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Erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz

Im Dokument STRAHLENSCHUTZ IN DER MEDIZIN (Seite 30-33)

Personen, die

a) als Arzt radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen anwenden (§ 82 Absatz 1 Nr. 2 StrlSchV),

b) im Rahmen ihrer Ausbildung bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ioni-sierender Strahlung am Menschen in der Heilkunde technisch mitwirken (§ 82 Absatz 2 Nr. 3 StrlSchV) oder

c) mit einer abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung bei der Anwen-dung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung technisch mitwirken (§ 82 Absatz 2 Nr. 4 StrlSchV),

ohne über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz zu verfügen, müssen für die jeweils genannte berufliche Tätigkeit oder Ausbildung die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen im Rahmen der An-wendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen nur unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Arztes mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz tätig werden.

Nach § 30 Absatz 4 Satz 1 StrlSchV werden die erforderlichen Kenntnisse im Strahlen-schutz in der Regel durch eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Einwei-sung und praktische Erfahrung erworben. Für Personen der oben unter den Buchstaben a) und c) genannten Fallgruppen ordnet § 30 Absatz 4 Satz 2 StrlSchV die entsprechen-de Anwendung entsprechen-des § 30 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 an. Diese Personengruppen sollen die Kenntnisse unter vergleichbaren Bedingungen erwerben, wie sie beim Er-werb der Fachkunde gestellt werden, d.h. auch sie müssen gegenüber der zuständigen Stelle den erfolgreichen Kenntniserwerb belegen.

Nach § 30 Absatz 4 Satz 2 i.V.m. § 30 Absatz 1 Satz 3 prüft und bescheinigt die zustän-dige Stelle den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz.

3.2.2 Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz für Ärzte

Wie oben ausgeführt, dürfen Ärzte ohne die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen nur anwenden, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Arztes mit der erforderlichen Fach-kunde im Strahlenschutz tätig sind und in ihrem speziellen Arbeitsgebiet über die für den Umgang und die Anwendung erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz verfü-gen. Die Anforderungen sind in Anlage A 3 Nr. 4.1 aufgeführt. Die Zeit dieser Tätigkeit kann – im Rahmen des Erwerbs der erforderlichen Fachkunde - gegebenenfalls als Er-werb der Sachkunde (Kapitel 3.1.1.2) anerkannt werden. Ein Arzt, der lediglich über die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz verfügt, darf keine rechtfertigende Indika-tion stellen. Diese ist dem Arzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz vorbehalten.

3.2.3 Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz für Personen in Ausbildung (§ 82 Absatz 2 Nummer 3 StrlSchV)

Personen, die sich in einer Ausbildung befinden, welche u.a. die erforderliche Fach-kunde oder die erforderlichen Kenntnisse zur technischen Mitwirkung bei der Anwen-dung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen in der Heilkunde vermittelt, erwerben die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz durch eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Einweisung und praktische Erfahrung (§ 30 Ab-satz 4 StrlSchV).

3.2.4 Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz für Personen mit einer erfolgreich abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung, z.B. Arzthel-ferinnen oder Krankenpfleger, müssen den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz gegenüber der zuständigen Stelle belegen. Die Anforderungen sind in Anlage A 3 Nr. 5 aufgeführt.

3.2.5 Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen

Die zuständige Stelle erkennt auf schriftlichen Antrag des Veranstalters Kurse zum Er-werb und zur Aktualisierung der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach Maßgabe des § 30 Absatz 3 StrlSchV an. Nach Anerkennung der Kurse (Kriterien siehe

Anlage A 3 Nr. 7) durch die zuständige Stelle darf die Kursstätte eine Teilnahmebe-scheinigung nach Anlage A 7.1 ausstellen.

Die zuständige Stelle kann Fernkurse zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz anerkennen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nach Anlage A 3 Nr. 6 für Präsenzkurse – soweit zutreffend – erfüllt sind und sichergestellt ist, dass in Präsenzphasen neben der Erfolgskontrolle Wiederholungen durchgeführt werden. Zu-sätzlich müssen die Fernkurse den Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Teil-nehmer am Fernunterricht (FernUSG) entsprechen.

3.2.6 Aktualisierung der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz

Personen, die im Kapitel 3.2.1 unter den Buchstaben a) und c) genannt sind, sind nach

§ 30 Absatz 4 Satz 2 i.V.m. § 30 Absatz 2 Satz 1 StrlSchV verpflichtet, die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz mindestens alle 5 Jahre durch eine erfolgreiche Teilnah-me an von der zuständigen Stelle anerkannten Kursen zu aktualisieren oder, mit Zu-stimmung der zuständigen Behörde, die Aktualisierung auf andere geeignete Weise nachzuweisen (siehe Anlagen A 3 Nr. 1.5, Nr. 2.3, Nr. 3 und Nr. 6).

Nach § 30 Absatz 4 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 4 StrlSchV kann die zuständi-ge Stelle, wenn der Nachweis über die Aktualisierung nicht oder nicht vollständig vor-gelegt wird, die Anerkennung der Kenntnisse entziehen oder deren Fortgeltung mit Auflagen versehen.

3.2.7 Andere Fortbildungsmaßnahmen

Die zuständige Stelle kann Seminare, Workshops und Tagungen als Fortbildungsmaß-nahmen zur Aktualisierung der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz anerken-nen, wenn im Veranstaltungsprogramm ausdrücklich ausgewiesen ist, welche der für die Aktualisierung notwendigen Lehrinhalte thematisch abgedeckt werden und die Voraussetzungen nach Kapitel 3.1.1.3 erfüllt sind.

3.2.8 Anerkennung von außerhalb Deutschlands absolvierten Kursen

Die zuständige Stelle kann außerhalb Deutschlands absolvierte Kurse anerkennen, so-fern die entsprechenden Lehrinhalte nach Anlage A 3 dieser Richtlinie abgedeckt sind.

3.2.9 Geltungsbereich der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz

Die nach dieser Richtlinie in einem Bundesland ausgestellte Bescheinigung über die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz gilt in allen Bundesländern (siehe Kapitel 3.1.9).

3.2.10 Übergangsregelungen

Wer vor einer Änderung von Richtlinieninhalten zum Kenntniserwerb mit dem Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz begonnen hat, kann diesen Erwerb nach den bis dahin geltenden Regelungen beenden.

4 ORGANISATORISCHE STRAHLENSCHUTZANFORDERUNGEN

4.1 Physikalische Strahlenschutzkontrolle und Grenzwerte der

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