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B.   Anhang zur Schlussbilanz

IV. Erläuterung der einzelnen Bilanzpositionen (PASSIVA)

3.   Rückstellungen

3.4   Sonstige Rückstellungen

31.12.2016 31.12.2017 Sonstige Rückstellungen

gem. § 36 Abs. 4 und 5 GemHVO NRW 12.408.760,28 € 13.718.279,44 €

davon Altersteilzeitrückstellungen 4.185.968,00 € 3.780.218,00 €

davon Überstundenrückstellungen 1.999.000,00 € 2.127.000,00 €

davon Urlaubsrückstellungen 1.956.000,00 € 2.010.000,00 €

davon Drohverlustrückstellungen 1.396.000,00 € 1.396.000,00 €

davon Dienstherrenwechsel 1.249.858,00 1.484.670,00 €

davon Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz 0,00 € 860.000,00 €

davon Leistungen nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz 0,00 € 655.693,00 €

davon Betriebskostenzuschüsse an Kitas 617.940,26 € 534.473,97 €

davon Erstattungsplicht Bund (Kosten KdU/BuT/Unterhalt) 0,00 € 485.056,39 € davon Rückstellungen für Prozesskosten u. ä. Kosten 150.000,00 € 160.000,00 €

davon Zinsaufwand aus Grundstücksgeschäften 106.043,89 € 106.043,89 €

davon Mehrarbeitsleistungen (Amt 37) 49.700,68 € 49.700,68 €

davon Zinsen aus Zuschuss-Rückforderungsansprüchen 42.423,51 € 42.423,51 €

davon Abrisskosten 27.000,00 € 27.000,00 €

davon Rückzahlungsverpflichtung aus Zuschüssen 357.825,94 € 0,00 €

davon Steuernachzahlungen aus Betriebsprüfung 271.000,00 € 0,00 €

Sonstige Rückstellungen sind für Verpflichtungen zu bilden, die dem Grunde oder der Höhe nach zum Abschlussstichtag noch nicht genau bekannt sind und der zu leistende Betrag nicht geringfügig ist. Die Entstehung einer daraus resultierenden zukünftigen Verbindlichkeit muss wahrscheinlich sein, die wirtschaftliche Ursache muss vor dem Abschlussstichtag liegen und die zukünftige Inanspruchnahme voraussichtlich erfolgen (§ 36 Abs. 4 GemHVO NRW).

Entwicklung der Buchwerte:

Stand am 01.01.2017 12.408.760,28 €

Zuführung 2.199.714,59 €

Inanspruchnahme -2.839.850,47 €

Auflösung/Grund entfallen -51.094,35 €

Stand am 31.12.2017 11.717.530,05 €

Die sonstigen Rückstellungen gliedern sich gem. § 44 Abs. 2 Nr. 5 GemHVO NRW in folgende Bereiche:

Altersteilzeitrückstellung

Unter Berücksichtigung des nach dem am 1. August 1996 in Kraft getretenen Altersteilzeitgesetzes haben sich für die Stadt Bottrop Verpflichtungen zur Bildung von Rückstellungen ergeben. Die Regelungen sehen eine kontinuierliche Altersteilzeit und die Blockaltersteilzeit vor. Im ersten Fall arbeiten die Mitarbeiter während der Altersteilzeitperiode 50 % der Normalarbeitszeit und erhalten ca. 80 % ihres Bruttovollgehaltes, das sich aus dem hälftigen Bruttolohn und einem Aufstockungsbetrag zusammensetzt.

Für diese Fälle werden keine Rückstellungen gebildet, da die Beschäftigten während der gesamten Teilzeitphase für die Stadt tätig sind. Bei der Blockaltersteilzeit arbeitet der Beschäftigte zunächst über 50 % der Teilarbeitszeitphase wie ein Vollzeitbeschäftigter. Anschließend wird der Beschäftigte für die restliche Teilzeit von der Arbeit freigestellt. Für diesen Fall müssen Rückstellungen gebildet werden. Der Arbeitnehmer erbringt während der Freistellungsphase keine Leistung für den Arbeitgeber, da er diese schon in der Arbeitsphase erbracht hat, ohne ein entsprechendes Gehalt bezogen zu haben. Am Stichtag befanden sich 77 Personen (Vorjahr: 95) in der Altersteilzeit. Davon befanden sich 44 Personen (Vorjahr:

63) in der Freistellungsphase. Unter Berücksichtigung von Tarifanpassungen sowie eines 2%-igen Abschlages auf den Rechnungswert zum Stichtag wurde ein Rückstellungswert i. H. v.

3.780.218,00 € (Vorjahr: 4.185.968,00 €) ermittelt.

Überstundenrückstellung

Soweit Bedienstete am Bilanzstichtag die gesetzlich festgelegte Normalarbeitszeit in Form von Überstunden oder Gleitzeitguthaben überschritten haben und der Ausgleich bis zum Stichtag nicht erfolgt ist, ist eine Rückstellung zu bilden. Die Bewertung erfolgte analog zur Bewertung der Rückstellung für nicht genommenen Urlaub. Der sich zum Stichtag ergebende Rückstellungsbetrag beläuft sich auf 2.127.000,00 € (Vorjahr: 1.999.000,00 €).

Urlaubsrückstellung

Für bis zum Stichtag nicht in Anspruch genommenen Urlaub wurden Rückstellungen gebildet, soweit Bedienstete den ihnen bis dahin zustehenden Urlaub noch nicht genommen haben und der Ausgleich nach dem Stichtag erfolgt. Da eine Aufteilung der gesamten Resturlaubstage auf die einzelnen Besoldungs-/Vergütungsgruppen nicht möglich war, wurde ein Durchschnittswert je Arbeitstag, differenziert nach Beamten und Beschäftigten, berechnet. Der so ermittelte durchschnittliche Aufwand wurde mit der Anzahl der nicht genommenen Urlaubstage, differenziert nach Beamten und Beschäftigten, multipliziert. Arbeitgeberanteile der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten wurden entsprechend berücksichtigt. Der sich zum Stichtag ergebende Rückstellungsbetrag beläuft sich auf 2.010.000,00 € (Vorjahr: 1.956.000,00 €).

Drohverlustrückstellung

Für mögliche Wechselkursrisiken für einen zum 31.12.2017 noch bestehenden Liquiditätskredit in Schweizer Franken mit einem historischen Aufnahmevolumen von 10,0 Mio. € wurde bereits in Vorjahren eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in Höhe des aufgelaufenen hälftigen Zinsvorteils von 1.396.000,00 € gebildet. Der Wert wurde im Berichtsjahr beibehalten.

Dienstherrenwechsel

Die Gemeinde hat sich auch bei einem länderübergreifenden Dienstherrenwechsel einer Beamtin oder eines Beamten an den künftigen Versorgungslasten zu beteiligen. Das bislang in § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) und in § 92b des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) geregelte Erstattungsmodell wurde durch das neue Gesetz zum Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 09.09.2010 (RdErl. d. Finanzministeriums - B 3010 – 107b - IV C 1 - v. 9.12.2010) ersetzt. Die sich am Stichtag ergebenden Verpflichtungen wurden mit dem Barwert angesetzt. Eine solche Rückstellungsbildung entfällt nur dann, wenn die Erstattungsverpflichtung des abgebenden gegenüber dem neuen Dienstherrn durch eine einmalige Abfindungsleistung abgegolten worden ist. Auf der Basis dieser Grundlage hat sich der Rückstellungswert gegenüber dem Vorjahr erhöht und beträgt am Stichtag 1.484.670,00 € (Vorjahr: 1.249.858,00 €).

Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 haben Alleinerziehende, die keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten, unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Zum 1. Juli 2017 wurde der Unterhaltsvorschuss durch den Gesetzgeber ausgeweitet. Auf dieser Grundlage ist die Stadt Bottrop verpflichtet, rückwirkend ab dem 01.07.2017 Nachzahlungen zu leisten. Nach einer vorsichtigen Einschätzung des Fachamtes ist mit einem Aufwand i. H. v. 860.000,00 € zu rechnen. In Höhe dieses Betrages wurde eine entsprechende Rückstellung gebildet.

Leistungen nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz

Nach § 17 Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) vom 11.12.2007 werden Investitionskosten von Krankenhäusern nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) und den Vorschriften dieses Abschnitts auf Antrag im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel durch Zuschüsse und Zuweisungen gefördert. Die Gemeinden werden an den im Haushaltsplan des zuständigen Ministeriums veranschlagten Haushaltsbeträgen der förderfähigen Investitionsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 KHG in Höhe von 40 vom Hundert beteiligt. Für den nach

§ 9 Abs. 1 KHG i. V. m. § 17 KHGG von der Stadt Bottrop für das Jahr 2017 zu tragenden Finanzierungsbeitrag wurde eine Rückstellung i. H. v. 655.693,00 € gebildet.

Erstattungspflicht Bund (Kosten KdU/BuT/Unterhalt)

Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur (Agentur für Arbeit) erbracht werden.

Bei dem Jobcenter „Arbeit für Bottrop“ (AfB) handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit und der Stadt Bottrop nach § 44b SGB II in der Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft sui generis. Der Gemeinde als Träger obliegt dabei weiterhin die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Die AfB zahlt im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II auch die Kosten der Unterkunft (KdU) an die Hilfeempfänger aus.

Im Zuge der Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen gegenüber den Hilfeempfängern entsteht nicht nur eine Forderung der Stadt Bottrop gegenüber dem Bund, sondern auch gleichzeitig in entsprechender anteiliger Höhe eine Rückzahlungsverpflichtung der Stadt Bottrop gegenüber dem Bund.

Auf der Grundlage des zum 31.12.2017 ermittelten Forderungsbestandes wurde eine Rückstellung für erstattungspflichtige Kosten der Unterkunft, Bildung und Teilhabe sowie Unterhalt i. H. v. 485.056,39 € gebildet.

Zuschusszahlungen an Kindertageseinrichtungen

Die Stadt Bottrop beteiligt sich an den Kosten der Kindertageseinrichtungen in fremder Trägerschaft durch entsprechende Zuschusszahlungen. Die Endabrechnung des Landesjugendamtes lag bis zum Stichtag noch nicht vor. In Höhe der voraussichtlichen Kostenbeteiligung von 534.473,97 € (Vorjahr:

617.940,26 €) wurde eine entsprechende Rückstellung gebildet.

Prozesskosten und ähnliche Kosten

Für die zum Bilanzstichtag laufenden ca. 500 Gerichtsverfahren wurde eine Rückstellung für Prozesskosten i. H. v. 160.000,00 € (Vorjahr: 150.000,00 €) angesetzt.

Rückstellung für Zinsaufwand aus Grundstücksgeschäften

Im Zusammenhang mit einem Grundstückstauschvertrag aus dem Jahr 2009 wurden Grundstücksflächen auf die Stadt Bottrop übertragen. Im Gegenzug bestand die Verpflichtung der Stadt, wertgleiche

Grundstücke zum Ausgleich der Verpflichtung zu übertragen und einen Bebauungsplan bis zum 31.12.2012 aufzustellen. Soweit die Rechtskraft des Bebauungsplanes nicht bis zum 31.12.2012 eingetreten sein sollte, ersetzt eine Zahlungsverpflichtung die Verpflichtung zur Grundstücksübertragung.

Ein rechtskräftiger Bebauungsplan wurde bis zum Stichtag nicht aufgestellt. Bereits im Jahr 2009 wurde eine diesbezügliche Verbindlichkeit aus der Grundstücksübertragung bzw. Zahlungsverpflichtung unter den sonstigen Verbindlichkeiten passiviert und im Berichtsjahr durch Zahlung ausgeglichen. Ein Ausgleich des vertraglich vereinbarten Zinsanspruchs ist noch nicht erfolgt. Da ungewiss ist, ob und in welcher Höhe der Zinsanspruch durch den Gläubiger realisiert wird, wird die bisherige Rückstellung i. H.

v. 106.043,89 € beibehalten.

Mehrarbeitsleistungen (Amt 37)

Mit Urteil vom 29.09.2011 durch das Bundesverwaltungsgericht wurde klargestellt, dass der Dienst, den Beamte über die nach EU-Recht höchstens zulässige Wochenarbeitszeit hinaus leisten, in vollem Umfange ausgeglichen werden muss. Zusätzlich ist nach Entscheidung des Rates vom 24.09.2013 ein Vergleich für den Anspruchszeitraum 2001 bis 2003 geschlossen worden. Der Ausgleich der Mehrarbeitsbeträge erfolgte im Wesentlichen in den Jahren 2014 und 2015. Für den Zeitraum 2001 bis 2003 wird mit einem Ausgleich im Jahr 2018 gerechnet. Die bisher für diesen Zeitraum gebildete Rückstellung i. H. v. 49.700,68 € wird daher beibehalten.

Zinsaufwand für die Rückzahlung von Zuwendungsgeldern

Die Stadt Bottrop hat für den Um- und Ausbau des Marktplatzes im Stadtteil Eigen in den Jahren 2004 und 2005 insgesamt 748.000,00 € Zuwendungen erhalten. Mit Änderungsbescheid vom 27.06.2014 wurde der bisher gewährte Zuschuss um 185.868,75 € reduziert. Die Rückzahlung der Zuschusszahlung erfolgte im Jahr 2014. Mit Datum vom 01.12.2014 wurde durch die Bezirksregierung Münster ein Zinsnachforderungsbescheid über 42.423,51 € erlassen. Gegen den Zinsnachforderungs-Bescheid wurde mit Datum vom 07.01.2015 durch die Stadt Bottrop Klage erhoben und im Prozessverlauf aufgrund einer Anregung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen mit Datum vom 30.01.2018 wieder zurückgenommen.

Ein Ausgleich des Zinsbetrages soll im Jahr 2018 erfolgen. Die bisher gebildete Rückstellung in Höhe des Zinsbetrages von 42.423,51 € wurde beibehalten.

Abrisskosten

Die Stadt Bottrop hat für wertlose Wohngebäude auf städtischen Grundstücken eine Abbruchverpflichtung. In Höhe der voraussichtlichen Abrisskosten der Gebäude ist eine entsprechende Rückstellung i. H. v. 27.000,00 € (Vorjahr: 27.000,00 €) gebildet worden.