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Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage

C. Was regelt das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)?

C.10 Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage

Unternehmer können das Entgelt nicht nur bei einer Leistungsanpassung94 wegen gestiegenem Pflege- oder Betreuungsbedarf erhöhen, sondern auch, weil sich die Grundlage für die

Entgeltberechnung geändert hat. Die Hauptursache sind Kostensteigerungen bei einzelnen Kostenstellen.

93 § 9 WBVG

94 siehe oben unter C.9

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Um den Verbraucher vor unberechtigten Forderungen, die darüber hinaus zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht ersichtlich waren, zu schützen, hat das WBVG – wie auch schon das Heimgesetz – unabdingbare Voraussetzungen für eine Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage festgelegt.

C.10.1 Die Regelung des WBVG

Eine Erhöhung des Entgelts kann vom Unternehmer nur verlangt werden, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert hat. Die Entgelterhöhung unterliegt außerdem einer doppelten Angemessenheitsprüfung:

1. das erhöhte Entgelt muss angemessen sein und 2. die Erhöhung selbst muss angemessen sein.

Diese Voraussetzung der Angemessenheit entfällt bei Leistungsempfängern der Pflegeversicherung und Sozialhilfe, weil die Entgelthöhe für diesen Personenkreis durch entsprechende Vereinbarungen mit den Sozialleistungsträgern festgelegt wird und somit als „angemessen“ gilt.

Eine Erhöhung der Investitionskosten ist nur zulässig, soweit sie nach Art des Betriebes notwendig ist und die Kosten nicht durch eine öffentliche Förderung gedeckt sind, § 9 Absatz 1 WBVG.

Die Erhöhung muss dem Verbraucher schriftlich mitgeteilt und begründet werden. Die Begründung muss

- den Zeitpunkt, ab dem ein höheres Entgelt verlangt wird, enthalten, - die Positionen, für die sich durch eine veränderte Berechnungsgrundlage

Kostensteigerungen ergeben, nennen, - den Umlagemaßstab angeben.

Die bisherigen Entgelte müssen den neuen Entgelten vergleichbar gegenüber gestellt werden.

Den Verbrauchern muss rechtzeitig Gelegenheit eingeräumt werden, die Kalkulationsunterlagen einzusehen und die Angaben des Unternehmers zu überprüfen.

Die Verbraucher schulden das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach dem Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens, § 9 Absatz 2 WBVG.

C.10.2 Was bedeutet das für Sie als Verbraucher?

Die Regelung zur Entgelterhöhung ist weitestgehend dem Heimgesetz entnommen. Danach ist eine Entgelterhöhung zulässig, wenn sich die Berechnungsgrundlage verändert hat. Das ist beispielsweise bei einer Steigerung der Personalkosten oder der Betriebskosten der Fall.

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Wie das ursprünglich vertraglich vereinbarte Entgelt95, so muss auch das neu berechnete Entgelt angemessen sein. Darüber hinaus muss aber auch die Erhöhung selbst als angemessen anzusehen sein.

Die Angemessenheit der Erhöhung des Gesamtentgelts und der einzelnen Entgeltbestandteile können Sie als Verbraucher überprüfen, indem Sie einen Vergleich zwischen den Angeboten Ihres Unternehmers und den vergleichbaren Angeboten anderer Unternehmer vornehmen96. Der Vergleich muss sich auf Art, Größe und Lage des Wohnraums sowie des sonstigen Leistungsangebotes

erstrecken.

Das zweite Erfordernis, nämlich die Angemessenheit der Entgelterhöhung als solche, soll Sie vor Entgelterhöhungen bei minimalen Veränderungen in der Berechnungsgrundlage schützen. In der Regel wird man davon ausgehen können, dass bei einem ursprünglich angemessenen Entgelt und nachvollziehbaren Preissteigerungen auch das neue erhöhte Entgelt angemessen ist. Eine

Überprüfung durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen und Heranziehung von Vergleichsangeboten ist dennoch ratsam.

Erhalten Sie Leistungen der Pflegeversicherung oder der Sozialhilfe in Einrichtungen, gilt das Entgelt, das im Rahmen von Pflegesatzverhandlungen nach dem SGB XI97 und SGB XII zwischen dem

Unternehmer und den Sozialleistungsträgern in der Regel jährlich neu ausgehandelt wird, automatisch als angemessen.

Bei einer Erhöhung der Investitionskosten müssen Sie darauf achten, ob diese betriebsnotwendig sind und nicht bereits durch eine öffentliche Förderung gedeckt werden.

Hinsichtlich des Kriteriums der „Betrie s ot e digkeit“ der Investitionskosten sollten Sie prüfen, ob es sich nicht um eine Luxussanierung handelt, die damit ausgeschlossen werden soll. Wird ein Gebäude renoviert, um es zum Beispiel barrierefrei zu gestalten oder werden zusätzliche Aufzüge eingebaut und Fluchtwege nach neuen Vorschriften oder behördlichen Auflagen verändert, wird man von einer „Betriebsnotwendigkeit“ ausgehen können. Bei Einrichtungen, die einen

Versorgungsvertrag mit den Sozialleistungsträgern haben, sind die Investitionskosten von der zuständigen Landesbehörde zu genehmigen.

Liegt eine öffentliche Förderung vor, dürfen Sie als Verbraucher nicht nochmals in Anspruch genommen werden. Allerdings muss man beachten, dass gerade in stationären Einrichtungen Investitionen oft nur für bestimmte Gebäudekomplexe oder Wohneinheiten vorgenommen werden, die unterschiedliche Förderungen erhalten haben und deren Förderung beispielsweise zu

unterschiedlichen Zeiten auslaufen können. Aus diesem Grunde können von Bewohnern derselben Einrichtung durchaus unterschiedlich hohe Investitionskosten gefordert werden.

§ 9 Absatz 2 WBVG regelt das Verfahren und die Form der Entgelterhöhung. Die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben ist zwingend.

Die Entgelterhöhung muss Ihnen schriftlich mitgeteilt und begründet werden. Außerdem ist der Zeitpunkt der beabsichtigten Erhöhung anzugeben. Diese Formvoraussetzungen gelten für alle

95 siehe oben unter C.8

96 vergleiche oben unter C.8

97 vergleiche lediglich das Verfahren nach § 85 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (Soziale Pflegeversicherung; SGB XI)

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Verbraucher gleichermaßen. Es ist gleichgültig, ob Sie die Kosten selbst tragen oder Leistungen aus der Pflegeversicherung oder von der Sozialhilfe erhalten.

In der Begründung müssen die bisherigen Entgeltbestandteile den geänderten zukünftigen Entgeltbestandteilen gegenübergestellt werden. So haben Sie die Möglichkeit des direkten Vergleichs.

Erhalten Sie Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehungsweise besteht ein entsprechender Versorgungsvertrag zwischen Unternehmer und Sozialleistungsträgern, kann der Unternehmer das Entgelt nur im Rahmen von entsprechend neuen Pflegesatzverhandlungen erhöhen. Da die

Pflegesatzverhandlungen in der Regel eine längere Zeit in Anspruch nehmen und das Ergebnis nicht vorhersehbar ist, kann der Unternehmer die von ihm in den Pflegesatzverhandlungen angestrebte Entgelterhöhung bereits vorab ankündigen. Er muss nicht abwarten, bis die Pflegesatzverhandlungen abgeschlossen sind oder die Schiedsstelle den Erhöhungsbetrag festgesetzt hat:

- Wird das kalkulierte und vorab angekündigte Entgelt bei Abschluss der

Pflegesatzverhandlungen bestätigt, ergeben sich für die Verbraucher keine nachträglichen Veränderungen.

- Wird ein niedriger Pflegesatz vereinbart als ursprünglich vom Unternehmer kalkuliert, kann nur das mit den Kostenträgern vereinbarte Entgelt verlangt werden, § 85 Absatz 6 Satz 1 SGB XI in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 2 WBVG.

In der Ankündigung der Entgelterhöhung muss außerdem der Zeitpunkt angegeben werden, zu dem der Unternehmer die Erhöhung verlangt. Hierbei ist ein Mindestzeitraum von vier Wochen von der Ankündigung bis zur verlangten Entgelterhöhung einzuhalten. Wirksam wird die verlangte

Entgelterhöhung allerdings erst mit dem Zeitpunkt, der in der Pflegesatzvereinbarung oder

Schiedsstellenentscheidung festgelegt wurde. So ist gewährleistet, dass Ihnen als Verbraucher immer eine vierwöchige Bedenkzeit für eine Reaktion auf das Erhöhungsverlangen bleibt, auch wenn in dieser Zeit die Pflegesatzverhandlungen möglicherweise noch nicht abgeschlossen sind und das Verhandlungsergebnis noch nicht feststeht. Da das erhöhte Entgelt in diesen Fällen erst fällig ist, wenn die neuen Beträge und der Wirksamkeitszeitpunkt rechtswirksam festgelegt sind, darf der Unternehmer die Entgelterhöhung erst von diesem Zeitpunkt an fordern, also nicht bereits vier Wochen nach der Ankündigung der beabsichtigten Entgelterhöhung. Sie sollten also bei Ihren Überlegungen berücksichtigen, dass eventuell Rücklagen zu bilden sind, weil – je nach Dauer des Pflegesatzverfahrens – mit rückwirkenden Forderungen zu rechnen ist.

Neben der Gegenüberstellung der Entgeltposten muss Ihnen auch der Maßstab mitgeteilt werden, wie die einzelnen Positionen, die sich durch die Kostensteigerung verändert haben, auf die

Verbraucher umgelegt werden. Umlagemaßstab können beispielsweise sein:

- Wohnfläche des individuellen Wohnraums (Verteilung nach Quadratmetern), - Zahl der Bewohner (Verteilung nach Kopfzahl),

- Energieverbrauch (Verteilung nach verbrauchten Einheiten)

Sie schulden das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des ausreichend begründeten Erhöhungsverlangens. In dieser Zeit haben Sie Gelegenheit zur Prüfung der Angemessenheit der Entgelterhöhung und können einen Einblick in die Kalkulationsunterlagen nehmen. Dieser Einblick muss Ihnen rechtzeitig gewährt werden. Das Gesetz selbst legt keine Frist fest, wann die Möglichkeit

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der Ei si ht ah e als „re htzeitig“ a zusehe ist. Der )eitrau uss so e esse sei , dass der Verbraucher die Möglichkeit hat, zur Meinungsbildung gegebenenfalls weitere Erkundigungen einzuziehen oder sich beraten zu lassen und dann erst zu entscheiden. Daher wird man sagen können, dass eine Einsichtsmöglichkeit kurz vor Ablauf der Vierwochenfrist nicht ausreichend ist.

Das Gesetz schreibt nicht ausdrücklich vor, dass Sie einer Entgelterhöhung zustimmen müssen. Dies ist aber – wie schon im alten Heimgesetz – Voraussetzung für die Wirksamkeit. Das WBVG legt folglich auch keine Frist fest, innerhalb der Sie zustimmen oder ablehnen müssen. Da Sie zur

Meinungsbildung zunächst Einsicht in die Kalkulationsunterlagen nehmen und diese prüfen müssen, darf diese Frist nicht zu kurz bemessen sein, so dass die gesamte Zeit von vier Wochen von der Ankündigung der Entgelterhöhung bis zur Fälligkeit des erhöhten Entgelts98 zur Verfügung stehen sollten.

C.10.3 Welche Sanktionen stehen zur Verfügung?

Ist das Erhöhungsverlangen nicht schriftlich erfolgt und fehlen die Begründung sowie die Gegenüberstellung der Positionen, bei denen sich Änderungen ergeben, oder das neue

Gesamtentgelt, fehlen der Umlagemaßstab oder die Angabe zum Zeitpunkt der Erhöhung, so ist die Entgelterhöhung schon wegen Formmangels nichtig. Das erhöhte Entgelt muss dann nicht gezahlt werden. Der Unternehmer muss, will er die Entgelterhöhung durchsetzen, das Erhöhungsverfahren ordnungsgemäß wiederholen. Verweigert der Verbraucher die Zustimmung zur Entgelterhöhung, kann der Unternehmer gegebenenfalls auf Zustimmung zum Erhöhungsverlangen klagen.

Ist dem Verbraucher das erhöhte Entgelt zu hoch, weil dies beispielsweise nun seine finanziellen Möglichkeiten übersteigt, kann er den Vertrag jederzeit zum Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens kündigen99.

C.10.4 Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage – kurz gefasst Der Unternehmer kann, § 9 Absatz 1 WBVG,

 bei Änderung der Berechnungsgrundlage eine Entgelterhöhung verlangen, wenn - die Erhöhung angemessen ist,

- das erhöhte Entgelt angemessen ist,

- bei Empfängern von Leistungen der Pflegeversicherung oder der Sozialhilfe die einschlägigen Regelungen in SGB XI100 und SGB XII101 berücksichtigt wurden.

 die Investitionskosten erhöhen, wenn

- und soweit sie nach Art des Betriebes notwendig sind und - sie nicht durch öffentliche Förderung gedeckt sind.

98 siehe § 9 Absatz 2 Satz 2 WBVG

99 siehe § 11 Absatz 1 Satz 2 WBVG

100 § 85 SGB XI

101 § 79 SGB XII

47 Der Unternehmer hat, § 9 Absatz 2 Satz 1 - 3 WBVG,

 die Erhöhung schriftlich mitzuteilen und

 schriftlich zu begründen,

 den Zeitpunkt der Erhöhung anzugeben,

 den Umlagemaßstab zu nennen und

 die bisherigen Entgeltbestandteile den neuen gegenüber zu stellen,

 dem Verbraucher Einsicht in die Kalkulationsunterlagen zu gewähren.

Der Verbraucher muss102

 das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens zahlen

rechtzeitig Gelegenheit erhalten, in die Kalkulationsunterlagen Einsicht zu nehmen und

 der Entgelterhöhung zustimmen.