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FALKENBURG

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77 Vorsorge in Bremen

Weitere Informationen zum Betreuungs-recht und zu vorsorgenden Verfügungen sowie zu Beratungsangeboten finden Sie auf den Internetseiten des Bundesjustizministe-riums (www.bmj.de) und der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport in Bremen (www.soziales.bremen.de).

Vorsorgevollmacht

Wer bereit ist, einer Vertrauensperson eine Vollmacht zu erteilen, kann ohne Beteiligung des Betreuungsgerichts Vorsorge treffen. In einer Vorsorgevollmacht benennt man eine oder mehrere Vertrauenspersonen, die reit sind, im Bedarfsfall zu handeln. Die be-vollmächtigte Person wird in die Lage ver-setzt, in den benannten Aufgabenbereichen und für die festgelegte Zeit zu handeln. Eine gerichtliche Aufsicht erfolgt nicht.

Bevoll-mächtigte sind dem Gericht nicht zur Re-chenschaft verpflichtet. Zur Erteilung einer Vollmacht ist die Geschäftsfähigkeit Voraus-setzung. Soll die Vollmacht auch die Wahr-nehmung von Bankangelegenheiten beinhal-ten, empfiehlt es sich, das eigene Formular der Bank und Sparkasse zu benutzen. Für bestimmte Maßnahmen, wie z. B. die Einwil-ligung in schwerwiegende ärztliche Eingriffe, muss die Vollmacht schriftlich erteilt sein und sich ausdrücklich auf die Maßnahmen beziehen. Eine Generalvollmacht ist für die-se Maßnahmen nicht ausreichend. Sofern Bevollmächtigte auch Grundstücksangele-genheiten abwickeln sollen, ist eine öffent-liche Beglaubigung der Unterschrift durch die Betreuungsbehörde oder einen Notar erforderlich. Dabei wird ausschließlich die Gültigkeit der eigenhändigen Unterschrift bestätigt.

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78 Vorsorge in Bremen

Für den Fall, dass Zweifel an der Ge-schäftsfähigkeit der vollmachtgebenden Per-son zu befürchten sind, empfehlen wir die notarielle Beurkundung der Erklärung. Da-bei erklärt der Notar den Inhalt der Voll-macht und stellt fest, dass keine Bedenken hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit der voll-machtgebenden Person bestehen.

Sowohl bei der Beurkundung als auch bei der Beglaubigung fallen Kosten an, deren Höhe beim Notar erfragt werden kann. Die Betreuungsbehörde hat für die Beglaubigung einer Unterschrift 10 € zu nehmen.

Vorsorgevollmacht und Betreuungsver-fügung können kostenpflichtig bei der Bun-desnotarkammer hinterlegt werden.

Informationen zu den Themen Betreu-ungsrecht und über Vorsorge finden Sie im Internet unter

www.soziales.bremen.de.

Informationsbroschüren über Vorsorge-vollmachten – auch in leichter Sprache – können bei der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport, Referat 30, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, kosten-frei angefordert oder persönlich abgeholt werden.

Vererben und verschenken

Seit Anfang 2010 sind die Neuerungen des Erbrechts und Erbschaftssteuerrechts in Kraft getreten. Bei Erstellung eines Testa-mentes ist so manches zu bedenken: u. a.

das Pflichtteilsrecht gegenüber Ehepartnerin und Ehepartner, Kindern, Enkelkindern, so-fern die Kinder verstorben sind, Stundung des Pflichtteilsanspruchs gegenüber gesetz-lichen Erben und Erbinnen, Verjährung von Pflichtteilsansprüchen, Ausgleichung von

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79 Vorsorge in Bremen

Pflegeleistungen eines gesetzlichen Erben, Anrechnung von Schenkungen zu Lebzeiten auf Erb- und Pflichtteil, Stufenmodell für die Anrechnung von Schenkungen, Übertragung von selbstgenutzten Eigenheimen, Neuerun-gen für die Bewertung von Immobilien und Betrieben usw.

Wenn für diejenigen, die ein Testament errichten, umfangreiche Pflegeleistungen notwendig werden, so können auch große Vermögen zu Lebzeiten der ErblasserInnen – nach Testamentserrichtung – vermehrt aufgebraucht werden. Das so reduzierte Erbe passt häufig nicht mehr zur Anord-nung im Testament, sofern Erben oder Ver-mächtnisnehmern feste Beträge zugewendet werden sollten. Hier sollte anwaltlicher Rat in Anspruch genommen werden.

Sogenannte Patchwork-Familien finden sich häufig konfrontiert mit dem Pflichtteils-recht von Kindern und Ehegatten bzw. Ehe-gattinnen, wenn es um »meine Kinder, dei-ne Kinder, unsere Kinder« geht. Eidei-ne gute Testamentsgestaltung kann hier helfen. Dies gilt ebenso, wenn ErblasserInnen lange ge-pflegt wurden. Ist die pflegende Person ein anspruchsberechtigter Erbe, so kann dieser nach dem Tode einen Ausgleich von den üb-rigen Erben beanspruchen.

Ist die pflegende Person jedoch kein Erbe, sollte bereits im Testament ein Aus-gleich für die Pflege vorgesehen werden.

Wenn unverheiratete Paare in eheähn-

licher Gemeinschaft zusammenleben, ist die Einrichtung eines Testaments beson-ders wichtig. Ebenso wenn keine Familie vorhanden ist. Möglicherweise sollte so-gar eine Person als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden, damit alles später seine Richtigkeit hat.

Deshalb kümmern Sie sich um Ihr Erbe, bevor es andere tun, ein sorgfältig errichte-tes Testament erspart manchen Ärger und Kummer, und Sie müssen sich bei Erbstrei-tigkeiten und UngerechErbstrei-tigkeiten nicht vor Ärger »im Grab umdrehen«. Für Laien ist das Erbrecht nicht leicht zu überblicken, deshalb sollte anwaltlicher und steuerlicher Rat in Anspruch genommen werden, wenn ein Testament errichtet oder eine Schen-kung veranlasst werden soll.

Gudrun Winkelmann, Rechtsanwältin

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Allgemeinanwalt in Anstellung: Nicolai Badenhoop

80 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

Die Pflegegrade

Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt auf Antragstellung der oder des Versicherten bei seiner oder ihrer Pflegekasse. Die Pflege-kasse beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) dazu, ein Gutachten zu erstellen (bei einer privaten Pflegeversicherung übernimmt dies der Dienst Medicproof). Im Begutachtungsverfahren wer-den die gesundheitlich bedingten Beeinträchti-gungen in der Selbstständigkeit und/oder der Fähigkeiten in den verschiedenen Lebensbe-reichen beurteilt. Eine Beeinträchtigung in der Selbstständigkeit bedeutet, dass in diesen Le-bensbereichen eine regelmäßige und

dauerhaf-te, d. h. mindestens sechs Monate andauernde, personelle Unterstützung notwendig ist, sei es durch Angehörige, Hilfs- oder Pflegefachkräf-te. Das Ergebnis dieser Feststellungen ist die Zuordnung zu einem Pflegegrad. Es gibt fünf Pflegegrade.

Alle Pflegebedürftigen erhalten einen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob sie von körperlichen, geistigen oder psychi-schen Beeinträchtigungen betroffen sind.

Wem ein Pflegegrad zugeordnet wird, der gilt im Sinne der Pflegeversicherung als pflegebe-dürftig und kann Leistungen der Pflegeversi-cherung erhalten. Der Umfang der Leistungen ist abhängig vom zugeordneten Pflegegrad.

Leistungen der Pflegekassen