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Rahmenbedingungen der Umweltprüfung

Im Dokument Begründung. Bebauungsplan XI-231aba (Seite 25-29)

A. Begründung

II. Umweltbericht

1. Einleitung

1.1. Rahmenbedingungen der Umweltprüfung

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB).

Die Berücksichtigung dieser Belange erfolgt im Rahmen einer sogenannten Umweltprüfung.

Das Bebauungsplanverfahren wird damit zum Trägerverfahren aller Umweltbelange. Es ist ein Umweltbericht zum Bebauungsplan zu erarbeiten, dessen Inhalt in § 1 Abs. 6 Nr. 7, § 2 Abs.

4 BauGB und in der zugehörigen Anlage dargestellt ist. Im Umweltbericht müssen die voraus-sichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und bewertet werden (§ 2 Abs. 4 BauGB). Das Ergebnis des Umweltberichts ist in der Umweltprüfung zu berücksichti-gen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung (§ 2 a BauGB). Der Inhalt der Umweltprüfung richtet sich nach den Anforderungen des Baugesetzbuches (§ 1 Abs.

6 Nr. 7 sowie § 2 Abs. 4, § 2a und die Anlage 1 BauGB). Die Umweltprüfung bezieht sich auf die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Untersuchungsgegenstände. Diese sind insbeson-dere:

a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie auf die Landschaft und auf die biologische Viel-falt

b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeu-tung und der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzge-setzes (BNatSchG)

c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt

d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter

e) Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Ab-wässern

f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie

g) die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts

h) die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts-verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden

i) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c, und d.

j) unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkun-gen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i

1.1.2. Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung

Untersuchungsgegenstand der Umweltprüfung ist der Geltungsbereich des Bebauungsplans XI-231aba in der „Schöneberger Linse“ und die durch die Planung voraussichtlich verursach-ten erheblichen Umweltauswirkungen. Zur Ermittlung der Auswirkungen der geplanverursach-ten Nut-zungen auf den Naturhaushalt werden Untersuchungsräume definiert. Die Untersuchungs-räume richten sich nach der Intensität und der Reichweite der einzelnen, durch die Planung zu erwartenden Umweltauswirkungen (Wirkfaktoren), den an das Planungsgebiet angrenzen-den Nutzungen mit ihren spezifischen Empfindlichkeiten sowie angrenzen-den örtlichen Gegebenheiten.

Die Untersuchungsräume für die Schutzgüter Boden, Wasser, Pflanzen und Tiere, Landschaft sowie Kultur- und sonstige Sachgüter entsprechen dem Geltungsbereich des Bebauungs-plans, da durch die Wirkfaktoren der Planung und die örtlichen Gegebenheiten keine über das Plangebiet hinausgehenden Auswirkungen zu erwarten sind.

Die Schutzgüter Klima / Luft und Mensch umfassen neben dem Plangebiet selbst auch die angrenzende Bebauung entlang des Tempelhofer Wegs, da hier insbesondere Auswirkungen der Planung auf die Lärmbelastung und die Lufthygiene aber auch auf das lokale Klima nicht von vorneherein ausgeschlossen werden können. Hierbei werden neben der Bestandssitua-tion vor allem auch geplante Umgestaltungen auf den angrenzenden Flächen im Rahmen der Entwicklung der „Schöneberger Linse“ mit in die Untersuchung einbezogen.

Der Untersuchungsraum für das Schutzgut Landschaftsbild erstreckt sich neben dem Plange-biet selbst ebenfalls auf die bereits angrenzende und geplante Wohnbebauung und berück-sichtigt so die veränderte Wahrnehmung des Straßenraums durch die Anwohner nach Umset-zung der Planung.

1.1.3. Methodik der Umweltprüfung

Die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen des Bebauungsplans auf die Schutz-güter und ihre Wechselwirkungen werden im Rahmen der Umweltprüfung ermittelt, beschrie-ben und bewertet. Die Umweltprüfung ist zudem nicht auf die Betrachtung nachteiliger Um-weltauswirkungen beschränkt, sondern bezieht auch positive Auswirkungen ein.

Zunächst wird der derzeitige Zustand von Natur und Landschaft anhand der Schutzgüter und ihrer Funktionen beschrieben. Anknüpfend an die Bestandsbeschreibung werden die Empfind-lichkeiten der jeweiligen Schutzgüter gegenüber den zu erwartenden Veränderungen anhand der betrachteten Schutzgutfunktionen abgeschätzt und die jeweilige Beeinträchtigung abge-leitet. Hierfür werden gegebenenfalls auch relevante Grenz- oder Richtwerte herangezogen.

Im Anschluss an die Ermittlung möglicher Umweltauswirkungen werden Empfehlungen zur Vermeidung, zur Minimierung sowie gegebenenfalls zum Ausgleich der Beeinträchtigungen dargelegt. Zudem werden eventuell erforderliche Überwachungsmaßnahmen bei erheblichen Umweltauswirkungen benannt.

Als Grundlage für die Beschreibung des Bestands und dessen Empfindlichkeit dienen die An-gaben des Umweltatlas Berlin zum Plangebiet sowie die im Geltungsbereich des Bebauungs-plans im Jahre 2016 durchgeführte Kartierung des Biotop- und Baumbestandes durch das Büro Fugmann Janotta Partner. Um planungsbedingte Auswirkungen auf die Tierwelt beurtei-len zu können, werden die Ergebnisse der faunistischen Untersuchungen ausgewertet, die im Rahmen der Entwicklung der „Schöneberger Linse“ in den parallel durchgeführten Bebauungs-planverfahren im Umfeld des Plangebietes vorgenommen wurden. Hierzu wird ein Vorkommen der in der Umgebung erfassten Arten auch im Plangebiet abgeschätzt, indem deren Autöko-logie mit den Habitatstrukturen im Plangebiet abgeglichen wird. Sofern hierdurch das Vorkom-men einer Art sowie deren potenzielle Betroffenheit durch die Planung nicht von vorneherein ausgeschlossen werden kann, werden insbesondere im Hinblick auf besonders und streng geschützte Arten im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG i. V. m. § 44 BNatSchG entsprechende Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen konzipiert.

Maßgeblich für die Einschätzung möglicher Auswirkungen sind die zeichnerischen und textli-chen Festsetzungen zum Bebauungsplan XI-231aba sowie seine Begründung.

1.1.4. Eingriffsbewertung gemäß § 1a Absatz 3 BauGB und § 18 BNatSchG

Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans sind die Anforderungen der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu berücksichtigen (§ 1a Abs. 3 BauGB und § 18 BNatSchG). Hieraus ergibt sich die Verpflichtung zur Vermeidung und zum Ausgleich von Be-einträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit von Natur und Landschaft. Dies gilt auch für Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorgerufen wer-den.

Wird bereits bestehendes Baurecht überplant, muss ebenfalls geprüft werden, ob ein Eingriff vorliegt. Hierbei ist ein Ausgleich allerdings nicht erforderlich, sofern die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung zulässig sind (§ 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB). Bei der Kompensa-tionsermittlung ist in einem solchen Fall daher nicht auf den Bestand, sondern auf das zuläs-sige Maß des bestehenden Baurechts abzuheben. Nur die Differenz zwischen dem bestehen-den und dem darüber hinausgehenbestehen-den, neu zu schaffenbestehen-den Baurecht ist auszugleichen (§ 1a Absatz 3 BauGB). Der Maßstab für das zulässige Maß der baulichen Nutzung ergibt sich aus ggf. rechtswirksamen Bebauungsplänen sowie für den Westteil Berlins i. d. R. aus den Aussa-gen des Baunutzungsplans i. V. m. den planungsrechtlichen Vorschriften der Bauordnung Ber-lin 1958 (BO 58).

Da im Plangebiet Baufluchtlinien förmlich festgesetzt sind und die Regelungen des Baunut-zungsplans im Bereich östlich des Grundstücks Tempelhofer Weg 10 bislang nicht durch lagernde Bebauungspläne aufgehoben worden sind, gilt der Baunutzungsplan für den über-wiegenden Teil der Flächen des Bebauungsplans XI-231aba als qualifizierter Bebauungsplan im Sinne von § 30 BauGB und somit als Beurteilungsmaßstab für Art sowie Maß der baulichen Nutzung.

Für den westlichen Abschnitt des Plangebiets (Grundstücke Tempelhofer Weg 9, 10 und 62) stellt dagegen der am 07.03.1968 festgesetzte Bebauungsplan XI-113 i. V. m. dem Bebau-ungsplan XI-A, welcher am 09.07.1971 festgesetzt wurde, die planungsrechtliche Beurtei-lungsgrundlage dar.

Der Baunutzungsplan wurde noch vor der bundesweiten Einführung der Baunutzungsverord-nung (BauNVO) auf Grundlage der Vorschriften der Bauordnung für Berlin 1958 (BO 58) auf-gestellt. In seiner letzten Fassung vom 28. Dezember 1960 (Abl. 1961, S.742) weist der Baunutzungsplan den überwiegenden Teil der „Schöneberger Linse“ als beschränktes Arbeits-gebiet der Baustufe V/3 aus; lediglich der östlichste Bereich ist Teil eines übergreifenden Nicht-baugebiets, das sich hauptsächlich über die Kleingartenanlagen am Priesterweg erstreckt. Für ein beschränktes Arbeitsgebiet bestimmt sich das Maß der Nutzung laut BO 58 nach der für die Baustufe angegebenen Baumassenzahl (BMZ). Diese ist hier, innerhalb der Baustufe V/3, mit 6,0 angegeben. In der BO 58 heißt es zudem, dass davon abweichend auch eine bauliche Nutzung im Rahmen der Geschossflächenzahl zugelassen werden kann. Gemäß § 7 Nr. 15 der BO 58 darf in einem beschränkten Arbeitsgebiet der Baustufe V/3 demnach die bebaubare Fläche höchstens 0,5 des Baugrundstücks betragen.

Wenn nur Gebäude errichtet werden, die Wohnungen nicht enthalten, liegt der bauliche Aus-nutzungsgrad im beschränkten Arbeitsgebiet gemäß § 7 Nr. 15 der BO 58 sogar noch höher.

In der Baustufe V/3 ist dann eine bauliche Nutzung im Rahmen der Geschossflächenzahl 1,8 (Baumassenzahl 7,2) zulässig. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal bleiben außer Betracht. In besonderen Fällen kann im Sinne der BO 58 unter den gleichen Vorausset-zungen sogar eine bauliche Nutzung bis zur Geschossflächenzahl 2,0 (Baumassenzahl 8,0) zugelassen werden.

Für das hier vorliegende beschränkte Arbeitsgebiet gelten somit selbst bei Annahme der der-zeit planungsrechtlich möglichen, geringsten Ausnutzung eine BMZ von 6,0 und eine bebau-bare Fläche im Faktor 0,5 des Baugrundstücks. Zugleich enthält die BO 58 jedoch keine Vor-schriften zur Ermittlung der zulässigen Grundflächen für Nebenanlagen. Folglich wird davon ausgegangen, dass es sich bei dem Faktor 0,5 um den Flächenanteil handelt, der mit „Gebäu-den“ bebaut werden darf.

Die Bebaubarkeit eines beschränkten Arbeitsgebietes durch Nebenanlagen ist daher auf Grundlage des § 19 Abs. 4 der BauNVO 1968 zu beurteilen. Demnach werden die Grundflä-chen von Nebenanlagen auf die zulässige Grundfläche nicht angerechnet. Im östliGrundflä-chen Be-reich des Plangebietes ist damit eine zulässige bebaubare Fläche einschließlich Nebenanla-gen im Faktor 1,0 des Baugrundstücks anzusetzen.

Mit dem Bebauungsplan XI-113 sollte im Wesentlichen Baurecht für die in nördlicher Verlän-gerung der A 103 geplante Westtangente zwischen Sachsendamm und Ringbahn geschaffen werden. Der Tempelhofer Weg wurde dabei in seinem bestehenden Ausbauzustand als Ver-kehrsfläche festgesetzt, die vor dem denkmalgeschützten Schulgebäude mit einer Wendean-lage ihren Abschluss findet; weiter westlich sollte die „Schöneberger Linse“ jenseits einer öf-fentlichen Grünanlage durch die Autobahntrasse der Westtangente durchschnitten werden.

Die nördlich und südlich an die Verkehrsfläche des Tempelhofer Wegs angrenzenden Berei-che sind in einer Breite von 5 m als private GrünfläBerei-chen mit Bindungen für Bepflanzungen festgesetzt worden, um Vorgartenbereiche der jeweils anschließenden Gebäude zu ermögli-chen.

Durch den Text-Bebauungsplan XI-A wurden der Baunutzungsplan sowie der Bebauungsplan XI-113 hinsichtlich der Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung, der Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen und der Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen auf die Vorschriften der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 26.11.1968 umge-stellt. Für die Ermittlung der zulässigen Baumasse gilt somit § 21 der BauNVO von 1968. Ne-benanlagen bleiben nach § 21 Abs. 3 BauNVO 1968 bei der Berechnung der Baumasse un-berücksichtigt; da für das Plangebiet keine weiteren Festsetzungen zum Nutzungsmaß beste-hen, sind sie demzufolge im Plangebiet bislang ohne Begrenzung zulässig.

Aufgrund der planungsrechtlichen Ausgangssituation sind somit bereits nach bestehendem Planungsrecht und selbst bei Annahme des geringsten Ausnutzungsgrades Eingriffe im Sinne des § 1a Absatz 3 BauGB und § 18 BNatSchG im gesamten Plangebiet vollumfänglich zuläs-sig. Eine Verpflichtung zum Ausgleich von unvermeidbaren Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit von Natur und Landschaft, die durch den Bebauungsplan XI-231aba entstehen, besteht daher nicht. Die Betrachtung der Bestandssituation ist in diesem Zusam-menhang dennoch notwendig, um den Schritt der Vermeidung und Minderung von Beeinträch-tigungen sachgerecht prüfen zu können.

1.1.5. Europäischer Artenschutz

Für die Belange des europäischen Artenschutzes nach § 44 BNatSchG wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) zu dem Bebauungsplan durchgeführt, deren Ergebnisse in den Umweltbericht integriert worden sind. Auf die Erstellung eines eigenen Artenschutzfach-beitrags (ASB) wurde verzichtet, da mit dem Bebauungsplan keine grundsätzlichen Nutzungs-änderungen im Plangebiet stattfinden werden und die vorhandenen Nutzungen nur geringfügig intensiviert werden. Zudem wird das Plangebiet bereits im Bestand intensiv genutzt und weist bis auf die Grünstrukturen im Bereich des geplanten Stadtplatzes und den vorhandenen Stra-ßenbäumen keine Vegetationsstrukturen mit erhöhtem naturschutzfachlichen Wert auf. Der Habitatwert des Plangebietes ist somit bereits im Bestand als gering einzustufen. Dementspre-chend ist auch das vorhandene Arteninventar eingeschränkt und beschränkt sich absehbar auf ubiquitäre, euryöke und in ihren Beständen nicht gefährdete Arten.

Für die saP wurde das Vorkommen gemeinschaftsrechtlich geschützter Arten im Plangebiet auf Grundlage der faunistischen Untersuchungen abgeschätzt, die zum Zeitpunkt der Aufstel-lung des Bebauungsplans im Rahmen der parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren zur Entwicklung der Schönberger Linse im Umfeld vorgenommen wurden. Hierzu wird die Au-tökologie der im Umfeld nachgewiesenen Tierarten mit den Habitatstrukturen im Plangebiet abgeglichen. Sofern hierdurch das Vorkommen einer Art sowie deren potenzielle Betroffenheit durch die Planung nicht von vorneherein ausgeschlossen werden kann, werden im Hinblick auf die Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen konzipiert. Werden Verbotstatbestände bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Ar-ten dennoch erfüllt, werden die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 44 Abs. 1 i. V. m.

Abs. 5 BNatSchG geprüft.

Maßgeblich für die Einschätzung möglicher Auswirkungen auf gemeinschaftsrechtlich ge-schützte Arten sind die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan XI-231aba sowie seine Begründung.

Die Ergebnisse der saP werden in den Begründungstext und die Festsetzungen zum Bebau-ungsplan integriert.

Im Dokument Begründung. Bebauungsplan XI-231aba (Seite 25-29)