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Rus ckem baltikcken Kecktsleben

Im Dokument MW WWW R. UM». . (Seite 126-132)

Von Prof. Dr. A. Freih. v. Freytagh-Loringhoven (Jurjew).

1. Ein Gedenktag.

Am 1. Juli 1915 vollendet sich ein halbes Jahrhundert seit dem Tage, da der das Privatrecht enthaltende Dritte Teil des Provinzialrechts der Ost­

seegouvernements in Kraft trat. Trotz der Bedeutsamkeit dieses Gedenktages darf man wohl kaum erwarten, daß er in irgend einer Weise festlich be­

gangen werden wird. Selbst wenn bis dahin der Friede geschlossen sein sollte, werden weder die äußeren Umstände, noch die im Lande herrschende Stimmung einer Jubelfeier günstig sein. Wenn eine alte Beste dem Ab­

bruch verfallen ist, mag niemand sich freudig des Tages erinnern, da sie einst durch einen neuen Pfeiler gestützt wurde

Doch die Ungunst der Zeiten soll uns nicht hindern, das Werk zu würdigen, das fast zwei Menschenalter hindurch die Grundlage unseres Rechts­

lebens bildete. Unser Provinzialrecht, mag es jetzt auch, zusammen mit den anderen Errungenschaften einer sieben Jahrhunderte alten Kultur, dem Unter­

gange geweiht sein, verdient es, daß wir seiner dankbar gedenken.

In der öffentlichen Meinung der Ostseeprovinzen steht es mit Recht in hoher Schätzung. Gelegentlich wird es selbst überschätzt. Das erklärt sich in erster Linie wohl aus dem Umstände, daß zum Vergleich meist der X. Band des Swod Sakonow, das geltende russische Zivilrecht, herangezogen wird.

Diesem ist es unstreitig weit überlegen, und auch unter den russischen Ju­

risten wird sich keiner finden, der das nicht zugäbe. Über die Minderwertig­

keit des X. Bandes haben nie Zweifel bestanden; sie wird in der Fachlite­

ratur unumwunden zugestanden und sie ist in der denkbar entschiedensten Weise in einem Jmmediatbericht des Iustizminifters Nabokow vom Jahre 1882 betont worden. Tatsächlich wurde denn auch in demselben Jahr eine Kom­

mission niedergesetzt, die den Auftrag erhielt, den Entwurf eines neuen Zivil­

gesetzbuches auszuarbeiten.

Die Mängel des X. Bandes lassen sich zu einem nicht geringen Teil aus dem Fehlen wissenschaftlicher Vorarbeiten und aus gewissen äußeren Um­

ständen erklären, die mit dem Gang der Kodifikationsarbeiten in Zusammen­

hang standen. Mit solchen Schwierigkeiten hatten die Kodifikatoren des bal­

tischen Privatrechts nicht zu kämpfen, und schon deshalb verbietet sich ein Vergleich zwischen dem X. Bande und dem III. Teil. Wenn wir vergleichen wollen, müssen wir unser Recht an westeuropäischen Kodisikationswerken messen.

Und da muß allerdings zugestanden werden, daß wir es nicht auf eine Stufe mit den großen Gesetzgebungen stellen können. Es ist weder dem Allgemeinen Preußischen Landrecht und dem Loäe civil ebenbürtig, noch dem Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch. Sie alle

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überragen es weit, inhaltlich wie formell. Allenfalls steht es ungefähr auf einer Stufe mit §en Kodifikationen und Kodifikationsentwürfen einiger kleinerer Staaten, die gleichfalls um die Mitte des vorigen Jahrhunderts entstanden, wie etwa das Sächsische Bürgerliche Gesetzbuch, der Bayerische Entwurf, einige kantonale schweizerische Gesetzbücher.

Das darf nicht Wunder nehmen. Im Gegenteil, es wäre ein allzu glücklicher Zufall gewesen, wenn sich unter den wenig zahlreichen baltischen Juristen ein Svarez oder Pothier gefunden hätte oder ein Mann von der Genialität Hubers, des Schöpfers des Schweizerischen ZGB. Und ebenso wenig war es denkbar, eine vielköpfige Kommission aus so hervorragend kenntnisreichen und tüchtigen, wenn auch nicht schöpferisch begabten Männern zu bilden, wie die, die das Deutsche BGB. ausarbeiteten. Ein kleines Land, wie das unsere, mußte sich mit Geringerem begnügen. Es mußte und es durste zufrieden sein, d a ß es e i n e n M a n n hervorgebracht hatte, w i e F r i e d r i c h Georg von Bunge, der, ohne an die ganz Großen in seiner Wissenschaft heranzureichen, durch tiefgründige Kenntnisse und gewissenhasten Fleiß wie wenige geeignet war, das ihm aufgetragene Werk zu vollenden. Und auch das Werk selbst verlangte keinen schöpferischen Geist, ja, es hätte ihn nicht geduldet. Denn es sollte nicht neues Recht geschaffen werden, das der Zeit die Wege gewiesen hätte, es sollte nur das geltende Recht gesammelt und formuliert werden.

Das war eine Aufgabe, von deren Schwierigkeit der nicht Sachkundige sich kaum eine Vorstellung machen kann. Es galt aufzuhellen, wie weit die alten einheimischen Quellen, Mittleres Ritterrecht, Estländisches Ritter- und Landrecht, Kurländische und Piltensche Statuten, Stadtrechte, noch in Gelwng standen, wie weit sie durch polnische, schwedische und russische Gesetze ver­

ändert, wie weit das römische Recht eingedrungen war, welche gewohnheits­

rechtlichen Normen sich neu gebildet hatten. Ein ungeheures Material war es, das hier gesichtet und geordnet und in ein festes System gebracht werden mußte. Und erwies sich eine Bestimmung als noch in Kraft befindlich, so war der Kodifikator gebunden, ebenso wie er andererseits nicht befugt war, ihm noch so notwendig erscheinende neue Normen in den Entwurf hineinzu­

tragen. Freilich wurden einzelne Zweifelsfragen auf gesetzgeberischem Wege neu geregelt. Doch das vermochte den Gesamtcharakter der Bunge obliegenden Arbeit nicht zu ändern. Er war und blieb an das geltende, schon damals vielfach veraltete Recht gebunden.

Noch eines erschwerte seine Arbeit auf das Äußerste. So klein das baltische Land war, hatte doch auch in ihm die deutsche Neigung zu partiku-laristischer Entwicklung Ergebnisse gezeitigt, die bei aller historischen Berech­

tigung vom Standpunkt der Gegenwart aus fast wunderlich genannt werden müssen. Freilich konnte man von einem gemeinen baltischen Privatrecht reden, da schließlich alles Recht auf denselben römisch-deutschen Grundlagen fußte.

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Trotzdem gab es, abgesehen von den Bauerrechten, nicht weniger als acht verschiedene Rechtsgebiete, deren Vertreter in den Redaktionskommissionen eifer­

süchtig über der Wahrung ihrer Eigenart wachten.

Auch hierin waren Bunge die Hände gebunden, auch hierin durfte er nicht reformierend vorgehen, weder im Großen, noch im Kleinen. Nicht nur, daß er z. B. die bezeichnenden Merkmale des kurländischen Rechts — seinen ständischen Charakter und das Überwiegen römischrechtlicher Gedanken -bewahren mußte, er war auch gezwungen, Bestimmungen in die Kodifikation aufzunehmen, wie sie etwa im Art. 1931 enthalten sind, demzufolge in den Städten Bauske und Friedrichstadt der älteste Sohn die Kleider des ver­

storbenen Vaters als Voraus empfängt. So stark aber war in ihm die Liebe zur Rechtsgeschichte schwerlich, daß er dieses gern getan hätte, wenngleich sich in dieser Regel die Erinnerung an das alte deutsche Heergewette erhalten hatte.

Bunge sollte das um die Mitte des XIX. Jahrhunderts geltende Recht sammeln. Dieser Aufgabe ist er in musterhafter Weise gerecht geworden, und von den Früchten seines Fleißes haben wir nun fünfzig Jahre lang gezehrt.

Spätere Änderungen sind bloß in geringer Zahl in sein Werk hineingetragen worden. Von wirklich großer Bedeutung war nur die notwendige und segens­

reiche Reform des Hypothekenwefens, die im Jahre 1889 im Zusammenhang mit der Gerichtsreform erfolgte.

Fünfzig Jahre lang steht nun das Provinzialrecht in Geltung, und Juristen wie Laien sind einig darüber, daß sich unter seiner Herrschaft sehr erträglich leben ließ. Es ist kein Werk, das an die Sterne ragt, aber eines, das seine Aufgabe erfüllt, das den Bedürfnissen eines kleinen Landes, dessen soziale und wirtschaftliche Struktur sich nur langsam ändert, durchaus genügt.

Für die Ewigkeit war es freilich nicht geschaffen, allmählich mußte es hinter der Zeit zurückbleiben, und hier und da empfinden wir schon jetzt, daß es für andere Verhältnisse berechnet war.

So kennt es, um nur ein Beispiel zu nennen, kein Pflichtteilsrecht. Es sichert die nächsten Verwandten, insbesondere die Nachkommen, nicht gegen willkürliche und ungerechte Verfügungen der Erblasser. Nur das Erbgut darf den natürlichen Erben nicht entfremdet werden — eine Bestimmung, die vollkommen genügte, so lange das ererbte und in erster Linie in Landbesitz investierte Vermögen das wohlerworbene und mobile Kapital bei weitem überwog. Heute trifft diese Voraussetzung nicht mehr zu, ein Pflichtteilsrecht ist Bedürfnis geworden, wie es bereits das römische Recht kannte, wie es in dieser oder jener Form alle modernen Rechte haben. Dem baltischen Provinzialrecht ist es fremd, nur Kurland hat es aus dem römischen Recht hinübergenommen.

Ein anderes Beispiel wäre unser Hypothekenrecht oder richtiger unser Grundbuchrecht überhaupt. Freilich ist es, wie erwähnt, erst im Jahr 1889

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reformiert worden. Aber auch den Verfassern dieser Novelle war schöpferi­

scher Geist fremd, mehr als das, sie verstanden es nicht, die Gedanken zu erfassen, die damals in der deutschen Literatur und Partikulargesetzgebung, ja auch im I. Entwurf des BGB. Gestalt gewonnen hatten — denn das gesamte moderne Grundbuchwesen erwächst aus deutschen Rechtsgedanken, wie auch der bereits in die Duma eingebrachte russische Entwurf einer Liegenschafts­

ordnung (Wotschinny Ustaw) ausschließlich auf solchen beruht. So erhielten wir ein Flickwerk, mit dem sich zur Not leben läßt, das aber doch in mehr als einer Hinsicht unbefriedigend ist. Der öffentliche Glaube des Grundbuchs muß in das Gesetz hineininterpretiert werden, das Eintragungsprinzip ist nicht folgerecht durchgeführt, eine Eigentümerhypothek gibt es nicht und was der­

gleichen Mängel und Lücken mehr sind.

Es ist eine Binsenwahrheit, daß das geschriebene Recht stets hinter dem lebendigen Recht zurückbleibt, daß es eigentlich schon in dem Augenblick ver­

altet ist, da es in Worte gebannt wird. Aber wie jede Binsenwahrheit, ist auch diese nur sehr bedingt richtig. Einerseits gibt es Gesetzbücher, die kraft der genialen Intuition ihrer Schöpfer dem Rechtsgefühl und dem Verkehr neue Wege weisen — wenn nicht alles täuscht, wird sich das Schweizerische ZGB. gerade in diesem Sinn bewähren. Andererseits aber legt jede Zeit in die immer gleich bleibenden Worte des Gesetzes ihren Sinn hinein und deutet sie so, wie es gerade ihren Bedürfnissen entspricht. Die Wissenschaft strebt nicht mehr danach, den Willen des Gesetzgebers zu erforschen, sie sucht nach dem Willen des Gesetzes selbst. Und dieselbe Aufgabe hat die Praxis zu lösen.

Wissenschaft und Praxis, ihnen beiden liegt es ob, das lebendige Recht im Rahmen des Gesetzes fortzubilden.

Ist ihnen das auf dem Gebiet des baltischen Privatrechts gelungen?

Fassen wir nur die letzten Jahrzehnte ins Auge, in denen das Zivil-kassations-Departement des Senats die Führung in der Gesetzesauslegung hatte, so läßt sich auf diese Frage kaum mit einem unbedingten Ja antworten.

Die Verdienste des Senats sollen dadurch in keiner Weise geschmälert werden.

Doch läßt sich nicht verkennen, daß die Rolle, die er auf dem Gebiet des Provinzialrechts spielt, sich weder mit der vergleichen läßt, die ihm im Geltungsgebiet des V. Bandes zufällt, noch mit der, wie sie z. B. das deut­

sche Reichsgericht spielt. Er hat nicht die klaffenden Lücken auszufüllen gehabt, an denen das russische Zivilrecht so reich ist, er brauchte nicht elementaren Grundsätzen zur ersten Anerkennung zu verhelfen. Er hätte auf fester, breiter Grundlage fortbauen und ein modernes Recht gestalten können, wie das die ausländischen Kassationshöfe tun. Dieser größeren Aufgabe aber war er nicht gewachsen. Bei allem ehrlichen Streben und aller Gewissenhaftigkeit sind ihm zum größten Teil die Rechtsgedanken fremd geblieben, die das zeitgenössische Leben erfüllen. Er hat sich nicht befruchten lassen von den letzten großen Gesetzgebungswerken, das Beste, was er zu geben hat, schöpft er aus dem in

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mehr als einer Hinsicht überlebten Pandektenrecht. Der Westen ist, dem Programm Iherings getreu, durch das römische Recht hindurch über das römische Recht hinaus gewachsen. Unsere Senatspraxis aber müht sich eben noch daran ab, das römische Recht zu erfassen und zu fruktifizieren.

Es wäre grundfalsch, wollte man dem Senat daraus einen Vorwurf machen. Er folgt nur dem Beispiel der russischen wissenschaftlichen Juris­

prudenz, die gleichfalls dem wahrhaft modernen Recht fremd und vielfach verständnislos gegenübersteht. Und nie und nirgends ist es Sache der Praxis gewesen, in solcher Richtung führend vorzugehen. Doch die Tatsache bleibt bestehen: dank der Tätigkeit des Senats ist das baltische Privatrecht wohl durchackert worden, Unklarheiten und Widersprüche sind beseitigt, Lücken aus­

gefüllt worden, - aber mit neuen Gedanken befruchtet und fortgebildet ist es nicht.

Und die Wissenschaft?

Für den Dornröschenschlaf, in den sie seit Iahren versunken ist, kann nichts bezeichnender sein, als der Umstand, daß das Jubiläumsjahr, neben der einen verdienstvollen Arbeit Prof. Baron A. Roldes über die Geschichte der Kodifikation, nichts gezeitigt hat, als zwei mit Noten versehene Editionen des Gesetztextes, von denen die eine zudem die zweite Auflage eines bereits früher erschienenen Werkes ist, während die andere sich als erweiterte Ausgabe eines solchen darstellt. Gewiß, auch derartige Bücher sind notwendig und die Verfasser können des Dankes der Praktiker sicher sein. Aber die betrübliche Tatsache bleibt bestehen, daß wir fünfzig Jahre nach der Kodifikation außer dem Handbuch Prof. Erdmanns keine systematische Bearbeitung unseres Rechts besitzen.

Es ist eine alte Erfahrung, daß jede Kodifikation zunächst zu einem wissenschaftlichen Stillstand führt. Der freien Forschertätigkeit werden Schranken gesetzt und es gilt vor allem, den Inhalt des neuen Gesetzbuchs aufzuhellen.

Die Kommentare, die keine systematische Bearbeitung nach einheitlichen Ge­

sichtspunkten geben, sondern die einzelnen Institute und Normen, meist in Anknüpfung an das frühere Recht und die frühere Praxis, erläutern, wiegen bei weitem über. Erst allmählich, mit fortschreitender Erkenntnis, beginnen sie wieder zurückzutreten und die dienende Rolle zu spielen, die ihnen in Wahrheit zukommt. Wir aber müssen es erleben, daß sie bei uns noch heute im Vordergrunde stehen. Das ist um so bedauerlicher, als im Grunde weder das Buch des Senators Baron Nolcken, noch das des Mitgliedes des Riga-schen Bezirksgerichts Bukowski mit vollem Recht als Kommentar bezeichnet werden kann. Jenes gibt den Gsetzestext unter Hinzufügung von Auszügen aus Senatsentscheidungen, dieses das gleiche, vermehrt um Entscheidungen des Appellhofs und um Auszüge aus der Literawr. Was das Wesen des Kommentars ausmacht, die fortlaufende Erläuterung der einzelnen Bestimmun­

gen des Gesetzes, fehlt hier wie dort.

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Wie gesagt, der Praxis werden beide Werke von großem Wert sein, um so mehr, als in ihnen eine große Zahl von Entscheidungen enthalten ist, die amtlich nicht veröffentlicht worden sind. Äber eine Fortbildung des Privatrechts werden wir keinem von ihnen zu danken haben.

Auch hier wäre ein Vorwurf nicht am Platz. Die Verfasser hatten sich eine bestimmte Aufgabe gesetzt und haben sie in zufriedenstellender Weise gelöst. Man darf nicht mit ihnen rechten, daß sie nicht anderes und größeres wollten.

Ebenso wenig aber darf man den Vorwurf gegen die Gesamtheit der baltischen Juristen erheben, daß sie nicht verstanden hätten, mit dem ihnen anvertrauten Pfunde zu wuchern. Ihre geringe Zahl, der namentlich in den letzten Jahrzehnten fühlbare Mangel an wissenschaftlichen Führern und die allgemeine Ungunst der Zeiten und Verhälwisse machen den Stillstand auf dem Gebiet der Theorie des Provinzialrechts mehr als verständlich. Daneben kann nicht übersehen werden, daß ein ungewöhnliches Maß der Entsagung und Selbstverleugnung gerade von Seiten des wissenschaftlich interessierten Juristen dazu gehört, um seine Arbeit dem Recht eines kleinen und entlegenen Gebiets zu widmen. Neue, große Gedanken lassen sich aus ihm nicht schöpfen, er muß auf den fördernden Einfluß mitstrebender Genossen verzichten, er kann nur auf ein kleines Publikum rechnen.

So ist das Schicksal, das unser provinzielles Privatrecht getroffen hat, etwas im Grunde unvermeidliches. Ihm könnte heutzutage kein Provinzial­

recht entgehen. Auch wir müssen uns damit bescheiden, von dem Kapital zu zehren, das unsere Vorfahren in besseren Zeiten sammelten. Es zu mehren vermögen wir nicht.

Aber das darf uns nicht davon abhalten, uns gerade jetzt mit Dank jener zu erinnern, die vor nun einem halben Jahrhundert unser Recht vor Verwahrlosung und Verwilderung bewahrten und so die Grundlage schufen, die uns noch heute erträgliche Zustände sichert. Und wenn es jetzt dem Untergang geweiht ist, wenn es binnen kurzem nur noch für den Historiker Wert und Interesse haben wird, so soll deshalb das Gedächtnis Friedrich Georg von Bunges und seiner Mitarbeiter nicht ausgelöscht sein.

Wir stehen am Scheidewege und in naher Zukunft werden wir neue Pfade wandeln müssen. Aber rückblickend wollen wir derer gedenken, die uns bis hierzu Führer waren.

G G G

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