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4. A

LLGEMEINES

Vor der Gewährung von Sozialhilfeleistungen haben die ersuchte Gemeinde sowie das ersuchte SMZ ihre Zuständigkeit zu prüfen (Art. 19 VES).

Dazu hat das SMZ die Sachverhalte der örtlichen Zuständigkeit vollständig zu klären. Die Behörde kann nicht einfach aufgrund einer unklaren Wohn- und Lebenssituation ihre Zuständigkeit verneinen und die betreffende Person an eine andere Gemeinde verweisen.

Das SMZ muss die betreffende Person ausführlich zu ihren Unterkunftsbedingungen und ihren aktuellen Lebensumständen befragen (wo sie schläft, seit wann, wo ihr Beziehungsnetz, ihre persönlichen Sachen, ihr Lebensmittelpunkt, … sind).

Die Ankunftsmeldung bei der Einwohnerkontrollbehörde oder die Einreichung der Papiere ist nicht Voraussetzung für die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes. Sie begründen jedoch eine Rechtsvermutung, welche widerlegt werden kann, insbesondere wenn die Person nicht am angegebenen Ort wohnt, der Aufenthalt früher oder später begonnen hat oder nur vorübergehend ist. Die Behörde kann sich auf verschiedene Indizien stützen (Vorhandensein eines geeigneten Wohnraums, erkennbare Umstände, die auf eine Absicht des dauernden Verbleibs schliessen lassen, tatsächliche Anwesenheit, ...).

Die Zuständigkeit für die Gewährung von Sozialhilfe liegt bei der Wohnsitzgemeinde. In dringenden Fällen obliegt es der Aufenthaltsgemeinde, die in der Notlage befindliche Person zu unterstützen, wenn diese keinen Unterstützungswohnsitz im Kanton hat.

Wenn das SMZ und/oder die Gemeinde sich für nicht zuständig erachten, nehmen sie mit der Gemeinde oder dem SMZ, die/das sie für zuständig erachten, zwecks Meinungsaustausch Kontakt auf und übermitteln ihr/ihnen dann gegebenenfalls das Dossier.

Wenn die Gemeinden oder SMZ zu keiner Einigung gelangen, kann das Dossier der DSW vorgelegt werden, damit diese die zuständige Gemeinde bestimmt.

5. W

OHNSITZ VON

E

RWACHSENEN 5.1 Allgemeines

Der Bedürftige hat seinen Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde, in der er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 15 GES). Er stimmt nicht immer mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz überein.

Der Unterstützungswohnsitz einer Person bleibt solange bestehen, wie sie keinen neuen begründet hat.

In Artikel 24 der Bundesverfassung wird die Niederlassungsfreiheit garantiert, er besagt, dass die Schweizerinnen und Schweizer das Recht haben, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.

Die Behörden dürfen somit Bedürftige nicht in irgendeiner Weise zum Verlassen der Gemeinde veranlassen, wenn dies nicht im Interesse des Empfängers ist. Wenn die Behörde dies tut, bleibt der Wohnsitz solange am ehemaligen Ort, wie die betreffende Person ohne Beeinflussung durch die Behörde wahrscheinlich dort geblieben wäre (maximal 5 Jahre).

5.2 Bewohner von Heimen und anderen Einrichtungen sowie in Familien platzierte Volljährige (Art. 17 VES)

Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Einrichtung sowie die behördliche Unterbringung in Familienpflege begründen grundsätzlich keinen Wohnsitz. In diese Kategorie fallen insbesondere Notunterkünfte, Alters- und Pflegeheime, Aufnahmeeinrichtungen, Kur- und Erholungshäuser sowie Strafanstalten.

5.3 Besondere Situationen

5.3.1 Volljährige, die unter umfassender Beistandschaft stehen oder handlungsunfähig sind

Die Tatsache, dass eine Person unter umfassender Beistandschaft steht, hat keinen Einfluss auf ihre Fähigkeit zur Begründung oder Änderung eines Unterstützungswohnsitzes. Die betreffende Person kann einen Unterstützungswohnsitz an dem Ort, an dem sie sich niederlässt, begründen, auch wenn ihr zivilrechtlicher Wohnsitz weiterhin am Sitz der KESB ist, bis die KESB des neuen Orts die Beistandschaft übernommen hat.

5.3.2 Campingplatz

Eine Person kann, wenn sie dort auf unbefristete Dauer bleiben möchte, einen Unterstützungswohnsitz auf einem Campingplatz begründen, sofern diese Absicht realisierbar ist. Dies ist namentlich der Fall, wenn es sich um einen ganzjährig geöffneten Campingplatz handelt und die Person nicht in einem Zelt lebt.

5.3.3 Fahrende

Einige Personen haben einen Unterstützungswohnsitz namentlich an dem Ort, an den sie regelmässig in der Wintersaison zurückkehren (Schulkinder, Fertigchalets, …). Der Unterstützungswohnsitz wird auch während dem Sommerhalbjahr, während die Fahrenden unterwegs sind, aufrechterhalten.

Personen, die keinen Unterstützungswohnsitz haben, werden von der Gemeinde, in der sie sich aufhalten, unterstützt.

5.3.4 Unterbringung in einem Hotel

Die vorübergehende Unterbringung in einem Hotel, insbesondere wenn eine Person ihre Unterkunft verloren hat und keine Alternative verfügbar ist, führt im Allgemeinen nicht zur Begründung eines Wohnsitzes.

Das SMZ muss die Person begleiten, damit sie kurzfristig eine nachhaltige Wohnlösung finden kann.

5.3.5 Aufenthalt zu besonderen Zwecken

Eine Person, die sich zu besonderen Zwecken in einem Kanton aufhält, behält ihren alten Unterstützungswohnsitz. Dies gilt insbesondere für Personen, die:

 vorübergehend bei Verwandten unterkommen, um nicht obdachlos zu sein;

 sich zu Ausbildungszwecken an einem anderen Ort aufhalten;

 einen Kuraufenthalt absolvieren;

 eine Saisonstelle oder eine andere zeitlich befristete Beschäftigung annehmen und sich vorübergehend an diesem Ort aufhalten.

6. W

OHNSITZ VON

M

INDERJÄHRIGEN

(A

RT

. 16 VES)

6.1 Allgemeines

Kinder haben grundsätzlich den gleichen Wohnsitz wie ihre Eltern oder wie das Elternteil, bei dem sie überwiegend leben.

Das Kind kann in folgenden Fällen einen eigenständigen Wohnsitz haben:

 es steht unter Vormundschaft (Entzug der elterlichen Sorge): der Wohnsitz ist am Sitz der Schutzbehörde;

 es geht einer Erwerbstätigkeit nach und ist finanziell selbständig: der Wohnsitz ist an dem Ort, an dem es mit der Absicht dauernden Verbleibens wohnt;

 es lebt nicht mehr dauerhaft bei seinen Eltern oder einem Elternteil.

In den übrigen Fällen ist der Aufenthaltsort massgeblich.

6.2 Wohnsitz im Falle einer Platzierung oder einer gleichgestellten Massnahme (vgl.

Teil I)

Minderjährige Kinder, die infolge einer Entscheidung einer zuständigen Behörde nicht mehr bei ihren Eltern leben, haben ihren Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde, in der sie mit ihren Eltern oder einem Elternteil überwiegend gelebt haben (bei alternierender Obhut ist der Interessensmittelpunkt massgeblich), ehe sie ausserhalb der Familie platziert wurden.

Dieser Wohnsitz bleibt während der gesamten Dauer der Platzierung (Heim, Pflegefamilie usw.) gleich, auch wenn die Eltern oder ein Elternteil ihren Wohnsitz wechseln.

Bei einer Änderung der Platzierungsmassnahme wird die Frage des neuen Wohnsitzes entsprechend den obengenannten Grundsätzen neu bewertet.

Die neue Wohnsitzgemeinde der Eltern hat jedoch auf Anfrage und gemäss Artikel 62 Abs. 2 Buchst. n GES jegliche zur Beurteilung der Beitragsfähigkeit des Jugendlichen oder der Eltern zur Unterstützungsgemeinde geeigneten Unterlagen bereitzustellen.

Die gleichen Grundsätze gelten für die Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes von Minderjährigen, die einer gleichgestellten Massnahme (SPFO, Besuchsrecht unter Aufsicht, ...) unterliegen, aber nicht für die Massnahmen des Sonderschulwesens.