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Mit Blick auf Mobile Learning sind rechtliche Aspekte und wichtige Grundbegriffe des Datenschutz- und Urheberrechts in Bezug auf die Verfügbarkeit und Lehr- und Lernmaterialien zu beachten. Nicht nur Inhalte, sondern auch die Lernerfolgsmessung und Dokumentation können durch Software abgedeckt werden. Darum werden in diesem Kapitel die wichtigsten rechtlichen Fragestellungen und Probleme in Bezug auf mobiles Lernen behandelt. Aus der Perspektive des Rechts ist Mobile Learning auch digitales Lernen, das ebenfalls an gesetzliche Grundlagen gebunden ist (vgl. Steinhauer 2018, S. 221). Beim Einsatz von Lehrmitteln, z.B. Büchern, audio-visuellen Medien etc., muss den Vorgaben des Urheberrechts Folge geleistet werden. Inhalte von Informationen sind aus rechtlicher Perspektive oftmals als problematisch einzustufen, weil es sich zum einen um persönliche, geistige Schöpfungen handeln könnte und zum

anderen beim Verarbeiten von Daten auf Servern urheberrechtliche Vervielfältigungsvorgänge relevant werden. Einschränkungen des Urheberrechts müssen daher beim Mobile Learning beachtet und, wenn notwendig, entsprechende Lizenzen erworben werden (vgl. Steinhauer 2018, S. 222). Zusätzlich zum Urheberrecht kommt aufgrund der Interaktionsmöglichkeiten in Anwendungen das Datenschutzrecht hinzu, da durch die Personalisierung des Lernens personenbezogene Daten verarbeitet werden.

4.7.1 Datenschutz

Datenschutzgesetze finden sich sowohl auf der Ebene des Bundes (Bundesdatenschutzgesetz, BDSG) als auch auf der Ebene der Bundesländer (Landesdatenschutzgesetze). Das Bundesdatenschutzgesetz bezieht sich auf öffentliche Einrichtungen und Unternehmen des Bundes, dagegen regeln die Landesdatenschutzgesetze öffentliche Einrichtungen der Länder sowie die Bereiche Hochschule und Schule. Seit dem 25. Mai 2018 gibt es die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), ein eigenständiges Datenschutzrecht auf europäischer Ebene, nach der sich auch sämtliche datenschutzrechtliche Bestimmungen auf Bundes- bzw. Landesebene richten müssen (vgl. Steinhauer 2018, S. 223). Nach Art. 4 Nr. 1 DS-GVO zählen zu den personenbezogenen Daten alle Informationen, die „sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen“ (ebd.). Nach den Grundsätzen des Datenschutzgesetzes müssen betroffene Personen über die Verwendung und den Zweck ihrer Daten Bescheid wissen. Darüber hinaus haben die Datenschutzgesetze immer eine Zweckbindung, die auch im Bereich Mobile Learning eine Rolle spielt. Gerade im Bereich Learning Analytics, in dem Apps Daten zu Lernfortschritten messen und für eine Optimierung von Lernerfolgen Daten auswerten, liegt ein Risikopotenzial (vgl. Steinhauer 2018, S. 225). Hier können durch Anonymisierung und Pseudonymisierung datenschutzrechtliche Probleme reduziert werden. Oftmals werden beim Installieren von Apps personenbezogenen Daten abgefragt. Daraufhin hat das europäische Datenschutzrecht reagiert und den Grundsatz „privacy by design“ (Art. 25 DS-GVO) eingearbeitet. Diese Einschränkung dient dazu, dass die Programme datensparsam eingestellt werden und so unbemerktes Datensammeln im Hintergrund unterbunden wird. Für das mobile Lernen sind v. a.

der verbindliche Einsatz in der Hochschullehre und die Mitbestimmung von Beschäftigung relevant. Durch Mobile Learning können viele innovative Lernangebote

für die Hochschullehre attraktiv werden. Wenn solche Angebote eine Art freiwillige Ergänzung, jedoch keine Verbindlichkeit für das Bestehen von Prüfungen und Studienleistungen darstellen, so ist dies datenschutzrechtlich problemlos. Sollte dies nicht der Fall sein und der Einsatz von Mobile Learning in der Hochschullehre verbindlich werden, „müssen in den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen oder in einer speziellen Datenschutzsatzung der Einsatz von Mobile Learning und die zu verarbeiteten Daten unter Beachtung der Grundsätze der Datensparsamkeit und der Zweckbindung der Datenerhebung geregelt werden“ (Steinhauer 2018, S. 228).

4.7.2 Urheberrecht

Für die Hochschullehre bieten sich viele Möglichkeiten mobiler Lernszenarien an, z.B.

Übertragung von Vorlesungen, Online-Verfügbarkeit von Skripten, und Materialien, Studierendenverwaltung. Dabei müssen auch immer rechtliche Herausforderungen und urheberrechtliche Probleme bei der Bereitstellung von Inhalten gemeistert werden (vgl. Forgó/Heinemeyer 2013, S. 160). Zum Schutzbereich des Urheberrechts zählen Sprachwerke, Schriftwerke, Reden, Musik, Filme, Computerprogramme und weitere Werkarten, die in der Lehre benutzt werden. Davon ausgeschlossen sind jedoch Ideen, Konzepte, Erkenntnisse oder Methoden (vgl. Forgó/Heinemeyer 2013, S. 162). Im Rahmen der Hochschullehre ist nach § 52a UrhG eine öffentliche Zugänglichmachung kleiner Teile eines oder mehrerer Werke bzw. Beiträge aus Zeitschriften für einen bestimmten Teilnehmerkreis zweckgebunden erlaubt, aber nicht zu kommerziellen Zwecken, wie z.B. das Hochladen eines Zeitschriftenartikels auf einer Lernplattform.

Der § 52a UrhG wurde ab März 2018 durch den neuen § 60a UrhG ersetzt. Danach dürfen nur noch 15 % eines Werkes und 12 % der Sprachwerke, Abbildungen oder Beiträge aus Fachzeitschriften vollständig verwendet werden. Dies ist aber lediglich in der Lehre an Schulen, Hochschulen und nicht gewerblichen Einrichtungen der Aus-, Berufs- und Weiterbildung möglich (vgl. Forgó/Heinemeyer 2013, S. 163). Beim Einsatz von Mobile Learning-Angeboten ist also darauf zu achten, dass entsprechende Lizenzen für fremde Urheberwerke erworben und keine Rechte Dritter verletzt werden (vgl. ebd., S. 164).

Zudem können Beschäftigte an Hochschulen ebenfalls NutzerInnen von Mobile Learning-Anwendungen sein, entweder selbst als TeilnehmerInnen oder auch als Lehrende. Unter Umständen benötigt es in beiden Fällen die Beteiligung des Personal- oder Betriebsrates, damit eine vertrauensvolle und transparente Zusammenarbeit

gelingt (vgl. Steinhauer 2018, S. 229). Durch die zunehmende Digitalisierung von Lernvorgängen erscheinen die rechtlichen Aspekte manchmal als eine unangenehme Pflicht (vgl. ebd.). Trotzdem ist es wichtig, darauf zu achten, dass Menschen nicht auf ihre Daten reduziert werden und das Verhältnis von Privatleben und Leben in der Öffentlichkeit in einer digital geprägten Gesellschaft berücksichtigt werden muss.

Eine der wichtigsten Voraussetzungen für Mobile Learning ist die Anforderung eines mobilen Endgerätes, das aber keine didaktische Entscheidung darstellt, da die mobilen Endgeräte inzwischen ein alltäglicher Wegbegleiter im Leben sind. Die Integration von Lerninhalten in Lernkontexte spielt ebenfalls eine wichtige Rolle. Dabei sollten eine heterogene Lerngruppe und Räume für selbstständiges, autonomes und spontanes Lernen berücksichtig werden. In einem weiteren Sinne sollte Mobile Learning in Leerzeiten wie in formalen Lernkontexten Anwendung finden. Im engeren Sinne sollte der didaktische Mehrwert der Mobilität in Lernszenarien im Vordergrund stehen.

Technologien können eine erweiterte Infrastruktur für ein personalisiertes, kollaboratives und kontextualisiertes Lernen ermöglichen. Dabei können sie gleichzeitig Werkzeug und Ressource sein. Lernende entwickeln Bedürfnisse, auf die Bildungsinstitutionen eingehen müssen. Auch Lerner beeinflussen das eigene Lernen auf eine „selbstgesteuert[e], selbstverantwortlich[e], kreativ[e], gestaltend[e], kompetent[e], vernetzt[e], nachhaltig[e] und lebenslang[e]“ (Seipold 2018, S. 20) Art und Weise. Die Strukturen sollten so angelegt werden, dass ein gleichberechtigter und kollaborativer Lernprozess möglich ist und gesellschaftliche Rahmenbedingungen eingehalten werden (vgl. ebd.).

5 Bildungskontext Hochschule

Die Anwendung von Mobile Learning findet in allen Bildungskontexten statt, angefangen von KiTas, über Primar- und Sekundarstufe, bis hin zu Hochschule, beruflichen und kulturellen Bildung (vgl. Seipold 2018, S. 16). In der schulischen Medienpädagogik steht Mobile Learning oft in Verbindung mit der Implementierung von Tablets. Hierzu zählen v.a. die sog. MINT-Fächer (STEM fields) wie Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik, aber auch Fremdsprachen. Ein stetig größer werdender Forschungsbereich ist die berufliche Aus- und Weiterbildung. Der quantitativ größte Anteil liegt dennoch an den Hochschulen.