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Rechtsvergleich und Effektivität

F. Rechtsvergleich: Kollektiver Rechtsschutz in anderen EU-Staaten und die US-

I. Reformen in anderen EU-Staaten

2. Rechtsvergleich und Effektivität

Um kollektiven Schadenersatzklagen zur Effektivität zu verhelfen, haben die Mitgliedstaaten verschiedene Instrumentarien entwickelt. Als Pionier auf diesem Gebiet gilt Schweden, weil es bereits im Jahr 2002 ein Gruppenverfahren nach dem opt-in-Prinzip vorsah.126 In der Folge wurde es in Europa um Gruppenverfahren still. Erst im Jahr 2006 gab es wieder Reformbewegungen, indem Bulgarien die Möglichkeit einer Gruppenklage vorsah.

Schließlich führten auch Finnland (2007), Dänemark und Italien (2008) und Polen (2010) derartige Verfahren ein.127

Um einen Überblick über die derzeit bestehenden Mechanismen zu erhalten, sehen Sie eine von Dr.in Meller-Hannich gekürzte und zusammengefasste Tabelle aus einem Evaluierungsprozess der Europäischen Union aus dem Jahr 2008.128 In der Folge werden noch einige neuere Entwicklungen auf dem Gebiet des kollektiven Rechtschutzes skizziert werden.

Frankreich Action civile Ziel: Ersatz des kollektiven Schadens zugunsten der Verbraucherverbände Akteur: Verbraucherverbände Action en

représentation conjointe

Ziel: Ersatz des Schadens individueller Verbraucher

Akteur: Verbraucherverbände Bindungswirkung: Opt-in

Italien Gruppenklage Ziel: Ersatz des Schadens individueller Verbraucher

Akteur: Verbraucherverbände Bindungswirkung: Opt-in

Portugal Popularklage Ziel: Ersatz des Schadens individueller Verbraucher

Akteur: Einzelperson und Verbände Bindungswirkung: Opt-out

Spanien Gruppenklage Ziel: Ersatz des Schadens individueller Verbraucher

Akteur: Verbraucher und Verbraucherverbände Bindungswirkung: Opt-in

Dänemark Gruppenklage Ziel: Ersatz des Schadens individueller Verbraucher

125 Meller-Hannich, Kollektiver Rechtsschutz in Europa und Europäischer Kollektiver Rechtsschutz, GPR 2014, 92 (93).

126 G. Kodek in FS Christian Nowotny 131.

127 Meller-Hannich, GPR 2014, 92 (94).

128 Meller-Hannich, GPR 2014, 92 (93 f).

36 Akteur: Verbraucher, Verbraucherverbände und öffentliche Stellen (d. h.

Verbraucherombudsmann); Für Opt-out-Verfahren ist allein der

Verbraucherombudsmann zuständig Bindungswirkung: Opt-in und ausnahmsweise Opt-out

Finnland Gruppenklage Ziel: Ersatz des Schadens individueller Verbraucher

Akteur: Verbraucherombudsmann Bindungswirkung: Opt-in

Gruppenbeschwerde Ziel: Ersatz des Schadens individueller Verbraucher

Akteur: Verbraucherombudsmann

Bindungswirkung: keine Bindungswirkung;

lediglich Empfehlung zugunsten aller Geschädigten (Opt-out)

Niederlande Gesetz zur Abwicklung von Massenschäden

Ziel: Ersatz des Schadens individueller

Verbraucher; Gerichtlich bestätigter Vergleich Akteur: Verbände

Bindungswirkung: Opt-out Österreich Musterklage nach

österr. Recht

Ziel: Herbeiführung von

Grundsatzentscheidungen in der

Revisionsinstanz auch für geringe Schäden Akteur: Verbraucherverbände

Bindungswirkung: nur inter partes Sammelklage nach

österr. Recht

Ziel: Ersatz des Schadens individueller Verbraucher

Akteur: Verbraucherverbände (nach Abtretung der Ansprüche durch die Verbraucher)

Bindungswirkung: inter partes England und

Wales

Group Ligitation Order Ziel: Gebündelte Entscheidung über gemeinsame Sach- und Rechtsfragen Akteur: Gericht und Parteien der Einzelverfahren, lead solicitor

Bindungswirkung: Rechtskrafterstreckung der GLO-Entscheidung auf Einzelverfahren Kollektivklage im

Kartellrecht

Ziel: Ersatz des Schadens individueller Verbraucher im Kartellrecht

Akteur: Verbraucherverband Bindungswirkung: Opt-in

a. Frankreich

Erwähnenswert ist insbesondere die Entwicklung in Frankreich, war es doch einer der Mitgliedstaaten, die zu den absoluten Gegner einer Gruppenklage mit opt-out-Mechanismus zählten, ist nun ein Umdenken zu erblicken. Nach einer Reform des

37 Verbraucherschutzgesetzes (Code de consommation) wurde im Jahr 2014 im Titre II des vierten Buches dieses Gesetzes ein Kapitel III „Action de groupe“ neu kodifiziert. Es handelt sich um eine Verbandsklage mit einem opt-in-Mechanismus. Aktivlegitimiert sind anerkannte Verbraucherschutzverbände, welche die individuellen Schadenersatzansprüche von Verbrauchern, die durch gleichförmige Verhaltensweisen des Beklagten geschädigt worden sind, gerichtlich geltend machen. Vom Anwendungsbereich erfasst, sind jedoch nur Kauf- und Dienstleistungsverträge, sowie kartellrechtliche „follow-on Klagen“, nicht jedoch Ansprüche die sich aus der Produkthaftung ergeben und kapitalmarktrechtliche Ansprüche.

Des Weiteren befindet sich noch ein anderer Gesetzesvorschlag im Fokus, welcher ein Gruppenverfahren für Gesundheitsschäden vorsieht.129

b. Belgien

Ebenfalls im Jahr 2014, führte auch Belgien eine neue Verbandsklage (l’action en réparation collective) ein. Aktivlegitimiert sind zugelassene Verbraucherschutzorganisationen und andere Verbände. Der Anwendungsbereich erfasst nur Verbraucherrechte, die sich aus Vertrag ergeben. Das Gericht entscheidet über die Konstituierung der Gruppe. Für in Belgien wohnhafte Kläger, ist dies sowohl nach dem opt-in- als auch nach dem opt-out-Prinzip möglich, für nicht ansässige Kläger, besteht hingegen nur die Möglichkeit eines opt-in. Hält das Gericht die Klage für zulässig, ist vor dem Gerichtsverfahren ein Schlichtungsverfahren durchzuführen.130

c. Niederlande

Das im Jahr 2005 eingeführte Gesetz zum kollektiven Rechtschutz bei Massenschäden – WCAM (Wet collectieve afwikkeling van massaschade) – bietet keine neue Klagemöglichkeit, sondern ist ausschließlich auf Vergleichsabschlüsse bei Massenschäden beschränkt, welche von Verbänden zugunsten der Geschädigten geführt werden und auf dem opt-out-Prinzip beruhen.131 Der Erfolg des WCAM zeigt sich darin, dass bereits mehrere internationale Fälle – worunter der bekannteste wohl der Shell-Fall132 mit einer Vergleichssumme von 352,6 Millionen Dollar ist – nach diesem Verfahren durchgeführt wurden.133 Damit gelang es den Niederlanden, ihren Justizstandort zu stärken. Um sich jedoch im Wettbewerb mit Großbritannien im Bereich der Massenverfahren zu behaupten, soll ein neues, effektives Instrumentarium zur Bewältigung von Massenverfahren eingeführt werden. Ein im Juli 2014

129 G. Kodek in FS Christian Nowotny 132 f.

130 G. Kodek in FS Christian Nowotny 133.

131 Buchner, Kollektiver Rechtschutz für Verbraucher in Europa 108.

132 Court of Appeal Amsterdam 29.5.2009, LJN: BI5744.

133 G. Kodek in FS Christian Nowotny 133.

38 veröffentlichter Gesetzesentwurf sieht vor, dass der ZPO ein neuer Titel 14A über kollektive Schadenersatzklagen eingeführt werden soll. Das neue an dieser Regelung ist, dass das Gericht selbstständig einen Schadensregulierungsplan aufstellen kann, womit die Vergleichsbereitschaft der Parteien erhöht werden soll.134

d. England und Wales

Seit 2012 bestehen auch in England und Wales Reformbemühungen, insbesondere was die Verbesserung des kollektiven Rechtsschutzes für kartellrechtliche Schadenersatzklagen betrifft. Einerseits beabsichtige man, entsprechend dem niederländischen Erfolgsmodell des WCAM, Verfahren einzuführen, welche außergerichtliche Vergleiche in einem gerichtlichen opt-out Verfahren für alle Geschädigten für verbindlich erklären sollen und andererseits wolle man eine echte Verbandsklage einführen. Diese solle, sowohl Verbrauchern als auch geschädigten Unternehmern zur Verfügung stehen; aktivlegitimiert sollen Verbraucherverbände und berufsständische Organisationen sein; für ansässige Geschädigte besteht sowohl die Möglichkeit eines opt-in als auch eines opt-out, für im Ausland ansässige Geschädigte jedoch nur die Möglichkeit eines opt-in.

e. Deutschland

Deutschland führte 2005 das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) ein, welches im November 2012135 reformiert wurde. Es fand eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf fehlerhafte Anlageberatung statt, die Vergleichsmöglichkeiten wurden verbessert und um eine Hemmung der Verjährung zu erwirken, müssen sich die Kapitalanleger zum Verfahren anmelden.136 Nach Stadler137diene die Ausweitung auf die fehlerhafte Anlageberatung lediglich dazu, „politisch ein wenig Balsam auf die Wunden geschädigter Anleger zu geben“.

Die bessere Alternative sieht sie in dem von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Juni 2013 vorgelegten Gesetzesentwurf, welcher ein Gruppenverfahren nach den opt-in-Prinzip vorsah und mit dem zugleich das KapMuG abgelöst werden sollte, politisch sieht sie jedoch keine Chancen für die Realisierung dieses Gesetzesentwurfs.

f. Exkurs: „Dieselgate“

Die US-Umweltbehörde EPA gab im September 2015 bekannt, dass VW in den Fahrzeugen VW, Audi, Skoda und Seat (konkret, der Motor vom Typ EA 189 - 2.0 TDI, 1.6 TDI, 1.2

134 G. Kodek in FS Christian Nowotny 133.

135 Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz – KapMug), vom 19.10.2012, BGBl I 2012/2182.

136 Meller-Hannich, GPR 2014, 92 (95).

137 Stadler, GPR 2013, 281 (284).

39 TDI) der Baujahre 2008-2015 eine Software eingebaut haben soll, die die Messung des Schadstoffausstoßes manipuliert. Die Software erkennt, ob sich das Fahrzeug im „realen“

Verkehr oder auf dem Prüfstand befindet und reguliert den Motor so, dass die NOx-Emissionsgrenzwerte eingehalten werden. Betroffen sind nach derzeitigem Wissensstand weltweit circa 11 Millionen, in Österreich 363.400 Fahrzeuge. Weiter hat VW bekanntgegeben, dass bei rund 800.000 Fahrzeugen, nicht nur erhöhte Stickoxidwerte (NOx) ausgestoßen werden, sondern dass auch "bei der CO2-Zertifizierung einiger Fahrzeugmodelle zu niedrige CO2 und damit auch Verbrauchsangaben festgelegt wurden". Betroffen hiervon sind sowohl Dieselfahrzeuge, als auch Benzinfahrzeuge mit Zylinderabschaltung der Modelle:

VW Polo, Golf, Passat, Audi A1 und A3, Skoda Octavia, Seat Ibiza und Seat Leon. Für die betroffenen Fahrzeughalter bedeutet das, dass der tatsächliche Spritverbrauch höher liegen kann, als angegeben. Weitere Schäden der Betroffenen, können darin liegen, dass sie einen höheren Kaufpreis für ein „umweltfreundliches“ Fahrzeug gezahlt haben, ihnen Aufwendungen entstehen können, wenn ein Rückruf der betroffenen Fahrzeuge erfolgt, sie möglicherweise eine höhere NOVA nachzahlen müssen oder aber auch, dass der Verkaufswert des Fahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt niedriger sein wird (sogenannter

„merkantiler Minderwert“).138

Die rechtlichen Möglichkeiten, die den betroffenen Fahrzeughaltern zur Verfügung stehen, sind einerseits die individuelle Geltendmachung ihre Rechte und andererseits bietet der VKI die Möglichkeit an, sich kostenlos an einer Sammelaktion gegen VW anzuschließen. Weil es in Österreich jedoch keine rechtliche Möglichkeit für ein gesammeltes Vorgehen gibt, wurde im Oktober 2015 die „Sichting Volkswagen Car Claim“139 („Sichting“: Stiftung nach niederländischem Recht) gegründet. Es handelt sich dabei, um eine gemeinnützige und unabhängige Stiftung mit Sitz in den Niederlanden.140 Hier kommt wieder das niederländische Erfolgsmodell des WCAM ins Spiel. Die Stiftung tritt als direkte Vertragspartnerin gegenüber VW auf und macht die allfälligen Schadenersatzforderungen der Geschädigten geltend. Wie oben bereits erwähnt, handelt es sich hierbei jedoch nicht um eine Klage, sondern es wird ein außergerichtlicher Generalvergleich angestrebt. Das Besondere an diesem Verfahren ist, dass falls eine Einigung erzielt wird und dieser Generalvergleich vom zuständigen Berufungsgericht in Amsterdam – nach Prüfung seiner Wirksamkeit – für verbindlich erklärt

138 VKI, VKI-Sammelaktion – Schadenersatz gegen VW, https://verbraucherrecht.at/cms/index.php?id=2419 (abgefragt am 08.03.2016).

139 Zur Homepage, https://www.stichtingvolkswagencarclaim.com/de (abgefragt am 08.03.2016).

140 VKI, Stiftung „Volkswagen Car Claim“, https://verbraucherrecht.at/cms/index.php?id=2422 (abgefragt am 08.03.2016).

40 wird, er alle Ansprüche potenziell Geschädigter abdeckt, sofern sie nicht ausdrücklich von ihrer opt-out-Möglichkeit Gebrauch gemacht haben141. Die Frist dafür beträgt grundsätzlich mindestens drei Monate, ab Vorliegen eines konkreten Vergleichsangebots.142 Durch die gerichtliche Genehmigung des Vergleichs, entfaltet dieser innerhalb der EU dieselben Rechtswirkungen wie ein Gerichtsurteil.143

Die Vorteile dieses Modells liegen darin, dass es einerseits für die Geschädigten kostenlos und ohne Risiko ist und andererseits, dass es einen europaweit anwendbaren Lösungsansatz bietet, das heißt alle Europäer können sich diesem Verfahren anschließen. Die Kosten dieses Verfahrens werden durch einen Prozessfinanzierer getragen, welche für den Fall der Erzielung eines Generalvergleichs aus dem Vergleichsbetrag gedeckt werden würden. Kommt keine Einigung zustande, entstehen dennoch für die Geschädigten keine zusätzlichen Kosten.144

Der Nachteil dieses Verfahrens liegt darin, dass sofern kein Vergleich Zustandekommen sollte, die Stiftung keine Möglichkeit hat, eine Leistungsklage zu erheben. Sie kann lediglich eine Feststellungsklage einbringen, um gerichtlich feststellen zu lassen, dass VW für die geltend gemachten Schäden haftet. Somit besteht keine Möglichkeit direkt auf Schadenersatz zu klagen. Hier offenbart sich das nächste Problem. Wie oben bereits erwähnt, bewirkt die Abtretung der Ansprüche der Verbraucher an die Stiftung den Verlust des Verbrauchergerichtsstandes. Das heißt österreichische Verbraucher, die sich dem Generalvergleich angeschlossen haben und ihre Ansprüche an die Stiftung abgetreten haben, können im Fall des Scheiterns, keine Schadenersatzklagen gegen VW vor einem österreichischem Gericht erheben. Auch Klauser ist der Meinung, dass sollte keine Einigung erzielt werden können, der Beklagte die Zuständigkeit des angerufenen, niederländischen Gerichts erheben wird.145

141 Löffler, VW-Skandal: Die ferne Stiftung als Hoffnungsträger, http://diepresse.com/home/wirtschaft/recht/

4853927/VWSkandal_Die-ferne-Stiftung-als-Hoffnungstraeger?from=gl.home_wirtschaft (abgefragt am 08.03.2016).

142 Brauneis/Klauser, Volkswagen (VW) – Sammelaktion und individuelle Geltendmachung von Ansprüchen, http://www.bkp.at/vw-sammelaktion-umfrage/ (abgefragt am 08.03.2016).

143 VKI, Stiftung „Volkswagen Car Claim“, https://verbraucherrecht.at/cms/index.php?id=2422 (abgefragt am 08.03.2016).

144 Brauneis/Klauser, Volkswagen (VW) – Sammelaktion und individuelle Geltendmachung von Ansprüchen, http://www.bkp.at/vw-sammelaktion-umfrage/ (abgefragt am 08.03.2016).

145 Löffler, VW-Skandal: Die ferne Stiftung als Hoffnungsträger, http://diepresse.com/home/wirtschaft/recht/

4853927/VWSkandal_Die-ferne-Stiftung-als-Hoffnungstraeger?from=gl.home_wirtschaft (abgefragt am 08.03.2016).

41 Zu beachten ist aber auch, dass für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bestimmte Fristen eingehalten werden müssen, um das Recht zu wahren. Gem § 1489 ABGB verjähren Schadenersatzansprüche innerhalb von drei Jahren, ab Kenntnis von Schaden und der Person des Schädigers. Der Skandal wurde im September 2015 publik, die Verjährungsfrist läuft somit im Herbst 2018 ab. Verjährungsfrist bedeutet, dass man innerhalb dieses Zeitraumes, sein Recht gerichtlich geltend machen muss, widrigenfalls keine Klagemöglichkeit mehr besteht. Dem VKI gelang es, eine Verjährungsverzichtserklärung146 sowohl seitens des VW-Konzerns, als auch seitens gewisser österreichischer Händlerbetriebe zu erlangen. Weiters muss beachtet werden, dass im Rahmen des Sammelvergleichs, lediglich Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Ansprüche aus Gewährleistung, Garantie oder aber auch Irrtumsanfechtung, können nicht gegen den Hersteller (VW), sondern nur gegen den Vertragspartner, also dem VW-Händler beziehungsweise gegen den Garanten geltend gemacht werden. Aufgrund dessen, dass es hier um eine Vielzahl verschiedenster Händler handelt und diese Ansprüche auch unterschiedlichen Verjährungsfristen (Gewährleistung: zwei Jahre ab Übergabe des Fahrzeugs; Garantie: laut Garantieschein;

Irrtum: drei Jahre ab Vertragsschluss) und Vereinbarungen unterliegen, sind sie einer Sammelklage nicht zugänglich.147

Insgesamt betrachtet, bietet der Sammelvergleich nach niederländischem Recht – obwohl mit gewissen Nachteilen verbunden – den Verbrauchern ein effizientes Instrumentarium des kollektiven Rechtsschutzes. Der Weg des VKI über die Niederlande, zeigt aber zugleich auch das Rechtsschutzdefizit in Österreich für den Bereich der Massenschäden auf.