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Personenbeförderung im Schienennahverkehr und im gewerblichen Omnibusverkehr – Jahresbericht 2018

Im Dokument Straßen- und Schienenverkehr (Seite 48-51)

Zweck, Art und Umfang der Erhebung

Die Erhebung wird jährlich durchgeführt bei allen Unternehmen, die als Betriebsführer oder beauftragte Beförderer öffentlichen Personennahverkehr mit Eisenbahnen oder Straßenbahnen (Schienennahverkehr) oder Personennah- oder Personenfernverkehr mit Omnibussen betreiben und die mindestens 250 000 Fahrgäste im Jahr der letzten Totalerhebung (2014) befördert haben.

Sie dient als Grundlage für eine Vielzahl verkehrspolitischer Entscheidungen und Maßnahmen der obersten Verkehrsbehörden des Bundes und der Länder.

Rechtsgrundlagen, Auskunftspflicht

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1DFK†$EVDW]6DW]1XPPHU9HUN௘6WDW௘*VLQGGLH,QKDEHULQQHQ,QKDEHURGHU die Leitungen bzw. die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen der Unternehmen, die als Betriebsführer oder beauftragte Beförderer öffentliche

Personenbeförderung mit Eisenbahnen, Straßenbahnen oder Omnibussen durchführen, auskunftspflichtig. Werden inländische Verkehre von Unternehmen durchgeführt, die LKUHQ6LW]LP$XVODQGKDEHQVRVLQGQDFK†$EVDW]6DW]9HUN௘6WDW௘*GLHIUGLH

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Erteilen Auskunftspflichtige keine, keine vollständige, keine richtige oder nicht rechtzeitig Auskunft, können sie zur Erteilung der Auskunft mit einem Zwangsgeld angehalten werden.

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௅HQWJHJHQ†D$EVDW]6DW]%௘6WDW௘*HLQGRUWJHQDQQWHV9HUIDKUHQQLFKWQXW]W Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

1DFK†$EVDW]%௘6WDW௘*KDWHLQH$QIHFKWXQJVNODJHJHJHQGLHAufforderung zur Auskunftserteilung keine aufschiebende Wirkung.

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und nach GHU'DWHQVFKXW]*UXQGYHURUGQXQJ(௘8'௘6*௘9௘2

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1 Den Wortlaut der nationalen Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung finden Sie unter KWWSVZZZJHVHW]HLPLQWHUQHWGH.

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Geheimhaltung

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Eine Übermittlung von Einzelangaben ist grundsätzlich zulässig an:

௅|IIHQWOLFKH6WHOOHQXQG,QVWLWXWLRQHQLQQHUKDOEGHVVWDWLVWLVFKHQ9HUEXQGVGLHPLW der Durchführung einer Bundes- oder europäischen Statistik betraut sind (z. B. die Statistischen Ämter der Länder, die Bundesbank, das Statistische Amt der Europäischen Union [Eurostat]),

௅'LHQVWOHLVWHU]XGHQHQHLQ$XIWUDJVYHUKlOWQLVEHVWHKW]%,௘7௘=௘%XQG5HFKHQ]HQWUHQ der Länder).

1DFK†$EVDW]9HUN௘6WDW௘*GUIHQDQGLHREHUVWHQ%XQGHVXQG/DQGHVEHK|UGHQIU die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Zur Vorbereitung von Planungs- und Gesetzgebungsverfahren dürfen diese Tabellen auch an die von den obersten Bundes- und Landesbehörden beauftragten Gutachter übermittelt werden.

1DFK†$EVDW]9HUN௘6WDW௘*GUIHQGLH(UJHEQLVVHGHU(UKHEXQJQDFK.UHLVHQ gegliedert veröffentlicht werden, wenn der Name der auskunftspflichtigen Unternehmen nicht veröffentlicht wird.

1DFK†$EVDW]%௘6WDW௘*LVWHV]XOlVVLJGHQ+RFKVFKXOHQRGHUVRQVWLJHQ Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben

1. Einzelangaben zu übermitteln, wenn die Einzelangaben so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft den Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können (faktisch anonymisierte Einzelangaben),

2. innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder Zugang zu Einzelangaben ohne Name und Anschrift (formal anonymisierte Einzelangaben) zu gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden.

Nach § 47 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden der Monopol-kommission für die Begutachtung der Entwicklung der Unternehmens konzentration zusammengefasste Einzelangaben über die Prozentanteile der größten Unternehmens-gruppen, Unternehmen, Betriebe oder fachlichen Teile von Unternehmen des jeweiligen :LUWVFKDIWVEHUHLFKVEHUPLWWHOW+LHUEHLGUIHQGLH]XVDPPHQJHIDVVWHQ(LQ]HODQJDEHQ nicht weniger als drei Einheiten betreffen und keine Rückschlüsse auf zusammen-gefasste Angaben von weniger als drei Einheiten ermöglichen.

Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Einzelangaben erhalten.

Hilfsmerkmale, Identnummer, Löschung, Statistikregister

Name und Anschrift des Unternehmens, Name und Rufnummern oder Adressen für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person sind +LOIVPHUNPDOHGLHOHGLJOLFKGHUWHFKQLVFKHQ'XUFKIKUXQJGHU(UKHEXQJGLHQHQ,Q den Datensätzen mit den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen werden diese +LOIVPHUNPDOHQDFK$EVFKOXVVGHUhEHUSUIXQJGHU(UKHEXQJVXQG+LOIVPHUNPDOHDXI ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit gelöscht. Angaben zu den Erhebungsmerkmalen werden solange verarbeitet und gespeichert, wie dies für die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen erforderlich ist.

1DPHXQG$QVFKULIWGHV8QWHUQHKPHQVVRZLHGLH,GHQWQXPPHUZHUGHQLP Unternehmensregister für statistische Zwecke (Statistikregister) gespeichert (§ 13

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Rechte der Betroffenen, Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten, Recht auf Beschwerde

Die Auskunftgebenden, deren personenbezogene Angaben verarbeitet werden, können

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der jeweils sie betreffenden personenbezogenen Angaben beantragen oder der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Angaben nach Artikel 21 '௘6*௘9௘2 widersprechen.

Sollte von den oben genannten Rechten Gebrauch gemacht werden, prüft die zuständige öffentliche Stelle, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Die antrag-VWHOOHQGH3HUVRQZLUGJHJHEHQHQIDOOVDXIJHIRUGHUWLKUH,GHQWLWlWQDFK]XZHLVHQEHYRU weitere Maßnahmen ergriffen werden.

Fragen und Beschwerden über die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen können jederzeit an die behördlichen Datenschutzbeauftragten der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder oder an die jeweils zuständigen Datenschutzaufsichts-behörden gerichtet werden. Deren Kontaktdaten finden Sie unter

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Im Dokument Straßen- und Schienenverkehr (Seite 48-51)