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Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

B.   Anhang zur Schlussbilanz

III. Erläuterung der einzelnen Bilanzpositionen (AKTIVA)

2.   Umlaufvermögen

2.2   Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

In der Schlussbilanz werden Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände ausgewiesen. Die Rechtsgrundlagen für die Bewertung der Forderungen sind § 32 GemHVO NRW und §§ 252 ff. HGB. Für die Bewertung gelten das strenge Niederstwertprinzip und das Imparitätsprinzip, d. h. alle vorhersehbaren Risiken und Verluste sind zu berücksichtigen.

Forderungen

Bei allen Forderungsarten gilt der Grundsatz der Einzelbewertung. Sie wurden grundsätzlich mit ihrem Nominalwert, zweifelhafte Forderungen dagegen unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände mit

ihrem wahrscheinlichen Wert angesetzt. Uneinbringliche Forderungen sind nicht angesetzt worden; diese wurden i. R. der Einzelwertberichtigung als nicht werthaltige Forderungen voll abgeschrieben (§ 35 Abs. 7 GemHVO NRW).

Die Forderungen wurden in den Fällen als nicht mehr werthaltig angesehen, in denen sich durch Einzelprüfung die Realisation der Forderung als unwahrscheinlich erwiesen hat. Dies gilt etwa bei allen Forderungen

- die sich im Niederschlagungsverfahren befinden,

- bei denen der Schuldner die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, - von Schuldnern, soweit das Insolvenzverfahren eingeleitet wurde.

Der bilanzielle Ausweis der Forderungen erfolgt unter Beachtung der Gliederungsvorschriften des

§ 41 Abs. 3 GemHVO NRW. Dabei gliedern sich die Forderungen des Umlaufvermögens in die Bereiche der öffentlich-rechtlichen Forderungen und Forderungen aus Transferleistungen sowie in privatrechtliche Forderungen.

Angaben zu den Restlaufzeiten der Forderungen wurden im Forderungsspiegel gem.

§ 46 GemHVO NRW vorgenommen. Der Forderungsspiegel ist gem. § 44 Abs. 3 GemHVO NRW Gegenstand des Anhangs.

Forderungen in ausländischer Währung lagen am Stichtag nicht vor.

Soweit Überzahlungen auf Forderungen geleistet wurden, werden diese als so genannte „kreditorische Debitoren“ unter den sonstigen Verbindlichkeiten ausgewiesen.

Zur Abdeckung des allgemeinen Forderungsausfallrisikos wurde eine pauschale Wertberichtigung vorgenommen.

Die Forderungen wurden durch offene Postenlisten zum Stichtag nachgewiesen.

2.2.1 Öffentlich-rechtliche Forderungen und Forderungen aus Transferleistungen

31.12.2016 31.12.2017

öffentlich-rechtliche Forderungen 18.284.759,25 € 21.407.437,91 €

davon Forderungen aus Gebühren 3.461.130,09 € 2.860.041,54 €

davon Forderungen aus Beiträge 39.451,77 € 32.028,93 €

davon Forderungen aus Steuern 7.186.376,95 € 5.366.321,77 €

davon Forderungen aus Transferleistungen 2.095.405,22 € 7.827.001,94 € davon sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen 5.502.395,22 € 5.322.043,73 €

Die öffentlich-rechtlichen Forderungen der Gemeinde, die unter dem Bilanzposten anzusetzen sind, entstehen vorrangig aus den verschiedenen Arten der zu beschaffenden Finanzmittel (vgl. § 77 GO NRW). Ausgewiesen werden Forderungen aus Leistungsentgelten für eine besondere Leistung der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (Benutzungsgebühren), Forderungen aus der Veranlagung von Erschließungsbeiträgen nach § 8 KAG, Beiträgen für die Ablösung von Stellplätzen sowie Forderungen aus Gewerbesteuer, Grundsteuer, Hundesteuer und Vergnügungssteuer. Unter den öffentlich-rechtlichen Forderungen werden auch Forderungen aus Transferleistungen ausgewiesen. Diese setzen sich im Wesentlichen aus Forderungen aus Erstattungsansprüchen im Bereich der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Leistungen an Arbeitssuchende, der Leistungen an Kriegsopfer und ähnliche Anspruchsberechtigte sowie Forderungen aus Zuweisungen und Zuschüssen zusammen.

Im Berichtsjahr wurden erstmalig auch Forderungen aus der Leistungsgewährung des Jobcenters „Arbeit für Bottrop“ i. H. v. 6.480.279,37 € ausgewiesen, die aus organisatorischen Gründen bei der Bundesanstalt für Arbeit abgewickelt werden. Nach den Erfahrungen der Vorjahre war hinsichtlich der Werthaltigkeit der Forderungen allerdings auch eine entsprechende Wertberichtigung vorzunehmen

Die Summe der im Berichtsjahr vorgenommenen Abschreibungen gem. § 35 Abs. 7 GemHVO NRW (Einzelwertberichtigungen) beläuft sich auf 12.774.975,69 € (Vorjahr: 4.769.096,95 €). Darin enthalten ist auch die Abschreibung auf Forderungen der Bundesanstalt für Arbeit i. H. v. 5.087.062,00 €. Für das allgemeine Ausfallrisiko (Delkredere) wurde zusätzlich eine pauschale Wertberichtigung i. H. v.

117.791,70 € (Vorjahr: 116.246,69 €) vorgenommen.

2.2.2 Privatrechtliche Forderungen

31.12.2016 31.12.2017

privatrechtliche Forderungen 4.040.478,15 € 1.292.951,93 €

davon gegenüber dem privaten Bereich 2.199.935,74 € 754.744,24 €

davon gegen Sondervermögen 1.750.000,00 € 515.883,88 €

davon sonstige privatrechtliche Forderungen 90.542,41 € 10.604,57 €

davon gegen verbundene Unternehmen 0,00 € 7.340,08 €

davon gegen Beteiligungen 0,00 € 4.379,16 €

Als „Privatrechtliche Forderungen“ sind die gemeindlichen Forderungen aus zivilrechtlich gestalteten Verhältnissen zwischen der Gemeinde und einem Dritten anzusetzen, soweit ihre Finanzmittel auch aus privatrechtlichen Entgelten für von ihr erbrachte Leistungen beschafft wurden (vgl. § 77 Absatz 2 Nummer 1 GO NRW).

Ausgewiesen werden sowohl Forderungen gegenüber natürlichen Personen als auch gegenüber juristischen Personen. Die Forderungen setzen sich im Wesentlichen aus Lieferungen und sonstigen

Leistungen für Mieten/Pachten, dem Verkauf von Gegenständen des Sachanlagevermögens und Abstandszahlungen zusammen. Darüber hinaus werden Forderungen gegenüber dem Träger der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, der öffentlichen Zusatzversorgung, Kommunale Versorgungskassen sowie der Bundesagentur für Arbeit ausgewiesen.

Die Summe der im Berichtsjahr vorgenommenen Abschreibungen gem. § 35 Abs. 7 GemHVO NRW (Einzelwertberichtigungen) beläuft sich auf 42.806,83 € (Vorjahr: 31.859,58 €). Für das allgemeine Ausfallrisiko (Delkredere) wurde zusätzlich eine pauschale Wertberichtigung i. H. v. 6.465,97 € (Vorjahr:

21.386,35 €) vorgenommen.

2.2.3 Sonstige Vermögensgegenstände

31.12.2016 31.12.2017 Sonstige Vermögensgegenstände 320.310,69 € 338.163,38 €

davon gegenüber Personal 10.112,13 € 15.251,75 € davon gegenüber verbundene Unternehmen 0,00 € 5.070,45 €

Unter sonstigen Vermögensgegenständen sind u. a. Ansprüche gegenüber Dritten auszuweisen, die weder aus Lieferungen und Leistungen herrühren noch im Zusammenhang mit Beteiligungen, Ausleihungen u. ä. entstanden sind.

Der Saldo zum Stichtag setzt sich dabei wie folgt zusammen:

 Gelder des Landeshaushaltes (Nebenrechnung) 243.813,36 €

 debitorische Kreditoren 46.243,53 €

 Arbeitgeberdarlehen 26.474,77 €

 durchlaufende Gelder Lohn/Gehalt 15.251,75 €

 Forderung aus Tilgungsleistungen 5.070,45 €

 durchlaufende Gelder Täter/Opfer-Ausgleich 790,00 €

 Sonstige im Einzelwert < 500,00 € 519,52 €

338.163,38 €

Zu den aufgeführten Beträgen bedarf es in Einzelfällen noch folgender Erläuterungen:

Aus der kassenmäßigen Abwicklung und Abstimmung der ehemaligen Verwahr- und Vorschussbücher ergeben sich zum Stichtag positive Einzelsalden, die unter den sonstigen Vermögensgegenständen auszuweisen sind. Ausgewiesen werden Forderungen aus Geldern des Landeshaushaltes.

Bei der Abstimmung der Verbindlichkeiten (Kreditoren) zum Stichtag haben sich Überzahlungen auf Kreditorenkonten ergeben. Soweit Kreditorenkonten am Stichtag einen „Soll-Saldo“ ausweisen, sind

diese unter den sonstigen Vermögensgegenständen auf der Aktivseite auszuweisen (debitorische Kreditoren).

Die Stadt Bottrop hat Ausleihungen an Mitarbeiter in Form von Arbeitgeberdarlehen vorgenommen, die planmäßig/außerplanmäßig getilgt und überwiegend verzinst werden.

Unter den durchlaufenden Geldern Lohn/Gehalt werden u. a. Lohn- und Gehaltsvorschusszahlungen an Mitarbeiter ausgewiesen.