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Heimrecht – Worum geht es?

Das „Hei re ht“, ie ir es heute ke e , urde erst als dur h das Heimgesetz (HeimG) 1 des Bundes einheitlich geregelt. Schon vorher gab es vereinzelt Regelungen in anderen Gesetzen wie der Gewerbeordnung, jedoch keine einheitliche in einem Gesetz zusammengefasste Normierung

bestimmter Mindestvorgaben für die stationäre Betreuung. In den Folgejahren traten die Heimmitwirkungsverordnung (HeimmwV)2, Heimmindestbauverordnung (HeimMindBauV)3,

Heimsicherungsverordnung (HeimsicherungsV)4 und Heimpersonalverordnung (HeimPersV)5 in Kraft.

Das Heimgesetz sollte den Bewohnern und Bewohnerinnen in ihrer besonderen Lebenssituation, die durch Pflegebedürftigkeit, Behinderung und dadurch bedingter Hilfeabhängigkeit geprägt ist, Schutz bieten. Dieser Schutz sollte durch staatliche Kontrolle über die Einhaltung der im Gesetz festgelegten Mindestvorgaben für den Betrieb eines Heims gewährleistet werden. So bezogen sich die

gesetzlichen Vorgaben etwa auf die Qualifikation der Heimleitung und der Fachkräfte, die

Personalausstattung, die baulichen Mindeststandards, aber auch auf zwingende Vorschriften für die Vertragsinhalte.

Über die Einhaltung dieser gesetzlichen Mindestanforderungen wachte vorrangig die Heimaufsicht in den Bundesländern. So konnte sie schon im Vorfeld ungünstigen Entwicklungen entgegenwirken, wenn etwa ein künftiger Heimbetreiber nicht die vorgeschriebenen personellen Voraussetzungen beziehungsweise Qualifikationen zum Betrieb eines Heims erfüllte.

Das Heimgesetz weist die Besonderheit auf, dass darin sowohl zivilrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Fragen geregelt sind. So findet man einerseits zivilöffentlich-rechtliche Vorschriften zum Heimvertrag wie etwa zur Entgelterhöhung oder zur Kündigung. Andererseits enthält das Gesetz Regelungen wie die Befugnis der Heimaufsicht, Kontrollen durchzuführen, in bestimmten Fällen Anordnungen gegen einen Heimträger auszusprechen oder das Heim sogar zu schließen. Diese Maßnahmen

ordnungsrechtlichen Eingriffs sind öffentlich-rechtlicher Natur.

Das Heimgesetz wurde mehrfach überarbeitet – zuletzt 2002 – und veränderten Entwicklungen und gesellschaftlichen Vorstellungen angepasst. So wurde beispielsweise der Anwendungsbereich des Gesetzes durch die Abgrenzung zwischen Heim und Angeboten des sogenannten Betreuten Wohnens geschärft oder es wurden die Mitwirkungsrechte der Bewohnerinnen und Bewohner auf weitere Themenbereiche ausgedehnt.

Im Zuge der Föderalismusreform im Jahre 2006 wurden die Regelungsbereiche und damit auch die Regelungszuständigkeiten des Heimrechts „aufgesplittet“.

Die Länder erhielten die Gesetzgebungszuständigkeit für den ordnungsrechtlichen Regelungsbereich.

Dazu gehören Fragen der Genehmigung des Betriebs von Heimen oder anderen Wohnformen für

1 siehe Anhang

2 siehe Anhang

3 siehe Anhang

4 siehe Anhang

5 siehe Anhang

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ältere, pflegebedürftige und behinderte Menschen, die personelle oder bauliche Ausstattung der Einrichtung oder Sanktionen bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften.

Die Bundesländer haben die Gesetzgebungszuständigkeit aufgegriffen und arbeiten an

Nachfolgeregelungen für das Heimgesetz. Baden-Württemberg6, Bayern7, Berlin8, Brandenburg9, Hamburg10, Nordrhein-Westfalen11, Rheinland-Pfalz12, das Saarland13 sowie Schleswig-Holstein14 haben bereits Gesetze erlassen. In den anderen Ländern liegen zum Teil Entwürfe vor, die meistens noch im Laufe des Jahres 2010 verabschiedet werden sollen. Diese Gesetze heißen mit Ausnahme von Baden-Württe erg u d de Saarla d au h i ht ehr „Hei gesetz“, so der tragen

unterschiedliche Namen je nach Ziel des Gesetzes und Herangehensweise an das Gesetz. Während Schleswig-Holstei ei „Sel st esti u gsstärku gsgesetz“ erlassen hat heißt das Gesetz in Berlin

„Wohnteilhabegesetz“.

Der Bund ist weiterhin zuständig für alle Fragen, die i Berei h „Hei re ht“ i )usa e ha g it den vertraglichen Bestimmungen stehen. Der Teil des Heimrechts, der sich mit vertragsrechtlichen Fragen beschäftigt, ist beim Bund verblieben, weil die Gesetzgebungszuständigkeit für das

Vertragsrecht als Teil des Zivilrechts beim Bund liegt.

Im Bereich des Vertragsrechts werden zum Beispiel Fragen geregelt, ob einer Vertragsseite besondere Aufklärungspflichten obliegen, wie lange Kündigungsfristen bemessen sind, ob die Möglichkeit der Entgelterhöhung besteht oder was mit dem Vertrag bei Tod eines Vertragspartners geschieht.

Um seiner Gesetzgebungskompetenz nachzukommen, hat der Bundesgesetzgeber ein neues Gesetz geschaffen, begrenzt auf vertragsrechtliche Regelungen im Bereich Wohnen für ältere,

pflegebedürftige oder behinderte volljährige Menschen, wenn damit (in der Regel) auch Betreuungs- und Pflegeleistungen erbracht werden.

Dieses Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) 15 wurde im Mai vom Bundestag verabschiedet und trat zum 1. Oktober 2009 in Kraft. In diesem Gesetz wird im besonderen Maße die Situation der betroffenen Menschen berücksichtigt und ein Interessenausgleich geschaffen zwischen den

Verbrauchern und Verbraucherinnen auf der einen Seite sowie den Unternehmern und

Unternehmerinnen auf der anderen Seite unter besonderer Beachtung einer möglichen Abhängigkeit und Schutzbedürftigkeit aufgrund von Alter, Betreuungs- oder Pflegebedarf.

6 siehe Anhang

7 siehe Anhang

8 siehe Anhang

9 siehe Anhang

10 siehe Anhang

11 siehe Anhang

12 siehe Anhang

13 siehe Anhang

14 siehe Anhang

15 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48 vom 29. Juli 2009, siehe Anhang

7 B. Die aktuelle Rechtslage

Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) 16 ist zum 1. Oktober 2009 in Kraft getreten.

Damit ist der Bund seinem Gesetzgebungsauftrag nach der Föderalismusreform nachgekommen. Auf Verträge, die z is he jetzt „Ver rau her“ u d „U ter eh er“17 genannten Personen geschlossen werden und bei denen die Überlassung von Wohnraum mit dem Erbringen von Pflege- oder18 Betreuungsleistungen verbunden ist, ist nunmehr das WBVG anzuwenden. Das alte Heimgesetz des Bundes (HeimG) 19 wurde im Regelungsbereich des Vertragsrechts vom WBVG abgelöst und findet in diesem Bereich keine Anwendung mehr20.

Das führt dazu, dass im Bereich des Vertragsrechts für alle 16 Bundesländer das WBVG anzuwenden ist. Allerdings bestehen für Altverträge Übergangsregelungen. Auf Verträge, die nach dem 1. Oktober 2009 geschlossen wurden und werden, ist das WBVG anzuwenden21.

Im Bereich des Ordnungsrechts kommt den Ländern die Aufgabe zu, für die ordnungsrechtlichen Regelungen des Heimrechts eigene Gesetze zu verabschieden. Noch nicht alle Länder haben diese Aufgabe erfüllt. In den Ländern, die bereits eigene Länderrechte geschaffen haben, finden diese Gesetze Anwendung. Dazu gehören bisher

- Bayern,

- Baden-Württemberg, - Berlin

- Brandenburg, - Hamburg,

- Nordrhein-Westfalen, - Rheinland-Pfalz, - das Saarland und - Schleswig-Holstein22.

Länder, die noch kein eigenes Landesrecht verabschiedet haben, wenden weiterhin das bisherige HeimG des Bundes sowie die entsprechenden Verordnungen23 an, aber nur soweit es die

ordnungsrechtlichen Paragrafen betrifft, denn bezüglich des Vertragsrechts gilt ja für Verträge, die seit dem 1. Oktober 2009 geschlossen wurden, das WBVG. Für Verträge, die vor dem 1. Oktober 2009 geschlossen wurden (sogenannte Altverträge) bestehen – wie oben erwähnt – Übergangsregelungen.

16 siehe Anhang

17Das Gesetz spri ht o „Ver rau her “ u d „U ter eh er “. Sel st erstä dli h si d au h alle

Verbraucherinnen und Unternehmerinnen in gleicher Weise angesprochen. Auch im vorliegenden Text ist stets die männliche Form gewählt, um ein flüssiges Lesen zu ermöglichen.

18§ WBVG spri ht o „Pflege- oder Betreuu gsleistu ge . Ge ei t si d a er au h „Pflege- und Betreuu gsleistu ge “.

19 siehe Anhang

20 zu Übergangsregelungen für Altverträge siehe § 17 WBVG unten unter C.18

21 ausführlich dazu siehe § 17 WBVG unten unter C.18

22 Gesetze siehe im Anhang

23 HeimmitwirkungsV, HeimpersonalV, HeimsicherungsV und HeimmindestbauV, siehe im Anhang

8 Beispiel

Frau Kruse24 zieht im November 2009 nach Magdeburg (Sachsen-Anhalt) zu ihrem Sohn. Sie hat dort einen Platz in einem Alten-Pflegeheim gefunden. Schließt sie jetzt einen Vertrag, der unter das WBVG fällt25, so sind die Regelungen des WBVG für diesen Vertrag zwingend zu beachten.

Die (ordnungsrechtlichen) Fragen, wie viele Mitarbeiter das Heim mit welcher Qualifikation vorhalten muss oder in welchem Turnus die Heimaufsicht die Heime überprüft, richtet sich nach dem alten HeimG des Bundes samt Ausführungsvorschriften, da Sachsen-Anhalt noch keine heimrechtliche Nachfolgeregelung verabschiedet hat.

Würde Frau Kruse im November 2009 in ein Heim nach Nordrhein-Westfalen ziehen, so müsste der Vertrag ebenfalls nach den Regeln des WBVG abgeschlossen werden. Die Frage, wie das Heim baulich ausgestattet sein muss oder welches Personal vorgehalten werden muss, richtet sich jedoch nach dem neuen Wohn- und Teilhabegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen26, da das Land neben dem Gesetz auch schon Verordnungen zu baulichen oder personellen Voraussetzungen verabschiedet hat.

Selbst in Ländern, die schon eigene Gesetze erlassen haben, gelten Heimmitwirkungs-,

Heimpersonal-, Heimsicherungs- und Heimmindestbauverordnung weiter, soweit die Bundesländer noch keine eigenen Verordnungen für diese Bereiche erlassen haben. Dazu gehören Bayern, Brandenburg, Hamburg, Rheinland-Pfalz, das Saarland und Schleswig-Holstein. Nur Nordrhein-Westfalen hat bisher auch Durchführungsverordnungen zum Wohn- und Teilhabegesetz (WTG)27 erlassen sowie Baden-Württemberg zu den baulichen Voraussetzungen (Landesheimbauverordnung;

LHeimBauVO)28. Beispiel

Frau Kruse zieht in dem oben genannten Beispiel im November 2009 doch lieber nach Bad Reichenhall (Bayern). Der Vertrag muss nach den Regelungen des WBVG geschlossen werden. Hinsichtlich der personellen Ausstattung, baulichen Anforderungen oder der Heimmitwirkung ist das neue Bayerische Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG)29 einschlägig. Da Bayern noch keine Verordnungen zum PfleWoqG erlassen hat, ist auf die Heimmitwirkungsverordnung, die Heimpersonalverordnung und die Heimmindestbauverordnung zurück zu greifen.

24 die Beispiele sind frei erfunden wie auch die gewählten Namen der Verbraucher und Unternehmer.

Ähnlichkeiten mit tatsächlich existierenden Sachverhalten sind zufällig und nicht beabsichtigt.

25 ausführlich zum Anwendungsbereich §§ 1 und 2 WBVG siehe unten unter C.2 und C.3

26 siehe Anhang

27 siehe Anhang

28 siehe Anhang

29 siehe Anhang

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C. Was regelt das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)?

C. 1 Welche Ziele verfolgt das WBVG?

Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) 30 ist zum 1. Oktober 2009 in Kraft getreten. Es ersetzt die alten Vorschriften des (Bundes-) Heimgesetzes (HeimG), soweit es die vertragsrechtlichen Regelungen betrifft31. Die Neuregelung dieser zivilrechtlichen Vorschriften im Bereich des Heimrechts

urde dur h die „Aufsplittu g“ o Vertrags- und Ordnungsrecht und die damit verbundene teilweise Verlagerung der Gesetzgebungszuständigkeiten notwendig32. Der Gesetzgeber hat diese Chance genutzt und ein modernes Verbraucherschutzgesetz geschaffen. Die Interessen der Nutzer und Nutzerinnen von Wohnangeboten im Alter, bei Pflegebedürftigkeit oder Behinderung werden gestärkt. Ihre Rolle als Verbraucher und Verbraucherin wird betont.

Daher spricht das Gesetz auch nicht mehr von Bewohnern, sondern von „Ver rau her “, wie es auch auf der anderen Seite nicht Träger oder Anbieter heißt, sondern „U ter eh er“. So löst sich das WBVG auch von der alten Systematik des HeimG. Während das HeimG seinen Ansatzpunkt in

ordefi ierte Woh for e ie „Hei “ oder „Betreutes Woh e “ hatte, stellt das WBVG auf die Vertragsgestaltung beziehungsweise den Vertragsinhalt ab, um den Anwendungsbereich des Gesetzes zu bestimmen. Erfasst werden nach dem WBVG Verträge, in denen die Überlassung von Wohnraum mit der Leistung von Pflege oder Betreuung verbunden ist. Mit dem Gesetz sollen Verbraucher vor einer doppelten Abhängigkeit von Unternehmern geschützt werden. Zum einen befindet sich der Verbraucher in der Regel durch die besondere Lebenssituation der

Pflegebedürftigkeit oder Behinderung in einer Situation, die ihn an einer überlegten Entscheidung in Ruhe hindert. Zum anderen bindet er sich in der Regel langfristig an einen Unternehmer, der alle Leistungen, auf die der ältere, pflegebedürftige oder behinderte Mensch angewiesen ist, aus einer Hand erbringt. In den meisten Fällen verfügen die Betroffenen nicht über die notwendigen

Kenntnisse und Erfahrungen über die rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhänge sowie deren Chancen und Risiken für die eigene Lebenssituation, wenn sie sich auf die Suche nach einem Heim, einer Wohngemeinschaft oder anderen Wohnform begeben. Wenn diese Suche dann auch noch wegen plötzlich eintretender Pflegebedürftigkeit unter Zeitdruck steht, kann es leicht zu

Überforderungen kommen. Vertragsverhandlungen auf „Auge höhe“ zwischen zwei gleich starken Verhandlungspartnern sind dann zumeist nicht möglich. Es ist Zielsetzung des WBVG, diese Nachteile auszugleichen.

Das WBVG enthält Bestimmungen über - vorvertragliche Informationspflichten, - Vertragsform,

30 siehe Anhang

31 §§ 5 - 9 und 14 HeimG, siehe Anhang

32 siehe oben Teil A. und B.

10 - Vertragsinhalte,

- Vertragsanpassung, - Entgelterhöhung,

- Abwesenheitsregelungen, - Kündigung und

- Rechtsfolgen bei Tod des Verbrauchers.

Dabei hat das WBVG durchaus alte Regelungen des HeimG, die sich bewährt haben, übernommen oder in Richtung Verbraucherschutz leicht modifiziert.

C.2 Auf welche Wohnformen findet das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) Anwendung?33

Das alte Heimgesetz34 (HeimG) des Bundes ging in seinem Anwendungsbereich von der

ordefi ierte Woh for „Hei “ aus, i de es i sei e § esti te: „Dieses Gesetz gilt für Hei e …“. Es ar festgelegt, u ter el he Voraussetzu ge die Woh for „Hei “ orlag u d welche Wohnformen nicht unter den Anwendungsbereich des HeimG fielen.

Das WBVG dagegen löst sich von definierten Wohnformen und stellt auf die vertragliche Beziehung der Vertragsschließenden und den Vertragsinhalt ab. Die Wohnform als solche oder ihre Definition ist für die Anwendung des WBVG damit unerheblich. Der Gesetzgeber unterstreicht dadurch seine Zuständigkeit und Regelungsbefugnis für das Vertragsrecht und vermeidet gleichzeitig

Überschneidungen zu landesrechtlichen Regelungen. Außerdem reagiert das Gesetz damit flexibel auch im Hinblick auf zukünftige Wohnformen für Alter, Pflegebedürftigkeit sowie Behinderung, da allein auf die zwischen den Vertragsparteien zu schließenden Vereinbarungen abzustellen ist.

C.2.1 Die Regelung des WBVG

Das WBVG ist anzuwenden auf Verträge zwischen einem Unternehmer und einem volljährigen Verbraucher, in denen sich der Unternehmer vertraglich zur Überlassung von Wohnraum und zum Erbringen von Pflege- oder35 Betreuungsleistungen verpflichtet, die der Bewältigung eines durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung bedingten Hilfebedarfs dienen. Dabei ist es

unerheblich, ob die Pflege- oder Betreuungsleistungen nach den vertraglichen Vereinbarungen vom Unternehmer bereits zur Verfügung gestellt oder nur vorgehalten werden, § 1 Absatz 1 Satz 1 und 2 WBVG.

Das Gesetz ist entsprechend anzuwenden, wenn die von dem Unternehmer geschuldeten Leistungen Gegenstand verschiedener Verträge sind und

o der Bestand des Vertrages über die Überlassung von Wohnraum von dem Bestand des Vertrages über die Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen abhängig ist,

33 § 1 WBVG

34 § 1 HeimG, siehe Anhang

35I Gesetzestext heißt es „oder“, das WBVG ist da it au h a zu e de , e Pflege- „u d“

Betreuungsleistungen erbracht werden.

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o der Verbraucher an dem Vertrag über die Überlassung von Wohnraum nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht unabhängig von dem Vertrag über Pflege- oder Betreuungsleistungen festhalten kann oder

o der Unternehmer den Abschluss des Vertrages über die Überlassung von Wohnraum von dem Abschluss des Vertrages über das Erbringen von Pflege- oder Betreuungsleistungen tatsächlich abhängig macht.

Dies gilt auch dann, wenn die Leistungen von verschiedenen Unternehmern geschuldet werden; es sei denn, diese sind rechtlich oder wirtschaftlich nicht miteinander verbunden, §1 Absatz 2 WBVG.

Fällt eine Vertragsgestaltung nicht unter das WBVG, gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften36.

C.2.2 Was bedeutet das für Sie als Verbraucher?

C.2.2.1 Unternehmer und Verbraucher

Das WBVG ist nur bei Verträgen zu beachten, die zwischen einem Unternehmer und einem volljährigen (also mindestens achtzehn Jahre alten) Verbraucher geschlossen werden.

Vertragsgegenstand muss das Überlassen von Wohnraum, verbunden mit Pflege- oder Betreuungsleistungen, sein.

Die Begriffe „Unternehmer“u d „Verbraucher“ wurden aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) übernommen. Nach § 13 BGB37 bezeichnet man als Verbraucher „jede atürli he Perso , die ei Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, das weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen berufliche Tätigkeit zugere h et erde ka “. Ge ei t si d da it Me s he , die als

„Pri atperso en“ und nicht im Zusammenhang mit einer unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit handeln.

Beispiel

Entscheidet sich Herr Becher, i das Se iore ze tru „Blau erg“ u zuziehe u d s hließt er ei e entsprechenden Vertrag, so schließt er diesen Vertrag als „Ver rau her“.

Nach § 14 BGB38 ist „Unternehmer“ei e „natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder sel stä dige erufli he Tätigkeit ha delt“. Es ha delt si h u de Gege egriff zu de des

„Ver rau hers“. Ge ei t si d Me s he oder Gesells hafte , die ei e Leistu g gegen Entgelt anbieten.

Unter juristischen Personen versteht man rechtsfähige Gesellschaften wie Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH). Rechtsfähige Personengesellschaften sind beispielsweise Kommanditgesellschaften (KG) und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR).

36 weitere Ausführungen dazu unten unter C.3

37 siehe Anhang

38 siehe Anhang

12 Beispiel

Wird das o e ge a te Se iore ze tru „Blau erg“ o ei er ge ei ützige Gesells haft it beschränkter Haftung (gGmbH) betrieben und schließt diese Gesellschaft einen Vertrag mit Herrn Becher, so ist sie als juristische Person „U ter eh er“ im Sinne des § 14 BGB.

Vermietet die Gesellschaft (Unternehmer) Herrn Becher (Verbraucher) ein Zimmer im

Seniorenzentrum, verbunden mit Pflege- und Betreuungsleistungen gegen Entgelt, so ist auf den Vertrag, der geschlossen wird, das WBVG anzuwenden.

Glei hes gilt a er au h, e das Se iore ze tru o Ehepaar A ege als „ atürli he“ Perso e (Unternehmer) betrieben wird und das Ehepaar einen Vertrag gegen Entgelt mit Herrn Becher (Verbraucher) schließt. Da der Betrieb des Seniorenzentrums zu der beruflichen Tätigkeit von Herrn und Frau Amwege gehört, sind sie Unternehmer im Sinne von § 14 BGB und damit auch im Sinne des WBVG.

Nicht eindeutig zu beantworten ist die Frage, ob ein Angehörigengremium, das sich in einer Wohngemeinschaft (WG) für Menschen mit Demenz gebildet hat, als Unternehmer anzusehen ist.

Ein solches Gremium hat in der Regel die Funktion, alle die Wohngemeinschaft betreffenden

Aufgaben wie Ausstattung der Wohnung, Entscheidung über den Neueinzug von Mitbewohnern oder auch die Höhe und Verwendung des Haushaltsgeldes zu regeln. Planen Sie, eine Wohngemeinschaft zu initiieren oder soll ein Umzug von Angehörigen in eine Wohngemeinschaft erfolgen, so

informieren Sie sich, ob das WBVG auf die Verträge, die dann geschlossen werden sollen, Anwendung findet. Die Antwort hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

C.2.2.2 Vertragsinhalt: Wohnraum

Das WBVG verlangt aber nicht nur einen Vertragsschluss zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer, sondern beschränkt seinen Anwendungsbereich auch auf bestimmte Vertragsinhalte und deren Verknüpfung. Zwingende Voraussetzung ist, dass ein Unternehmer einem Verbraucher per Vertrag Wohnraum überlässt und sich zugleich zum Erbringen von Pflege- oder

Betreuungsleistungen verpflichtet. Erforderlich ist daneben, dass die Leistungen „der Be ältigu g ei es dur h Alter, Pflege edürftigkeit oder Behi deru g edi gte Hilfe edarfs die e “.

Der Begriff „Woh rau “ ist weit zu fassen: Zimmer, Appartements und Wohnungen sind gleichermaßen gemeint. Ob der Wohnraum über ein Bad/WC verfügt oder gar über eine

Kochmöglichkeit, ist dabei unerheblich. Auf die Ausstattung kommt es nicht an. Entscheidend ist die Verknüpfung zwischen der Wohnraumüberlassung und den gleichzeitig zu erbringenden Pflege- oder Betreuungsleistungen.

C.2.2.3 Vertragsinhalt: Pflege- oder Betreuungsleistungen

„Pflegeleistu ge “ oder „Betreuu gsleistu ge “ umfassen alle im Rahmen des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Soziale Pflegeversicherung, SGB XI) anerkannten Leistungen sowohl im

stationären als auch im ambulanten Bereich. Danach kommen als Pflege- und Betreuungsleistungen

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alle Hilfestellungen in Betracht, die in Rahmen- oder Versorgungsverträgen39 nach dem SGB XI mit Heimträgern oder ambulanten Pflegediensten vereinbart werden.

Die Leistungen müssen allerdings über nur „allgemeine Unterstützungsleistungen“ hinaus gehen.

Hierunter fallen beispielsweise Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung im Sinne des SGB XI40 wie Einkaufshilfen, Wäschepflege und ähnliche Hilfen. Sind nur diese allgemeinen Leistungen

vertraglich geschuldet, ist das WBVG nicht anzuwenden41. Beispiel

Pflegeleistungen können beispielsweise sein: Hilfe bei der Auswahl der Kleidung, Hilfen beim

Duschen/Baden, Betten machen, Aufrichten im Bett, Hilfen bei der Mundhygiene oder dem Kämmen, Darreichen der Nahrung, Säubern und Wechseln der Kleidung, Hilfe beim Aufstehen und Aufsuchen bestimmter Räumlichkeiten und zurück.

Betreuungsleistungen können beispielsweise sein: Angebote zum Erhalt der Alltagskompetenzen wie Angebote und Maßnahmen zur Tagesstrukturierung, Biografiearbeit, besondere Therapien wie Mal-, Ergo-, Musiktherapie, Förderung sozialer Kontakte, Veranstaltungen zur Förderung des

Gemeinschaftslebens.

Diese Pflege- oder Betreuungsleistungen müssen der Bewältigung eines durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung bedingten Hilfebedarfs dienen.

C.2.2.4 Verknüpfung von Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen

Da Verbraucher in einer Situation der doppelten Abhängigkeit geschützt werden sollen42, findet das WBVG nur Anwendung, wenn ein Unternehmer sich zum Überlassen von Wohnraum verpflichtet und Pflege- oder Betreuungsleistungen schuldet. Das ist in der Regel der Fall, wenn ein Verbraucher einen Vertrag mit einer stationären Einrichtung schließt. Der Unternehmer schuldet dann typischerweise nicht nur das Überlassen von Wohnraum, sondern verpflichtet sich auch, die nötigen Pflege- und Betreuungsleistungen zu erbringen.

Da das Gesetz allein auf die Vertragsgestaltung abstellt, fallen außer der klassischen stationären Versorgung auch andere Konstellationen der Wohnraumüberlassung in Verbindung mit zu erbringenden Pflege- oder Betreuungsleistungen unter die Anwendbarkeit des WBVG.

Beispiel

Herr Becher entschließt sich, in das Se iore ze tru „Blau erg“ zu ziehe . Die Hei leitu g s hließt

Herr Becher entschließt sich, in das Se iore ze tru „Blau erg“ zu ziehe . Die Hei leitu g s hließt