• Keine Ergebnisse gefunden

1. R

OLLE DER

G

EMEINDEN

(A

RT

. 7 GES

UND

9 VES)

Es obliegt den Gemeinden, sämtliche erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit die bedürftigen Personen die im GES vorgesehene Hilfe erhalten können.

Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie sich in einer schwierigen sozialen Lage befindet oder aus eigenen Mitteln nicht ausreichend oder rechtzeitig ihren Unterhalt bestreiten kann (Art.

4 Abs. 1 GES).

Dazu müssen sie sich einem SMZ angliedern, welches alleine für die Instruktion der Dossiers zuständig ist.

Die Gemeinde bleibt die für die Entscheide materieller Hilfe zuständige Behörde. Als solche hat sie eine Verfügung zu erlassen, wenn ein Gesuch eingereicht wird. Sie kann auch entscheiden, abweichend von diesen Richtlinien höhere Beträge zu zahlen, wenn sie zustimmt, die gewährten Mehrbeträge vollständig zu übernehmen, da diese nicht in die Aufteilung aufgenommen werden.

Die Sozialhilfebehörde trifft namentlich die folgenden Verfügungen (Art. 9 VES):

 Gewährung der materiellen Hilfe mit oder ohne Bedingungen ;

 Umsetzung von Eingliederungsmassnahmen ;

 Gewährung von Dringlichkeitsmassnahmen für die Dauer der Prüfung ;

 Aufhebung oder Verweigerung der materiellen Hilfe ;

 Sanktion und Kürzung der materiellen Hilfeleistungen ;

 Rückerstattungspflicht ;

 teilweiser oder vollständiger Erlass der Sozialhilfeschuld.

Die von der Sozialhilfebehörde beschlossenen Beträge werden vom SMZ mithilfe des von der Gemeinde bereitgestellten Umlaufkapitals ausgezahlt. Die von Begünstigten oder Dritten zurückgeforderten Beträge sind an das SMZ zu zahlen.

Die Gemeinden sind über die SMZ für die Bevorschussung der Platzierungskosten von Minderjährigen zuständig. Sie müssen unter anderem in Fällen, in denen finanzielle Leistungen gewährt werden und keine Einigung erzielt wird, bei Bedarf die zur Festsetzung der Unterhaltspflicht oder der Unterstützungspflicht erforderlichen Verfahren bei den Gerichtsbehörden einleiten.

Die Gemeinden müssen ausserdem die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die Rückerstattung der gezahlten Leistungen zu erwirken und die festgestellten Verstösse den Behörden melden.

Die Gemeinde kann ihre Zuständigkeit vollständig oder teilweise an das SMZ delegieren.

2. R

OLLE DER

SMZ (A

RT

. 8 GES

UND

10 VES)

2.1 Allgemeines

Der Auftrag der SMZ besteht darin, den Personen mit Schwierigkeiten bei der sozialen Eingliederung oder den Personen mit fehlenden Mitteln für die Befriedigung ihrer unerlässlichen persönlichen Lebensbedürfnisse unter Achtung des Subsidiaritätsprinzips zu Hilfe zu kommen. Nach dem Grundsatz der Solidarität tragen die SMZ dazu bei, den sozialen Zusammenhalt zu stärken und die individuelle Selbständigkeit im gesamten Kantonsgebiet zu fördern.

2.2 Leistungen

Die SMZ bieten hauptsächlich die folgenden Leistungen an:

Empfang – Allgemeine Information

Es handelt sich um den Empfang der Person, eine erste soziale Auskunft und wenn nötig um ein Verweisen an spezialisierte Stellen. Dies ist eine allgemeine Dienstleistung, die nicht unbedingt mit der Einreichung eines Gesuches um materielle Hilfe verbunden ist.

Unterstützung und Beratung

Unter Unterstützung und Beratung ist die Arbeit des SMZ-Personals zur Begleitung der Leistungsempfänger zu verstehen, insbesondere im Rahmen einer sozio-administrativen Unterstützung und einer Unterstützung der Personen bei der finanziellen Verwaltung besonders mit dem Ziel der Prävention.

Die individuellen Situationen werden in ihrer Gesamtheit betrachtet. Sämtliche Elemente des Werdegangs der Person werden berücksichtigt. Die Privatsphäre der Personen wird geachtet: Auskünfte werden nur eingeholt, wenn sie zur Lösungsfindung beitragen können.

Das Personal der SMZ gibt unter Berücksichtigung der Kompetenzen und Ressourcen jedes einzelnen Empfängers der Mitbestimmung und der Selbständigkeit der Leistungsempfänger den Vorzug. Das Personal der SMZ achtet bei der Beratung der Empfänger auf die Einhaltung der Grenzen des eigenen Zuständigkeitsbereiches.

Prüfung der Gesuche – Orientierung (Art. 25 Abs. 1 Buchst. b GES)

Hierbei handelt es sich um die Beurteilung des Gesuchs und des Bedarfs, die Festlegung des Gegenstands und der Modalitäten der Zusammenarbeit sowie bei Bedarf das Zurückgreifen auf spezialisierte Stellen.

Berufliche und soziale Eingliederung sowie interinstitutionelle Zusammenarbeit Hierbei handelt es sich um sämtliche Massnahmen, die das Personal der SMZ unternimmt, um die Empfänger dabei zu unterstützen, ihre soziale und/oder berufliche Selbständigkeit zu erhalten, zu verbessern oder wiederzuerlangen. Diese Aufgabe wird in Zusammenarbeit mit dem Netzwerk erledigt.

In sämtlichen Situationen wird die Frage der Mobilisierung des Netzwerks geprüft. Komplexe Situationen werden schnellstmöglich erkannt und dem IIZ-Büro gemeldet. Für jede Situation wird eine individuelle Strategie festgelegt und im Eingliederungsvertrag dokumentiert. Diese Strategie stützt sich auf die Klärung der Arbeitsfähigkeit, auf die Hemmnisse/Ressourcen sowie auf die Mitwirkung jedes Empfängers. Die ausgeführten Schritte werden dokumentiert, aufbewahrt und im Bemühen um eine kontinuierliche Betreuung berücksichtigt (Journal, Bericht zu einer Massnahme, …). Das Bemühen um Zusammenarbeitsvereinbarungen oder andere Instrumente dieser Art wird mit Blick darauf, die Leistungen jedes Netzwerkpartners besser bestimmen zu können, begrüsst.

Prüfung der Gesuche um materielle Hilfe

Hierbei geht es um die Prüfung des Gesuchs, den Erhalt der für die Prüfung des Dossiers erforderlichen Dokumente, die Bearbeitung des Dossiers und um dessen Weiterleitung an die zuständige Gemeindebehörde zwecks Verfügung.

Die Gesuche werden unter Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Grundlagen, insbesondere des Subsidiaritätsprinzips, bearbeitet. Die Gesuche werden innerhalb einer Frist an die zuständige Gemeindebehörde weitergeleitet, die es ihr ermöglicht, innerhalb von 30 Tagen nach der Einreichung des Gesuchs durch den Empfänger eine Verfügungd zu erlassen. Bei komplexen Gesuchen steht die DSW bei Bedarf zur Unterstützung bereit.

Gewährung einer materiellen Hilfe

Hierbei handelt es sich um sämtliche Schritte, die zur tatsächlichen Auszahlung der von der zuständigen Behörde beschlossenen materiellen Hilfe an den Leistungsempfänger führen.

Bei der Erstellung der individuellen Budgets gemäss den einschlägigen Bestimmungen sowie bei der Anpassung der besagten Budgets entsprechend der Entwicklung der individuellen Umstände wird besondere Sorgfalt angewandt. Der Grundsatz der doppelten Kontrolle (Vier-Augen-Prinzip) durch sachkundige Personen auf Ebene der SMZ wird allgemein angewandt.

Alle finanziellen Transaktionen in Zusammenhang mit der materiellen Hilfe werden vom SMZ mithilfe des von den betreffenden Gemeinden bereitgestellten Umlaufkapitals durchgeführt.

Alle oder ein Teil der Zahlungen an die Empfänger werden spätestens am 5. des Monats ausgeführt, sofern dem SMZ die für die Rechtfertigung der Hilfe notwendigen Dokumente vorliegen.

Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen, Prävention und Sanktion von Missbräuchen

Hierbei handelt es sich um die Massnahmen, die das Personal der SMZ ergreift, um sicherzustellen, dass der gesetzliche Rahmen bei Personen, die um materielle Hilfe bitten, eingehalten wird.Jeder Empfänger wird zu Beginn der Zusammenarbeit über den rechtlichen Rahmen, insbesondere über die Rechte und Pflichten der Empfänger, informiert. Das Personal der SMZ stellt sicher, dass jeder Empfänger diesen Rahmen ebenso wie die möglichen Folgen im Falle einer Nichteinhaltung versteht. Die Personen, die den Rahmen nicht einhalten, werden zurechtgewiesen. Bei Bedarf werden Sanktionen verhängt (vgl.

Kapitel 22).

Präventive Massnahmen im Sozialwesen (Art. 24 GES)

Unter Prävention versteht man sämtliche Massnahmen, die die Behörden ergreifen, um dem Auftreten von sozialen Problemen zuvorzukommen, sei es auf individueller oder kollektiver Ebene. Diese Tätigkeiten schliessen auch eine Überwachungs- und Alarmfunktion ein. Die sachdienlichen Informationen werden an die betroffenen Instanzen weitergegeben.

Es können spezifische Massnahmen für bestimmte Personenkategorien in Zusammenarbeit mit der DSW und dem Departement (sei es in Bezug auf Personalausbildung, Information oder auch die Entwicklung von besonderen angepassten Massnahmen) umgesetzt werden.

3. R

OLLE DER KANTONALEN

V

ERWALTUNG 3.1 Departement für Sozialwesen (Art. 11 GES)

Das Departement für Sozialwesen (nachfolgend Departement) ist für den Erlass der für das Funktionieren der Sozialhilfe erforderlichen Weisungen zuständig. Es führt Präventions- und Eingliederungsprogramme und -massnahmen auf kantonaler Ebene ein.

Es kümmert sich auch um die Information der Öffentlichkeit und der Gemeinden und erstellt einen Bericht über die soziale Situation im Wallis.

Das Departement ist auch dafür zuständig, Organisationen mit sozialem Charakter finanziell zu unterstützen, über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu entscheiden und Leistungsaufträge mit den SMZ abzuschliessen.

Ausserdem obliegt es dem Departement, eine Gemeinde einem SMZ anzugliedern, wenn dies nicht der Fall ist, und dessen Organisation festzulegen, wenn diese nicht effizient ist.

3.2 Dienststelle für Sozialwesen (Art. 12 GES und 12 VES) Aufgabe der DSW ist die Umsetzung des Sozialhilfesystems.

Sie unterstützt und berät die Gemeinden und SMZ im Bereich Sozialhilfe.

Ausserdem hat sie die Aufgabe der Harmonisierung der Praktiken durch die SMZ und die übrigen Beauftragten, sowie die Kontrolle der korrekten Anwendung der Sozialhilfebestimmungen.

Die DSW gibt eine Vormeinung zu den von den SMZ vorgeschlagenen Massnahmen zur beruflichen und sozialen Eingliederung ab.

Sie bestimmt ausserdem, welche Beträge von der Sozialhilfe anerkannt werden und der Aufteilung zwischen dem Kanton und Gemeinden unterstellt sind.

Die DSW stellt kostenlos die Bescheinigungen über die Inanspruchnahme oder Nichtinanspruchnahme von materieller Hilfe aus, mit Angabe der Höhe der Sozialhilfeschuld, falls vorhanden. Die Gemeinden und die SMZ können weiterhin vereinfachte Bescheinigungen ausstellen, die angeben, ob die Person derzeit oder in einem bestimmten Zeitraum eine materielle Hilfe bezieht, (z.B. für die Steuererklärung, für ein Gesuch für private Fonds oder unentgeltliche Rechtspflege).