereits bei der Auf-stellung oder Änderung eines Bebauungsplanes Artenschutzbelange nach den Vorgaben der

§§ 44 ff BNatSchG zu bearbeiten. Um dem besonderen Artenschutz gem. § 44 BNatSchG Rechnung zu tragen, ist zu prüfen, ob das Plangebiet Lebensräume für streng geschützte oder besonders geschützte Arten bietet und in wieweit diese Arten betroffen sein könnten.

Die Zielsetzung des Bebauungsplanes ist ausschließlich die räumliche Steuerung der Zulässig-keit von Vergnügungsstätten; für alle anderen Einfügekriterien (Art der baulichen Nutzung im Übrigen, Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksfläche, Bauweise) gelten die Regelungen des § 34 BauGB in Verbindung mit den vorhandenen Fluchtlinienplänen, deren Festsetzungen im Rahmen des Kriteriums der überbaubaren Grundstücksfläche zu beachten

Ein Wettbüro

ist weiterhin zulässig.

Eine Spielhalle ist weiterhin zulässig.

sind. Somit kann die Betroffenheit von Arten aus diesem Zusammenhang heraus hier ausge-schlossen werden. Die Planung ist auch erforderlich i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB. Der städtebauli-chen Steuerung von Vergnügungsstätten steht der Artenschutz schon deshalb nicht entgegen, weil nur potenziell zulässige (Unter-)Nutzungen ausgeschlossen werden. Darüber hinaus lassen die vorhandenen Biotopstrukturen in Form kleinerer Hausgärten mit Baum- und Strauchbe-stand in Verbindung mit der Lage des Gebiets inmitten dicht bebauter Siedlungsbereiche ein Vorkommen planungsrelevanter Arten im Sinne des § 44 BNatSchG nicht erwarten. So ist der nördliche Teil des Plangebiets nahezu vollständig versiegelt. Bei den übrigen nicht geschützten Arten, die nicht als planungsrelevant gelten, handelt es sich in der Regel um häufig vorkom-mende Vogelarten, deren Population selbst bei einer Überbauung von Nistplätzen innerhalb des Plangebietes nicht beeinträchtigt wäre.

Somit lässt sich für die Ebene des Bebauungsplanes feststellen, dass die Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG voraussichtlich nicht berührt sind. Es gibt keine Anhaltspunkte für die Betroffenheit planungsrelevanter Arten, sodass eine artenschutzrechtliche Prüfung oder Vor-untersuchung entbehrlich ist. Die Planung wird aus Sicht des Artenschutzrechts als zulässig eingestuft. Bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben im Plangebiet sind artenschutzre-levante Belange wiederum abzuprüfen und ggf. bei den konkreten Vorhaben durch entspre-chende Auflagen, Bedingungen und Hinweise Rechnung zu tragen.

Landschaftspflege

Voraussetzung für die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist, dass auf-grund der Planung Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind. Bebauungspläne, die bestehendes Baurecht lediglich festschreiben bzw. lediglich Nutzungen modifizieren, bereiten keine neuen Eingriffe vor. Durch § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB wird ausdrücklich klargestellt, dass ein Ausgleich nicht erforderlich ist, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entschei-dung zulässig waren.

Im Bereich des Plangebietes existiert bislang kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Das Plan-gebiet ist bereits nach dem derzeitigen und auch künftigem Planungsrecht auf Grundlage von

§ 34 BauGB vollständig bebaubar. Für das gesamte Plangebiet ist daher die Eingriffsregelung nicht anzuwenden, da mit der Aufstellung des Bebauungsplanes nicht erstmalig Baurecht ge-schaffen wird.

Der Bebauungsplan O 658 verursacht keine zusätzlichen Eingriffe, die Ausgleichsmaßnahmen erfordern. Zudem trifft der Bebauungsplan O 658 ausschließlich Festsetzungen zur Art der bau-lichen Nutzung, durch die bestimmte Arten und Unterarten der nach § 34 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen als nicht zulässig festgesetzt werden.

Die Regelungen der Baumschutzsatzung bleiben hiervon unberührt.

6.5 Immissionsschutz

Im Rahmen der Bauleitplanung sind auch die Belange des Immissionsschutzes – vor allem unter dem Gesichtspunkt der Umweltvorsorge – zu berücksichtigen. Dadurch sollen Umweltschäden und Umweltbeeinträchtigungen von vorneherein vermieden und damit insgesamt eine Verbes-serung der Lebensqualität durch vorbeugenden Umweltschutz erreicht werden.

Verkehrslärm

Mit Hilfe der europäischen Richtlinie zum „Umgebungslärm” soll die wachsende Lärmbelas-tung eingedämmt und deutlich gemindert werden. „Umgebungslärm” im Sinne der EU-Richt-linie sind belästigende und gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch menschliche Aktivitäten verursacht werden und in der Regel von Verkehrsmitteln und Straßenverkehr, Ei-senbahnen und Flugzeugen sowie Industriegeländen ausgeht. Die beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) vorliegenden Lärmkarten (www.umgebungslaerm-kartierung.nrw.de) zeigen lediglich die Belastungen entlang von Straßen mit mehr als 3 Mio.

Fahrzeugen pro Jahr. Hierzu gehört auch die Straße Im Ohligs bzw. die Bonner Straße (L 288), die am westlichen Rand des Plangebiets verläuft.

Der für die vorliegende Gemengelage maßgebliche Orientierungswert für Mischgebiete beträgt gem. der DIN 18005 tagsüber einen Wert von 60 dB(A) und nachts einen Wert von 50 dB(A) vor. Anhand der Lärmkartierung des Landes NRW zeigt sich sowohl für den Tages- als auch für den Nachtzeitraum in der vorliegenden Gemengelage eine Überschreitung der o.g. Orientie-rungswerte. Die Orientierungswerte für den Tages- als auch für den Nachtraum werden jeweils unmittelbar am Straßenrandbereich um bis zu ca. 10 bis 15 dB(A) überschritten. In Bereich der tieferen Grundstücksbereiche liegen nur noch geringere Überschreitungen vor.

Abbildung 5: Lärmbelastungen durch Straßenverkehr in 24 h (LDen) (links) und nachts (Lnight) (rechts) Quelle: Umgebungslärmkartierung NRW, Zugriff am 19.05.2021

Durch den Planumring des vorliegenden Bebauungsplanes wird eine bestehende Konfliktlage erfasst. Sowohl die Straßen als auch die an die Straßen grenzende Bebauung sind im Bestand weitgehend vorhanden. Grundsätzlich sind im Plangebiet nach § 34 BauGB sowohl im stra-ßenrandnahen Bereich als auch im rückwärtigen Bereich noch einige Baumöglichkeiten insbe-sondere im Sinne der Nachverdichtung und Umnutzung von mindergenutzten Flächen vorhan-den. Anhand der Umgebungslärmkartierung ist zu erkennen, dass die Überschreitungen nur bis zu einer Grundstückstiefe von rund 40 m vorliegen. Überschreitungen von mehr als 5 dB(A) liegen bis zu einer Grundstückstiefe von rund 30 m vor.

Der vorliegende Bebauungsplan mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 2b BauGB dient ausschließ-lich der räumausschließ-lichen Steuerung bestimmter Arten und Unterarten der bauausschließ-lichen Nutzung, ohne dass im Übrigen das bestehende Baurecht nach § 34 BauGB modifiziert wird. Er reicht zur Durchsetzung der städtebaulichen Zielvorstellungen aus und bietet keinen Raum für weiteren Regelungsinhalt. Die bestehende Verkehrslärmproblematik der hochfrequentierten B 288 wird nicht durch Vorhaben, die innerhalb des Geltungsbereichs gem. § 34 BauGB zulässig sind, ausgelöst. Es handelt sich vielmehr um eine bestehende Situation, die vor dem Hintergrund des

Hauptziels des Bebauungsplanes (Verhinderung einer städtebaulichen Beeinträchtigung durch Ansiedlung von Vergnügungsstätten) keiner bauleitplanerischen Auflösung bedarf.

Eine Bebauung des Plangebiets wird ohnehin passiv gegen Verkehrslärm geschützt, wenn Neu-bauvorhaben und Vorhaben gem. § 9 Energieeinsparverordnung (EnEV) – also Änderung, Er-weiterung und Ausbau von Gebäuden – realisiert werden und dabei die aktuell gültige Ener-gieeinsparverordnung beachtet werden muss. Eine Bauweise, die die Anforderung der EnEV erfüllt, bedingt schalltechnisch in der Regel eine Einhaltung der Anforderungen gem. Lärmpe-gelbereich III nach DIN 4109:1989. Bei Einhaltung der Anforderungen gemäß Lärmpegelbe-reich III kann der maßgebliche Außenlärmpegel bis zu 65 dB(A) betragen. Ausweislich der Um-gebungslärmkartierung wären damit bereits weite Bereiche des Plangebietes ausreichend ge-gen Verkehrslärm geschützt.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass eine Bewältigung des Konflikts zwischen Verkehrslärm und schutzbedürftiger Nutzung im nachlaufenden Genehmigungsverfahren möglich ist. Nach In-krafttreten der neuen Landesbauordnung am 21.07.2018 gilt § 15 Abs. 2 BauO NRW, wonach Gebäude einen ihrer Lage und Nutzung entsprechenden Schallschutz haben müssen und Ge-räusche, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken aus-gehen, so zu dämmen sind, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

Dies gilt sowohl für den Schutz vor Außenlärm als auch vor Lärm aus anderen Nutzungseinhei-ten innerhalb des Gebäudes.

Gewerbelärm

Im Plangebiet befindet sich ein Reifengroßhändler an der Ecke der Straße Im Ohligs und der Düsseldorfer Straße. Nach Kenntnis der Verwaltung sind keine Beschwerden der umliegenden Nachbarschaften bekannt, sodass davon auszugehen ist, dass keine beträchtlichen Beeinträch-tigungen durch Lärm- oder Geräuschimmissionen vorliegen. Im erweiterten Betrachtungsrah-men sind keine stark emittierenden Gewerbebetriebe bekannt.

Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben im Plangebiet des Bebauungsplanes O 658 wird mit Ausnahme der Festsetzungen nach § 9 Abs. 2b BauGB weiterhin nach den Kriterien des § 34 BauGB bestimmt, nach denen sich ein Vorhaben in die nähere Umgebung einfügen muss. Dabei sind die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zu wahren. Somit besteht bei Eingang eines entspre-chenden Baugesuchs in lärmrechtlicher Hinsicht die Notwendigkeit, die Wahrung der Schutz-ansprüche der nächstgelegenen Immissionsaufpunkte gutachterlich nachzuweisen, wobei auch die Einwirkungen der gewerblichen Vorbelastung zu berücksichtigen sind. Eine Konflikt-lösung kann daher auf der nachgelagerten Genehmigungsebene erfolgen.

7 ERSCHLIESSUNG

Im Dokument Begründung zum Bebauungsplan O 658 (Seite 11-14)