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1 Einführung

1.3 Planerische Vorgaben - mit Blaueintragungen -

Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass es sich bei dem Vorhaben um den Ersatzneubau einer bereits bestehenden Brücke an gleicher Stelle im Zuge der hochbelasteten B 75 handelt, wird bewusst auf eine umfangreiche Darstellung der übergeordneten raum- und landschafts-planerischen Vorgaben (FNP und Stadtentwicklungskonzept der Stadt Delmenhorst und der Bremen, Landschaftsrahmenplan der Stadt Delmenhorst, Landschaftsprogramm Bremen (2015 a/b)) verzichtet. Im Folgenden werden entsprechend jedoch die wichtigsten Hinweise aus den planerischen Vorgaben zusammengetragen.

FLÄCHENNUTZUNGSPLAN

Der Flächennutzungsplan der Stadt Delmenhorst (1979) weist die Flächen nördlich und südlich der B 75 als Flächen für die Landwirtschaft aus.

Der Flächennutzungsplan Bremen (SUBV 2015a) weist die Flächen nördlich der B 75 als Wohnbauflächen und Grünfläche mit Dauerkleingärten aus und südlich der B 75 als Grünflä-che mit Dauerkleingärten sowie Parkanlage. Die Varreler Bäke wird als Grünverbindung dar-gestellt.

LANDSCHAFTSRAHMENPLAN / LANDSCHAFTSPROGRAMM

Der Gehölzbestand auf Niedersächsischer Seite südwestlich der Brücke ist im Landschafts-rahmenplan der Stadt Delmenhorst (1998, Karte 2) als wichtiger Bereich für Arten- und Le-bensgemeinschaften dargestellt. Es wird aber auch auf eine starke Beeinträchtigung der Brut-vögel durch Verkehrslärm der B 75 hingewiesen. Die Vielfalt, Eigenart und Schönheit für die Landschaft westlich der Varreler Bäke, nördlich und südlich der B 75 wird als wichtiger Bereich, kaum eingeschränkt dargestellt (Landschaftsrahmenplan der Stadt Delmenhorst 1998, Karte 3).

Im LAPRO Bremen (Karte A „Arten und Biotope“) werden die an das Vorhaben angrenzenden Grünanlagen Grünflächen und Kleingärten als Biotop/Biotopkomplex mit allgemeiner Bedeu-tung dargestellt. Außerdem werden diese Flächen mit „BelasBedeu-tungsrisiko durch Straßenemissi-onen“ dargestellt. Die Varreler Bäke wird als Grünverbindung dargestellt. Die Grünanlagen werden Der Deich wird als lineares Element für die innerstädtische Biotopvernetzung darge-stellt. Das Kleingartengebiet wird als innerstädtische Grünflächen mit hoher Bedeutung bewer-tet (LAPRO 2015, Karte E „Landschaftserleben“) Das Erholungspotenzial dieser Grünanlagen

des Kleingartengebietes wird mit mittel bewertet und der Weq auf dem Deich als wichtige Grünverbindunq dargestellt. (LAPRO 2015, Karte F „Erholung – Bestand, Bewertung und Kon-fliktanalyse).

SCHUTZGEBIETE

Die Varreler Bäke ist im Bereich des zu ersetzenden Bauwerks BW 443 in Niedersachsen als FFH-Gebiet „Untere Delme, Hache, Ochtum und Varreler Bäke“ (DE 2817-331, ca. 82,40 ha) gemeldet (siehe Unterlage 19.3). Weiter flussabwärts im Mündungsbereich zur Ochtum ist die Varreler Bäke auf bremer Seite als FFH-Gebiet „Bremische Ochtum“ (DE 2918-371) ausgewiesen (siehe Kapitel 8).

Für die Darstellung des FFH-Gebiets „Untere Delme, Hache, Ochtum und Varreler Bäke“ (DE 2817-331) in Unterlage 19.1.2 und 19.3.2 wird die behördlicherseits in digitaler Form zur Ver-fügung gestellte Gebietsgrenze übernommen (Stadt Delmenhorst, Untere Naturschutzbe-hörde, Schreiben vom 06.09.2017).

Das Gewässersystem aus Unterer Delme, Hache, Ochtum und Varreler Bäke ist von Bedeu-tung als Lebensraum gefährdeter Fischarten und als Gewässer mit naturnahen Abschnitten mit flutender Wasservegetation.

In Tabelle 1 sind nachfolgend die wasserabhängigen Lebensraumtypen (LRT) und Anhang II-Arten der FFH-Richtlinie aufgeführt, die im vom Vorhaben betroffenen FFH-Gebiet vorkommen und im STANDARD-DATENBOGEN (2014) gemeldet sind und für die entsprechend der Richtlinien ein besonderer Schutzbedarf besteht.

Tabelle 1: Wasserabhängige LRT (Anhang I) und Anhang II-Arten der FFH-Richtlinie

Landesin-terne Nr. FFH-Gebiet

Lebensraumtypen

(gemeldet entsprechend Stan-darddatenbogen)

Anhang II-Arten

(gemeldet entsprechend Standarddatenbogen)

250

Untere Delme, Hache, Ochtum und Varreler Bäke

3150: natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopota-mions oder Hydrocharitions 3260: Flüsse der planaren bis mon-tanen Stufe mit Vegetation des Ra-nunculion fluitantis und des Cal-litricho-Batrachion

6430: Feuchte Hochstaudenflu-ren der planaHochstaudenflu-ren und montanen bis alpinen Stufe *

91E0: Auenwälder mit Alnus gluti-nosa und Fraxinus exelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion al-bae)

Cobitis taenia (Steinbeißer)

Lampetra fluviatilis (Fluss-neunauge)

Petromyzon marinus (Meer-neunauge)

Salmo salar (Lachs (nur im Süßwasser))

*: direkte Betroffenheit im Planungsraum

Im Bereich des Vorhabens befindet sich auf der Niedersächsischen Landessseite außerdem das Landschaftsschutzgebiet LSG DEL 10 „Langenwisch-Emshoop“ mit Verordnung vom

21.11.2018 (Nds. MBl., Nr. 40/2018). Für die Darstellung im Bestands und Konfliktplan (Un-terlage 19.1.2, M 1:1.500 und 1:500) wird die behördlicherseits in digitaler Form zur Verfügung gestellte Gebietsgrenze übernommen (Stadt Delmenhorst, Fachdienst Stadtgrün und Natur-schutz, Mail vom 28.02.2018).

Besonderer Schutzzweck ist gemäß § 3 (4) der LSG Verordnung unter anderem die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands des FFH-Gebietes sowie unter § 4 (1) Nr. 5 das Verbot „.Gebüsche, Gehölze und wildlebende Pflanzen aller Art zu beseitigen, zu beschädigen oder anderweitig erheblich zu beeinträchtigen, soweit diese Maßnahmen nicht zur Schadensabwehr (dazu zählt auch der vorbeugende Hochwasserschutz) bzw. Erfül-lung der Verkehrssicherungspflicht notwendig sind.“

Unter Berücksichtigung der projektimmanenten Vermeidungsmaßnahmen und der Schaden-begrenzungsmaßnahmen sowie unter Berücksichtigung der Ausgleichs- und Ersatzmaß-nahme (2.1 A und 3.2 E) wird der Schutzzweck der o.g. LSG Verordnung nicht erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt.

Der besondere Schutzzweck (Erhaltungsziele) des LSG § 3 (4), bzw. der o.g. LSG Verordnung in Bezug auf die Erhaltungsziele und der dem Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile des FFH-Gebietes wird für Niedersachsen in der FFH- Verträglichkeitsprüfung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens behandelt. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung kommt zu dem Er-gebnis, dass unter Berücksichtigung der projektimmanenten Vermeidungsmaßnahmen und Schadensbegrenzungsmaßnahmen das Vorhaben das FFH-Gebiet das FFH-Gebiet „Untere Delme, Hache, Ochtum und Varreler Bäke“ (DE 2817-331) in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen nicht erheblich oder nachhaltig beein-trächtigt.

Auf bremischer Seite verläuft auf Höhe des Vorhabens entlang der Varreler Bäke ebenfalls ein Landschaftsschutzgebiet (Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen 1968). Die 36. Änderung der LSG-Verordnung ist 2015 in Kraft getre-ten. Für die Darstellung im Bestands und Konfliktplan (Unterlage 19.1.2, M 1:1.500 und 1:500) wird die behördlicherseits in digitaler Form zur Verfügung gestellte Gebietsgrenze übernom-men (Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Referat 31, Naturschutz und Landschafts-pflege, Mail vom 02.02.2018).

Gemäß §3 (2) g der LSG Verordnung ist es verboten „Bäume, Hecken und Gehölze zu besei-tigen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchbesei-tigen, …“

Vorsorglich wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens eine Befreiung beantragt.

Nach § 30 BNatSchG geschützte Biotope sind in Kapitel 2.3.3.2 beschrieben.

ÜBERSCHWEMMUNGSGEBIET

Die Flächen vom Gewässer ausgehend innerhalb der eingedeichten Flächen befinden sich im Überschwemmungsbereich der Varreler Bäke.

Ein rechtlich festgesetztes Überschwemmungsgebiet gibt es im Vorhabenbereich nicht.

2 BESTANDSAUFNAHME UND –BEWERTUNG 2.1 EINFÜHRUNG

Das Prüfen der Vermeidbarkeit und die Notwendigkeit der Kompensation gemäß BNatSchG setzen voraus, dass Kenntnis darüber besteht, wie Natur und Landschaft im voraussichtlich betroffenen Planungsraum beschaffen sind. Erst wenn der Bestand erfasst ist und auf der Grundlage der technischen Planungsdaten eine Herleitung der voraussichtlichen Konflikte er-folgen kann, ist es auch möglich, den in § 15 BNatSchG benannten Verursacherpflichten und Zulässigkeitskriterien Rechnung zu tragen.

Das Maßgebliche muss so erfasst und betrachtet werden, wie es für die Prognose und Beur-teilung der vorhabenbedingten Beeinträchtigungen sowie für die Ermittlung von Art und Um-fang funktional geeigneter Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich ist. Dementspre-chend sind die Inhalte der Bestandserfassung und die Bearbeitungstiefe zu wählen.

Aufgrund der Kleinräumigkeit des Vorhabens erfolgt die Darstellung des Bestandes im folgen-den Kapitel mit Text und Abbildungen. Auf einen Bestandsplan wird aus diesem Grund ver-zichtet.