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Störfallvorsorge

Im Dokument Umweltverträglichkeitsbericht 1. Stufe (Seite 144-148)

4.8.1 Grundlagen und Methodik

Die Abklärungen im Bereich Störfallvorsorge stehen im Zusammenhang mit der Störfallverordnung (StFV, Verordnung über den Schutz vor Störfällen, SR 814.012, vom 27. Februar 1991, Stand am 1. Juli 2008) und behandeln somit nur die nicht-radiologischen Störfälle (Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle nach Anhang 1.1 der StFV, sofern die Mengenschwellen überschritten sind).

Die Thematik radiologischer Störfälle und die Abklärungen zu den Erdgas-Hochdruckleitungen der Transitgas AG Zürich westlich des bestehenden KKG werden im atomrechtlichen Bewilligungsver-fahren behandelt.

Gemäss Abschnitt 8 (Störfallvorsorge) der Stellungnahme der kantonalen Umweltschutzfachstelle zu Voruntersuchung und Pflichtenheft vom 29. Februar 2008 (Anhang 3) ist bei der Erstellung des Kurzberichts zu prüfen, inwieweit Ereignisse in den in der Stellungnahme aufgeführten Objekten Auslöser von Störfällen beim KKN sein könnten.

Da die StFV gemäss Art. 9 keine aktive, vorsorgliche Information der Öffentlichkeit durch die Voll-zugsbehörde vorsieht und Geheimhaltungspflichten in jedem Fall vorbehalten sind (insbesondere Schutz von Produktions- bzw. Geschäftsgeheimnissen), sind Beschreibungen der Betriebe und der darin gehandhabten Stoffmengen durch die Gesuchstellerin nicht ohne weiteres zulässig. Für die Sicherstellung einer fundierten Standortbewertung hinsichtlich den Einwirkungen aus Betrieben in der Umgebung der Anlage hat die Gesuchstellerin im Zuge des Rahmenbewilligungsgesuchs da-her einen vertraulichen Fachbericht zu Handen der Behörden verfasst (AF-Colenco 2009b).

Im Sicherheitsbericht (KKN 2008a) werden zusätzlich zu den in der Stellungnahme bezeichneten Objekte der Luftverkehr sowie das Propanlager eines Infrastrukturbetreibers als weitere, mögliche störfallauslösende Objekte analysiert. Ergänzend hierzu wird die Waldbrandgefahr, ausgehend von nahe gelegenen Wäldern, beurteilt.

Aufgrund der Erkenntnisse aus den im Rahmen der Erstellung des Sicherheitsberichts durchge-führten Störfallanalysen sind einige der in der Stellungnahme erwähnten Objekte als Auslöser für Störfälle im KKN ohne Bedeutung (AF-Colenco 2009b). Die ausführliche Betrachtung der externen Ereignisse erfolgt im Kapitel 3.3 des Sicherheitsberichts (KKN 2008a), wobei die Gefahrenpoten-tiale der Leitstoffe Propan, Chlor sowie Erdgas nicht abschliessend beurteilt werden konnten. Hier-zu braucht es im Rahmen des Baubewilligungsverfahren auf Basis der konkreten Anlage eine tie-fergehende Betrachtung.

Nachfolgend wird daher lediglich das vom KKN ausgehende Störfallpotential betrachtet.

Die detaillierte Analyse mittels Störfallkurzbericht und gegebenenfalls einer Risikoermittlung ge-mäss Anhang 4 StFV erfolgt im Baubewilligungsverfahren. Der Störfallkurzbericht und eine allfälli-ge Risikoermittlung sind dannzumal in enallfälli-ger Abstimmung mit den massallfälli-geblichen Kapiteln des Sicherheitsberichts (KKN 2008a) zu erarbeiten. Für die Erstellung des Kurzberichts stellt der Kan-ton Solothurn Formulare zur Verfügung.

4.8.2 Umweltauswirkungen einschliesslich Massnahmen

Bauphase

Für die Bauphase werden teilweise mit Dieselkraftstoff oder Benzin betriebene Maschinen und Geräte eingesetzt. Eine Betankung über auf dem Betriebsareal aufgestellten, freistehenden oder erdverlegten Tanks ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht vorgesehen.

Gemäss Anhang 1.1 Ziffer 3 StFV beträgt die Mengenschwelle für Benzin (Normalbenzin, Super-benzin) 200'000 kg und für Dieselkraftstoff (Dieselöl) 500'000 kg.

Im Falle einer Betankung der Maschinen und Geräte ausserhalb der Baugrube auf befestigter Flä-che des Betriebsareals mit Tanklastwagen beträgt das abgestellte Transportvolumen maximal ca.

34'500 l pro Tanklastwagen.

Dies entspricht einer Menge von ca. 29'000 kg Dieselkraftstoff oder 26'750 kg Benzin. Eine Über-schreitung der erwähnten Mengenschwellen kann somit ausgeschlossen werden.

Betriebsphase

Während der Betriebsphase sind für die Behandlung radioaktiver Abwässer, für die Wasseraufbe-reitung und für die Konditionierung von Primärkühlmittel, Speisewasser, Kühlwasser, Zusatzwas-ser und Deionat, diverse Chemikalien, für die Kühlung des Generators WasZusatzwas-serstoff und für die Versorgung von Notstromdieselaggregaten Dieselkraftstoff erforderlich.

Derzeit kann nicht ausgeschlossen werden, dass für einzelne Stoffe Lagereinrichtungen erforder-lich sind, deren Inventare die Mengenschwellen nach Anhang 1.1 StFV überschreiten und damit die geplante Anlage der Störfallverordnung unterstellt ist. In diesem Fall ist ein Kurzbericht des Inhabers nach Art. 5 StFV zu erstellen und bei der kantonalen Vollzugsbehörde einzureichen. Sie beurteilt, ob die Annahme zulässig ist, dass schwere Schädigungen für die Bevölkerung oder die Umwelt infolge von Störfällen nicht zu erwarten sind (Art. 6 Abs. 3 Bst. a StFV).

Ist die Annahme, dass keine schwere Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt infolge von Störfällen zu erwarten sind, nicht zulässig, verfügt die Vollzugsbehörde, dass der Inhaber eine Ri-sikoermittlung nach Anhang 4 StFV erstellen muss (Art. 6, Abs. 4 StFV).

4.8.3 Zusammenfassende Beurteilung

Aus heutiger Sicht ist für die Bauphase die Erstellung eines Kurzberichts des Inhabers nicht erfor-derlich. Für die Betriebsphase ist eine abschliessende Aussage zur Frage, ob die geplante Anlage der Störfallverordnung unterstellt ist, derzeit nicht möglich.

4.8.4 Pflichtenheft für die UVP 2. Stufe

Ziele

Der Inhaber klärt ab, ob die geplante Anlage in den Geltungsbereich der Störfallverordnung fällt.

Dabei sind folgende Fragestellungen zu bearbeiten:

- Welche Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle sind auf dem Betriebsareal vorhanden?

- In welchen maximalen Mengen (Höchstmengen) kommen diese auf dem Betriebsareal ge-samthaft vor?

- Überschreiten diese Höchstmengen die von der Störfallverordnung festgelegten Mengen-schwellen?

Die geplante Anlage unterliegt der Störfallverordnung, wenn auf dem Betriebsareal auch nur ein Stoff oder eine Zubereitung oder ein Sonderabfall in einer grösseren Menge als der entsprechen-den Mengenschwelle vorhanentsprechen-den ist.

Untersuchungsperimeter

Für die Abklärung, ob die geplante Anlage der Störfallverordnung untersteht, ist das Projektareal der geplanten Anlage massgebend.

Falls ein Kurzbericht des Inhabers zu erstellen ist, richtet sich der Untersuchungsperimeter nach der Wirkdistanz der Einschätzung des Ausmasses möglicher Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt aufgrund des zu untersuchenden Störfalls.

Vorgehen und Methodik

Untersteht die geplante Anlage der Störfallverordnung, ist ein Kurzbericht des Inhabers nach Art. 5 StFV zu erstellen. Dieser umfasst:

- eine knappe Beschreibung der geplanten Anlage mit Übersichtsplan und Angaben zur Um-gebung

- eine Liste der Höchstmengen der im Betrieb vorhandenen Stoffe, Zubereitungen oder Son-derabfälle, welche nach Anhang 1.1 die Mengenschwellen überschreiten, sowie die anwend-baren Mengenschwellen

- die Grundlagen allfälliger Sach- und Betriebshaftpflichtversicherungsverträge - Angaben über die Sicherheitsmassnahmen

- eine Einschätzung des Ausmasses der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt infolge von Störfällen

Gemäss Art. 6 StFV prüft die Vollzugsbehörde der Störfallverordnung, ob der Kurzbericht vollstän-dig und richtig und die Einschätzung des Ausmasses möglicher Schävollstän-digungen plausibel sind.

Sie beurteilt, ob die Annahme zulässig ist, dass schwere Schädigungen für die Bevölkerung oder die Umwelt infolge von Störfällen nicht zu erwarten sind. Ist diese Annahme nicht zulässig, so ver-fügt sie, dass der Inhaber eine Risikoermittlung nach Anhang 4 StFV erstellen muss (Art. 6 Abs. 4 StFV).

Die Vollzugsbehörde prüft die Risikoermittlung und beurteilt, ob das Risiko tragbar ist (Art. 7 StFV).

Ist das Risiko nicht tragbar, so ordnet die Vollzugsbehörde die erforderlichen zusätzlichen Mass-nahmen an (Art. 8 StFV).

Bemerkungen

Der Störfallkurzbericht ist in einer möglichst frühen Phase des Baubewilligungsverfahrens bei der zuständigen Vollzugsbehörde einzureichen, damit bei der Verfügung einer Risikoermittlung ausrei-chend Zeit für die Durchführung dieser Risikoermittlung gewährleistet ist. Bei UVP-pflichtigen An-lagen, die der Störfallverordnung unterstehen, ist die Erstellung des Störfallkurzberichtes und eine allfällige Risikoermittlung Teil der UVP 2. Stufe. Die relevanten Erkenntnisse daraus werden wie-derum im UV-Bericht 2. Stufe dargestellt. Die Vollzugsbehörden können ausserdem gemäss Art. 9 der StFV auf Anfrage eine Zusammenfassung einer durch die Behörde verfügten Risikoermittlung sowie den Kontrollbericht bekannt geben. Vorbehalten bleiben dabei die gesetzlichen Geheimhal-tungspflichten.

Im Dokument Umweltverträglichkeitsbericht 1. Stufe (Seite 144-148)