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Standortverzeichnisse von Mobilfunkanlagen

Bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post wird ein Standortverzeichnis der Mobilfunkanlagen geführt. Städte und Gemeinden können dort in ihrem Bereich liegende Standorte abfragen und sind in ei-nigen anderen Bundesländern mittlerweile zum Teil dazu übergegangen, diese zu veröffentlichen.

Auch dies ist ein Thema für den Datenschutz, weil zusammen mit den Standorten auch die personenbezogenen Daten der Grundstückseigen-tümer und Antennenbetreiber gespeichert werden.

Der Landesbeauftragte hat die Kommunen des Landes deshalb darauf hingewiesen, dass die Speicherung personenbezogener Daten in eigenen Verzeichnissen (Kataster) mangels einer Rechtsgrundlage datenschutz-rechtlich unzulässig ist, soweit die Grundstückseigentümer und Antennen-betreiber nicht ausdrücklich eingewilligt haben. Demzufolge dürfen diese

Daten (mit Personenbezug) auch grundsätzlich nicht übermittelt oder ver-öffentlicht werden. Dieses betrifft sowohl die Einstellung der Daten in das Internet als auch die Zusammenfassung auf Karten und anschließende Veröffentlichung (z.B. durch Aushängen in der Gemeinde).

Nur für einzelne Bürger des Landes, die wissen wollen, ob in ihrer Nähe Mobilfunkanlagen betrieben werden, kann sich aus den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes etwas anderes ergeben, was jeweils von der betreffenden Gemeinde im Einzelfall geprüft werden muss.

Genauso haben sich der Landesbeauftragte und seine Kollegen aus Bund und den Ländern in einer Entschließung (Anlage 18) geäußert.

25. Verfassungsschutz

Zweckbindung und Kennzeichnungspflicht

Der Landesbeauftragte erfragte bei der Verfassungsschutzabteilung des Ministeriums des Innern die dortige Rechtsauffassung zur Kennzeichnung von Daten, welche unter besonderen Bedingungen heimlich erhoben wer-den.

Anlass war zum einen die z.Zt. in Fachkreisen geführte Diskussion zur generellen Kennzeichnungspflicht von Daten zur Sicherung der Zweckbin-dung bei deren weiterer Nutzung. Zum anderen sollte in Erfahrung ge-bracht werden, inwieweit aus einem Urteil des Bundesverfassungsgerich-tes zur Fernmeldeüberwachung (durch den BND) bereits praktische Kon-sequenzen gezogen worden sind.

Das Gericht hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass Daten, welche aus solchen besonderen Erhebungen stammen, zu kennzeichnen sind. Im Einzelnen hatte es ausgeführt, dass sich "die Zweckbindung nur gewähr-leisten lässt, wenn auch nach der Erfassung erkennbar bleibt, dass es sich um Daten handelt, die aus Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis stammen. Eine entsprechende Kennzeichnung ist daher von Verfassungs wegen geboten" (NJW 2000, 55 ff., 57 und 60).

Bei der noch gravierenderen Wirkung eines Eingriffs in den Schutzbereich der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) durch einen sog. Lausch-angriff ist folglich ebenfalls eine entsprechende Kennzeichnung zu über-mittelnder Daten vorzunehmen, um die Zweckbindung gewährleisten zu können.

Das Ministerium des Innern teilt diese Rechtsauffassung und zeigte in sei-ner Antwort mögliche Verfahrensweisen auf, wie in der praktischen An-wendung die Kennzeichnung so gewonnener Daten gewährleistet werden könnte.

Der Landesbeauftragte hat dies mit Interesse zur Kenntnis genommen.

Er regt darüber hinaus eine Prüfung über gesetzgeberische Maßnahmen zur Kennzeichnungspflicht von personenbezogenen Daten bei deren Er-hebung an, um - entsprechend der Rechtsprechung des BVerfG - die Zweckbindung der betreffenden Daten während ihrer gesamten Nut-zungsdauer zu sichern.

26. Verkehr

26.1 Parkerleichterung für Schwerbehinderte

In seinem V. Tätigkeitsbericht (Ziff. 22.3) hatte der Landesbeauftragte auf die Probleme eines Landkreises bei der Umsetzung eines Gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Wohnungswesen, Städtebau und Ver-kehr - jetzt Ministerium für Bau und VerVer-kehr - und des Ministeriums für Gesundheit und Soziales vom 24.02.1998 zur Erteilung von Ausnahme-genehmigungen nach § 46 StVO zur Parkerleichterung für Schwerbehin-derte hingewiesen. Im Gegensatz zur etwas anders gestalteten Bundes-regelung sollten die Begünstigten hier im Lande nach dem Erlass statt ei-nes Ausweisblatts ohne Personenbezug, den gesamten Bescheid in ihrem Fahrzeug sichtbar auslegen.

Der Landesbeauftragte hatte daraufhin gebeten zu prüfen, ob auch für die Landesregelung die datenschutzgerechte Verfahrensweise der Bundesre-gelung übertragen werden könnte.

Bereits ein Vierteljahr später informierte das damalige Ministerium für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr den Landesbeauftragten dar-über, dass es mit einem Änderungserlass den datenschutzrechtlichen Be-denken Rechnung getragen hätte.

Von der Einführung eines separaten Ausweises im Land wurde zwar wei-terhin aus Kostengründen sowie wegen einer Verwechslungsgefahr mit dem noch geltenden bundeseinheitlichen und dem schon geltenden euro-päischen Ausweis abgesehen. Jedoch wird nicht mehr der Name des Schwerbehinderten, sondern lediglich die ausstellende Behörde und eine Ausnahmegenehmigungsnummer aus der Ausnahmegenehmigung zu er-sehen sein.

Auch das Ministerium des Innern hält diese Angaben für Kontrollzwecke im Ruhenden Verkehr für ausreichend.

Die zügige Umsetzung der Hinweise des Landesbeauftragten trägt Vor-bildcharakter für andere Ressorts.

26.2 Datenübermittlung der Kfz-Zulassungsbehörde an das Sozialamt

Der Landesbeauftragte weist auch in diesem Abschnitt seines

Tätigkeits-dem 01. Januar 2003 muss jeder Antragsteller von Sozialhilfeleistungen nach dem BSHG mit einer Nachfrage des Sozialamtes bei der Kfz-Zulas-sungsbehörde rechnen, ob er Halter eines oder mehrerer Kraftfahrzeuge ist. Er tut gut daran, auf entsprechende Fragen wahrheitsgemäß zu ant-worten.

26.3 Fahrzeug- und Halterdaten nicht "offenkundig"

Die Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (Be-schluss vom 22.01.1998) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschluss vom 18.01.1999) zu Fragen der Strafbarkeit des unbefugten Abrufs aus dem Zentralen Verkehrsinformationssystems (ZEVIS) bzw.

dem INPOL-Systems und der Weitergabe (Übermittlung) dieser in § 39 Abs. 1 StVG aufgeführten und nach § 33 Abs. 1 StVG gespeicherten Fahr-zeug- und Halterdaten an Dritte durch Polizeibeamte waren in den Kreisen der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder auf Unverständ-nis gestoßen.

Im Tenor beider OLG-Entscheidungen wurden diese Fahrzeug- und Hal-terdaten als "offenkundig" eingestuft, die deswegen weder dem Schutz-zweck des § 203 StPO noch dem des § 43 BDSG unterfallen sollten.

Diese umstrittene Auslegung hat nunmehr der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 08.10.2002 (1 StR 150/02) als unzutreffend zurück-gewiesen und klargestellt, dass Fahrzeug- und Halterdaten, die im Rah-men einer einfachen Registerauskunft nach § 39 Abs. 1 StVG übermittelt werden, nicht offenkundig sind und somit unter den Schutz des § 203 Abs. 2 Satz 2 StGB fallen.

Der Landesbeauftragte regt an, dass sich sowohl die Polizeibehörden als auch die Kfz-Zulassungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte mit diesem Grundsatzurteil des BGH intensiv befassen, es auswerten und in ihrer Verwaltungspraxis beachten.

Anlage 1 Organisationsplan

Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt Herr Kalk

Registratur Dienstgebäude: Berliner Chaussee 9

39114 Magdeburg

Anlage 2