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U N D DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE Sollte der Lehrgang unter Einbeziehung des

Fernunterrichtes durchgeführt werden, so ist zu Beginn des Bildungsganges bei Ausgabe des Lehrmaterials, eine entsprechende und aus-reichende Einführung zu geben. Die Unterlagen des Fernunterrichtes sind so zu gestalten, daß der Inhalt und Umfang auf einen normal laufen-den Ausbildungslehrgang Bedacht nimmt. Das festgelegte Lehrziel muß auch bei Einbeziehen des Fernunterrichtes erreicht werden.

In den einzelnen Unterrichtsstunden ist die pädagogische und erzieherische Zielsetzung zu berücksichtigen. Im Unterricht ist in allen Gegen-ständen, besonders in den theoretischen Fächern, auf die spätere Berufsausübung des Fit-Übungs-leiters Bedacht zu nehmen. Der Lehrstoff ist in Beziehung auf den Sport darzubieten, wobei das Verwenden von Anschauungsmaterial, Filmen, Demonstrationen usw. zum besseren Verständnis des Gebotenen und zum leichteren Anwenden in der Praxis beitragen soll. Auf die Querverbin-dungen der einzelnen Gegenstände ist hinzu-weisen. In den praktischen Übungen sind metho-dische Hinweise zu geben, und die Schüler sind zur Selbsttätigkeit anzuregen.

IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONS-UNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des Religions-unterrichtsgesetzes)

a) Katholischer Religionsunterricht Der Lehrplan für den Religionsunterricht am Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern (Anlage A) ist sinngemäß anzuwenden, wobei der Religionslehrer nach pädagogischen und methodischen Gesichtspunkten auszuwählen hat.

b) Evangelischer Religionsunterricht Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Sportlehrerausbildung (Anlage A).

Lehrstoff:

Siehe Sportlehrerausbildung (Anlage A).

Der in Anlage A angegebene Lehrstoff ist zu kürzen und zu raffen.

V. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTS-GEGENSTÄNDE, AUFTEILUNG DES

LEHRSTOFFES 1. Religion

Siehe Abschnitt IV.

2. bis 13.:

Unterrichtsgegenstände 2. bis 13. siehe Fit-Lehrwarteausbildung/Jugend (Anlage D/4).

14. und 15.:

Unterrichtsgegenstände 14. und 15. siehe Fit-Lehrwarteausbildung/Jugend, jedoch unter beson-derer Berücksichtigung der Erfordernisse zur Ausbildung von Fit-Übungsleitern (Anlage D/4, Z. 16. und 17).

16.:

Pflichtpraktikum siehe Fit-Lehrwarteausbil-dung/Jugend, jedoch unter besonderer Berück-sichtigung der Erfordernisse zur Ausbildung von Fit-Übungsleitern (Anlage D/4, Z. 19).

Anlage E/4 SPORT-BADEWARTEAUSBILDUNG

I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL Der Lehrgang zur Ausbildung von Sport-Badewarten hat in einem einsemestrigen Bildungs-gang unter Bedachtnahme auf § 1 des Bundes-gesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibes-erziehern und Sportlehrern zum Ziel, die Teil-nehmer eingehend mit den fachlichen und erzieherischen Aufgaben eines Sport-Badewartes vertraut zu machen. Ein Sport-Badewart im Sinne dieser Verordnung ist eine nach den fol-genden Bestimmungen ausgebildete und qualifi-zierte fachkundige Person, die befähigt ist, selb-ständig einen Badebetrieb zu leiten und Schwimm-unterricht zu erteilen.

II. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände. Hiebei ist bei jedem Unterrichtsgegenstand das Wochenstundenausmaß und daneben in Klammer das gesamte

Stundenausmaß im Falle des Einbeziehens des Fernunterrichtes angegeben.)

III. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE Sollte der Lehrgang unter Einbeziehen des Fernunterrichtes durchgeführt werden, so ist zu Beginn des Bildungsganges bei Ausgabe des Lehrmaterials eine entsprechende und aus-reichende Einführung zu geben. Die Unterlagen des Fernunterrichtes sind so zu gestalten, daß der Inhalt und Umfang auf einen normal laufenden Ausbildungslehrgang Bedacht nimmt. Das fest-gelegte Lehrziel muß auch bei Einbeziehen des Fernunterrichtes erreicht werden.

— In den einzelnen Unterrichtsstunden ist die pädagogische und erzieherische Zielsetzung zu berücksichtigen. Im Unterricht ist in allen Gegen-ständen auf die spätere Berufsausübung Bedacht zu nehmen. Der Lehrstoff ist so darzubieten, daß das Verwenden von Anschauungsmaterial, Filmen, Demonstrationen usw. zum besseren Verständnis des Gebotenen und zum leichteren Anwenden in der Praxis beiträgt. Auf die Querverbindungen der einzelnen Gegenstände ist hinzuweisen. In den praktischen Übungen sind methodische Hin-weise zu geben, und die Schüler sind zur Selbst-tätigkeit anzuregen.

IV. LEHRPLÄNE FÜR D E N RELIGIONS-UNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes)

a) Katholischer Religionsunterricht Der Lehrplan für den Religionsunterricht am Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern

(Anlage A) ist sinngemäß anzuwenden, wobei der Religionslehrer nach pädagogischen und methodischen Gesichtspunkten auszuwählen hat.

b) Evangelischer Religionsunterricht Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Sportlehrerausbildung (Anlage A).

Lehrstoff:

Siehe Sportlehrerausbildung (Anlage A).

Der in Anlage A angegebene Lehrstoff ist zu kürzen und zu raffen.

V. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER E I N Z E L N E N UNTERRICHTS-GEGENSTÄNDE, AUFTEILUNG DES

LEHRSTOFFES 1. Religion

Siehe Abschnitt IV.

2. Deutsch

(0,5 Wochenstunden)

sonst wie Lehrwarteausbildung (Anlage D).

3.:

Unterrichtsgegenstand 3 siehe Lehrwarte-ausbildung (Anlage D).

4. Betriebskunde und Kaufmännisches Rechnen

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wissen um die Führung eines Badebetriebes.

22. Stück — Ausgegeben am 14. Feber 1980 — Nr. 58 883 Lehrstoff:

(1,5 Wochenstunden)

Wissen um die Führung eines Betriebes (Dienst-buch, Vermietungen), Statistik, Terminpläne, Grundbegriffe der Betriebsführung, Grundrech-nungsarten, Einführen in die Buchführung an Hand einfacher facheinschlägiger Beispiele (Ab-rechnung usw.).

5. Bäderbau und Wettkampfregeln Bildungs- und Lehraufgabe:

Wissen um die Grundlagen des Bäderbaues.

Lehrstoff:

(1 Wochenstunde)

Einführung in die Grundlage des Bäderbaues, Kriterien für die Wahl des Standplatzes, Unter-schiede und spezifische Merkmale von Hallenbad, Freibad, Hallenfreibad. Bädernorm, Beckenmaße, Beckenbodenformen und deren Vor- und Nach-teile, die verschiedenen Beckenbaumaterialien, Überlaufrinnen, Bodenbeläge und Wandver-kleidungen, Lage, Ausstattung und Arten von Garderoben, WC-Anlagen und Duschräumen, Wettkampfstrecken, Kampfgericht, Start, An-schlag, Ablöse. Organisation von Wettkämpfen.

6. Funktionelle Anatomie, Physiologie, Gesundheitserziehung und Lebens-kunde

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wissen um den Aufbau und die Funktion des menschlichen Körpers und Verstehen der einzel-nen physiologischen Vorgänge.

Lehrstoff:

(1,5 Wochenstunden)

Menschliches Skelett, Stütz- und Bewegungs-apparat, Funktion der einzelnen Organe, Sinnes-organe, Gewebelehre, Veränderungen im Knochengerüst, Grundlagen der Sportphysiologie (Muskelfunktion, Kreislauf, Atmung, Stoff-wechsel, Ernährung, Ausscheidung usw.), Funk-tion des Nervensystems und der Sinnesorgane.

Probleme der Sportphysiologie. Hygienische Voraussetzung für den Sport- und Trainings-betrieb. Persönliche Lebensführung und -gestal-tung.

7. Erste Hilfe

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermitteln von Kenntnissen, die notwendig sind, um Erste Hilfe leisten zu können.

Lehrstoff:

(1 Wochenstunde)

Verletzungen erkennen und behandeln, allge-mein und speziell z. B. oberflächliche Wunden,

tiefe Wunden, Schock, Blutungen und Infektion, Verbrennungen, Prellungen, Zerrungen, Bänder-risse, MuskelBänder-risse, Verrenkungen, Knochen-brüche. Lebensbedrohliche Zustände (Bewust-losigkeit, innere Verletzungen, Kreislaufstörun-gen, Unterkühlung, Schock, Sonnenstich, Hitz-schlag usw.) mit besonderer Berücksichtigung der Herzmassage und Atemspende. Praktische Maßnahmen in der Ersten Hilfe, Verbandslehre, Kenntnis über den Inhalt einer Ersten Hilfe Apotheke.

8. Pädagogik, Didaktik und Methodik (1,5 Wochenstunden)

sonst wie Lehrwarteausbildung (Anlage D, Z. 9).

9. Trainings- und Bewegungslehre Bildungs- und Lehraufgabe:

Verstehen der Trainingsformen sowie das Wissen um die Grundlage der Bewegungslehre zum besseren Verständnis der Bewegungsabläufe.

Lehrstoff:

(2 Wochenstunden)

Grundlagen der Trainingsplanung (Vorbe-reitungstraining, Aufbau — Wettkampf — Übergangsperiode), Trainingseinheit, verschie-dene Trainingsarten, Konditionstraining, Tech-niktraining.

Bewegungsmerkmale der einzelnen Schwimm-arten: Kraul, Rücken, Bruststoß, Arm- und Beinbewegung, Atmung, Start- und Wende-möglichkeit, Einführung in das Delphinschwim-men.

10. Bädertechnik, Hygiene und Wasser-aufbereitung

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wissen um die grundlegenden Voraussetzungen für einen Badebetrieb.

Lehrstoff:

(4 Wochenstunden)

Grundlagen der Wasserversorgung, Abwasser-beseitigung und Kraftstromversorgung, Über-wachung und Wartung der Schwachstromanlage sowie der Beleuchtung, Be- und Entlüftung der Automation, der Heizung und der Warmwasser-heizung. Pflege, Wartung und Handhabung der technischen Anlagen und Geräte. Kenntnisse über die Aufgabe und Wirkungsweise der Filterung, Flockung, Entkeimung, Algenbe-kämpfung, Wasserpflege, chemisch/bakteriolo-gische und biolochemisch/bakteriolo-gische Methoden der Wasser-untersuchung. Entkeimungsverfahren und Aufbe-reitungstechniken, Umgang mit

Chlorierungs-55

und Ozonanlagen, Einführung in die Wasser-chemie, Wasserhärte, pH-Wert, Kenntnis und Anwendung der Chemikalien die in Schwimm-bädern gebraucht werden. Einführung in die Desinfektionsverfahren, Hinweise auf die Reini-gung und Pflege der Anlagen.

11. R e c h t s b e l e h r u n g Bildungs- und Lehraufgabe:

Wissen um die Rechtssituation.

Lehrstoff:

(1 Wochenstunde)

Aufsichts- und Ordnungsaufgaben, Haftpflicht und Rechtsschutz, Unfallverhütung — Sicher-heitsvorschriften, Dienstvorschriften — Dienst-recht, Hygienegesetz.

12. Praktische Übungen Bildungs- und Lehraufgabe:

Verbessern des Eigenkönnens zum besseren Verständnis der Unterrichtsgestaltung.

Lehrstoff:

(4,5 Wochenstunden)

Grundschwimmarten (Kraul, Brust, Rücken), Verbessern der Technik, Delphinschwimmen, Startsprünge, Strecken- und Tieftauchen. Ein-fache Sprünge vom 1-m- und 3-m-Brett.

13. Praktisch-methodische Übungen Bildungs- und Lehraufgabe:

Wissen um die Praxis eines Schwimmunter-richtes.

Lehrstoff:

(5 Wochenstunden)

Ausgewählte Unterrichtsverfahren. Übungs-reihen für Anfänger aller Altersstufen; Betriebs-und Organisationsformen, methodische Hilfs-mittel, Lehrauftritte.

14. Wasserrettung

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wissen und Beherrschen der Rettungsmaß-nahmen bei Badeunfällen.

Lehrstoff:

(3 Wochenstunden)

30 Minuten Dauerschwimmen, davon 10 Minu-ten Rückenschwimmen ohne Armtätigkeit 300 Meter Schwimmen in Oberkleidern. 25 Meter Streckentauchen. Dreimaliges Tieftauchen, 3—

4 Meter und Heraufholen eines ca. 5 kg schweren Gegenstandes innerhalb von 6 Minuten. Herauf-holen von 6 Tellern oder Ringen bei einem Tauchversuch — Fläche ca. 20 m2. Kopfsprung vom 3-m-Brett. 50 Meter Retten eines etwa gleich schweren Menschen, beide bekleidet, dabei Anwendung von vier Rettungsgriffen.

Praktische Ausübung der Rettung — und Befreiungsgriffe an Land und im Wasser sowie ihre theoretische Erklärung. Erklärung und Anwendung der wichtigsten Bergungs- und Tragegriffe aus verschiedenen Gewässern. Prü-fung über praktische und theoretische Kenntnisse der Wiederbelebung nach der Atemspende (auf-grund neuerer Erkenntnisse werden die manuellen Methoden nicht mehr angewendet) sowie über Erste-Hilfe-Leistung bei Wasserunfällen. Beson-dere Rettungshilfen bei Bade-, Boots- und Eis-unfällen sowie Pflege der Hilfsgeräte.

15. E x k u r s i o n e n

Bildungs- und Lehraufgabe:

Erweitern des Fachwissens.

Lehrstoff:

(nach Vereinbarung)

Besichtigung von Bädern, Ausstellungen, ein-schlägigen Betrieben usw.

Anlage E/5

REITINSTRUKTORENAUSBILDUNG I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL Der Lehrgang zur Ausbildung von Reit-instruktoren hat in einem zweisemestrigen Bil-dungsgang unter Bedachtnahme auf § 1 des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern zur Aufgabe, die Teilnehmer eingehend mit den fachlichen und erzieherischen Aufgaben eines Reitinstruktors vertraut zu machen. Reitinstruktor im Sinne dieser Verordnung ist eine nach den folgenden Bestimmungen ausgebildete und qualifizierte fach-kundige Person, die befähigt ist, den Übungs-betrieb im Breitensport zu leiten und auf den Leistungssport vorzubereiten.

II. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenanzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände. Hiebei ist bei jedem Unterrichtsgegenstand zuerst das Wochenstundenausmaß bei einem Unterricht während des

22. Stück — Ausgegeben am 14. Feber 1980 — Nr. 58 885 gesamten Semesters, daneben ist in Klammer das gesamte Stundenausmaß im Falle eines Einbeziehens

von Formen des Fernunterrichtes.)

III. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE Der Bildungsgang wird in zwei Semestern durchgeführt. Sollte der Lehrgang unter Einbe-ziehen des Fernunterrichtes durchgeführt werden, so ist zu Beginn des Bildungsganges bei Ausgabe des Lehrmaterials eine entsprechende und aus-reichende Einführung zu geben. Die Unterlagen des Fernunterrichtes sind so zu gestalten, daß der Inhalt und Umfang auf einen normal laufenden

Ausbildungslehrgang Bedacht nimmt. Das fest-gelegte Lehrziel muß auch bei Einbeziehen des Fernunterrichtes erreicht werden.

In den einzelnen Unterrichtsstunden ist die pädagogische und erzieherische Zielsetzung zu berücksichtigen. Im Unterricht ist in allen Gegen-ständen, besonders in den theoretischen Fächern, auf die spätere Berufsausübung des Reitinstruk-tors Bedacht zu nehmen. Der Lehrstoff ist in Beziehung auf den Sport darzubieten, wobei das

Verwenden von Anschauungsmaterial, Filmen, Demonstrationen usw. zum besseren Verständnis des Gebotenen und zum leichteren Anwenden in der Praxis beitragen soll. Auf die Querver-bindungen der einzelnen Gegenstände ist hinzu-weisen. In den praktischen Übungen sind metho-dische Hinweise zu geben, und die Schüler sind zur Selbständigkeit anzuregen.

IV. LEHRPLÄNE FÜR D E N RELIGIONS-UNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes)

a) Katholischer Religionsunterricht Der Lehrplan für den Religionsunterricht am Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern (Anlage A) ist sinngemäß anzuwenden, wobei der Religionslehrer nach pädagogischen und methodischen Gesichtspunkten auszuwählen hat.

b) Evangelischer Religionsunterricht Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Sportlehrerausbildung (Anlage A).

Lehrstoff:

Siehe Sportlehrerausbildung (Anlage A).

Der in Anlage A angegebene Lehrstoff ist zu kürzen und zu raffen.

V. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER E I N Z E L N E N UNTERRICHTS-GEGENSTÄNDE, AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE E I N Z E L N E N

SEMESTER 1. Religion

Siehe Abschnitt IV.

2. D e u t s c h

Bildungs- und Lehraufgabe:

Verbessern des mündlichen und schriftlichen Ausdrucks.

Lehrstoff:

1. Semester (0,5 Wochenstunden)

Abfassen von Berichten und Eingaben an Behörden, Aufbau von Referaten, Schreiben von wichtigen Fremdwörtern und Ausdrücken im Reitsport. Hinweise auf die einschlägige Fach-literatur.

3. Englisch

Bildungs- und Lehraufgabe:

Hinführen in die englische Sportsprache.

Lehrstoff:

2. Semester (0,5 Wochenstunden)

Einfache grammatikalische Regem, Erweitern des fachspezifischen Wortschatzes.

4. bis 6.:

Unterrichtsgegenstände 4 bis 6 siehe Lehrwarte-ausbildung (Anlage D, Z. 3 bis 5).

7. F u n k t i o n e l l e Anatomie u n d E r s t e Hilfe

1. Semester (1,5 Wochenstunden) 2. Semester (1 Wochenstunde)

sonst wie Lehrwarteausbildung (Anlage D).

8. Gesundheitserziehung, Physiologie und L e b e n s k u n d e

Bildungs- und Lehraufgabe:

Verstehen der einzelnen physiologischen Vor-gänge, die der Reitinstruktor zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt. Wissen um eine sinn-volle Lebensgestaltung.

Lehrstoff:

1. Semester (1,5 Wochenstunden)

Grundlagen der Sport- und Leistungsphysio-logie (Muskelfunktion, Kreislauf, Atmung, Stoff-wechsel, Ernährung, Ausscheidung usw.). Funk-tion des Nervensystems und der Sinnesorgane.

Spartenspezifische Probleme der Sport- und Leistungsphysiologie. Hygienische Voraus-setzung für den Sport- und Trainingsbetrieb.

Persönliche Lebensführung und -gestaltung.

9. Pädagogik, D i d a k t i k und Methodik 1. Semester (0,5 Wochenstunden)

2. Semester (1 Wochenstunde)

sonst wie Lehrwarteausbildung (Anlage D).

10. Trainings- und Bewegungslehre Bildungs- und Lehraufgabe:

Verstehen der Sportsparte und ihrer Trainings-formen, Wissen um die Grundlagen der Bewe-gungslehre und der Sportmotorik.

Lehrstoff:

1. Semester (1 Wochenstunde)

Trainingsgrundsätze, Trainingsmethoden, Trai-ningsmittel, Trainingsplanung, Trainingskon-trollen allgemeiner und spezieller Art.

2. Semester (1 Wochenstunde) Langfristiger Trainingsauf bau.

Sportmotorische Prinzipien (Ökonomie, Zweckmäßigkeit, Ästhetik usw.), sportmotorische Grundeigenschaften und sportmotorische

Eigen-22. Stück — Ausgegeben am 14. Feber 1980 — Nr. 58 887 schaften (Kraft, Schnelligkeit, Ausdauer usw.),

Bewegungseigenschaften (Grob- und Fein-koordination usw.) und ihre Verbesserung, verschiedene Testverfahren.

11. Reittheorie

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wissen über die Bewegungslehre und Mechanik des Pferdes, Grundzüge der Reitlehre, Erstellen von Ausbildungsplänen.

Lehrstoff:

1. Semester (2 Wochenstunden)

Anfängerunterricht, Reitkommandos und Huf-schlagfiguren, Sitz des Reiters, Einwirkung des Reiters, Zusammenwirken und Anwenden der Hilfen; Dressur Kl. A, Bodenrickarbeit, Springen Kl. A, Gelände und Jagdreiten, reiterliche Aus-drücke, Gangarten, Longieren.

2. Semester (2,5 Wochenstunden)

Vertiefung des Lehrstoffes des ersten Semesters, Ausbildung des jungen Pferdes, Ausbildungs-pläne für die Klassen A bis L, Anforderungen für Dressur-, Spring- und Vielseitigkeitsprüfun-gen der Klassen A und L.

12. Sattel- und Zaumzeugkunde Bildungs- und Lehraufgabe:

Wissen um die wichtigsten Arten der Zaum-zeuge und Sättel, deren Anpassung und Pflege, Hilfszügel- und deren Verwendung.

Lehrstoff:

1. Semester (0,5 Wochenstunden)

Kenntnis und Anpassung von Trensenzaum-zeugen, Arten der Sättel und deren Anpassung, Sattel-Pflege, Zaumzeugpflege.

2. Semester (0,5 Wochenstunden)

Kandarenzaumzeuge, Gebißarten, Hilfszügel und deren Verwendung.

13. Pferdehaltung

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wissen um die Ernährung, Unterbringung und Pflege des Pferdes, der Organisation des Stalldienstes, der Tierschutzbestimmungen und des Pferdetransportes.

Lehrstoff:

1. Semester (1 Wochenstunde)

Futtermittel, deren Lagerung und Anwendung, Füttern und Tränken, Pferdepflege, Stallarbeit, Organisation des Stalldienstes.

2. Semester (0,5 Wochenstunden)

Bandagieren, Pflege des Langhaares, Huf-pflege, Hufbeschlag, Tierschutzbestimmungen, Pferdetransport, Wartung von Stallanlagen und Reitflächen.

14. Exterieurlehre und Veterinärkunde 1. Semester (1,5 Wochenstunden)

2. Semester (2 Wochenstunden)

sonst wie Reittrainerausbildung (Anlage C/5, Z. 16);

15. Organisation des Reitsports, Tur-nierwesen und Sportstättenbau Bildungs- und Lehraufgabe:

Wissen um die internationalen und nationalen Organisationen des Reitsports, der Österreichi-schen Turnierordnung, des Parcours- und Geländebaues sowie der Errichtung von Reit-anlagen und Reithallen und der Straßenverkehrs-ordnung.

1. Semester (1 Wochenstunde)

Organisation und Aufgaben der Fédération Equestre Internationale, des Bundesfachverban-des, der Landesfachverbände und Vereine im Reitsport, Bestimmungen der Österreichischen Turnierordnung, Straßenverkehrsordnung.

2. Semester (1 Wochenstunde)

Organisation und Durchführung eines Tur-nieres, Einführung in den Parcours- und Gelände-bau, Errichtung von Reitanlagen.

16. Audiovisuelle Hilfsmittel und Fach-literatur

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wissen um den Gebrauch der audiovisuellen Hilfsmittel und der einschlägigen Fachliteratur.

Lehrstoff:

2. Semester (0,5 Wochenstunden)

Audiovisuelle Hilfsmittel und ihr Verwenden in der Praxis. Spezielle Fachliteratur.

17. Praktische Übungen Bildungs- und Lehraufgabe:

Vorstellen von Pferden gemäß den Klassen A und L in Dressur-, Spring- und möglichst Geländereiten; Arbeit an der Longe.

Lehrstoff:

1. Semester (4 Wochenstunden)

Dressur-, Spring- und Geländereiten der Klasse A, Arbeit an der Longe mit einem älteren Pferd.

2. Semester (5 Wochenstunden)

Dressur- und Springreiten der Klasse L, Arbeit an der Longe mit einem jungen und einem Korrektur-Pferd.

18. Praktisch-methodische Übungen Bildungs- und Lehraufgabe:

Wissen um die Praxis des Übungsbetriebes.

Lehrstoff:

1. Semester (6 Wochenstunden)

Erteilen von Unterricht nach den Anforderun-gen der Klasse A in Dressur und SprinAnforderun-gen, Einzel- und Abteilungsunterricht, Beurteilung und Korrektur der ein2elnen Leistungen; Aus-bildung eines Anfängers an der Longe.

2. Semester (6 Wochenstunden)

Erteilen von Unterricht nach den Anforderun-gen der Klasse L in Dressur und SprinAnforderun-gen sowie im Geländereiten.

19. K o n d i t i o n s s c h u l u n g Bildungs- und Lehraufgabe:

Einführen in die diversen Formen der Zweck-gymnastik des Konditionstrainings.

Lehrstoff:

1. Semester (0,5 Wochenstunden)

Schaffen der konditionellen Voraussetzungen zum Ausüben des Reitsports.

2. Semester (0,5 Wochenstunden)

Verbessern der Kondition durch Betriebs- und Organisationsformen, Anlegen eines Übungs-schatzes.

20. Exkursionen

Bildungs- und Lehraufgabe:

Erweitern des Fachwissens.

Lehrstoff:

1. und 2. Semester (nach Vereinbarung) Lehrausgänge in einschlägige Industriebetriebe, Zuchtinstitutionen, Reitschulen usw.

21. Voltigieren

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wissen über die Grundlagen der Voltigier-theorie, Wissen um die Praxis des Übungs-betriebes.

1. und 2. Semester (nach Vereinbarung) Grund- und Pflichtübungen, Planung des Voltigierunterrichtes, Unterricht in den Grund-übungen und PflichtGrund-übungen. Ausbildung des Voltigierpferdes, Voltigiergymnastik, Kürübun-gen, Turnierregeln des Voltigiersports.

5 9 . Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 17. Dezember 1979, mit der die Verordnung über die Eig-nungsprüfungen, Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Aus-bildung von Leibeserziehern und

Sport-lehrern geändert wird

Auf Grund der §§ 4 und 7 des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, sowie der

§§ 7, 8, 39 und 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974, in der Fassung des Bundes-gesetzes BGBl. Nr. 231/1977 wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Un-terricht und Kunst über die Eignungsprüfungen, Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schallen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 623/1975, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 70/1978 wind wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 lit. b hat zu lauten:

„b) einer praktischen Prüfung entsprechend der Anlage A sowie".

2. § 3 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Die praktische Prüfung ist nach den in der Anlage A vorgesehenen Bestimmungen durch-zuführen."

3. § 11 hat zu lauten:

„§ 11. (1) Die Abschlußprüfung und die Befä-higungsprüfung haben aus einer schriftlichen Klausurprüfung und einer mündlichen Prüfling, oder einer mündlichen und einer praktischen Prü-fung gemäß der Anlage B zu bestehen.

(2) Sofern ein Schüler im letzten Semester in nur einem Pflichtgegenstand mit Nicht genügend beurteilt wurde und zur Abschluß- bzw. Befähi-gungsprüfung antritt, hat er in diesem Pflicht-gegenstand eine zusätzliche mündliche Prüfung, sofern es sich um einen theoretischen Gegenstand handelt, oder eine zusätzliche praktische Prüfung, sofern es sich um einen praktischen Pflichtgegen-stand handelt, abzulegen.

(3) Das Prüfungsgebiet umfaßt jeweils den ge-samtem Lehrstoff des entsprechenden Pflichtigegen-standes gemäß der Verordnung, mit welcher

22. Stück — Ausgegeben am 14. Feber 1980 — Nr. 59 889 Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von

Lei-beserziehern und Sportlehrern erlassen werden, BGBl. Nr. 201/1975, im Falle des Abs. 2 jedoch nur den Lehrstoff des letzten Semesters."

4. An die Stelle der Anlagen A und B haben die einen Bestandteil dieser Verordnung bilden-den Anlagen A und B zu treten.

5. Die Anlagen C, D, D/1 und D/2 haben zu entfallen.

6. Die Anlagen E bis H erhalten die Bezeich-nung „ C " bis „F".

Sinowatz

Anlage A Umfang der praktischen Prüfung im Rahmen der

Eignungsprüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b I. S p o r t l e h r e r u n d L e i b e s e r z i e h e r

A. Für Männer a) Leichtathletik:

100 m-Lauf 13,6 sec

Kugelstoßen 7,50 m (7,25 kg) Hochsprung 1,35 m

b) Schwimmen:

100 m 2 min Streckentauchen 15 m Sprung vom 3 m - B r e t t . . . . Kopfsprung c) Gerätturnen für Männer:

Hochreck: Felgaufschwung, Felgumschwung, Abgang über die Reckstange; Kasten lang, volle Höhe: Grätsche;

Boden: Bodenkippe beliebig, Rad links und rechts, eine Übung aus dem Handstand oder durch den Handstand;

Taue: Hangeln 4 m, aus dem Sitz.

B. Für Frauen a) Leichtathletik:

100 m-Lauf 16,0 sec Kugelstoßen 6,50 m (4 kg) Hochsprung 1,10 m b) Schwimmen:

100 m 2,20 min Streckentauchen 12 m Sprung vom 3 m - B r e t t . . . . beliebig c) Gerätturnen:

Stufenbarren: Griff am hohen Holm, Pendeln, Aufhocken auf den niederen Holm,

Felgauf-schwung zum Stütz auf dem hohen Holm, Ab-wenden;

Kasten breit, 105 cm hoch: Hocke;

Boden: Rolle vorwärts und rückwärts, eine Übung aus dem Handstand oder durch den Hand-stand;

Taue: Klettern 4 m, aus dem Sitz.

d) Überprüfung der Eignung für Gymnastik.

II. S p o r t l e h r e r f ü r e i n z e l n e S p a r t e n 1. Schilehrer und Schiführer:

Die praktische Prüfung hat dem Nachweis des im folgenden umschriebenen Könnens zu dienen:

Sicheres Abfahren im umgespurten Gelände in österreichischer Schwungtechnik,

Grundkönnen im Grundschwung — Stemm-schwung — Parallelschwumg — Wedeln — Um-steigschwung,

Grundkönnen im Slalom unter Setzung einer Limitzeit.

2. Berg- und Schiführer:

Der Aufnahmswerber hat in der praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen im Bergsteigen, Felsklettern (IV), sowie im alpi-nen Schilauf nachzuweisen, die erwarten lassen, daß das Ausbildungsziel im praktischen Bereich erreicht werden kann.

3. Tennislehrer:

Der Aufnahmswerber hat in der praktischen Prüfung ein persönliches Können im Spiel und Technik nachzuweisen, das erwarten läßt, daß das Ausbildungsziel im praktischen Bereich erreicht

Der Aufnahmswerber hat in der praktischen Prüfung ein persönliches Können im Spiel und Technik nachzuweisen, das erwarten läßt, daß das Ausbildungsziel im praktischen Bereich erreicht