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Auswirkungen der Planung

Im Dokument Begründung. Bebauungsplan XI-231aba (Seite 87-90)

A. Begründung

IV. Auswirkungen der Planung

1. Auswirkungen auf die Umwelt

Die Auswirkungen auf die Umwelt einschließlich des Verkehrs werden im Umweltbericht er-läutert (siehe II./2.).

2. Auswirkungen auf die Wohnbedürfnisse und Arbeitsstätten

Durch die Festsetzung von Verkehrsflächen und den damit angestrebten Umbau des Tempel-hofer Wegs zu einer attraktiven Stadtstraße mit durchgehendem Zweirichtungsverkehr und einem Stadtplatz werden die bestehenden Wohn- und Gewerbenutzungen besser erschlos-sen.

3. Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanz- bzw. Investitions-planung

Teilflächen der im Folgenden genannten Grundstücke (jeweils Flur 55), die als Straßenver-kehrsfläche festgesetzt werden sollen, befinden sich in Privateigentum.

- Tempelhofer Weg 10 (229,67 m² des Flurstücks 39/4) - Tempelhofer Weg 11-12 (296,04 m² des Flurstücks 39/1)

- Tempelhofer Weg 48-61 / Gotenstraße 29-33 (254,54 m² des Flurstücks 19/3 und 376,80 m² des Flurstücks 14/5)

Bei derartigen Festsetzungen können die Eigentümer nach Festsetzung des Bebauungsplans Entschädigungsansprüche gemäß § 40 Abs. 1 BauGB, soweit ihnen Vermögensnachteile ent-stehen, bzw. ein Übernahmeverlangen gemäß § 40 Abs. 2 BauGB geltend machen.

In den haushaltsmäßigen Auswirkungen sind daher die für den Grunderwerb voraussichtlich entstehenden Kosten zu berücksichtigen. Die Behandlung des Planungsschadenrechts nach

§§ 39 bis 44 BauGB, also insbesondere Entschädigungs- und Übernahmefolgen, sind jedoch nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens.

Gemäß einer Wertermittlung der zu erwerbenden Teilflächen durch den bezirklichen Fachbe-reich Vermessung und Geoinformation ist derzeit von einem Bodenverkehrswert von 500,- EUR/m² auszugehen. Bei einer Gesamtfläche der oben genannten Teilflächen von ca.

1.157,05 m² ergeben sich somit Grunderwerbskosten (exkl. Nebenkosten) von insgesamt knapp 580.000,- EUR.

Obgleich noch nicht abschließend geklärt ist, in welchen Titel im Bezirkshaushalt die Kosten eingestellt werden, ist die Finanzierung grundsätzlich sichergestellt. Durch den Träger der Straßenbaulast (Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin) wird ein freihändiger Erwerb angestrebt. Alternativ ist auch die Beibehaltung der bestehenden Eigentumsverhältnisse mög-lich; hier würde dann eine Widmung der in Privateigentum verbleibenden Grundstücksberei-che als öffentliGrundstücksberei-ches Straßenland erfolgen.

Der Straßenausbau selbst, wird aus Fördermitteln finanziert. Die Finanzierung der Bauab-schnitte 1 (Tempelhofer Weg östlich der Gotenstraße) und 3 (Stadtplatz) soll aus Stadtumbau-Mitteln erfolgen. Der Bauabschnitt 2 (Tempelhofer Weg westlich der Gotenstraße) soll aus SIWANA-Fördermitteln finanziert werden.

Die Aufstellung des Bebauungsplans XI-231aba dient der planungsrechtlichen Sicherung des beabsichtigten Ausbaus des Tempelhofer Weges. Wegen des geplanten erheblichen bauli-chen Eingriffs durch den Bau von Radwegen und vor allem der Funktionsänderung eines Teil-bereichs des Tempelhofer Weges zwischen der Verbindungsstraße zwischen Sachsendamm

und Tempelhofer Weg und der Gotenstraße (zurzeit Einrichtungsverkehr, zukünftig Zweirich-tungsverkehr), fällt die Planung in den Anwendungsbereich der Verkehrslärmschutzverord-nung (16. BImSchV). Für einzelne Immissionsorte in der Umgebung des Plangebiets, ergeben sich nach Berechnungen der schalltechnischen Untersuchung gemäß 16. BImSchV (ALB - Akustiklabor Berlin, Februar 2020) voraussichtlich Ansprüche auf Lärmschutz dem Grunde nach. Hierbei wurde ein Worst-Case-Ansatz zugrunde gelegt, der eine vollständige Umset-zung der absehbaren Bauvorhaben im Bereich der „Schöneberger Linse“ berücksichtigt (u. a.

Bebauungspläne 7-47, 7-73 VE, 7-75, 7-81 VE und XI-231abb). Da im vorliegenden Fall die-jenigen baulichen Anlagen, für die ein Anspruch auf Lärmschutz dem Grunde nach ermittelt wurde, außerhalb des Plangebietes gelegen sind, sind textliche Festsetzungen für diese Nut-zungen im Bebauungsplan XI-231aba nicht möglich. Da das Gebot der Konfliktbewältigung im Bebauungsplanverfahren auch für eine Straßenplanung bindend ist, müssen demnach außer-halb des Bebauungsplans Regelungen zum notwendigen Schallschutz erfolgen. Bei Antrag-stellung seitens des Eigentümers der betroffenen baulichen Anlage, der vom Träger der Stra-ßenbaulast über den Anspruch zu informieren ist, können die konkret erforderlichen Maßnah-men bestimmt werden. Die Finanzierung dieser MaßnahMaßnah-men ist grundsätzlich gesichert. Für das Jahr 2021 wurde die seitens des Gutachters ermittelte Summe in Höhe von 92.132,- EUR in den Bezirkshaushalt eingestellt (Kapitel 4200 / Titel 89339, Städtebauliche Einzelmaßnah-men).

Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes sind nachteilige Auswirkungen, die soziale Maß-nahmen nach § 180 BauGB erfordern, nicht zu erwarten. Weitere finanzielle Auswirkungen des Bebauungsplanes sind zurzeit nicht absehbar.

4. Verkehrliche Auswirkungen

Um die verkehrlichen Auswirkungen die sich aus der geplanten Gebietsentwicklung für das Plangebiet ergeben zu quantifizieren und in ihren Auswirkungen auf das bestehende Verkehrs-netz zu bewerten, erfolgte eine verkehrstechnische Untersuchung (VCDB GmbH, Berlin, Sep-tember 2020). Hierbei wurden insgesamt fünf Planfälle (1b, 2b, 2c, 3b und 3c) unter Berück-sichtigung der geplanten baulichen Entwicklung der „Schöneberger Linse“ im Zuge der Reali-sierung u. a. der Bebauungspläne 7-47, 7-73 VE, 7-75, 7-81 VE und XI-231abb für das Prog-nosejahr 2030 betrachtet. Die Planfälle unterschieden sich hinsichtlich der teilweise ab-schnittsweise angesetzten Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h sowie einem Ein- oder Zweirichtungsverkehr im Bereich des Tempelhofer Wegs. Von der Einbeziehung der im Bebauungsplan 7-29 vorgesehenen Planstraße A (zwischen EUREF-Campus und Sach-sendamm) konnte hingegen abgesehen werden, da diese Straßenplanung nicht weiter verfolgt wird.

In Abhängigkeit vom betrachteten Planfall ergeben sich die folgenden maximalen Verkehrs-stärken auf dem Tempelhofer Weg im Plangebiet von;

- 11.900 Kfz/Werktag im westlichen Bereich (Planfall 3c) und - 9.500 bis 10.900 Kfz/Werktag im östlichen Bereich (Planfall 3c).

Die Gotenstraße wird durch die Planung innerhalb des Plangebietes maximal mit;

- 5.800 bis 6.100 Kfz/Werktag im Abschnitt südlich des Tempelhofer Weges (Planfall 1b) und

- 4.700 bis 5.800 Kfz/Werktag im Abschnitt nördlich des Tempelhofer Weges (Planfall 2b) belegt.

Den Ergebnissen des Verkehrsgutachtens folgend, verursachen die geplanten Nutzungsver-dichtungen und Flächenkonversionen im Bereich der „Schöneberger Linse“ ein erhöhtes Ver-kehrsaufkommen im Plangebiet auf dem Tempelhofer Weg und der Gotenstraße. Gleichwohl verursacht die geplante Umgestaltung des Tempelhofer Weges keine grundlegenden

Ver-schiebungen in den Verkehrsströmen des Untersuchungsgebietes. Die Knotenpunkte im Un-tersuchungsgebiet sind im Hinblick auf alle fünf untersuchten Planfälle in der Lage das zusätz-liche Aufkommen abzuwickeln.

Die beabsichtigte Einrichtung des Zweirichtungsverkehrs zieht potenziell Verkehre an, die über den Sachsendamm abgewickelt werden sollten. Dieser Effekt würde durch die in der verkehrs-technischen Untersuchung in drei Planfällen angenommene Freigabe von Tempo 50 im mitt-leren und östlichen Straßenabschnitt begünstigt werden. Die unter diesen Voraussetzungen auftretende Erhöhung der Verkehrsbelastung auf dem Tempelhofer Weg steht jedoch dem Entwurfsziel der gesteigerten Aufenthaltsqualität entgegen, so dass gutachterlich empfohlen wird, die in der Entwurfsplanung zum Straßenausbau vorgesehene Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h im gesamten Verlauf des Tempelhofer Weges beizubehalten.

5. Auswirkungen auf das Gender Mainstreaming

Mit der Novellierung des Europarechtsanpassungsgesetzes (EAG) Bau von Juli 2004 ist Gen-der Mainstreaming in den Katalog Gen-der abwägungsrelevanten Belange in Gen-der Bauleitplanung aufgenommen worden. Das Gender Mainstreaming berücksichtigt u. a. die unterschiedliche Raumaneignung der Geschlechter und spezifischen Ansprüche unterschiedlicher Nutzergrup-pen (Anwohner, Arbeitsbevölkerung, Senioren, Kinder, etc.) hinsichtlich der Aufenthaltsquali-tät und Gestaltung von Kommunikationsorten.

Die durch den Bebauungsplan ermöglichte Umgestaltung des Straßenraumes, die unter an-derem die Anlage von Radwegen umfassen wird, hat positive Auswirkungen auf alle Bevölke-rungsgruppen. Durch die Attraktivitätssteigerung des öffentlichen Verkehrsraums und die zu-nehmende Wohnnutzung auf den angrenzenden Grundstücken wird sich die Frequentierung des Tempelhofer Wegs durch Fußgänger und Radfahrer erhöhen, was wiederum mit positiven Auswirkungen auf die soziale Kontrolle und das subjektive Sicherheitsgefühl einhergehen wird.

Durch die Ausbildung eines Stadtplatzes bieten sich für die Bewohner des Quartiers zudem zusätzliche öffentliche Räume für Aufenthalt, Naherholung und Kommunikation.

Im Dokument Begründung. Bebauungsplan XI-231aba (Seite 87-90)