Service-Wohnen
Im Service-Wohnen werden eigenständige Wohnungen für Menschen angeboten, die ihr Leben noch überwiegend selbststän-dig gestalten können und je nach Bedarf einzelne Hilfsleistungen, auch pflegerische Hilfen, buchen können. Für alle verbindlich angeboten werden im Service-Wohnen le-diglich der Notruf und die Vermittlung von weiteren Hilfsleistungen. Angebote des Ser-vice-Wohnens unterliegen einer Anzeige-pflicht nach dem Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetz (BremWoBeG).
Anbieterverantwortete Wohngemeinschaft
Diese Wohnform ist auch als Pflege-WG be-kannt. Ein Pflegedienstleister oder ein Woh-nungsanbieter bietet eine Wohnung an, in der er/sie mehreren (meistens 8–12) älteren Menschen mit unterschiedlichen Pflegebe-darfen »das Leben in einem gemeinsamen Haushalt« ermöglicht. Bewohnerinnen und Bewohner haben mit dem Anbieter einen in-dividuellen Mietvertrag und können unabhän-gig davon entscheiden, von welchem Dienst-leister sie pflegerische und andere Hilfen in Anspruch nehmen. In der Regel entscheiden sich die BewohnerInnen einer PfleWG ge-meinsam für einen Pflegedienst, weil der für die individuellen Leistungen der Pflegeversi-cherung und die Eigenleistungen der Bewoh-nerInnen dann eine umfassendere Präsenz von Pflegekräften in der Wohnung anbieten kann. Die Wohngemeinschaften für pflegebe-dürftige Menschen werden auch mit Leistun-gen der Pflegeversicherung (z. B. § 38a SGB XI) unterstützt.
Anbieterverantwortete Wohngemein-schaften unterliegen dem BremWoBeG und haben grundlegende Qualitätsstandards zu erfüllen. Bei Beschwerden über Qualitäts-mängel werden sie von der Bremischen Wohn- und Betreuungsaufsicht überprüft.
Pflege- und Betreuungseinrichtungen
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Gasteinrichtungen
Viele Pflegebedürftige sind nur für eine be-grenzte Zeit auf Pflege in einer Einrichtung angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Gasteinrich-tungen sind:
• Kurzzeitpflegeeinrichtungen
• Tagespflege- oder Nachtpflege- einrichtungen
• Hospize
Gasteinrichtungen unterliegen den Anfor-derungen des BremWoBeG. Sie haben die grundlegenden Qualitätsstandards für Pfle-ge- und Betreuungseinrichtungen zu erfül-len. Bei Beschwerden über Qualitätsmängel werden sie von der Bremischen Wohn- und Betreuungsaufsicht überprüft. Zusätzlich werden Kurzzeitpflegeeinrichtungen unab-hängig von Beschwerden einmal im Jahr von der Bremischen Wohn- und Betreuungsauf-sicht geprüft.
Pflege- und Betreuungseinrichtungen Pflege- und Betreuungseinrichtungen bieten für pflegebedürftige ältere Menschen und für erwachsene Menschen mit Behinderung das Wohnen, die Pflege und Betreuung so-wie alle hauswirtschaftlichen Leistungen in einem Paket an. Diese Leistungen sind in einem einheitlichen Vertrag geregelt, die
BewohnerInnen haben in der Regel keine Wahl bzgl. der Anbieter der einzelnen Leis-tungen. Die Pflege- und Betreuungseinrich-tungen unterliegen daher auch den weitest-gehenden Anforderungen des BremWoBeG und werden unabhängig von Beschwerden einmal im Jahr von der Bremischen Wohn- und Betreuungsaufsicht geprüft. Die Bewoh- nerInnen leben dort überwiegend in Ein- oder Zweibettzimmern. Das Bewohnerent-gelt setzt sich zusammen aus den Pflegekos-ten, von denen je nach Pflegegrad ein Teil von der Pflegeversicherung übernommen wird, sowie aus den Hotelkosten (Unter-kunft und Verpflegung) und den Investitions-kosten. Vor der Aufnahme in der Einrich-tung muss der Pflegegrad festgesetzt sein.
Seniorenwohnheim
Hier leben Menschen mit einer relativ ho-hen Selbstständigkeit in Appartements, in denen in der Regel auch die Möglich-keit des Kochens besteht. Sie haben aber auch die Möglichkeit, am Mittagstisch der Einrichtung teilzunehmen sowie an weite-ren kulturellen und sozialen Angeboten.
Mit dem Mietvertrag werden Kosten für die Vorhaltung der Mahlzeitenangebo-te, anteilige Kosten für die Einrichtungs-verwaltung, Instandhaltung der Gemein-schaftsflächen und die Pforte geregelt.
BewohnerInnen können Wahlleistungen, auch pflegerische Hilfen, festlegen oder
104 Pflege- und Betreuungseinrichtungen spontan nutzen, die dann zusätzlich abge-rechnet werden. Auskünfte bei der:
Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport
Referat Ältere Menschen, Leitung Wohn- und Betreuungsaufsicht/Tagespflegen Iris Hinrichsen, Tel. 0421 · 361-161 81 E-Mail: iris.hinrichsen@soziales.bremen.de Wann ist der richtige Zeitpunkt zum Wechsel in eine Pflege- oder Betreuungseinrichtung?
Diese Fragen stellen sich viele Seniorinnen und Senioren, insbesondere Pflegebedürf-tige und ihre Angehörigen. Eine objektive Beantwortung ist jedoch kaum möglich. Zu unterschiedlich sind die individuellen Bedin-gungen, sowohl bei den Pflegebedürftigen als auch bei den unterstützenden Angehö-rigen. Nachstehend soll dennoch versucht werden, ein paar grundlegende Kriterien für eine Entscheidungsfindung aufzustellen.
Der Wechsel in eine stationäre Pflegeeinrichtung kann erfolgen,
• wenn die/der Betroffene sich in ihrem/
seinem gewohnten Wohnumfeld nicht mehr zurechtfindet und kein tragfähiges persönliches Umfeld vorhanden ist
• wenn die/der Betroffene im Krankheits-verlauf die Tendenz entwickelt, sich unkontrolliert zu verhalten, beispielweise
unbeaufsichtigt das Haus verlässt und herumirrt, elektrische und andere Geräte nicht sachgemäß handhabt, d. h. mit sei-nem Verhalten sich und andere gefährdet,
• wenn ambulante Pflege und ergänzen-de Tagespflege nicht mehr ausreichen, die Versorgung und Betreuung der/des Pflegebedürftigen sicherzustellen, und insbesondere,
• wenn die unterstützenden Angehörigen körperlich und psychisch nicht mehr in der Lage sind, den/die Betroffene/n bei seinen/ihren täglichen Verrichtungen zu unterstützen und mittels eines ambulan-ten Pflegedienstes diese Leistungen nicht ersetzt werden können,
• wenn die unterstützenden Angehöri-gen durch die aufwändige Versorgung und Betreuung ihre eigene Gesundheit gefährden. Werten Sie diesen Schritt keinesfalls als »persönliches Versagen«, sondern als konsequente Weiterführung der Pflege und Versorgung durch dafür speziell geschultes Personal in einer Einrichtung.
Nutzerbeirat und
NutzerfürsprecherInnen
Interessenvertretung für Menschen, die in Pflegeeinrichtungen oder Eingliederungsein-richtungen leben oder die Gäste einer Ta-gespflegeeinrichtung sind (hier als NutzerIn-nen bezeichnet).
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Interessenvertretung für mehr Selbst- bestimmung und Verbraucherschutz
Einrichtungsleitung und Betreuungskräfte prägen oft die Atmosphäre von Wohn- und Unterstützungsangeboten. Von NutzerIn-nen wird das manchmal als fremdbestimmt empfunden. Sie und ihre Angehörigen fühlen sich oft von Einrichtungsleitungen, Einrich-tungsträgern und Pflegekräften abhängig. Sie scheuen sich, Kritik oder Verbesserungsvor-schläge zu äußern. Mit dem Bewohnerver-trag regeln sie nicht nur ein Konsumgeschäft, sondern ihre Lebensumstände. Teilweise sind sie alters- und/oder krankheitsbedingt in ihren Kräften und Möglichkeiten einge-schränkt und benötigen daher besonderen Schutz. Hier soll der Nutzerbeirat oder der/
die NutzerfürsprecherIn als unabhängige Interessenvertretung helfen. Sie sollen die NutzerInnen darin unterstützen, ihre Vor-stellungen und Wünsche in die Gestaltung des Einrichtungslebens einzubringen.
Aufgaben der Interessenvertretung
Die Interessenvertretung nimmt Anregun-gen und Beschwerden von NutzerInnen entgegen und sorgt für die Umsetzung und Bearbeitung der Anliegen. Ebenso soll die Eingliederung neuer BewohnerInnen oder neuer Tagespflegegäste gefördert werden.
An der Aufstellung bzw. Änderung des Bewohnervertrages, der Hausordnung so-wie bei Maßnahmen der Unfallverhütung, bei Änderungen am Bewohnerentgelt, bei
der Planung von Veranstaltungen sowie der Alltags- und Freizeitgestaltung, bei der Gestaltung der Einrichtung, der Betreuung und Verpflegung sowie bei baulichen Verän-derungen des Hauses besteht für die Inte- ressenvertretung ein Mitwirkungsrecht. Ein-richtungsleitung und Einrichtungsträger sind verpflichtet, bei bestimmten Entscheidungen rechtzeitig und unaufgefordert die Interes-senvertretung einzubeziehen.
Die Formen der Interessenvertretung A.) Nutzerbeirat
Der Nutzerbeirat besteht aus Nutze-rinnen und Nutzern sowie externen Mitgliedern. Er wird in regelmäßigen Abständen gewählt.
B.) Vertretungsgremium
In Wohn- und Unterstützungsangebo-ten, deren NutzerInnen keinen Nut-zerbeirat wählen können oder wollen, kann die Wohn- und Betreuungsaufsicht anstelle des Nutzerbeirates ein Vertre-tungsgremium anerkennen, bestehend aus Angehörigen oder aus anderen Personen, die das Vertrauen der NutzerInnen haben.
C.) NutzerfürsprecherInnen
NutzerfürsprecherInnen werden von der zuständigen Behörde in solchen Fällen bestellt, in denen weder ein Nutzerbeirat gewählt werden kann noch
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ein Vertretungsgremium zur Verfügung steht. In Tagespflegeeinrichtungen ist die Interessenvertretung immer durch eine Nutzerfürsprecherin oder einen Nutzer-fürsprecher gewährleistet.
Informationen zu dieser Aufgabe erhalten Sie im Internet auf der Homepage:
www.soziales.bremen.de/info/
heimmitwirkung oder bei der
Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport
Referat Ältere Menschen Wohn- und Betreuungsaufsicht Meike Winkelmann
Tel. 0421 · 361-68 95 E-Mail:
meike.winkelmann@soziales.bremen.de
• Betreuung zu Hause
• Hilfen im Haushalt
• Entlastung pflegender Angehöriger
• Begleitungsdienste
• Grundpflege
• Demenzbetreuung
• Familienbetreuung Auswahl einer Pflege- und
Betreuungseinrichtung
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Lage des Hauses(ländlich, Stadtrandlage, zentral?)