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Schriftform und Vertragsinhalt

C. Was regelt das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)?

C.6 Schriftform und Vertragsinhalt

Um dem Verbraucher eine größtmögliche Sicherheit über die vertraglich vereinbarten Leistungen zu gewähren, müssen diese detailliert beschrieben werden und sogar die vorvertraglich bereits

informatorisch vorgelegten Angaben nochmals im Vertrag selbst niedergelegt sein. Die zwingend vorgeschriebene Schriftform und die Aushändigung der Vertragsausfertigung sichern die Möglichkeit

- den Vertragsinhalt in Ruhe und genau zur Kenntnis zu nehmen, - Transparenz von Leistung und Preis herzustellen und

- im Streitfall die eigene Rechtsposition besser durchsetzen und beweisen zu können.

C.6.1 Die Regelung des WBVG

Der Vertrag zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher ist schriftlich abzuschließen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Ferner muss dem Verbraucher eine Ausfertigung des Vertrages ausgehändigt werden, § 6 Absatz 1 WBVG.

Der Vertrag muss die Leistungen des Unternehmers nach Art, Inhalt und Umfang einzeln

beschreiben. Es sind die zu zahlenden Entgelte anzugeben und zwar aufgeschlüsselt nach Entgelt für Wohnraum, Pflege- oder Betreuungsleistungen, gegebenenfalls Verpflegung als Teil der

69 § 6 WBVG

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Betreuungsleistung. Ferner müssen die Investitionskosten70 und das sich aus allen Einzelposten ergebende Gesamtentgelt angegeben werden.

Darüber hinaus müssen die zwingenden vorvertraglichen Informationspflichten71 als

Vertragsgrundlage benannt werden. Für den Fall, dass diese von den im Vertrag vereinbarten Leistungen abweichen, muss dies gesondert kenntlich gemacht werden, § 6 Absatz 3 WBVG.

Unterlässt der Unternehmer den schriftlichen Vertragsschluss, so sind Vereinbarungen, die von den gesetzlichen Regelungen zu Lasten des Verbrauchers abweichen, unwirksam. Der Vertrag bleibt aber im Übrigen wirksam. Der Verbraucher hat in diesem Fall die Möglichkeit der jederzeitigen fristlosen Kündigung.

Es gibt Fälle, in denen der schriftliche Vertragsschluss im Interesse des Verbrauchers unterbleibt. Dies ist beispielsweise bei Situationen gegeben, bei denen der Verbraucher an der Abgabe einer

Vertragserklärung gehindert war. Der schriftliche Vertragsschluss ist in einem solchen Fall unverzüglich nachzuholen, § 6 Absatz 2 WBVG.

C.6.2 Was bedeutet das für Sie als Verbraucher?

Sie haben einen Anspruch darauf, dass der Vertrag schriftlich geschlossen und Ihnen ein

Vertragsexemplar in Schriftform ausgehändigt wird. Es ist nicht zulässig, einen Vertragsschluss in elektronischer Form vorzunehmen. Das ermöglicht es Ihnen, die vereinbarten Leistungen

beziehungsweise Vertragsinhalte genau zu prüfen und bei Unsicherheiten über vereinbarte Leistungen jederzeit einen Blick in den Vertrag werfen zu können.

Das Gesetz selbst sagt nichts über den Zeitpunkt von Vertragsschluss und Vertragsaushändigung aus.

Nach dem Sinn der Norm muss der Vertrag jedoch vor Einzug schriftlich geschlossen werden und auch zu diesem Zeitpunkt in dieser Form ausgehändigt werden.

Unterbleibt der schriftliche Vertragsschluss allerdings aus Gründen, die in Ihrem Interesse liegen und in Ihren Verantwortungsbereich fallen, so muss der schriftliche Vertragsschluss unverzüglich

nachgeholt werden. Ein solcher Fall könnte vorliegen, wenn die Parteien sich zwar über alle

wichtigen Details geeinigt haben, aber wegen eines übereilten Einzugs in das Pflegeheim – etwa nach einem Krankenhausaufenthalt – noch keine Gelegenheit zur Vertragsunterzeichnung bestand.

Eine genaue Überprüfung des Vertragstextes ist Ihnen nur möglich, wenn die vereinbarten

Leistungen möglichst genau aufgeschlüsselt dargestellt werden. Deshalb müssen die vereinbarten Leistungen nach

- Art, - Inhalt und - Umfang beschrieben sein.

70 § 82 Absatz 3 und 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (Soziale Pflegeversicherung, SGB XI), siehe Anhang

71 § 3 WBVG, siehe oben unter C.4

31

Um Angebote realistisch vergleichen zu können, müssen darüber hinaus die zu zahlenden Entgelte für

- Wohnen,

- Pflege- oder Betreuungsleistungen, - Verpflegung sowie

- in vielen Fällen die zu zahlenden Investitionskosten und - weitere vereinbarte Leistungen

jeweils einzeln ausgewiesen werden.

Die Pflicht zur Entgeltaufsplittung besteht für Verträge aller Verbraucher, das heißt für Selbstzahler wie für Leistungsempfänger der Sozialhilfe und für Leistungsempfänger der Pflegeversicherung.

Beispiel

Herr Amberg hat sich entschlossen, i das Se iore ze tru „Blau erg“ zu ziehen. Er erhält vor Einzug einen schriftlichen Vertrag, in dem festgehalten ist, dass er das Einzelzimmer Nr. 16 mit Bad

bewohnen wird zum Preis von xx Euro monatlich, eine Verpflegung bestehend aus vier Mahlzeiten am Tag (Frühstück, Mittagsessen, Kaffeeimbiss sowie Abendessen) sowie freie ganztägige Versorgung mit alkoholfreien Getränken zum Preis von xx Euro täglich erhält, ferner Pflegeleistungen der Pflegestufe I zum Preis von xx Euro täglich und gegebenenfalls weitere Leistungen gemäß

Zusatzvereinbarung bekommt. Die Angebote, die die Pflegeleistungen des Heims umfassen, müssten in dem Vertrag im Einzelnen umfassend aufgeführt werden. Eventuell zu zahlende Investitionskosten wären ebenfalls auszuweisen sowie das Gesamtentgelt aus allen Einzelpositionen anzugeben.

Wichtig ist, dass die detaillierten vorvertraglichen Informationen72 über die angebotenen

Leistungen, die Sie bereits im Vorfeld der Vertragsverhandlungen erhalten haben, müssen im Vertrag mit aufgenommen beziehungsweise auf diese verwiesen werden. So werden sie zur

Geschäftsgrundlage Ihres Vertrages und damit gleichzeitig Vertragsbestandteil, deren Einhaltung Sie vom Unternehmer einfordern können. Umso wichtiger ist es, dass auf Abweichungen von den vorvertraglich gegebenen Informationen im schriftlichen Vertrag hingewiesen wird und diese Abweichungen gesondert kenntlich gemacht werden. Nur so können Sie vor plötzlichen Überraschungen in Form abweichender Vertragsvereinbarungen geschützt werden.

Beispiel

Die vorvertraglichen Informationen des Herrn Amberg enthielten als Leistungsbestandteil, dass das Haus einen Heimarzt beschäftigt. Das war für Herrn Amberg ein wichtiges Kriterium für seine Entscheidung. Da das befristete Heimarztprojekt nicht weitergeführt wurde, konnte der Arzt auch nicht weiter beschäftigt werden, so dass es einen Heimarzt in der Einrichtung nicht mehr gibt. Auf diese Änderung muss im Vertrag ausdrücklich hingewiesen werden. So kann sich Herr Amberg überlegen, ob er den Vertrag trotzdem unterschreibt.

Unterbleibt der schriftliche Vertragsabschluss, so hat auch ein mündlich geschlossener Vertrag Bestand und ist nicht wegen Formmangels nichtig. Das ist wichtig, damit Sie als Verbraucher Ihren Anspruch auf den Wohnraum und eine gesicherte Versorgung behalten. Jedoch sind alle mündlich

72 siehe oben unter C.4

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geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen unwirksam, soweit sie von den gesetzlichen Mindestvorgaben im WBVG abweichen.

C.6.3 Welche Sanktionen stehen zur Verfügung?

Hält der Unternehmer nicht die Schriftform bei Abschluss des Vertrages ein, so hat der Verbraucher ein jederzeitiges fristloses Kündigungsrecht73.

Wird der schriftliche Vertrag nicht wie erforderlich vor Vertragsbeginn ausgehändigt, sondern erst danach, so kann der Verbraucher bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Aushändigung des Vertrages fristlos kündigen74. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen75.

Für den Fall, dass der Vertrag überhaupt nicht ausgehändigt wird, kann eine Aushändigung eingefordert und gegebenenfalls eingeklagt werden. Das WBVG enthält keine diesbezügliche ausdrückliche Regelung.

Für den Fall, dass in dem Vertrag nicht auf die von den vorvertraglichen Informationen abweichenden Vereinbarungen hingewiesen wird, enthält das WBVG ebenfalls keine Rechtsfolgenregelung.

Entsprechendes gilt, wenn falsche Angaben in dem Vertrag zum Beispiel über den Leistungsumfang gemacht werden.

Für den Fall, dass in dem Vertrag nicht alle Leistungen oder Entgelte wie gefordert einzeln aufgeführt si d, ka ei e dies ezügli he „Na h esseru g“ ei gefordert erde .

C.6.4 Vertragsinhalt und Vertragsform – kurz gefasst

 Der Vertrag ist schriftlich vor Vertragsbeginn abzuschließen, § 6 Absatz 1 Satz 1 WBVG.

 Der Vertrag ist in schriftlicher Form vor Vertragsbeginn auszuhändigen, § 6 Absatz 1 Satz 2 WBVG.

 Der Vertrag muss zwingend Angaben enthalten über:

- Leistungen nach Art, Inhalt und Umfang,

- Entgeltangaben getrennt nach Wohnraum, Pflege oder Betreuung, Verpflegung, gegebenenfalls Investitionskosten und weitere vereinbarte Leistungen,

- die vorvertraglichen Informationen nach § 3 WBVG sowie eventuelle Abweichungen der vorvertraglichen Informationen von den Vertragsregelungen, § 6 Absatz 3 WBVG.

 Wird der Vertrag nicht schriftlich geschlossen, so ist er nicht unwirksam, sondern hat Bestand. Allerdings sind Abweichungen zu Lasten des Verbrauchers abweichend von den gesetzlichen Regelungen des WBVG unwirksam.

 Wird der Vertrag nicht schriftlich geschlossen, besteht ein jederzeitiges schriftliches Kündigungsrecht für den Verbraucher, § 6 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 1 WBVG.

73 § 6 Absatz 2 WBVG

74 § 11 Absatz 2 Satz 2 WBVG

75 § 11 Absatz 1 Satz 1 WBVG

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 Wird der Vertrag nicht vor Vertragsschluss schriftlich ausgehändigt, besteht ein fristloses Kündigungsrecht binnen zwei Wochen nach Aushändigung, § 11 Absatz 2 Satz 2 WBVG.

 Ist der schriftliche Vertragsschluss nur im Interesse des Verbrauchers unterblieben, weil er etwa zu einer schriftlichen Vertragserklärung nicht in der Lage war, so ist der schriftliche Vertragsschluss unverzüglich nachzuholen.