• Keine Ergebnisse gefunden

Personalbedarf

Im Dokument STRAHLENSCHUTZ IN DER MEDIZIN (Seite 15-20)

2.1 Personelle Voraussetzungen

2.1.2 Personalbedarf

Die Vertretung von Strahlenschutzbeauftragten im Bereich ihrer Aufgaben und Befug-nisse ist durch Bestellung einer ausreichenden Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten zu gewährleisten.

Der Strahlenschutzverantwortliche mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlen-schutz, der selbst eine genehmigungspflichtige Tätigkeit ausübt, muss, soweit diese während seiner Abwesenheit fortgeführt werden soll, einen ärztlichen Strahlenschutz-beauftragten mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz bestellen. Bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in der Heilkunde ist bei fehlender Vertretung eines Strahlenschutzbeauftragten die Tätigkeit einzustellen.

Zur Erreichbarkeit von Strahlenschutzbeauftragten siehe Kapitel 4.3.

2.1.2 Personalbedarf

Nach § 9 Absatz 1 Nummer 6 StrlSchV und § 14 Absatz 1 Nummer 6 StrlSchV ist eine Genehmigung zu erteilen, wenn der Genehmigungsbehörde keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ergeben, dass das für eine sichere Ausführung des Umgangs bzw. des Betriebs notwendige Personal nicht vorhanden ist.

Grundsätzlich ermittelt der Antragsteller seinen Personalbedarf selbst. Die nachfolgen-den Tabellen 1 und 2 geben ihm Anhaltszahlen zur Ermittlung des Personals, das für eine sichere Ausführung des Umgangs bzw. des Betriebs notwendig ist. Die Ermittlung der Anzahl des notwendigen Personals orientiert sich u.a. an der Anzahl der Patienten, der angewendeten Verfahren sowie der technischen Anlagen und Geräte unter Berück-sichtigung der üblichen Arbeitszeiten von ca. 40 Stunden pro Woche im Einschichtbe-trieb (Beispiele siehe Anlage A 23). Der Personalbedarf bei Anlagen zur Erzeugung von Protonen-, Ionen- und Neutronenstrahlung zur Anwendung in der Strahlentherapie (Partikeltherapie) richtet sich nach Art und Umfang der Anwendung (Anlage B Nr.

5.38;). Weitere Personalbedarfsempfehlungen, z.B. der Fachgesellschaften, können bei erhöhtem Patientenaufkommen oder Spezialverfahren als Ermittlungsgrundlage he-rangezogen werden.

Haben sich für die Behörde im Genehmigungsverfahren Bedenken ergeben, dass das notwendige Personal nicht vorhanden ist, muss sie prüfen, ob sie die Genehmigung erteilen kann bzw. ob sie durch inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen einen siche-ren Betrieb im Sinne des Strahlenschutzes erreichen kann. Dabei orientiert sie sich an den Tabellen 1 und 2.

Auch zur Erfüllung der fortlaufend bestehenden Anforderung des § 33 Absatz 1 Halb-satz 1 der Strahlenschutzverordnung, wonach der Strahlenschutzverantwortliche durch geeignete Schutzmaßnahmen, unter anderem „durch Bereitstellung ausreichenden und

geeigneten Personals“, dafür zu sorgen hat, dass die Schutzvorschriften des Teils 2 der Strahlenschutzverordnung eingehalten werden, kann der Strahlenschutzverantwortli-che sich an den Tabellen 1 und 2 orientieren.

Unter der Voraussetzung, dass eine ausreichende Anzahl von Strahlenschutzbeauftrag-ten vorhanden ist (§ 9 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchV und § 14 Absatz 1 Nr. 3 StrlSchV), können im Einzelfall Personen mit einem Faktor 0,5 berücksichtigt werden, die sich in der Phase des Erwerbs der Sachkunde befinden.

Im Einzelfall sind auch andere Gründe denkbar, die es erlauben, von den Anhaltszah-len abzuweichen.

In der Genehmigung kann im Wege einer Auflage vorgesehen werden, dass der Ge-nehmigungsinhaber jährlich eine Meldung über Anzahl, Art und Qualifikation des Per-sonals, das zur Ausführung des Umgangs bzw. des Betriebs eingesetzt wird, an die zu-ständige Behörde abgibt.

Wenn sich aus einer entsprechenden Meldung, aus Überprüfungen durch die ärztliche Stelle oder aus behördlichen Überprüfungen Anhaltspunkte ergeben, dass die sichere Ausführung des Umgangs oder des Betriebs nicht gewährleistet ist oder dass Schutz-vorschriften nicht eingehalten werden, kann die zuständige Aufsichtsbehörde Maß-nahmen ergreifen. Beispielsweise kann sie nach § 113 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV anord-nen, dass ausreichendes und geeignetes Personal vorhanden ist, um sicherzustellen, dass die Schutzvorschriften der Strahlenschutzverordnung eingehalten werden.

Werden gleichzeitig in mehr als einer Einrichtung Anlagen betrieben oder mit radioak-tiven Stoffen umgegangen, muss dies bei der Ermittlung des notwendigen, ausreichen-den und geeigneten Personals für jede einzelne Einrichtung berücksichtigt werausreichen-den.

Die Angaben zum notwendigen Personal in den Tabellen 1 und 2 sind nicht mit den Stellenausstattungen (Personalschlüssel) der Institutionen/Praxen gleichzusetzen, da auch zusätzliches, externes Personal und z.B. verfügbares Personal aus anderen Abtei-lungen eingesetzt werden kann. Bei unerwarteten Personalengpässen kann auf externes Personal mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz oder mit den erforderli-chen Kenntnissen im Strahlenschutz zurückgegriffen werden, das für die angewende-ten Verfahren und die dabei eingesetzte Gerätetechnik die entsprechende Erfahrung besitzt (siehe Kapitel 5.2.2 und Kapitel 5.3).

In den Tabellen 1 und 2 ist ein möglicher Personalbedarf nicht berücksichtigt, der sich aus weiteren Aufgaben der Ärzte, der Medizinphysik-Experten und des Personals für die technische Mitwirkung ergibt. Bei den Ärzten sind insbesondere nicht diejenigen Stellen berücksichtigt, die ausschließlich für die medizinische Versorgung der Patienten im stationären und ambulanten Bereich und in der Nachsorge nach Strahlentherapie benötigt werden. Weiterhin kann sich zusätzlicher Personalbedarf bei allen Berufs-gruppen bei der Durchführung hier nicht genannter Methoden und Verfahren ergeben (z.B. intravasale Bestrahlung, SIRT, etc.).

Alle Ärzte und Medizinphysik-Experten müssen über die für das jeweilige Anwen-dungsgebiet erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz verfügen. Es müssen nicht alle Personen mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz als Strahlenschutzbeauf-tragte bestellt werden, sofern sichergestellt ist, dass während der Betriebszeiten für je-des Aufgabengebiet minje-destens ein Strahlenschutzbeauftragter erreichbar ist.

Tabelle 1: Anhaltszahlen zur Ermittlung des notwendigen Personals mit der erforderlichen

Fachkunde oder den erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz in den verschiedenen Tätigkeitsfeldern

* = in Abhängigkeit von den organisatorischen Gegebenheiten ** = die Organisation der Vertretung ist darzustellen

*** = bei mehr als 10% der Bestrahlungsserien mit diesen Techniken

**** = „Diagnostikeinheiten“ bezeichnet Gammakameras, inkl. SPECT, und PET-Geräte Personal

Medizinphysik-Experten (MPE) Personal für die technische

mindestens 1** mindestens 1**

Nuklearmedizin

(mit Therapiestation) mindestens 2 mindestens 2 abhängig von der Anzahl der Diagnostikeinheiten****

mindestens 1** mindestens 1 ver-fügbarer MPE

abhängig von der Anzahl der Diagnostikeinheiten****

Tabelle 2: Anhaltszahlen zur Ermittlung zusätzlichen Personalbedarfs bei erhöhtem Patientenaufkommen (Anlage B Nummern 7.13, 7.14, 7.15, 8.1, 8.2)

* = im 2-Schicht-Betrieb sind mindestens 2 MTRA – pro Anlage und pro Schicht – vorzusehen

** = Summe aus Gammakamera-Systemen, PET, PET/CT, SPECT, SPECT/CT

*** = Gesamtsumme der Bestrahlungsserien pro Jahr dividiert durch die Anzahl der Anlagen Personal

Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und Gammabestrahlungs-vorrichtungen

bei mehr als 350 Bestrahlungsserien pro Jahr im Mittel über alle Anlagen ***:

insges. plus 1

bei mehr als 350 Bestrahlungsserien pro Jahr im Mittel über alle Anlagen ***:

(mit Therapiestation) bei mehr als 3 Dia-gnostikeinheiten**:

plus 1 je 2 Mehr-Einheiten darüber hinaus

bei mehr als 10 Thera-piebetten:

plus 1

bei mehr als 4 Diagnos-tikeinheiten**:

bei mehr als 4 Gamma-kameras und ab 2 PET, PET/CT:

plus 1 verfügbarer MPE

bei mehr als 4

Im Dokument STRAHLENSCHUTZ IN DER MEDIZIN (Seite 15-20)