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2.1.1 Anpassung an die Ziele der Raumordnung

Nach § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) sind die Bauleitpläne, d. h. sowohl der Flächennutzungsplan als auch der Bebauungsplan, an die Ziele der Raumordnung anzupassen. Ziele der Raumordnung sind gemäß

§ 3 Nr. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) verbindliche Vorgaben in Form von textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Die im regio-nalen Raumordnungsplan (RROP) getroffenen Aussagen dienen als Anregungen bzw. Orientierung für Maßnahmen der zukünftigen Ortsentwicklung und sind sowohl in der Bauleitplanung als auch bei Fach-planungen zu beachten.

Das Plangebiet „Hauptstraße West, 2. Änderung und Erweiterung“ liegt im Bereich des Regionalen Raum-ordnungsplans Westpfalz 2014. Es wird im Regionalen Raumordnungsplan als „Siedlungsfläche Wohnen“

sowie als „Sonstige Freifläche“ dargestellt.

Abbildung 3: Ausschnitt der Ortsgemeinde Ottersheim aus dem Regionalen Raumordnungsplan Westpfalz 2014

2.1.2 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan

Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.

Für den Geltungsbereich weist der Flächennutzungsplan ein Dorfgebiet, Flächen für die Landwirtschaft sowie eine Wohnbaufläche aus.

Da es sich bei der Planung um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt und die BauNVO hier nicht unmittelbar anzuwenden ist, wird keine Gebietsart im Sinne der BauNVO festgesetzt, sondern die zulässigen Nutzungen im Bebauungsplan konkret beschrieben. Da die im Plan zulässigen Nutzungen auch in einem Mischgebiet allgemein zulässig sind ist der Bebauungsplan ordnungsgemäß aus dem Flächennut-zungsplan entwickelt.

Der Flächennutzungsplan der VG Göllheim befindet sich derzeit in einer Gesamtfortschreibung. Auch dort wird für das Plangebiet eine entsprechende Ausweisung vorhanden sein.

Abbildung 4: Darstellung des Plangebiets im wirksamen FNP der VG Göllheim

2.1.3 Verfahren

Der Bebauungsplan soll als vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden. Bestandteil ist neben dem Bebauungsplan auch der Vorhaben- und Erschließungsplan des Vorhabenträgers.

Gemäß § 12 Abs. 1 BauGB ist mit der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zwingend ein Durchführungsvertrag erforderlich, der zwischen der Gemeinde und dem Vorhabenträger vor dem Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB zu schließen ist. Darin verpflichtet sich der Vorhabenträger, im Vertragsgebiet, ein Vorhaben nach den Regelungen dieses Vertrages bzw. nach den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes innerhalb einer bestimmten Frist zu realisieren. Weiterhin ver-pflichtet er sich zur Tragung der Planungskosten einschließlich der Kosten für notwendige Fachgutachten und der Erschließungskosten. Zudem wird der Vorhabenträger darauf hingewiesen, dass bei einer Nicht-einhaltung dieser Verpflichtungen die Gemeinde den vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 Abs. 6 BauGB aufheben kann.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Hauptstraße West, 2. Änderung und Erweiterung“ wird gem. § 13 a BauGB aufgestellt.

Gemäß den Bestimmungen des § 13a BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfah-ren aufgestellt werden (Bebauungsplan der Innenentwicklung). Der Bebauungsplan darf im beschleunig-ten Verfahren ohne eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des UVPG nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO von insgesamt weniger als 20.000 m² festgesetzt wird. Die Anwendungsvoraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungsplanes der Innen-wicklung gem. § 13a BauGB liegen im vorliegenden Planungsfall vor:

Das städtebauliche Konzept des Bebauungsplans ist als klassische Maßnahme zur „Wiedernutzbarma-chung“ im Sinne des § 13a Abs. 1 BauGB einzustufen. Die größenabhängigen Anforderungen des § 13a BauGB werden ebenso erfüllt, da der gesamte Bebauungsplan mit einer Größe von ca. 6.200 m² deutlich unterhalb der Anwendungsobergrenze von 20.000 m² Grundfläche liegt.

Auch Abrundungsflächen, die räumlich in den Außenbereich hineinragen, können Gegenstand eines Be-bauungsplans der Innenentwicklung sein. Dies betrifft im vorliegenden Fall vor allem die geplante Park-anlage der Seniorenresidenz und nur einen kleinen Teilbereich des Baukörpers (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 08.12.2011 - 4 C 2108/10.N).

Gemäß § 13a Abs. 1 S. 4-5 BauGB kann ein beschleunigtes Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes nur angewendet werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzge-setzes zu beachten sind. Darüber hinaus ist die Durchführung des beschleunigten Verfahrens ausgeschlos-sen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeits-prüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von FFH-Gebieten oder europäischen Vogelschutzgebieten liegen nicht vor. Im Umfeld des Plangebiets finden sich weiterhin keine Anlagen, die schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU verur-sachen können. Da es sich bei dem Vorhaben lediglich um die Wiedernutzbarmachung von Fläche durch das Seniorenwohnheim handelt, wird mit dem Bebauungsplan auch nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Von der Durchfüh-rung einer Umweltprüfung im Sinne des § 2 Abs. 4 BauGB und der Erstellung eines Umweltberichtes nach

§ 2a BauGB wird daher abgesehen.

Nach § 13a Abs. 2 BauGB gelten im beschleunigten Verfahren die Vorschriften des vereinfachten Verfah-rens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB.

2.1.4 Rechtskräftige Bebauungspläne

Der vorliegende Bebauungsplan „Hauptstraße West, 2- Änderung und Erweiterung“ überdeckt mit seinem Geltungsbereich einen Teilbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Hautstraße West“.

In diesem Plan ist das Plangebiet in verschiedene Zonen untergliedert. Zudem ist entlang der Hauptstraße eine Raumkante vermerkt.

In der Zone 1, direkt angrenzend an die Hauptstraße, sind maximal 2 Wohnungen je Wohngebäude zuläs-sig. Zudem ist die Hauptfirstrichtung geregelt und eine maximale Wandhöhe von 5,50 m festgesetzt.

In der Hofzone, Zone 3, sind keine Wohnnutzungen zulässig, sondern lediglich Nebengebäude.

Die Zone 4, ehemalige Scheunenzone, dient dem Wohnen mit maximal 2 Wohnungen je Wohngebäude und einer maximalen Wandhöhe von 4,50 m. Hierbei ist eine geschlossene oder abweichende Bauweise mit einseitiger Grenzbebauung vorgesehen.

Abbildung 5: Bebauungsplan „Hauptstraße West“

Der Bebauungsplan „Hauptstraße West – Änderung I“ betrifft nicht den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes und weist für ein Grundstück ein Allgemeines Wohngebiet aus.

Aus den Überplanungen folgt, dass die Festsetzungen des vorliegenden Bebauungsplans das entgegen-stehende frühere Recht auf Grundlage der bislang rechtskräftigen Bebauungspläne verdrängen (entspre-chend dem Grundsatz: die spätere Norm verdrängt die frühere: „lex posterior derogat lega priori“).