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- Soziale Hilfen

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493.400 EUR

Produktbereich 31 - Soziale Hilfen

Nach der Sozialstudie 2011 des Landkreistages Baden-Württemberg zählt der Land-kreis Calw auch weiterhin zu den Kreisen mit dem geringsten sozialen Zuschussbedarf (nach EUR je Einwohner) in Baden Württemberg. Die Sozialkostenbelastung aller Landkreise ist jedoch aufgrund der Pflichtleistungen weiter gestiegen und betrug für 2011 85 % (Vorjahr 79%) der gesamten allgemeinen Deckungsmittel.

Das Aufgabenspektrum der Abteilung Sozialen Hilfen umfasst die Produktgruppen:

31.10 Grundversorgung und Hilfen nach dem SGB XII mit den Produkten

31.10.01 Hilfe zur Pflege 31.10.02 Eingliederungshilfe 31.10.03 Hilfen zur Gesundheit 31.10.04 Hilfen für blinde Menschen 31.10.05 Hilfe zum Lebensunterhalt

und zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

31.10.06 Sonstige Leistungen zur Sicherung der Lebensgrundlage nach dem SGB XII

31.10.07 Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten 31.10.08 Beratung und Angebote für ältere Menschen

Im Produkt Hilfe zur Pflege (31.10.01) hatten sich nach Inkrafttreten des Pflegeversi-cherungsgesetzes im Jahr 1997 die Aufwendungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege nahezu halbiert. Allgemeine Erhöhungen der Pflegesätze und neue Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen zur Verbesserung der Ausstattung mit Fachpersonal führ-ten in den Jahren 2004 und 2005 wieder zu steigenden Ausgaben. Mit dem Ausbau der Pflege- und Betreuungsangebote und einer Anpassung der Leistungen durch das Pflegeweiterentwicklungsgesetz wurden auch die ambulanten Leistungen wieder ver-stärkt in Anspruch genommen. Die durch ein großes und vielfältiges Angebot an stati-onären Pflegeplätzen bestehende „Markt- und Wettbewerbssituation“ bei geringerer Nachfrage und freien Pflegeplätzen in den Einrichtungen ermöglicht Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen Preis- und Leistungsvergleiche und bremst derzeit noch die demografisch bedingte Kostenentwicklung. Das ordentliche Ergebnis beträgt voraus-sichtlich 4,136 Mio. EUR.

Das Produkt

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (31.10.02) ging im

Zusammenhang mit der Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände in die Aufgaben-

und Finanzverantwortung der Kreisverwaltung über und stellt mit einem ordentlichen

Ergebnis von voraussichtlich 19,233 Mio. EUR den größten Einzelposten dar. Ursache

für die stetig steigenden Kosten sind zum einen nicht beeinflussbare Faktoren, wie der

medizinische Fortschritt in der Akutmedizin und Frührehabilitation, die demografische

Entwicklung und die allgemein steigende Lebenserwartung. Die damit

einhergehen-den jährlichen Fallzahlensteigerungen (> 3 %) und die Entwicklung der Vergütungen

aufgrund der allgemeinen Personal- und Kostenentwicklung führen zu kontinuierlich

steigenden Leistungsausgaben - trotz bester Ergebnisse beim Kennzahlenvergleich

landesweit. Die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung ist eine

gesamtge-sellschaftliche Aufgabe, die nicht allein in die Finanzverantwortung der Kommunen fallen darf. Alle Ebenen der öffentlichen Hand und der Gesellschaft müssen zur Bewäl-tigung der Aufgabe beitragen, Menschen mit Behinderung eine gleichberechtigte Teil-habe am Leben zu ermöglichen. Immer wichtiger wird dabei die konkrete Ermittlung und Begleitung der Leistungen vor Ort, ein möglichst effizienter und zielgerichteter Einsatz der vorhandenen Mittel sowie eine zukunftsorientierte Organisation und Wei-terentwicklung aller Leistungsstrukturen.

Das Produkt Hilfe zum Lebensunterhalt und zur Grundsicherung im Alter und bei

Erwerbsminderung (31.10.05) ist eine Sozialleistung, die den grundlegenden Bedarf

für den Lebensunterhalt sicherstellt. Ursprünglich wurde die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als eigenständige soziale Leistung neben der Sozialhilfe eingeführt. Seit dem 1. Januar 2005 wird sie nach dem 4. Kapitel des Zwölften Bu-ches Sozialgesetzbuch (SGB XII) als Leistung der Sozialhilfe gewährt. Leistungen der Grundsicherung erhalten dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen ab 18 Jahren oder Personen im Rentenalter ab 65 Jahren, sofern sie ihren Lebensunterhalt nicht mit eigenem Einkommen und/oder Vermögen sicherstellen können.

Ab 2012 beteiligt der Bund sich an den Finanzierungskosten mit einem Anteil von 45 %. Im Jahr 2013 beträgt der Bundesanteil 75 %. Ab 2014 werden die im Jahr 2003 neu eingeführten kommunalen Sozialleistungen in vollem Umfang (100%) vom Bund getragen.

Das ordentliche Ergebnis beträgt im Jahr 2012 voraussichtlich 2,229 Mio. EUR.

Die (bisherige) Produktgruppe

31.20 Grundsicherung für Arbeitssuchende mit den Produkten

31.20.01 Leistungen der Unterkunft und Heizung 31.20.02 Eingliederungsleistungen

31.20.03 Einmalige Leistungen

sind ab 01.01.2012 nach den gesetzlichen Bestimmungen des Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) als kommunale Aufgaben der neuen Abteilung 45 in der Ge-meinsamen Einrichtung mit der Arbeitsagentur Nagold/Pforzheim „Jobcenter Land-kreis Calw“ zugeordnet.

Von dort erfolgt eine Beauftragung gegen Kostenersatz für die Koordinierung des

Bildungs- und Teilhabepakets (Produkt 31.20.06) für die Empfänger der

Leistun-gen nach dem SGB II durch das Landratsamt. Die LeistunLeistun-gen selbst werden zukünftig

über die Gemeinsame Einrichtung „Jobcenter Landkreis Calw“ erbracht und

abge-rechnet. Eine Koordinierung der kommunalen Leistungen des Bildungs- und

Teilhabe-pakets aus einer Hand ist effektiv und effizient, da kommunale Bildungs- und

Teilha-beleistungen für weitere Personenkreise wie Empfänger von Hilfe zum

Lebensunter-halt, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem

Asylbewerberleistungsge-setz (Produkte 31.10.05, 31.30.01, 31.90.01 und 31.90.02) organisiert und

admi-nistriert werden müssen.

Die bisher praktizierte getrennte Aufgabenträgerschaft nach dem SGB II ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.12.2007 ab 01.01.2012 nicht mehr zulässig. Bedauerlicherweise kam der Landkreis beim Auswahlverfahren für die Zulassung als kommunaler Träger nach dem SGB II (Optionskommune) nicht zum Zuge. Der Landkreis ist der Klage gegen die Begrenzung der Zahl der Optionskreise des Deutschen Landkreistags beim Bundesverfassungsgericht beigetreten.

Am 01.01.2012 beginnt somit der Neustart in der „gemeinsamen Einrichtung“ (Job-center). Transparente Verantwortlichkeiten, dezentrale Organisation mit Standorten in Calw, Bad Wildbad und Nagold und Bürgerfreundlichkeit sind die Grundprinzipien der beiden Träger.

Wie nach der Sommerpause 2011 erkennbar ist, profitieren Hartz IV-Empfänger vom Rückgang der Arbeitslosigkeit nur wenig. Die Kluft zwischen Hartz IV-Empfängern und den Arbeitslosengeld-1-Beziehern vergrößert sich. Einen hohen Anteil an den Arbeits-losen bilden Personen ohne abgeschlossene Ausbildung.

Die Erhöhung des Hartz-IV-Regelsatzes um 10 EUR zum 01.01.2012 wirkt sich kos-tensteigernd aus.

Weitere Indikatoren für die Kostenentwicklung sind im Wesentlichen:

- konjunkturelle und regionale Rahmenbedingungen auf dem Arbeitsmarkt sowie - Strategien, Prozesse und Maßnahmen im Jobcenter.

In welchem Umfang hier durch den Landkreis Einfluss genommen werden kann, ist derzeit noch nicht absehbar.

Die Produktgruppe

31.30 Hilfen für Flüchtlinge und Aussiedler nach dem Asylbewerberleistungs-gesetz (AsylblG) und FlüchtlingsaufnahmeAsylbewerberleistungs-gesetz (FlüAG) umfasst die Produkte

31.30.01 Hilfen für Flüchtlinge 31.30.02 Hilfen für Aussiedler

Mit der Novellierung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes hat das Land im Jahr 2004 die Kostenerstattung für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften neu gefasst. Für alle in diesem Zusammenhang anfallenden Ausgaben erhält der Landkreis 6 Monate nach der Zuweisung durch das Land eine einmalige Pauschale, die weitgehend unab-hängig ist von der tatsächlichen Aufenthaltsdauer, den notwendigen gesetzlichen Leis-tungen für den Lebensunterhalt und weiteren medizinische LeisLeis-tungen im Einzelfall.

Seit 2010 haben nimmt die Zahl der Asylbewerber in Baden-Württemberg und im

Landkreis Calw wieder stetig zu. Im ersten Halbjahr 2011 stieg die Zahl der

Asylbe-werber um weitere 48 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Dies führt auch auf

kommunaler Ebene zu weiter steigenden Aufwendungen und Kosten sowie einem

er-höhten Betreuungsaufwand und Integrationsbedarf.

Die Produktgruppe

31.80 Sonstige soziale Hilfen und Leistungen

mit den Produkten

31.80.01 Gewährung von Wohngeld

31.80.02 Soziale Vergünstigungen und Sozialpässe 31.80.04 Hilfen zur Unterhaltssicherung

31.80.05 Leistungen nach dem Bafög und dem AFBG

31.80.06 Leistungen im Rahmen der allgemeinen Daseinsvorsorge und Heimaufsicht

31.80.07 Pflegestützpunkt für den Landkreis Calw

ist ein weiteres, vielfältiges Dienstleistungsangebot und hoheitliches Aufgabengebiet aufgrund von bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen.

Produktbereich 36 - Kinder-, Jugend- und Familienhilfe

Jugendhilfeleistungen sollen junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Ent-wicklung fördern, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung zu bera-ten und unterstützen und dazu beizutragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien zu erhalten oder zu schaffen.

Als wichtigste Leistungen der Jugendhilfe sind die

Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 39, 40 SGB VIII) Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistun-gen (§§ 35a, 39, 40 SGB VIII) und

Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) zu nennen.

Die Jugendhilfe ist vom Grundsatz des Nachrangs geprägt. Der Einsatz vorhandenen Einkommens und Vermögens ist allerdings in der Jugendhilfe regelmäßig nicht Leis-tungsvoraussetzung. Der Nachrang wird vielmehr dadurch hergestellt, dass das Kind oder der Jugendliche und seine Eltern bzw. der junge Volljährige und dessen Eltern auf unterschiedlichen Wegen zu den Kosten herangezogen werden.

Steigende Jugendhilfeleistungen sind seit Jahrzehnten ein bundesweit zu

verzeichnen-des Phänomen. Diese Entwicklung ist einerseits Folge stetig steigender Fallzahlen

an-dererseits der Tatsache geschuldet, dass die Kosten pro Hilfefall, insbesondere im

sta-tionären Bereich, nahezu explodieren. In Einzelfällen werden täglich bis zu 350 EUR

gefordert.

Bei den ambulanten Hilfen stagnieren die Fallzahlen auf hohem Niveau. Dies gilt ins-besondere für die Sozialpädagogische Familienhilfe.

Steigende Fallzahlen sind bei den stationären Hilfen zu verzeichnen. Auch dies ent-spricht einem landesweiten Trend und ist Resultat einer zunehmenden Sensibilisierung der Bevölkerung durch Aufsehen erregende Medienberichte von Kindswohlgefährdun-gen. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes kommen in solchen Fallkonstellationen oft nur die eingriffsintensivsten Maßnahmen bzw. Hilfen der Heim-unterbringung als einzig adäquate und bedarfsgerechte Hilfeform in Betracht. Dabei machen die eingangs erwähnten hohen Fallkosten deutlich, welchen Hilfebedarf ein-zelne Kinder und Jugendliche aufweisen.

Nach einer Seitwärtsbewegung im vergangenen Jahr und einer moderaten Steigerung 2011 erwarten wir für das Jahr 2012 einen ebenso moderaten Anstieg.

Die weiteren wichtigsten sonstigen Fördermaßnahmen sind:

Pflegeelternarbeit (36.30.03) 237.300 EUR

Fachdienst „Frühe Hilfen“ (36.30.01.10) 200.000 EUR

Projekt „Jugend stärken“ (36.20.02) 179.000 EUR

Jugendberufshilfe (36.20.02) 158.800 EUR

Kommunale Jugendpfleger (36.20.01) 134.000 EUR

Jugendpflegerleasing (36.20.01) 111.000 EUR

Projekt „Stärke“ (36.30.02) 104.500 EUR

Seit dem 01.01.1980 besteht die Unterhaltsvorschusskasse. Mütter und Väter, die ihr Kind allein erziehen, sind meist mit erschwerten Bedingungen konfrontiert. Wenn be-stehende Unterhaltsverpflichtungen von einem Elternteil nicht erfüllt werden, so sollte dies nicht zu Lasten des Kindes gehen. Zur finanziellen Entlastung allein stehender Elternteile kann daher aus öffentlichen Mitteln ein Unterhaltsvorschuss gewährt wer-den. Die Unterhaltsvorschussgewährung ist auf 72 Monate begrenzt und endet spätes-tens mit der Vollendung des zwölften Lebensjahres des anspruchberechtigten Kindes.

Er beträgt bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres zurzeit 133 EUR monatlich und vom siebenten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres zurzeit 180 EUR monatlich.

Bis zum 31.03.2004 wurden die Ausgaben für die Unterhaltsvorschussleistung zu ei-nem Drittel vom Bund und zu zwei Dritteln vom Land getragen. Aufgrund des Haus-haltsstrukturgesetzes 2004 des Landes Baden-Württemberg haben ab 01.04.2004 die Stadt- und Landkreise sowie die kreisangehörigen Gemeinden, die ein Jugendamt errichtet haben, ein Drittel des UVG–Nettoaufwandes zu tragen (Finanzierung ab 01.04.2004 somit zu je einem Drittel von Bund, Land und Landkreisen).

Derzeit werden für rd. 500 Kinder Unterhaltsvorschussleistungen gewährt. Bei

ent-sprechend knapper Kalkulation wird der Zuschussbedarf nach Abzug des Bundes- und

Landesanteils voraussichtlich 250.000 EUR betragen.

Im Dokument Haushalt ...: (Seite 34-39)