• Keine Ergebnisse gefunden

Sanierungsmaßnahmen im gesamten Stadtgebiet, wird es als nicht notwendig erachtet diesen Hinweis in die Planunterlagen mit aufzunehmen

5. Abwägung, Satzungsbeschluss:

Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

Im Zuge dieser durchzuführenden Abwägung der durch den Bebauungsplan betroffenen öffentlichen und privaten Belange empfiehlt die Verwaltung die vorgenannten Anregungen entsprechend zu behandeln und im Übrigen den Bebauungsplanentwurf mit den örtlichen Bauvorschriften, wie vorgeschlagen, zu beschließen.

6. Weiteres Verfahren:

Nach Ausfertigung und Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

gez. gez.

Steffen Kluge Jürgen Gimber

Amt für Stadtentwicklung Amtsleiter Bauverwaltungsamt

6. Änderung „Neuberg III, 6 Änderung“ Plan Nr. 16.01/6 einschließlich „Nördlich der Stuttgarter Straße, 5 Änderung“ Plan Nr. 16.02/5

Und Satzung über die örtliche Bauvorschrift Umschreibung des Plangebiets

Das Plangebiet umfasst den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans „Neuberg III, 5 Änderung“ Plan Nr. 16.01/5 und "Nördlich der Stuttgarter Straße, 4. Änderung", Plan Nr. 16.02/4, rechtsverbindlich seit dem 26.07.1991. Maßgebend ist der Abgrenzungsplan vom 26.11.2015, gefertigt durch das Amt für Stadtentwicklung, Abt. Stadtplanung.

Änderungsbeschluss

Der Gemeinderat der Stadt Neckarsulm hat in seiner Sitzung am 17.12.2015 die Änderung des Bebauungsplanes „Neuberg III 5. Änderung (Plan-Nr. 16.01/5) einschl. „Nördlich der Stuttgarter Straße“4. Änderung (Plan-Nr. 16.02/4) beschlossen. Der Beschluss zur Aufstellung wurde am 30.12.2015 ortsüblich bekanntgegeben.

1. Bestehende Rechtsverhältnisse / geltendes Planungsrecht

Bislang rechtsverbindlich sind die Bebauungspläne „Neuberg III“, 5. Änderung (Plan-Nr. 16.01/5) einschl. „Nördlich der Stuttgarter Straße“, 4. Änderung (Plan-Nr. 16.02/4) sowie der Bebauungsplan

„Neuberg II“, 5. Änderung (Plan-Nr. 10.06/5), mit ihren planungs- und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen.

Die Pläne werden durch den neuen Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen ersetzt.

2. Erfordernis der Planänderung

Die Notwendigkeit der Planänderung ergibt sich daraus, dass seit den 26.07.1991 geltenden Bebauungsplänen, in den Bereichen mit besonderer Bauweise, auf Gartenhofhäusern auch Sattel- und Pultdächer zugelassen sind. Diese wurden zugelassen, als der Flachdachbestand einen

steigenden Sanierungsbedarf aufzeigte. Durch die damalige Satzung sollte den Hausbesitzern eine kostengünstige Alternative zur Flachdachsanierung ermöglicht werden. Durch die erlaubten alternativen Dachformen und die in der Regel großen Gebäudebreiten entstanden Firsthöhen bzw.

Giebelflächen, die auch eine Nutzung des Dachgeschosses für Wohnzwecke ermöglichten.

Entstanden sind Pultdächer und Satteldächer, die zu einer größeren Verschattung führten, sowie asymmetrische Satteldächer, die der größeren Gebäudebreite von Gartenhofhäusern geschuldet sind.

Diese Punkte führen zu einem städtebaulichen Missstand in der Dachlandschaft und tragen dazu bei, den Charakter der Gartenhofhäuser aufzulösen.

3. Planungsziele und Planungsgrundsätze

Maßgebliches Planungsziel ist die Schaffung einer Alternative zu den bereits zugelassenen

Dachformen bei gleichzeitigem Erhalt des Gartenhofhauscharakters. Dabei soll die neue Dachform

weiterhin eine kostengünstigere Alternative zur Flachdachsanierung darstellen, aber auch zum Erhalt der städtebaulichen Qualität beitragen. Neben den als Planungsziel aufgezeigten Anforderungen, ist die angestrebte Dachform noch weiteren Anpassungen unterlegen. Die Alternative muss dafür sorgen, dass es bei den genannten Gebäudetypen zu keinem Beeinträchtigen bezgl. der Einsehbarkeit des Nachbargrundstückes bzw. deren Verschattung kommt. Dies soll durch eine Begrenzung von Firsthöhe, Dachwinkel, Giebelbreite erreicht werden. Bei dem Typ Gartenhofhaus ist noch zu beachten, dass hier der charakteristische Hof nicht vom Hauptdach überdacht wird.

4. Örtliche Bauvorschriften 4.1 Äußere Gestaltung

Die Festsetzungen zur Neigung, zur Höhe und zur einheitlichen Gestaltung von Satteldächern aber auch die Vorgeschriebene L – Form und das Verbot einer Überdachung des Wohnhofs bei

Gartenhofhäusern tragen zu einer einheitlichen Gestaltung bei. Des Weiteren werden auch Dachgauben und Dacheinschnitte ausgeschlossen, sowie die Errichtung von Staffelgeschossen, um einer Nutzung zu Wohnzwecken im Dachgeschoss entgegen zu wirken. Zudem soll eine harmonische Dachlandschaft gewährleistet werden, um eine stimmige Weiterentwicklung des

Dachlandschaftsbildes, und dem Gartenhofhauscharakters gerecht werden.

4.2 Maß und Anordnung

Um eine einheitliche Form und Dimensionierung der Dachform zu gewährleisten sind folgende Maße festgesetzt: Satteldächer dürfen eine Dachneigung von 20° - 22° haben. Um jedoch auch in

Reihenhauszeilen, in denen bereits ein Satteldach errichtet wurde, eine einheitliche Gestaltung zu erreichen, ist es in der jeweiligen Reihe erlaubt, Satteldächer an den Bestand anzupassen.

5. Eingriffsregelung (§ 1a BauGB)

Mit der 6. Änderung des Bebauungsplan „Neuberg II“, „Neuberg III“ und einschließlich der 5 Änderung des Bebauungsplanes „Nördlich der Stuttgarter Straße“, wird kein Eingriff in Natur und Landschaft vorbereitet, da es sich hierbei lediglich um Veränderung der Dachform der Gebäude handelt, die keinen Einfluss auf die natürlichen Umweltfaktoren haben.

6. Bodenordnung

Bodenordnende Maßnahmen sind nicht notwendig.

7. Kosten

Kosten für weitere Erschließungsmaßnahmen fallen nicht an.

Amt für Stadtentwicklung den, 13.04.2017

BESCHLUSSVORLAGE

Datum 08.02.2018 TOP

Amt Amt für Stadtentwicklung AZ A611_621.4 - 05.00/8

BV-Nr.:

2018-037

Gremium Zuständigkeit Sitzungstermin öff./nichtöff

Bau- und Werksausschuss Stadtwerke

Vorberatung 15.03.2018 nicht öffentlich

Gemeinderat Beschlussfassung 22.03.2018 öffentlich

Beteiligte Ämter:

60

vorangegangene Beschlussvorlagen:

Finanzierung:

Mittel stehen

Kosten EUR Vermögenshaushalt: Jahr:

Verwaltungshaushalt

mit EUR HHST.

zur Verfügung

Deckungsvorschlag:

Anlagen: 1 Abgrenzungsplan vom 09.01.2018

Betrifft:

Bebauungsplan "Südöstlicher Stadtteil", 8. Änderung - Plan Nr. 05.00/8 - und Erlass der örtlichen Bauvorschriften

Hier: Einleitungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB Beschlussvorschlag:

1. Der Gemeinderat beschließt die Einleitung des Verfahrens zur 8. Änderung des Bebauungsplanes „Südöstlicher Stadtteil“, Plan Nr. 05.00/8, mit den örtlichen Bauvorschriften.

2. Die 3. Änderung (Bereich Heilbronner Straße) des Bebauungsplans

„Südöstlicher Stadtteil“ wird in die 8. Änderung integriert und kann daher aufgehoben werden.

3. Maßgebend ist der Abgrenzungsplan vom 09.01.2018 gefertigt durch das Amt

für Stadtentwicklung, Abt. Stadtplanung.

Der Bebauungsplan „Südöstlicher Stadtteil“ – Plan Nr. 05.00, in Kraft getreten am

04.10.1963, setzt als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet fest.