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Begründung zum Bebauungsplan O 658

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Klingenstadt

Begründung

zum Bebauungsplan O 658 Düsseldorfer Straße

für das Gebiet zwischen der Düsseldorfer Straße, der Weststraße, der Lippestraße und der Straße Im Ohligs

– Stadtbezirk Ohligs/ Aufderhöhe/ Merscheid –

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Inhaltsverzeichnis

1 Rechtsgrundlagen ... 2

2 Lage des Plangebietes / Bestandssituation / Geltungsbereich ... 2

3 Bestehendes Planungsrecht ... 3

3.1 Ziele der Raumordnung ... 3

3.2 Flächennutzungsplan ... 3

3.3 Derzeitiges Planungsrecht ... 3

4 Erfordernis und Anlass der Planung, allgemeine städtebauliche Ziele ... 4

4.1 Anlass und Erforderlichkeit ... 4

4.2 Städtebauliche Ziele ... 5

4.3 Planaufstellungsverfahren ... 5

5 Inhalt des Bebauungsplanes ... 6

6 Umweltbelange ... 10

7 Erschliessung ... 13

7.1 Verkehrserschließung... 13

7.2 Ver- und Entsorgung ... 14

8 Kosten ... 14

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1 RECHTSGRUNDLAGEN

Grundlage für Inhalt und Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplanes O 658 sind das Bau- gesetzbuch (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) und die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 21.07.2018 (GV NRW 2018 S. 421), in der jeweils z. Zt. geltenden Fassung.

Der Bebauungsplan ist ein einfacher Bebauungsplan i.S.d. § 30 Abs. 3 BauGB und enthält aus- schließlich Festsetzungen nach § 9 Abs. 2b BauGB zur Steuerung von Vergnügungsstätten.

2 LAGE DES PLANGEBIETES/ BESTANDSSITUATION/ GELTUNGSBEREICH

Das rund 1,3 ha große Plangebiet liegt im Stadtbezirk Ohligs/ Aufderhöhe/ Merscheid, in der Gemarkung Ohligs, Flure 83 und 85, rund 6,4 km westlich des Solinger Stadtzentrums und in fußläufiger Entfernung zum Besonderen Stadtteilzentrum Ohligs. Der Ohligser Markt befindet sich etwa 150 m östlich des Plangebiets, der Solinger Hauptbahnhof ca. 600 m ebenfalls östlich des Plangebiets. Die westlich an das Plangebiet angrenzende Straße Im Ohligs geht unmittelbar südlich des Plangebietes in die Bonner Straße (L 288) über, welche als Anbindung zur Solinger Stadtautobahn der Viehbachtalstraße (L 141n) mit Verbindung zu allen Solingern Stadtteilen sowie als Hauptverkehrsachse nach Süden in Richtung Langenfeld und als Autobahnzubringer zur BAB 3 (Köln-Frankfurt) fungiert.

Abbildung 1: Luftbild 2018 mit Plangebiet O 658 Düsseldorfer Straße

Quelle: GeoPortal Solingen, Zugriff am 19.05.2021, ohne Maßstab

Bestandssituation

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Das Plangebiet ist sowohl durch gewerbliche Nutzungen (z.B. Reifengroßhandel, Obst- und Gemüsehandel, Gastronomie, Friseur, Wettbüro sowie eine Spielhalle) als auch durch straßen- seitig gelegene Wohnnutzungen gekennzeichnet.

In nördlicher, östlicher und südlicher Richtung ist das Plangebiet ebenfalls von gemischten Nut- zungen aus Wohnen und Gewerbe umgeben. Nordöstlich des Plangebietes grenzt das im Bau befindliche Wohnquartier O-Quartier auf dem ehemaligen Olbo-Areal an. Das Besondere Stadtteilzentrum Ohligs mit einer Vielzahl an Geschäftsnutzungen (Einzelhandel, Gastronomie, Dienstleistungen) erstreckt sich östlich des Plangebiets entlang der Düsseldorfer Straße bis zum Hauptbahnhof. Entlang der Düsseldorfer Straße sowie vereinzelt in den angrenzenden Seiten- straßen befinden sich weitere Vergnügungsstätten in Form von Spielhallen und Wettbüros.

Geltungsbereich

Das Plangebiet des Bebauungsplanes O 658 umfasst den Bereich zwischen der Düsseldorfer Straße im Norden, der Weststraße im Osten, der Lippestraße im Süden und der Straße Im Ohligs im Westen.

3 BESTEHENDES PLANUNGSRECHT 3.1 Ziele der Raumordnung

Im Regionalplan (Regionalplan Düsseldorf der Bezirksregierung Düsseldorf aus dem Jahr 2018 ist das Plangebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) festgesetzt. Der vorliegende Bebau- ungsplan O 658 setzt kein Baugebiet fest, sondern enthält als einfacher Bebauungsplan mit textlichen Festsetzungen nach § 9 Abs. 2b BauGB lediglich Regelungen zur räumlichen Steue- rung von Vergnügungsstätten. Er widerspricht daher nicht den Zielen der Raumordnung.

3.2 Flächennutzungsplan

Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan der Stadt Solingen aus dem Jahr 2004 in den Berei- chen der Düsseldorfer Straße sowie der Weststraße als Kerngebiet und im Bereich der Straße Im Ohligs sowie der Lippestraße als Mischgebiet dargestellt. Der Inhalt des Bebauungsplanes widerspricht dieser Darstellung nicht, da er ausschließlich textliche Festsetzungen zur räumli- chen Steuerung von Vergnügungsstätten enthält und somit keine Baugebiete festsetzt. Er ist damit gemäß § 8 Abs. 2 BauGB als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt zu betrachten

3.3 Derzeitiges Planungsrecht

Für das Plangebiet liegt kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan vor. Drei Fluchtlinienpläne (O. 123a an der Straße Im Ohligs, O.301 an der Düsseldorfer Straße und der Lippestraße sowie O.213 an der Weststraße) setzen weitgehend entlang der faktischen Straßenbegrenzungslinie jeweils eine Straßenfluchtlinie fest. Im Übrigen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB.

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Abbildung 2: Ausschnitt aus dem Regionalplan (Regionalplan Düsseldorf) und dem Flä- chennutzungsplan der Stadt Solingen (2004)

Quelle: GeoPortal Solingen, Zugriff am 19.05.2021, ohne Maßstab,

https://www.brd.nrw.de/planen_bauen/regionalplan/pdf_rpd_plan/rpd_plan_Teil4ZD25.pdf, Zugriff am 19.05.2021, ohne Maßstab

4 ERFORDERNIS UND ANLASS DER PLANUNG, ALLGEMEINE STÄDTEBAU- LICHE ZIELE

4.1 Anlass und Erforderlichkeit

Auf dem Grundstück an der Ecke Weststraße/ Düsseldorfer Straße (Hausnummer 100) befindet sich ein Ladenlokal, das bislang als Spielhalle genutzt wurde. Im Februar 2019 ist ein Bauantrag für eine Nutzungsänderung von einer Spielhalle in ein Wettbüro eingegangen. Hintergrund hierfür war, dass die Spielhalle nach Auslaufen der Übergangsfrist für die Anwendung der da- mals neuen gewerberechtlichen Regelungen bei bestehenden Spielhallen (u.a. zum Mindest- abstandsgebot zwischen zwei Spielhallen) keine neue gewerberechtliche Konzession erhalten hat. Durch die Nutzungsänderung in ein Wettbüro sollte eine neue Nutzung aufgenommen werden. Es ist anzumerken, dass in dem an der Weststraße anschließenden Gebäude ein La- denlokal besteht, welches als Wettbüro genehmigt ist und insofern Bestandsschutz genießt.

Der Bauantrag zur Nutzungsänderung wurde auf Grundlage der zwischenzeitlich vom Rat der Stadt beschlossenen und am 11.04.2019 in Kraft getretenen Veränderungssperre Nr. 170/ 658 im August 2019 negativ beschieden. Die gegen den Ablehnungsbescheid gerichtete Klage ist zwischenzeitlich in zweiter Instanz vom Oberverwaltungsgericht NRW durch Beschluss vom 10.11.2020 (Az. 10 A 2323/20) rechtskräftig abgelehnt worden. Die Ablehnung des Antrages auf Nutzungsänderung von einer Spielhalle in ein Wettbüro an der Ecke Düsseldorfer Straße/

Weststraße ist damit abschließend rechtswirksam.

Diese verwaltungsgerichtliche Entscheidung betrifft allerdings nur den o.g. Bauantrag, der Ge- genstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war. Sollte das Bebauungsplanverfahren nicht innerhalb der Laufzeit der Veränderungssperre abgeschlossen werden, so müssten in der

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Phase bis zum endgültigen Inkrafttreten des Bebauungsplanes solche Anträge, die nicht-kern- gebietstypische Vergnügungsstätten zum Gegenstand haben, nach Ablauf der Geltungsdauer der Veränderungssperre genehmigt werden.

Es ist davon auszugehen, dass weiterhin ein grundsätzliches Interesse daran besteht, insbe- sondere im nördlichen Teil des Plangebiets an der Ecke Düsseldorfer Straße/ Weststraße über den vorhandenen Bestand hinaus Wettbüros oder andere Arten von Vergnügungsstätten an- zusiedeln. Da es nach geltendem Baurecht gem. § 34 BauGB nicht gänzlich auszuschließen ist, dass zumindest sog. nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätten im Plangebiet zulässig sind, ist die Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes zur Steuerung der (Un-)Zulässigkeit von Vergnügungsstätten erforderlich, um die nachfolgend begründete städtebauliche Zielset- zung umzusetzen. So zeigt sich weiterhin – sowohl durch informelle Anfragen als auch durch formale Anträge (Vorbescheide und Bauanträge) – ein hoher Ansiedlungsdruck von Vergnü- gungsstätten insbesondere im Hauptzentrum Mitte sowie im Besonderen Stadtteilzentrum Oh- ligs jeweils einschließlich der daran angrenzenden Bereiche.

Die Ansiedlung von weiteren Vergnügungsstätten würde sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Besonderen Stadtteilzentrums Ohligs besonders negativ auswirken, da zum einen vorhan- dene zentrennahe Wohnnutzungen und zum anderen die sich aus der vorhandenen Nutzung ergebende städtebaulichen Funktionen des Gebiets beeinträchtigt werden könnten. Diesen zu erwartenden Beeinträchtigungen soll durch die vorliegende Bauleitplanung entgegengewirkt werden.

4.2 Städtebauliche Ziele

Mit dem vorliegenden Bebauungsplan soll ein Beitrag dazu geleistet werden, die Ansiedlung von weiteren nicht-kerngebietstypischen Vergnügungsstätten zu steuern und somit insbeson- dere die Attraktivität des Besonderen Statteilzentrums als Einkaufsstandort sowie die Attrakti- vität des Plangebiets als Wohnstandortes zu erhalten und der Entstehung oder Verstärkung von Trading-Down-Effekten entgegen zu wirken. Damit soll auch eine Beeinträchtigung der vorhandenen Wohnnutzungen und eine Beeinträchtigung der städtebaulichen Funktion des Plangebiets verhindert werden. Daher sollen insbesondere zur Vermeidung von Trading-Down- Effekten zukünftig alle Arten von Vergnügungsstätten (u.a. Spielhallen und Wettbüros) als nicht zulässig festgesetzt werden.

Eine räumliche Steuerung der (Un-)Zulässigkeit von Vergnügungsstätten ist städtebaulich er- forderlich, da innerhalb des Plangebietes auf Grundlage des bestehenden Planungsrechts an- sonsten eine unkontrollierte Ansiedlung weiterer Vergnügungsstätten erfolgen könnte, was den o.g. städtebaulichen Zielen widersprechen würde.

4.3 Planaufstellungsverfahren

Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes O 658 wird im vereinfachten Verfahren gemäß den planungsrechtlichen Bestimmungen des § 13 BauGB durchgeführt. Die Anwend- barkeit dieser Verfahrensart ist an Bedingungen geknüpft, deren Erfüllung in Kapitel 5. be- gründet dargelegt wird:

Im Verfahren nach § 13 BauGB kann von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) und der Erörterung mit den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Be- lange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann (§ 4 Abs. 1 BauGB),

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abgesehen werden. Von dieser Möglichkeit wurde kein Gebrauch gemacht, um die Öffentlich- keit und die Träger öffentlicher Belange frühzeitig über die Planungsziele und den Planinhalt zu informieren.

Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird im Verfahren nach § 13 BauGB von der Umweltprüfung nach

§ 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen.

5 INHALT DES BEBAUUNGSPLANES

Die Planungsziele erfordern keinen qualifizierten Bebauungsplan i. S. d. § 30 Abs. 1 BauGB, da hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksfläche, der Bau- weise und der örtlichen Verkehrsflächen kein Regelungsbedarf besteht. Ein einfacher Bebau- ungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 2b BauGB ist zur Errei- chung der Planungsziele ausreichend.

Die Festsetzungen zur räumlichen Steuerung der (Un-)Zulässigkeit von Vergnügungsstätten er- folgen auf Grundlage des § 9 Abs. 2b BauGB. Die in § 9 Abs. 2b BauGB aufgeführten Voraus- setzungen für die Anwendung des § 9 Abs. 2b BauGB – und damit verbunden die Durchfüh- rung des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens im sog. vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB – sind vorliegend erfüllt:

 Das Plangebiet befindet sich zweifelsfrei innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 BauGB. Für das Plangebiet liegt kein Bebauungsplan vor. Das Vor- liegen von Fluchtlinienplänen, die lediglich Straßenfluchtlinien festsetzen, steht der Aufstellung eines Bebauungsplanes mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 2b BauGB gemäß ständiger Rechtsprechung nicht entgegen. Schließlich trifft der vorliegende Bebauungs- plan ausschließlich Festsetzungen zur Zulässigkeit einzelner Nutzungsarten, sodass be- zogen auf die Art der baulichen Nutzung weiterhin § 34 BauGB zur Anwendung kommt.

 Der Bebauungsplan enthält lediglich Festsetzungen nach § 9 Abs. 2 b BauGB zur räum- lichen Steuerung der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten. Dies kann auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich geregelt wer- den. Der vorliegende Bebauungsplan trifft insofern ausschließlich Festsetzungen zur Steuerung von Vergnügungsstätten, die unter Berücksichtigung des vorhandenen Be- standes und der damit verbundenen Eigentümeransprüche für Teile des Plangebiets unterschiedlich getroffen werden.

 Darüber hinaus dient der vorliegende Bebauungsplan sowohl dazu, eine Beeinträchti- gung von Wohnnutzungen als auch eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhande- nen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets zu verhindern:

Schutz der vorhandenen Wohnnutzung

Eine der Voraussetzungen für die Anwendung des § 9 Abs. 2b BauGB stellt die Beein- trächtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kir- chen, Schulen und Kindertagesstätten durch Vergnügungsstätten dar. Dies trifft im vor- liegenden Fall insbesondere für die im Plangebiet selbst sowie im angrenzenden Umfeld vorhandene Wohnbebauung einschließlich des derzeit noch in Bau befindlichen neuen Wohnquartiers (O-Quartier) zwischen der Straße Heiligenstock und der Aachener Straße zu. Im Plangebiet selbst sind im Bereich der Düsseldorfer Straße sowie an der

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Lippestraße eine Vielzahl an mehrgeschossigen Mehrfamilienhäusern vorhanden, die z.T. bereits vor dem 2. Weltkrieg entstanden sind und heute meist in Gänze oder mit Ausnahme der Erdgeschosslage durch eine Wohnnutzung geprägt. Diese Beobachtung setzt sich auch nach Süden in Richtung der Emscherstraße bzw. der Lennestraße fort.

Eine ähnliche Nutzungsstruktur weist auch die Blockrandbebauung im weiteren Verlauf der Düsseldorfer Straße im Bereich des Ohligser Marktes oder der Fußgängerzone auf, deren Obergeschosse fast ausschließlich durch lange bestehende Wohnnutzung ge- prägt sind. Somit sind im Bereich sowie im Umfeld des Besonderen Stadtteilzentrums Ohligs in größerer Zahl innenstadtnahe Wohnungen vorhanden. Diese sind für die At- traktivität, Lebendigkeit und Funktionalität des Besonderen Stadtteilzentrums von be- sonderer Bedeutung.

Schutz der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets

Die vorliegende Bauleitplanung dient somit auch dem Ziel, Beeinträchtigungen auf das Plangebiet und des Gesamtbereichs, innerhalb dessen sich das Plangebiet einordnet, entsprechend der sich aus den vorhandenen Nutzungen ergebenden städtebaulichen Funktion zu verhindern. Sie verfolgt den Zweck, in der langfristigen Entwicklungsper- spektive das Nebeneinander von Wohnlagen und gewerblichen Betrieben (insb. Einzel- handel, Handwerksbetriebe, Dienstleistungen und Büronutzungen) verträglich zu er- möglichen. In dieser städtebaulichen Funktion kann das Gebiet durch eine Häufung von Vergnügungsstätten über die bestehenden Betriebe hinaus beeinträchtigt werden.

Insbesondere die Wohnbebauung, die sich im Plangebiet entlang der Düsseldorfer Straße sowie der Weststraße befindet, könnte ebenfalls durch die Ansiedlung von Ver- gnügungsstätten eine Beeinträchtigung erfahren.

Zudem kommt dem Plangebiet als wichtiger Zugangsbereich aus insbesondere nördli- cher, westlicher und südlicher Richtung zum Besonderen Stadtteilzentrum Ohligs mit der Fußgängerzone Düsseldorfer Straße sowie dem Ohligser Markt eine wichtige städ- tebauliche Funktion zu. Als westlicher Eingangsbereich zum Ohligser Zentrum mit zahl- reichen Einkaufsmöglichkeiten und dem Marktplatz als zentralen Stadtteiltreffpunkt ist das Plangebiet daher von großer Bedeutung für die Attraktivität des gesamten Beson- deren Stadtteilzentrums Ohligs, welches gerade durch umfangreiche Städtebauförde- rungsmittel funktional und gestalterisch aufgewertet wird. Im weiteren Verlauf stellt das Plangebiet auch einen Teil der direkten Wegeverbindung zum Ohligser Hauptbahn- hof sowie des Busbahnhofs dar und wird so von Pendlern bzw. Reisenden aus bzw. in alle Solinger Stadtteile sowie mit überregionalem Ziel frequentiert.

Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen und Wettbüros, zeichnen sich durch ei- nen sehr auffälligen Auftritt zum öffentlichen Raum aus. Die Schaufenster sind i.d.R.

vollflächig verklebt, sodass die darin befindliche Nutzung sich städtebaulich stark vom öffentlichen Raum abgrenzt. Die Farbgebung der Werbung ist in gestalterischer Hin- sicht häufig als relativ aggressiv zu charakterisieren. Weitere Vergnügungsstätten könn- ten somit das Ortsbild des Eingangsbereiches zum Besonderen Stadtteilzentrum Ohligs negativ verändern und den Standort insgesamt damit für klassische Nutzungen von Ladenlokalen (Einzelhandel, Gastronomie und Dienstleistungen) unattraktiver machen (siehe dazu auch Abbildung 3). Ein abwechslungsreiches Angebot an unterschiedlichen Nutzungen sowie ein attraktives Wohnumfeld im Umfeld des Besonderen Stadtteilzent- rums Ohligs ist von elementarer Bedeutung für diesen zentralen Versorgungsbereich,

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als der er durch das Kommunale Einzelhandelskonzept der Stadt Solingen (KEK) aus 2012 definiert ist.

Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2a BauGB kann sich eine Beeinträchtigung der städ- tebaulichen Funktion eines Gebiets insbesondere durch eine Häufung von Vergnü- gungsstätten ergeben. Innerhalb des relativ kleinen Plangebietes selbst sind aktuell be- reits zwei Vergnügungsstätten vorhanden bzw. genehmigt – zum einen eine Spielhalle im Bestandsgebäude an der Ecke Düsseldorfer Straße/ Weststraße und zum anderen ein Wettbüro in dessen Anbau, der sich an der Weststraße befindet. Im weiteren Um- feld um das Plangebiet befinden sich auch im Bereich Düsseldorfer Straße einige wei- tere Vergnügungsstätten in Form von Wettbüros und Spielhallen. Zu nennen wären hier insbesondere die größere Spielhalle schräg gegenüber vom Plangebiet (Düsseldor- fer Straße 75-77), eine kleinere Spielhalle in der Fußgängerzone der Düsseldorfer Straße (Düsseldorfer Straße 45) sowie einer genehmigten Wettannahmestelle für Sportwetten (Düsseldorfer Straße 69). Weitere Vergnügungsstätten befinden sich darüber hinaus auch noch im Bereich der Broßhauser Straße. Insofern ist festzustellen, dass es bereits heute eine Tendenz zu einer Häufung von Vergnügungsstätten insbesondere im direk- ten Umfeld des Plangebietes gibt, die sich bereits negativ auf das Besondere Stadtteil- zentrum und die angrenzenden Wohn- und Geschäftslagen auswirkt.

Abbildung 3: Vergnügungsstätten innerhalb des Plangebiets sowie daran angrenzend

Quelle: Fotos SD 61-22

Durch die nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten oder vergleichbaren Nutzungen kön- nen sich auch darüber hinaus gravierende negative städtebauliche Auswirkungen im Sinne so- genannter Trading-Down-Effekte z.B. durch Lärmbelästigung und Beeinträchtigung des Stadt- und Straßenbildes entstehen, die zu einem Imageverlust des Standorts führen können. Solche Nutzungen führen mit der Zeit zu einer Strukturveränderung und Niveausenkung. Sie verän- dern die Wohnqualität und stören das bestehende Miet- und Preisgefüge. Damit wird eine unerwünschte Entwicklung verstärkt, deren negative Folgewirkungen nicht den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen. Es ist deshalb eine wichtige Aufgabe, diesen negativen Entwicklungen so weit wie möglich auch mit Mitteln der Bauleitplanung zu begegnen und diese Nutzungen im Bebauungsplan auszuschließen.

Düsseldorfer Str. 75-77

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In Konkurrenz zu Vergnügungsstätten wäre auf langfristige Sicht die Ansiedlung von Einzel- handel in direkter Nähe zur Ohligser Fußgängerzone sowie neuer handwerklicher und dienst- leistender Gewerbebetriebe aufgrund der niedrigeren Flächenproduktivität und geringeren Miet- und Preiszahlungen deutlich erschwert. Aufgrund der zu erwartenden Attraktivitätsver- luste infolge der Ansiedlung von Vergnügungsstätten und vergleichbaren Nutzungen wäre das Plangebiet zudem ohnehin unattraktiver für Betriebe des handwerklichen und dienstleistenden Gewerbes.

Die negativen städtebaulichen Auswirkungen von Vergnügungsstätten würden bei einer nach- teiligen Häufung im Plangebiet auch auf außerhalb des Plangebiets vorhandenen Wohnlagen wie z.B. dem O-Quartier, schützenswerten Nutzungen (wie z.B. Kindergärten und Schulen) sowie Gewerbestandorte ausstrahlen und könnten so das Image und die Attraktivität des Stan- dortes negativ beeinflussen.

Festsetzungen zur (Un-)Zulässigkeit von Vergnügungsstätten

Aus den vorstehend aufgeführten städtebaulichen Gründen enthält der Bebauungsplan O 658 eine Regelung, nach der im Plangebiet grundsätzlich Vergnügungsstätten aller Art als nicht zulässig festgesetzt werden. Von dem Ausschluss aller Arten von Vergnügungsstätten sind zwei Teilbereiche unter Berücksichtigung des dort vorhandenen bzw. genehmigten Bestandes zu- künftig ausgenommen. Um dem genehmigten Bestand von zwei Vergnügungsstätten im Sinne einer angemessenen Berücksichtigung der Eigentümerinteressen ausreichend Rechnung zu tra- gen, soll die (Un-)Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in diesen beiden Teilbereichen räumlich differenziert festgesetzt werden:

 In der zeichnerisch entsprechend gekennzeichneten Teilfläche 1, der einen Grund- stücksteil an der Ecke Düsseldorfer Straße/ Weststraße umfasst, befindet sich derzeit eine Spielhalle, die eine Unterart der Nutzungsart Vergnügungsstätte darstellt. Folglich wird für diesen Teilbereich festgesetzt, dass hier Vergnügungsstätten – mit Ausnahme einer Spielhalle – unzulässig sind (s. Abbildung 4).

 In der zeichnerisch entsprechend gekennzeichneten Teilfläche 2, der sich auf den süd- lich an den Teilbereich 1 angrenzenden Grundstücksteil bezieht, befindet sich derzeit ein Wettbüro, welches ebenfalls eine Unterart der Nutzungsart Vergnügungsstätte dar- stellt. Folglich wird für diesen Teilbereich festgesetzt, dass hier Vergnügungsstätten – mit Ausnahme eines Wettbüros – unzulässig sind (s. Abbildung 4).

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Abbildung 4: Auszug aus dem Bebauungsplan O 658 mit gekennzeichneten Teilflächen 1 und 2

Quelle: Stadt Solingen

6 UMWELTBELANGE

Umweltbericht

Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes O 658 wird im vereinfachten Verfahren gemäß den planungsrechtlichen Bestimmungen des § 13 BauGB durchgeführt. Die Anwend- barkeit dieser Verfahrensart ist an Bedingungen geknüpft, deren Erfüllung in den Kapiteln 4.3 und 5 begründet dargelegt ist.

Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird im Verfahren nach § 13 BauGB von der Umweltprüfung nach

§ 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2 a und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen. Dies be- deutet nicht, dass Umweltbelange im Verfahren nach § 13 BauGB nicht geprüft werden müs- sen. Die Belange des Umweltschutzes sind stets gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 als Belang in die Abwä- gung einzustellen und zu berücksichtigen Nachfolgend werden daher die in Bezug auf die vorliegende Planung relevanten Umweltbelange thematisiert. Aus deren Betrachtung ergibt sich ferner, dass vorliegend kein weitergehendes Planbedürfnis vorhanden ist.

Artenschutz

Nach der Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes zuletzt im Juli 2009 sind bereits bei der Auf- stellung oder Änderung eines Bebauungsplanes Artenschutzbelange nach den Vorgaben der

§§ 44 ff BNatSchG zu bearbeiten. Um dem besonderen Artenschutz gem. § 44 BNatSchG Rechnung zu tragen, ist zu prüfen, ob das Plangebiet Lebensräume für streng geschützte oder besonders geschützte Arten bietet und in wieweit diese Arten betroffen sein könnten.

Die Zielsetzung des Bebauungsplanes ist ausschließlich die räumliche Steuerung der Zulässig- keit von Vergnügungsstätten; für alle anderen Einfügekriterien (Art der baulichen Nutzung im Übrigen, Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksfläche, Bauweise) gelten die Regelungen des § 34 BauGB in Verbindung mit den vorhandenen Fluchtlinienplänen, deren Festsetzungen im Rahmen des Kriteriums der überbaubaren Grundstücksfläche zu beachten

Ein Wettbüro

ist weiterhin zulässig.

Eine Spielhalle ist weiterhin zulässig.

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sind. Somit kann die Betroffenheit von Arten aus diesem Zusammenhang heraus hier ausge- schlossen werden. Die Planung ist auch erforderlich i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB. Der städtebauli- chen Steuerung von Vergnügungsstätten steht der Artenschutz schon deshalb nicht entgegen, weil nur potenziell zulässige (Unter-)Nutzungen ausgeschlossen werden. Darüber hinaus lassen die vorhandenen Biotopstrukturen in Form kleinerer Hausgärten mit Baum- und Strauchbe- stand in Verbindung mit der Lage des Gebiets inmitten dicht bebauter Siedlungsbereiche ein Vorkommen planungsrelevanter Arten im Sinne des § 44 BNatSchG nicht erwarten. So ist der nördliche Teil des Plangebiets nahezu vollständig versiegelt. Bei den übrigen nicht geschützten Arten, die nicht als planungsrelevant gelten, handelt es sich in der Regel um häufig vorkom- mende Vogelarten, deren Population selbst bei einer Überbauung von Nistplätzen innerhalb des Plangebietes nicht beeinträchtigt wäre.

Somit lässt sich für die Ebene des Bebauungsplanes feststellen, dass die Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG voraussichtlich nicht berührt sind. Es gibt keine Anhaltspunkte für die Betroffenheit planungsrelevanter Arten, sodass eine artenschutzrechtliche Prüfung oder Vor- untersuchung entbehrlich ist. Die Planung wird aus Sicht des Artenschutzrechts als zulässig eingestuft. Bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben im Plangebiet sind artenschutzre- levante Belange wiederum abzuprüfen und ggf. bei den konkreten Vorhaben durch entspre- chende Auflagen, Bedingungen und Hinweise Rechnung zu tragen.

Landschaftspflege

Voraussetzung für die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist, dass auf- grund der Planung Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind. Bebauungspläne, die bestehendes Baurecht lediglich festschreiben bzw. lediglich Nutzungen modifizieren, bereiten keine neuen Eingriffe vor. Durch § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB wird ausdrücklich klargestellt, dass ein Ausgleich nicht erforderlich ist, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entschei- dung zulässig waren.

Im Bereich des Plangebietes existiert bislang kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Das Plan- gebiet ist bereits nach dem derzeitigen und auch künftigem Planungsrecht auf Grundlage von

§ 34 BauGB vollständig bebaubar. Für das gesamte Plangebiet ist daher die Eingriffsregelung nicht anzuwenden, da mit der Aufstellung des Bebauungsplanes nicht erstmalig Baurecht ge- schaffen wird.

Der Bebauungsplan O 658 verursacht keine zusätzlichen Eingriffe, die Ausgleichsmaßnahmen erfordern. Zudem trifft der Bebauungsplan O 658 ausschließlich Festsetzungen zur Art der bau- lichen Nutzung, durch die bestimmte Arten und Unterarten der nach § 34 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen als nicht zulässig festgesetzt werden.

Die Regelungen der Baumschutzsatzung bleiben hiervon unberührt.

6.5 Immissionsschutz

Im Rahmen der Bauleitplanung sind auch die Belange des Immissionsschutzes – vor allem unter dem Gesichtspunkt der Umweltvorsorge – zu berücksichtigen. Dadurch sollen Umweltschäden und Umweltbeeinträchtigungen von vorneherein vermieden und damit insgesamt eine Verbes- serung der Lebensqualität durch vorbeugenden Umweltschutz erreicht werden.

Verkehrslärm

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Mit Hilfe der europäischen Richtlinie zum „Umgebungslärm” soll die wachsende Lärmbelas- tung eingedämmt und deutlich gemindert werden. „Umgebungslärm” im Sinne der EU-Richt- linie sind belästigende und gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch menschliche Aktivitäten verursacht werden und in der Regel von Verkehrsmitteln und Straßenverkehr, Ei- senbahnen und Flugzeugen sowie Industriegeländen ausgeht. Die beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) vorliegenden Lärmkarten (www.umgebungslaerm- kartierung.nrw.de) zeigen lediglich die Belastungen entlang von Straßen mit mehr als 3 Mio.

Fahrzeugen pro Jahr. Hierzu gehört auch die Straße Im Ohligs bzw. die Bonner Straße (L 288), die am westlichen Rand des Plangebiets verläuft.

Der für die vorliegende Gemengelage maßgebliche Orientierungswert für Mischgebiete beträgt gem. der DIN 18005 tagsüber einen Wert von 60 dB(A) und nachts einen Wert von 50 dB(A) vor. Anhand der Lärmkartierung des Landes NRW zeigt sich sowohl für den Tages- als auch für den Nachtzeitraum in der vorliegenden Gemengelage eine Überschreitung der o.g. Orientie- rungswerte. Die Orientierungswerte für den Tages- als auch für den Nachtraum werden jeweils unmittelbar am Straßenrandbereich um bis zu ca. 10 bis 15 dB(A) überschritten. In Bereich der tieferen Grundstücksbereiche liegen nur noch geringere Überschreitungen vor.

Abbildung 5: Lärmbelastungen durch Straßenverkehr in 24 h (LDen) (links) und nachts (Lnight) (rechts) Quelle: Umgebungslärmkartierung NRW, Zugriff am 19.05.2021

Durch den Planumring des vorliegenden Bebauungsplanes wird eine bestehende Konfliktlage erfasst. Sowohl die Straßen als auch die an die Straßen grenzende Bebauung sind im Bestand weitgehend vorhanden. Grundsätzlich sind im Plangebiet nach § 34 BauGB sowohl im stra- ßenrandnahen Bereich als auch im rückwärtigen Bereich noch einige Baumöglichkeiten insbe- sondere im Sinne der Nachverdichtung und Umnutzung von mindergenutzten Flächen vorhan- den. Anhand der Umgebungslärmkartierung ist zu erkennen, dass die Überschreitungen nur bis zu einer Grundstückstiefe von rund 40 m vorliegen. Überschreitungen von mehr als 5 dB(A) liegen bis zu einer Grundstückstiefe von rund 30 m vor.

Der vorliegende Bebauungsplan mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 2b BauGB dient ausschließ- lich der räumlichen Steuerung bestimmter Arten und Unterarten der baulichen Nutzung, ohne dass im Übrigen das bestehende Baurecht nach § 34 BauGB modifiziert wird. Er reicht zur Durchsetzung der städtebaulichen Zielvorstellungen aus und bietet keinen Raum für weiteren Regelungsinhalt. Die bestehende Verkehrslärmproblematik der hochfrequentierten B 288 wird nicht durch Vorhaben, die innerhalb des Geltungsbereichs gem. § 34 BauGB zulässig sind, ausgelöst. Es handelt sich vielmehr um eine bestehende Situation, die vor dem Hintergrund des

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Hauptziels des Bebauungsplanes (Verhinderung einer städtebaulichen Beeinträchtigung durch Ansiedlung von Vergnügungsstätten) keiner bauleitplanerischen Auflösung bedarf.

Eine Bebauung des Plangebiets wird ohnehin passiv gegen Verkehrslärm geschützt, wenn Neu- bauvorhaben und Vorhaben gem. § 9 Energieeinsparverordnung (EnEV) – also Änderung, Er- weiterung und Ausbau von Gebäuden – realisiert werden und dabei die aktuell gültige Ener- gieeinsparverordnung beachtet werden muss. Eine Bauweise, die die Anforderung der EnEV erfüllt, bedingt schalltechnisch in der Regel eine Einhaltung der Anforderungen gem. Lärmpe- gelbereich III nach DIN 4109:1989. Bei Einhaltung der Anforderungen gemäß Lärmpegelbe- reich III kann der maßgebliche Außenlärmpegel bis zu 65 dB(A) betragen. Ausweislich der Um- gebungslärmkartierung wären damit bereits weite Bereiche des Plangebietes ausreichend ge- gen Verkehrslärm geschützt.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass eine Bewältigung des Konflikts zwischen Verkehrslärm und schutzbedürftiger Nutzung im nachlaufenden Genehmigungsverfahren möglich ist. Nach In- krafttreten der neuen Landesbauordnung am 21.07.2018 gilt § 15 Abs. 2 BauO NRW, wonach Gebäude einen ihrer Lage und Nutzung entsprechenden Schallschutz haben müssen und Ge- räusche, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken aus- gehen, so zu dämmen sind, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

Dies gilt sowohl für den Schutz vor Außenlärm als auch vor Lärm aus anderen Nutzungseinhei- ten innerhalb des Gebäudes.

Gewerbelärm

Im Plangebiet befindet sich ein Reifengroßhändler an der Ecke der Straße Im Ohligs und der Düsseldorfer Straße. Nach Kenntnis der Verwaltung sind keine Beschwerden der umliegenden Nachbarschaften bekannt, sodass davon auszugehen ist, dass keine beträchtlichen Beeinträch- tigungen durch Lärm- oder Geräuschimmissionen vorliegen. Im erweiterten Betrachtungsrah- men sind keine stark emittierenden Gewerbebetriebe bekannt.

Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben im Plangebiet des Bebauungsplanes O 658 wird mit Ausnahme der Festsetzungen nach § 9 Abs. 2b BauGB weiterhin nach den Kriterien des § 34 BauGB bestimmt, nach denen sich ein Vorhaben in die nähere Umgebung einfügen muss. Dabei sind die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zu wahren. Somit besteht bei Eingang eines entspre- chenden Baugesuchs in lärmrechtlicher Hinsicht die Notwendigkeit, die Wahrung der Schutz- ansprüche der nächstgelegenen Immissionsaufpunkte gutachterlich nachzuweisen, wobei auch die Einwirkungen der gewerblichen Vorbelastung zu berücksichtigen sind. Eine Konflikt- lösung kann daher auf der nachgelagerten Genehmigungsebene erfolgen.

7 ERSCHLIESSUNG 7.1 Verkehrserschließung

Das Plangebiet ist über die Straßen Düsseldorfer Straße, Im Ohligs (L 288), Weststraße und Lippestraße verkehrlich erschlossen.

Das Plangebiet ist durch die Buslinie 691 der Stadtwerke Solingen GmbH, die zwischen der St.

Lukas-Klinik und Solingen-Aufderhöhe verkehrt, mit dem Solinger Hauptbahnhof verbunden.

Die Haltestelle Bogenstraße befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet (ca. 80 m). Der

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Solinger Hauptbahnhof mit überregionaler Anbindung an den Schienenverkehr sowie der Bus- knoten zu den vielen Buslinien der Stadtwerke Solingen GmbH befindet sich mit knapp 600 m Entfernung ebenfalls in fußläufiger Entfernung.

7.2 Ver- und Entsorgung

Durch die Aufstellung des Bebauungsplans O 658 wird die bauliche Ausnutzbarkeit der Grund- stücke gegenüber dem bestehenden Baurecht nicht verändert. Zur Wasser-, Energie- und Me- dienversorgung dienen die vorhandenen und ausbaufähigen Netze der Versorgungsträger.

Die klärpflichtigen Abwässer werden über die vorhandene Mischwasserkanalisation abgeleitet.

8 KOSTEN

Abgesehen von den mit der Durchführung des Verfahrens verbundenen Kosten entstehen im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung keine Kosten.

Solingen, 31.05.2021 Der Oberbürgermeister

-Stadtdienst Planung, Mobilität und Denkmalpflege –

In Vertretung

Hoferichter Stadtdirektor

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