• Keine Ergebnisse gefunden

7 Artenschutzbeitrag

7.5 Prüfung der Verbotstatbestände- mit Blaueintragungen -

Die Prüfung des möglichen Eintretens von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen durch das geplante Vorhaben erfolgt für die in Kap. 7.3.3.1 ausgewählten europäischen Vogelarten und Anhang IV-Fledermausarten. Die Darstellung erfolgt zusammenfassend in tabellarischer Form. Grundlage für die Beurteilung sind die in Kapitel 4.3.1 zusammengetragenen Wirkfak-toren sowie die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung des Eingriffs (Kap.

3).

Auf eine Kartendarstellung wird verzichtet, weil diese im vorliegenden Fall keinen zusätzlichen Informationswert hat. Es wird auf die Unterlage 19.1.2 verwiesen.

Tabelle 32: Artenschutzrechtliche Prüfung

Art / Gilde Nachweise im Ge-biet der Wälder, Gärten und Feldgehölze;

siehe Kap. 2.4.1 Gruppe 4 und 5 (kein Abstands-ver-halten zu Straßen, keine oder schwache Lärmempfindlichkeit)

Sommerfällverbot gem. § 39 BNatSchG in der Zeit vom 1.

März bis zum 30. September (1.4 VCEF).

Ausnahmen hiervon sind mit der Naturschutzbehörde zu abzustimmen (1.4 VCEF).

Im Fall der Inanspruchnahme von Gehölzen (Baumfällung) innerhalb der Brutzeit erfolgt vor Entfernung der Bäume eine Kontrolle auf Vorkom-men von Höhlen und Nestern durch eine fachkundige Per-son.Werden besetzte Brut-plätze festgestellt, ist das wei-tere Vorgehen unter Berück-sichtigung des geplanten Bauablaufs abzustimmen.

(1.4 VCEF).

Die Verkehrsbelastung wird durch den Ersatzneubau nicht erhöht. Deshalb gibt es keine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos.

= Tötungstatbestand ist nicht er-füllt

Vorbelastung durch B75 (Anpassung an die beste-hende Situation)

Erstmalige Flächeninan-spruchnahme deutlich vor bzw. nach der Brutzeit (Brut-zeit: Anfang März bis Ende Juni Juli), damit die lokale Brutvogelfauna sich während der Brutplatzsuche auf die Störung durch Lärm- und Lichtemissionen sowie Er-schütterungen einstellen kann (1.4 VCEF).

Im Fall der Inanspruchnahme von Gehölzen (Baumfällung) innerhalb der Brutzeit erfolgt vor Entfernung der Bäume eine Kontrolle auf Vorkom-men von Höhlen und Nestern durch eine fachkundige Per-son.Werden besetzte Brut-plätze festgestellt, ist das wei-tere Vorgehen unter Berück-sichtigung des geplanten Bauablaufs abzustimmen.

(1.4 VCEF).

Siehe Spalten: „Vermeidung von Tötung“ und „Vermeidung von Störung“

Fortpflanzungs- und Ruhe-stätten werden nicht beschä-digt. Es kommt zu keiner dau-erhaften Störung der Indivi-duen, die zu einer Aufgabe der Fortpflanzungs- und Ru-hestätten führen.

Vor Baubeginn und Fällung der bestehenden Gehölze werden im nahen Umfeld au-ßerhalb des Störbereichs der Baustelle Nisthilfen in räumli-chem Zusammenhang ange-bracht. (2.2 ACEF).

= Beschädigungstatbestand ist nicht erfüllt

= keine erhebliche Beeinträchti-gung des Erhaltungszustands ge-geben

Art / Gilde Nachweise im

Baumaßnahmen laufen zeit-lich begrenzt (keine erhebli-che Beeinträchtigung des Er-haltungszustands gegeben).

Vor Baubeginn und Fällung der bestehenden Gehölze werden vorsorglich im nahen Umfeld außerhalb des Stör-bereichs der Baustelle Nisthil-fen in räumlichem Zusam-menhang angebracht.

(2.2 ACEF) (keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhal-tungszustands gegeben).

= Störungstatbestand ist nicht er-füllt

Die Verkehrsbelastung wird durch den Ersatzneubau nicht erhöht. Deshalb gibt es keine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos.

Keine Quartiernachweise im Bereich von Baustellenflä-chen

Vor der Inanspruchnahme von Gehölzen ist eine Kon-trolle auf das Vorhandensein von Fledermausquartieren und –individuen vorsehen (1.4 VCEF).

Vorbelastung durch das be-stehende Brückenbauwerk (Anpassung an die beste-hende Situation)

Offenhalten des Raums zwi-schen Gewässeroberfläche und Baustelle um Jagdflüge der Wasserfledermaus zu er-möglichen und um eine Barri-erewirkung der Baustelle zu vermeiden (mind. 4 m² im Querschnitt bei Standzeit von Gerüsten). Die Standzeit der Gerüste wird auf ein Minimum

Siehe Spalten: „Vermeidung von Tötung“ und „Vermeidung von Störung“

Fortpflanzungs- und Ruhe-stätten werden nicht beschä-digt. Es kommt zu keiner dau-erhaften Störung der Indivi-duen, die zu einer Aufgabe der Fortpflanzungs- und Ru-hestätten führen.

= Beschädigungstatbestand ist nicht erfüllt

Art / Gilde Nachweise im

Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri) Mückenfledermaus (Pipistrellus pygma-eus)

Pipistrellus spec.

Durch die Kontrolle vor Bau-beginn und das anschlie-ßende Verschließen potenzi-eller Quartiere wird das Tö-tungsrisiko reduziert und eine erhebliche Störung (Störung des Erhaltungszustands der lokalen Population) vermie-den

Unmittelbar vor Abriss und möglichst vor Beginn der Nut-zung von Sommerquartieren sind potenzielle Fledermaus-quartiere in der Brücke durch einen Fledermaus-Sachver-ständigen zu kontrollieren, anwesende Fledermäuse zu bergen und an einer geeigne-ten Stelle im Umfeld (z. B.

Fledermauskästen) wieder frei zu lassen Findet die Kon-trolle nicht am Tag des Ab-rissbeginns statt, so sind zu-sätzlich alle geeigneten Ein-flug- und Einschlupföffnungen

„fledermaussicher“ zu ver-schließen. (1.4 VCEF).

= Tötungstatbestand ist nicht er-füllt

reduziert. Eine lichte Höhe von mindestens 1 m wird da-bei gewährleistet. (1.5 VFFH)

Nachtbauverbot inkl. Dämme-rung (also 1 Stunde vor Son-nenuntergang bis 1 Stunde nach Sonnenaufgang) in der Zeit von Anfang April März bis Ende August und ein Nachtbauverbot von 20 bis 07 Uhr unter der Voraussetzung gerichteter Beleuchtung mit Fokussierung auf die Bau-stelle im Restzeitraum. (1.3 VFFH)

Baumaßnahmen laufen zeit-lich begrenzt (keine erhebli-che Beeinträchtigung des Er-haltungszustands gegeben)

Ausweichmöglichkeiten auf umliegende Flächen sind ge-geben

Durch die Kontrolle vor Bau-beginn und das anschlie-ßende Verschließen potenzi-eller Quartiere wird eine er-hebliche Störung (Störung des Erhaltungszustands der lokalen Population) vermie-den.

Verzicht auf eine anlagebe-dingte Beleuchtung unterhalb

Art / Gilde Nachweise im Ge-biet

Hinweise Arbeitshil-fen Vögel:

BMVBS (2010) Fledermäuse : BMVBS (2011b)

Vermeidung von Tötung

(§ 44 Abs. 1, Nr. 1 BNatSchG) durch

Vermeidung von Störung

(§ 44 Abs. 1, Nr. 2 BNatSchG) durch

Vermeidung Beschädigung (§ 44 Abs. 1, Nr. 3 BNatSchG)

durch

des Brückenbauwerks im Be-reich der Unterführung des Gewässers. Wahl einer im-missionsarmen Variante für die Beleuchtung der Fuß- und Radwegunterführung (siehe Kapitel 3.3).

= Störungstatbestand ist nicht er-füllt