5. Abwägung, Satzungsbeschluss:
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Im Zuge dieser durchzuführenden Abwägung der durch den Bebauungsplan betroffenen öffentlichen und privaten Belange empfiehlt die Verwaltung die vorgenannten Anregungen entsprechend zu behandeln und im Übrigen den Bebauungsplanentwurf mit den örtlichen Bauvorschriften, wie vorgeschlagen, zu beschließen.
6. Weiteres Verfahren:
Nach Ausfertigung und Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
gez. gez.
Steffen Kluge Jürgen Gimber
Amt für Stadtentwicklung Amtsleiter Bauverwaltungsamt
6. Änderung „Neuberg III, 6 Änderung“ Plan Nr. 16.01/6 einschließlich „Nördlich der Stuttgarter Straße, 5 Änderung“ Plan Nr. 16.02/5
Und Satzung über die örtliche Bauvorschrift Umschreibung des Plangebiets
Das Plangebiet umfasst den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans „Neuberg III, 5 Änderung“ Plan Nr. 16.01/5 und "Nördlich der Stuttgarter Straße, 4. Änderung", Plan Nr. 16.02/4, rechtsverbindlich seit dem 26.07.1991. Maßgebend ist der Abgrenzungsplan vom 26.11.2015, gefertigt durch das Amt für Stadtentwicklung, Abt. Stadtplanung.
Änderungsbeschluss
Der Gemeinderat der Stadt Neckarsulm hat in seiner Sitzung am 17.12.2015 die Änderung des Bebauungsplanes „Neuberg III 5. Änderung (Plan-Nr. 16.01/5) einschl. „Nördlich der Stuttgarter Straße“4. Änderung (Plan-Nr. 16.02/4) beschlossen. Der Beschluss zur Aufstellung wurde am 30.12.2015 ortsüblich bekanntgegeben.
1. Bestehende Rechtsverhältnisse / geltendes Planungsrecht
Bislang rechtsverbindlich sind die Bebauungspläne „Neuberg III“, 5. Änderung (Plan-Nr. 16.01/5) einschl. „Nördlich der Stuttgarter Straße“, 4. Änderung (Plan-Nr. 16.02/4) sowie der Bebauungsplan
„Neuberg II“, 5. Änderung (Plan-Nr. 10.06/5), mit ihren planungs- und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen.
Die Pläne werden durch den neuen Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen ersetzt.
2. Erfordernis der Planänderung
Die Notwendigkeit der Planänderung ergibt sich daraus, dass seit den 26.07.1991 geltenden Bebauungsplänen, in den Bereichen mit besonderer Bauweise, auf Gartenhofhäusern auch Sattel- und Pultdächer zugelassen sind. Diese wurden zugelassen, als der Flachdachbestand einen
steigenden Sanierungsbedarf aufzeigte. Durch die damalige Satzung sollte den Hausbesitzern eine kostengünstige Alternative zur Flachdachsanierung ermöglicht werden. Durch die erlaubten alternativen Dachformen und die in der Regel großen Gebäudebreiten entstanden Firsthöhen bzw.
Giebelflächen, die auch eine Nutzung des Dachgeschosses für Wohnzwecke ermöglichten.
Entstanden sind Pultdächer und Satteldächer, die zu einer größeren Verschattung führten, sowie asymmetrische Satteldächer, die der größeren Gebäudebreite von Gartenhofhäusern geschuldet sind.
Diese Punkte führen zu einem städtebaulichen Missstand in der Dachlandschaft und tragen dazu bei, den Charakter der Gartenhofhäuser aufzulösen.
3. Planungsziele und Planungsgrundsätze
Maßgebliches Planungsziel ist die Schaffung einer Alternative zu den bereits zugelassenen
Dachformen bei gleichzeitigem Erhalt des Gartenhofhauscharakters. Dabei soll die neue Dachform
weiterhin eine kostengünstigere Alternative zur Flachdachsanierung darstellen, aber auch zum Erhalt der städtebaulichen Qualität beitragen. Neben den als Planungsziel aufgezeigten Anforderungen, ist die angestrebte Dachform noch weiteren Anpassungen unterlegen. Die Alternative muss dafür sorgen, dass es bei den genannten Gebäudetypen zu keinem Beeinträchtigen bezgl. der Einsehbarkeit des Nachbargrundstückes bzw. deren Verschattung kommt. Dies soll durch eine Begrenzung von Firsthöhe, Dachwinkel, Giebelbreite erreicht werden. Bei dem Typ Gartenhofhaus ist noch zu beachten, dass hier der charakteristische Hof nicht vom Hauptdach überdacht wird.
4. Örtliche Bauvorschriften 4.1 Äußere Gestaltung
Die Festsetzungen zur Neigung, zur Höhe und zur einheitlichen Gestaltung von Satteldächern aber auch die Vorgeschriebene L – Form und das Verbot einer Überdachung des Wohnhofs bei
Gartenhofhäusern tragen zu einer einheitlichen Gestaltung bei. Des Weiteren werden auch Dachgauben und Dacheinschnitte ausgeschlossen, sowie die Errichtung von Staffelgeschossen, um einer Nutzung zu Wohnzwecken im Dachgeschoss entgegen zu wirken. Zudem soll eine harmonische Dachlandschaft gewährleistet werden, um eine stimmige Weiterentwicklung des
Dachlandschaftsbildes, und dem Gartenhofhauscharakters gerecht werden.
4.2 Maß und Anordnung
Um eine einheitliche Form und Dimensionierung der Dachform zu gewährleisten sind folgende Maße festgesetzt: Satteldächer dürfen eine Dachneigung von 20° - 22° haben. Um jedoch auch in
Reihenhauszeilen, in denen bereits ein Satteldach errichtet wurde, eine einheitliche Gestaltung zu erreichen, ist es in der jeweiligen Reihe erlaubt, Satteldächer an den Bestand anzupassen.
5. Eingriffsregelung (§ 1a BauGB)
Mit der 6. Änderung des Bebauungsplan „Neuberg II“, „Neuberg III“ und einschließlich der 5 Änderung des Bebauungsplanes „Nördlich der Stuttgarter Straße“, wird kein Eingriff in Natur und Landschaft vorbereitet, da es sich hierbei lediglich um Veränderung der Dachform der Gebäude handelt, die keinen Einfluss auf die natürlichen Umweltfaktoren haben.
6. Bodenordnung
Bodenordnende Maßnahmen sind nicht notwendig.
7. Kosten
Kosten für weitere Erschließungsmaßnahmen fallen nicht an.
Amt für Stadtentwicklung den, 13.04.2017
BESCHLUSSVORLAGE
Datum 08.02.2018 TOP
Amt Amt für Stadtentwicklung AZ A611_621.4 - 05.00/8
BV-Nr.:
2018-037
Gremium Zuständigkeit Sitzungstermin öff./nichtöff
Bau- und Werksausschuss Stadtwerke
Vorberatung 15.03.2018 nicht öffentlich
Gemeinderat Beschlussfassung 22.03.2018 öffentlich
Beteiligte Ämter:
60
vorangegangene Beschlussvorlagen:
Finanzierung:
Mittel stehen
Kosten EUR Vermögenshaushalt: Jahr:
Verwaltungshaushalt
mit EUR HHST.
zur Verfügung
Deckungsvorschlag:
Anlagen: 1 Abgrenzungsplan vom 09.01.2018
Betrifft:
Bebauungsplan "Südöstlicher Stadtteil", 8. Änderung - Plan Nr. 05.00/8 - und Erlass der örtlichen Bauvorschriften
Hier: Einleitungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB Beschlussvorschlag: